| | |
| |
Die Klage ist begründet. Der Erstattungsanspruch ist weder verjährt noch stehen seiner Geltendmachung die Grundsätze von Treu und Glauben entgegen.
|
|
|
|
| |
a) Der Einkommensteuerbescheid 1981 vom 14. Dezember 1983 war wirksam. Dies ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des BFH-Urteils vom 29. Juli 1998 II R 64/95 (a.a.O.) Die Ausführungen des FA, wonach die Parteien sich einig gewesen seien, dass der Bescheid als nichtig angesehen werde und die Aufhebung daher nur zur Beseitigung eines Rechtsscheins erfolgt sei, sind unerheblich. Die Wirksamkeit bzw. Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides hängt nicht von der einvernehmlichen Beurteilung durch den Steuerpflichtigen und das FA ab, sondern richtet sich nach dem Vorliegen der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen (vgl. Urteil des BFH v. 23. November 1988 II R 10/85, BFH/NV 1989, 734). Mit diesem wirksamen Bescheid hat der Vorauszahlungsbescheid seine Wirkung verloren.
|
|
| |
b) Durch die Aufhebung des wirksamen Bescheids lebte jedoch der Vorauszahlungsbescheid nicht wieder auf (Urteile des BFH v. 13. Februar 1996 VII R 55/95, a.a.O.; vom 29. November 1984 II R 146/83, BStBl. II 1985, 370). Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen das FA diesen Bescheid aufgehoben hat. Hierdurch hat das FA auch nicht nur eine Rechtsansicht geäußert, der kein Bindungswille zugrunde liegt und die somit nur deklaratorische Bedeutung besitzt (vgl. Urteil des BFH vom 29. Juli 1998 II R 64/95, a.a.O.)
|
|
| |
c) Die Grundsätze von Treu und Glauben stehen der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch die Klägerin nicht entgegen. Diese verlangen eine Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des anderen Beteiligten im Rahmen eines Steuerrechtsverhältnisses. Sie gebieten, dass im Rechtsverkehr jeder auf die berechtigten Belange des anderen Teils angemessen Rücksicht nimmt und sich mit seinem eigenen früheren Verhalten, auf das der andere vertraut hat, nicht in Widerspruch setzt (Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, 16. Auflage, § 4 Tz. 57).
|
|
| |
Nach diesen Grundsätzen ist die Finanzbehörde auch an eine falsche Sachbehandlung zugunsten des Steuerpflichtigen gebunden, es sei denn, der Steuerpflichtige hat die für diese Behandlung erheblichen Tatsachen unvollständig oder nicht wahrheitsgemäß offen gelegt (Tipke/Kruse, § 4 AO, Tz. 59).
|
|
| |
Es ist nicht erkennbar, inwieweit die Klägerin gegen Treu und Glauben verstoßen haben sollte. Die an dem Steuerrechtsverhältnis Beteiligten haben sich über die rechtliche Beurteilung eines unstreitigen Sachverhalts auseinandergesetzt. Schließlich hat sich das FA der - irrigen - Rechtsauffassung der Klägerin angeschlossen und den streitigen Steuerbescheid aufgehoben. Die Klägerin hat das FA aber nicht in einer dessen Vertrauen missbrauchenden Art und Weise zu diesem Tun veranlasst. Das FA hat vielmehr die von der Klägerin zutreffend geschilderten bzw. unstreitig gegebenen Umstände in einer Weise rechtlich gewürdigt, die sich später als unrichtig herausgestellt hat. Wenn das FA sich bezüglich der Beurteilung der Rechtslage unsicher gewesen wäre, hätte es eine Entscheidung durch das Gericht anstreben können. Verzichtet es hierauf, trägt es - wie auch der Steuerpflichtige im umgekehrten Fall - das Risiko, dass die Entscheidung u.U. unzutreffend ist. Im Übrigen hat der BFH in dem Urteil vom 29. Juli 1998 II R 64/95 (a.a.O.) auch auf frühere Entscheidungen hingewiesen, aus denen für das FA hätte erkennbar sein müssen, dass seine Entscheidung (Aufhebung des Steuerbescheids) evtl. rechtlich fehlerhaft sein könnte (BFH-Urteile vom 9. August 1991 III R 169/90, BFH/NV 1992, 433 und vom 26. März 1985 VIII R 225/83, BStBl II 1985, 603).
|
|
| |
Das FA hat hier nicht darauf vertraut, die Klägerin werde sich an der gemeinsam vertretenen unzutreffenden rechtlichen Würdigung festhalten lassen, sondern vielmehr darauf, dass seine (fehlerhafte) Auffassung, der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid 1981 sei unwirksam und daher aufzuheben, richtig ist. Ebenso wenig wie sich mit dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Bindung der Finanzverwaltung an eine frühere Rechtsprechung bzw. frühere Verwaltungsauffassung begründen lässt, auch wenn der Steuerpflichtige sich hierauf eingestellt hat (z.B. durch die Rücknahme eines Rechtsbehelfs) und durch eine - spätere - Änderung der Rechtsprechung bzw. Verwaltungsauffassung sich sein früheres und heute ggf. nicht mehr verfolgbares Begehren als gerechtfertigt herausstellen sollte, lässt sich mit Treu und Glauben ein Festhalten des Steuerpflichtigen an einer unzutreffenden Auffassung der Finanzverwaltung begründen, wenn diese sich dem angeschlossen und entsprechende Maßnahmen getroffen hat (vgl. auch BFH-Urteil vom 30. April 1996 VII R 122/94, a.a.O.).
|
|
| |
Der BFH ist zwar im Falle des Urteils vom 17. Juni 1992 X R 47/88 (BStBl II 1993, 174) zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert sei, aus der Nichtigkeit eines Bescheides abgeleitete Erstattungsansprüche durchzusetzen, weil die Berufung auf die Nichtigkeit zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führt. Dies ist damit begründet worden, ein Kläger als Rechtsnachfolger des verstorbenen Steuerschuldners habe sich vom Bekanntwerden des Erbfalls an mit dem durch ihn veranlassten Mangel in der Bestimmtheit des Inhaltsadressaten nicht nur jahrelang abgefunden, sondern er habe ihn in der umfangreichen Korrespondenz mit dem FA und in förmlichen Verfahren auch aufrechterhalten. Es sei deshalb rechtsmissbräuchlich, wenn er sich nach langer Zeit des Rechtsfriedens allein zu Erstattungszwecken auf einen von ihm mitzuverantwortenden Bestimmtheitsmangel berufe.
|
|
| |
Der Streitfall ist mit dem vorstehenden Urteilsfall jedoch nicht vergleichbar. Es ist hier weder festgestellt noch ersichtlich, dass die Klägerin die Bekanntgabe der Steuerbescheide in dieser zur Fehlbeurteilung führenden Form veranlasst oder sie einen tatsächlichen Irrtum des FA aufrechterhalten hätte.
|
|
| |
2. Ob das FA berechtigt war, am 26. Juni 2001 einen auf § 171 Abs. 14 AO gegründeten neuen Einkommensteuerbescheid für 1981 nach Ablauf der Festsetzungsfrist zu erlassen und damit dem Erstattungsanspruch der Klägerin die Grundlage zu entziehen, bedarf hier keiner Entscheidung. Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - hier der Einspruchsentscheidung - maßgebend. Denn Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat (§ 44 Abs. 2 FGO). Ob eine Zahlungsverpflichtung erloschen ist, kann das FA bei bestehenden Meinungsverschiedenheiten mit dem Steuerpflichtigen nur für einen ganz bestimmten Zeitpunkt entscheiden, so dass dieser Zeitpunkt auch den später ergehenden gerichtlichen Entscheidungen zugrunde gelegt werden muss (Beschluss des BFH vom 2. März 1971 VII R 74/68, BStBl. II 1971, 498). Da Gegenstand des vorliegenden Verfahrens der dem 6. September 1991 ergangenen Abrechnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 2001 ist, darf der am 26. Juni 2001 erlassene und auf § 171 Abs. 14 AO gestützte ESt-Bescheid 1981 hier nicht berücksichtigt werden. Über dessen Rechtmäßigkeit wird ggf. nach Zurückweisung des gegen diesen eingelegten Einspruchs in einem gesonderten Verfahren zu befinden sein.
|
|
|
|
|
|
| |
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen.
|
|