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Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO).
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die geltend gemachten Ansprüche stehen ihm nicht zu.
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Streitgegenstand ist nicht die Gewährung zusätzlicher Kassenleistungen aufgrund der Satzung der Beklagten. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt. Er hat sich auch nicht darauf berufen, die ihm gewährten Leistungen seien nicht satzungsgemäß erbracht worden. Er begehrt vielmehr über die Satzung hinausgehende Leistungen.
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Die Ansprüche der Mitglieder der Beklagten beschränken sich grundsätzlich auf die in der Satzung festgelegten Leistungen. Dieser Grundsatz ist in § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten (Satzung) enthalten. Danach haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Dem entspricht die Regelung in § 80 Abs. 3 der Satzung. Danach können bei Unfällen, für deren Folgen ein ersatzpflichtiger Dritter haftet (z. B. Verkehrsunfälle), Vorschüsse auf die dem Verletzten zustehenden Ersatzansprüche in Höhe der satzungsgemäßen Leistungen gewährt werden.
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Nun können - wie bei jedem Rechtsverhältnis - Ansprüche aus der Verletzung von (Neben-)Pflichten bestehen. Hierauf beruft sich der Kläger aber nicht; aus seinem Vortrag lässt sich auch eine schuldhafte Pflichtverletzung von Beschäftigten der Beklagten nicht entnehmen. Hierfür wäre im Übrigen auch der Rechtsweg vor den Zivilgerichten gegeben (§ 40 Abs. 2 VwGO).
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Die vom Kläger herangezogenen Gründe sind nicht geeignet, eine Rechtsgrundlage für die von ihm begehrten Ansprüche herzugeben.
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Ein Anspruch des Klägers lässt sich nicht aus Vertrauensschutz herleiten. Dabei kann offen bleiben, ob Vertrauensschutz überhaupt eine Anspruchsgrundlage für Leistungen sein kann. Denn vorliegend kann sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen.
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Der Kläger beruft sich darauf, die Beklagte habe bisher sämtliche Kosten der Krankenbehandlung, die als Folge des Verkehrsunfalls vom 26.04.1962 entstanden seien, vollständig beglichen. Er habe deshalb darauf vertrauen dürfen, dass sie auch weiterhin diese Kosten vollständig begleiche. Dieser gedankliche Ansatz ist aber rechtlich nicht von Belang. In den Blick zu nehmen ist vielmehr, was die Beklagte bisher gemacht hat und wie der Kläger dies verstehen musste. Danach richtet sich, was Grundlage von Vertrauen sein konnte und ob sich eine Änderung im Vorgehen der Beklagten ergeben hat.
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Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich, dass sie seit dem Unfall 1962 dem Kläger für die als Folge des Verkehrsunfalls vom 26.04.1962 entstandenen Behandlungskosten die Leistungen entsprechend ihrer Satzung gewährte, die ihm als A-Mitglied zustanden. Dies ergibt sich unmissverständlich aus dem Schreiben der Beklagten vom 29.03.2005 an den Kläger. Dies ist im Übrigen auch selbstverständlich, da die Beklagte verpflichtet ist, sich an ihre eigene Satzung zu halten. Dass die Kosten der Behandlung der Unfallfolgen bis zum Jahre 2004 immer vollständig beglichen wurden, war dabei bloße Folge einerseits der Ausgestaltung der Satzung und andererseits der Art der vom Kläger veranlassten Behandlungen. Hierauf hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen. Es sind demgegenüber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Intention der Leistungen der Beklagten gewesen war, dem Kläger unabhängig vom Inhalt der Satzung die Kosten der unfallbedingten Krankenbehandlung vollständig zu ersetzen.
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Der Kläger musste das Handeln der Beklagten auch so verstehen, wie es dargestellt worden ist. Denn er ließ sich wegen der unfallbedingten Leiden wie ein A-Mitglied der Beklagten behandeln. Dies ergibt sich u. a. aus den Ausführungen im Schriftsatz vom 28.02.2006. Dann musste der Kläger auch davon ausgehen, dass die Beklagte ihm ihre Leistungen als A-Mitglied gewährte. Als Rechtsgrundlage kam insoweit aber nur die Satzung in Betracht. Der Kläger hat auch keinen Anhaltspunkt dafür genannt, dass ihm die Beklagte mehr als die in der Satzung geregelten Leistungen gewährt hätte.
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An dem Vorgehen der Beklagten hat sich insoweit nichts geändert. Sie gewährt dem Kläger weiterhin die Leistungen, die ihm als A-Mitglied nach der Satzung zustehen. Es liegt an Änderungen der Satzung, dass die Beklagte die Kosten aller Behandlungen, auch der unfallbedingten, nicht mehr vollständig übernimmt.
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Auf Fürsorgepflicht kann sich der Kläger für sein Begehren nicht mit Erfolg berufen. Denn die Beklagte hat gegenüber ihren Mitgliedern keine Fürsorgepflicht (st. Rechtspr.; vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 -).
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Auch aus dem - schließlich telefonisch abgeschlossenen - Abfindungsvergleich zwischen der Beklagten und dem Versicherer des Unfallverursachers lässt sich kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte herleiten. Es liegt insoweit kein Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB vor. So führte die Beklagte im Schreiben vom 01.09.2003 an die Versicherung aus, sie habe versucht, "eine ... für beide Seiten gerecht werdende Abfindungssumme zu ermitteln". Auch die VVD bezieht sich in Ihrem Schreiben vom 03.09.2003 (nur) auf die der Beklagten entstehenden weiteren Aufwendungen. Es ist nirgends die Rede davon, dass Ansprüche des Klägers einbezogen werden sollten. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Kosten für Verbände mit einbezogen wurden, die nach Angaben des Klägers nicht von der Beklagten übernommen werden. Denn bei der Einbeziehung der Kosten für Verbände im Schreiben der Beklagten vom 01.09.2003 an den Versicherer des Unfallverursachers handelt es sich um einen bloßen Rechnungsposten. Es ist aber allein Sache der Beklagten und des Versicherers, aufgrund welcher Berechnungen sie den Abfindungsvergleich abschließen. Denn ein solcher Abfindungsvergleich kann nur deren gegenseitige Rechte regeln; er kann dagegen nicht Rechte des Klägers als Geschädigten beeinträchtigen (vgl. BGH, Urt. vom 08.12.1998, NJW 1999, 1782). Die Kosten, die der Kläger vorliegend geltend macht, fallen nicht unter den Abfindungsvergleich, weil die entsprechenden Ansprüche des Klägers nicht auf die Beklagte übergegangen sind. Schadensersatzansprüche gehen nämlich nur insoweit über, als der Versicherungsträger Leistungen zu erbringen hat. So gehen Forderungen nicht über z. B. bei gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungspflichten des Versicherten (Nehls in Hauck/Noftz, SGB X/3, K § 116 Rz. 10; vgl. auch BGH, Urt. vom 20.09.1994, BGHZ 127, 127 - Ziff. II. 1. c) bb) (c) der Entscheidungsgründe).
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Aus diesen Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.
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