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Der Kläger, ein am 12.12.1958 geborener Arzt, begehrt von der beklagten Landesärztekammer die Anerkennung als Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin.
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Der Kläger erhielt am 13.11.1985 die Approbation als Arzt. Nach Ableistung seines Wehrdienstes als Truppenarzt absolvierte er vom 01.07.1987 bis zum 31.12.1988 eine chirurgische Weiterbildung an der Chirurgischen Abteilung des Krankenhauses Biberach-Ochsenhausen. Vom 01.01.1989 bis zum 28.02.1991 arbeitete er als Assistenzarzt in orthopädischer Weiterbildung in der Sportklinik Stuttgart, Klinik für Orthopädie und Sportmedizin der Sporthilfe Württemberg e.V., unter Leitung von Prof. Dr. xxx. In der Zeit vom 01.03.1991 bis zum 31.10.1991 führte der Kläger Praxisvertretungen durch und hospitierte bei Prof. xxx im Pädiatrischen Zentrum des Olgahospitals Stuttgart. Vom 01.11.1991 bis zum 31.03.1994 war der Kläger in der Orthopädischen Klinik und Querschnittgelähmtenzentrum der Universität Ulm bzw. in der Orthopädischen Abteilung und Querschnittgelähmtenzentrum des Rehabilitationskrankenhauses Ulm (RKU) als Assistenzarzt tätig, wo er am 30.10.1993 seine Weiterbildungszeit als Orthopäde beendete. Nach Ablegung der erforderlichen Prüfung am 08.12.1993 erhielt er die Anerkennung als Facharzt für Orthopädie. Seit dem 01.04.1994 ist der Kläger als Orthopäde in einer Gemeinschaftspraxis tätig.
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Am 01.05.1995 trat die neugefasste Weiterbildungsordnung der Beklagten vom 17.03.1995 (Sonderdruck Ärzteblatt Baden-Württemberg April 1995) - WBO 1995 - in Kraft, die die Zahl der zu erwerbenden Weiterbildungsbezeichnungen von 64 auf ca. 160 mögliche Weiterbildungsqualifikationen erhöhte. Die Anzahl der Gebiete, in denen das Recht zum Führen einer Facharztbezeichnung erworben werden kann, erhöhte sich von 28 auf 40; so wurde u.a. die neue Gebietsweiterbildung Physikalische und Rehabilitative Medizin in die Weiterbildungsordnung aufgenommen.
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Am 17.11.1995 beantragte der Kläger bei der Bezirksärztekammer Südwürttemberg seine Anerkennung als Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin ohne besondere Weiterbildung nach Übergangsrecht (§ 22 WBO 1995). Nach Einholung je eines Gutachtens von Dr. med. xxx (Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Facharzt für Innere Medizin - Rheumatologie, Chirotherapie, Chefarzt der Akut- und Reha-Klinik Jordanbad in Biberach/Riß) und von Dr. xxx (Facharzt für Orthopädie/Rheumatologie, Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin), die übereinstimmend eine Ablehnung des Antrags empfahlen, lehnte die Bezirksärztekammer Südwürttemberg mit Bescheid vom 17.06.1996 den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger erfülle weder die zeitlichen noch die inhaltlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Gebietsbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin. Er könne die Zusatzbezeichnung „Physikalische Therapie“ nicht vorweisen und verfüge in der Physikalischen Therapie und Rehabilitationsmedizin nur über sehr fachspezifische Kenntnisse (Orthopädie, Sportmedizin). Die in der Weiterbildungsordnung geforderten Kenntnisse über Funktionsdiagnostik und Therapiestrategie bei Herz-, Kreislauf-, Gefäß-, Atemwegs-, rheumatischen und Stoffwechselerkrankungen sowie der Intensivmedizin des Gebiets Innere Medizin, seien beim Kläger nicht ausreichend nachgewiesen.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 09.07.1996 Widerspruch und brachte vor, sein besonderes Interesse und Engagement in der Physikalischen und Rehabilitativen Medizin sei ausreichend durch die vorgelegten Zeugnisse belegt. Besonderer Kenntnisse bei Herz-, Kreislauf-, Gefäß- und Atemwegserkrankungen habe er durch den Erwerb der Zusatzbezeichnung Sportmedizin nachgewiesen. Außerdem habe er knapp drei Monate lang als Assistent Kenntnisse in einer allgemeinmedizinischen Praxis erworben. Mit dem Erwerb der Fachkunde Rettungsdienst habe er Kenntnisse in der Intensivmedizin auch auf dem Gebiet der Inneren Medizin nachgewiesen. Zudem sei seine Praxistätigkeit als Orthopäde bisher nicht berücksichtigt worden.
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Die von der Bezirksärztekammer Südwürttemberg daraufhin erneut angehörten Sachverständigen Dr. xxx und Dr. xxx blieben bei ihren negativen Stellungnahmen. Die vom Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses eingeholten weiteren Gutachten von Prof. Dr. xxx (Rheumatologie, Sportmedizin, Physikalische Therapie, Chefarzt der Orthopädischen Abteilung der DRK-Klinik Baden-Baden) und von Dr. xxx (Internist, Sozialmedizin, Kurarzt, Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Chefarzt der Rosentrittklinik Bad-Rappenau) empfahlen ebenfalls, den Widerspruch zurückzuweisen.
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Mit Bescheid vom 12.02.1997 wies die Landesärztekammer Baden-Württemberg den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die orthopädische Weiterbildung des Klägers nicht gleichzeitig eine überwiegende Tätigkeit im Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin sein könne, da diese überwiegend operativ ausgerichtet gewesen sei. Für die Anerkennung im fachübergreifenden Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin habe der Kläger keine geeigneten Nachweise über den Erwerb von Kenntnissen in der Psychosomatik und der Intensivmedizin des Gebiets Innere Medizin vorgelegt.
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Der Kläger hat hiergegen rechtzeitig beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Bezirksärztekammer Südwürttemberg vom 17.06.1996 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12.02.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin zu verleihen. Er hat sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend vorgetragen, er habe seine Ausbildung von Anfang an auf den Bereich ausgerichtet, der heute zur Physikalischen und Rehabilitativen Medizin gehöre. Sein Interesse gelte den konservativen Behandlungsmethoden, nicht der Durchführung von Operationen. Die zeitaufwendigen Operationen aus dem Operationskatalog für den Facharzt für Orthopädie habe er bis auf die sechs Wirbelsäulenoperationen bereits in seiner chirurgischen Weiterbildungsstation absolviert. Bei den Operationen in der Sportklinik in Stuttgart habe er überwiegend arthroskopische Eingriffe durchgeführt. Mehr als die Hälfte seiner Patienten auf der Station seien konservativ behandelt worden, zudem sei er ein Jahr und zwei Monate der Privatassistent des Chefarztes gewesen und habe nur zu etwa 10 % seiner Arbeitszeit an Operationen teilgenommen.
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Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 06.03.2002 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei in der Zeit vom 01.05.1989 (tatsächlich: 1987) bis zum 31.03.1994, d.h. bis zur Aufnahme seiner Tätigkeit als niedergelassener Arzt in einer Gemeinschaftspraxis, insgesamt fünf Jahre überwiegend im Gebiet der (heutigen) Physikalischen und Rehabilitativen Medizin tätig gewesen. Diese nach der Übergangsvorschrift erforderliche Zeit setze sich beim Kläger wie folgt zusammen: 5 Monate Tätigkeit nach Beendigung seiner orthopädischen Weiterbildung am Rehabilitationskrankenhaus Ulm (RKU), 12 Monate Tätigkeit als Assistenzarzt an der Chirurgischen Abteilung des Krankenhauses Biberach-Ochsenhausen und weitere 43 Monate aus seiner orthopädischen Weiterbildungszeit bei der Sportklinik in Stuttgart und im RKU. Der Kläger habe überzeugend dargelegt, dass er seinen Ausbildungsgang von Anfang an nicht am später operativ tätigen Orthopäden ausgerichtet, sondern sich auf die Tätigkeitsbereiche konzentriert habe, die heute zum Fachbereich des Facharztes für Physikalische und Rehabilitative Medizin gehören. Angesichts der erheblichen Überschneidungen von Orthopädie einerseits und der Physikalischen und Rehabilitativen Medizin andererseits, sei es zwar nicht möglich, Zeiten in orthopädischer Weiterbildung stets vollständig auf die Weiterbildung in Physikalischer und Rehabilitativer Medizin anzurechnen. Die Fortbildung in Orthopädie lasse aber Raum dafür, Schwerpunkte in der Ausbildung zu setzen. Die Zeiten der orthopädischen Weiterbildung, die nicht durch die Durchführung von Operationen wesentlich geprägt seien, könnten daher auf die Fortbildung in Physikalischer und Rehabilitativer Medizin angerechnet werden. Der Kläger habe einen Anspruch auf die von ihm begehrte Facharztanerkennung, da er auch die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auf neurologischem Gebiet nachgewiesen habe.
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Der Senat hat auf Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 18.03.2003 - 9 S 1321/02 - die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Die Beklagte begründet diese wie folgt: Der Kläger sei bis zum Abschluss seiner orthopädischen Weiterbildung ganztägig und in hauptberuflicher Stellung orthopädisch tätig gewesen. Im Rahmen dieser orthopädischen Tätigkeit habe er fachspezifisch orthopädische Rehabilitationsanteile erlernen können. Damit sei jedoch keine überwiegende Tätigkeit, wie sie für den Erwerb im Wege der Übergangsbestimmung gemäß § 22 Abs. 3 WBO 1995 nachzuweisen sei, belegt. Das von Prof. xxx u.a. bestätigte Interesse des Klägers für die konservative Orthopädie könne im Rahmen der orthopädischen Weiterbildung nicht dazu führen, dass insgesamt 43 Monate der orthopädischen Weiterbildungszeit gleichzeitig als überwiegende Beschäftigung im Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin anzuerkennen seien. Vielmehr könne allenfalls die Tätigkeit, die der Kläger nach Abschluss seiner orthopädischen Weiterbildung am RKU bis zu seiner Niederlassung absolviert habe, als überwiegende Tätigkeit im Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin Berücksichtigung finden. Die im regulären Weiterbildungsgang für dieses Gebiet geforderte Weiterbildung im Akutbereich Chirurgie/Orthopädie (ein Jahr) einerseits bzw. Innere Medizin/Neurologie (ein Jahr) andererseits, werde gekoppelt mit dem Erlernen verschiedener Methoden der Rehabilitation und der sekundären Prävention. Hierbei komme es unbestritten zu Überschneidungsbereichen mit den „Akutfächern“. Der vorhandene Überschneidungsbereich der Fachgebiete zueinander könne jedoch nicht dazu führen, dass innerhalb des identischen Zeitraums eine Weiterbildung in zwei Fachgebieten stattfinde. Dem stehe im Übrigen auch § 4 Abs. 4 WBO bzw. § 34 Abs. 4 Heilberufe-Kammergesetz entgegen.
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 06.03.2003 - 1 K 840/01 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, es sei sehr wohl möglich, sich während 43 Monaten der orthopädischen Weiterbildungszeit gleichzeitig überwiegend auf dem Gebiet der Physikalischen und Rehabilitativen Medizin zu beschäftigen. Dies liege einerseits daran, dass das Gebiet Orthopädie und das Gebiet der Physikalischen und Rehabilitativen Medizin einen sehr weiten Überschneidungsbereich habe, wobei berücksichtigt werden müsse, dass das RKU seinen Schwerpunkt auf die Anschlussheilbehandlung lege. Die Beklagte verkenne, dass die tägliche Arbeitszeit an einer Universitätseinrichtung die regelmäßig übliche tägliche Arbeitszeit von acht Stunden zwangsläufig überschreite, weshalb sehr viel Zeit für Tätigkeiten und Weiterbildungsinhalte genutzt werden könne, die dem Interesse und nicht nur dem Pflichtprogramm der Facharztweiterbildung entsprächen. Dies werde dem Kläger im Zeugnis von Prof. Dr. xxx vom 07.04.1994 auch bestätigt, wo ausgeführt sei: „Die konservative Orthopädie war stets ein Schwerpunkt in der Tätigkeit von Dr. xxx. So gingen seine Bemühungen auf diesem Arbeitsgebiet weit über das normale Engagement hinaus. Er hat sich nicht nur um die Weiterbildung in der Physikalischen Medizin bemüht, sondern auch dazu beigetragen, neue Behandlungsverfahren wie die Akupunktur in die Klinik mit einzubringen. Diese Aktivitäten erfolgten auf einem positiv-kritischen Niveau, kombiniert mit der notwendigen wissenschaftlichen Sorgfalt.“
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und die Prozessakten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten im Berufungsverfahren Bezug genommen.
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