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| | Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. |
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| | Das FA hat den Wert des bebauten Grundstücks zu Recht mit dem nach § 146 Abs. 6 i.V.m. § 145 Abs. 3 BewG festzusetzenden Mindestwert festgestellt. Die Klägerin hat einen niedrigeren Verkehrswert nicht nach § 146 Abs. 7 oder § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG nachgewiesen. |
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| | Nach § 138 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 146 Abs. 2 bis 5 BewG sind bebaute Grundstücke für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke in einem vereinfachten Ertragswertverfahren mit einem typisierenden Wert zu bewerten. Der nach diesem Verfahren für bebaute Grundstücke anzusetzende Wert darf nach § 146 Abs. 6 BewG nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück nach § 145 Abs. 3 BewG (Mindestwert: 80 v.H. des Bodenrichtwerts) zu bewerten wäre. Nach § 146 Abs. 7 BewG ist jedoch ein niedrigerer Wert festzustellen, wenn der Steuerpflichtige einen niedrigeren gemeinen Wert des bebauten Grundstücks nachweist. |
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| | Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der einzelnen Wirtschaftsgüter bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (§ 9 Abs. 2 BewG). Das ist bei Grundstücken und Gebäuden regelmäßig der Verkehrswert (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Februar 1990 III R 173/86, BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497; vom 12. Dezember 1991 IV R 53/90, BFHE 166, 495, BStBl II 1992, 462). Der Steuerpflichtige trägt für den niedrigeren gemeinen Wert nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Nachweislast. |
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| | Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes gemäß § 146 Abs. 7 BewG kann regelmäßig nur durch ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken geführt werden. Die Vorschrift des § 146 Abs. 7 BewG regelt nicht, wie der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts zum maßgeblichen Bewertungsstichtag zu führen ist. Ebenso wie ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zeitnah erzielter Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juli 2004 II R 55/01, BFHE 205, 492, BStBl II 2004, 703) kann ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken als Nachweis dienen (BFH-Urteil vom 8. Oktober 2003 II R 27/02, BFHE 204, 306, BStBl II 2004, 179). Der Steuerpflichtige ist grundsätzlich frei in der Wahl, welches dieser Mittel zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts er wählt. |
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| | Führt der Steuerpflichtige den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 146 Abs. 7 BewG durch ein Gutachten, so handelt es sich um ein Privatgutachten und damit um substantiiertes, urkundlich belegtes Parteivorbringen (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1993 IV R 33/92, BFH/NV 1993, 739; Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 27. Mai 1982 III ZR 201/80, NJW 1982, 2874), das grundsätzlich der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegt (§ 96 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -; vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 1982 IV R 176/78, BFHE 138, 33, BStBl II 1983, 417 ). Auf ein Gutachten, das nicht der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat, kann jedoch wegen der Nachweisregelung in § 146 Abs. 7 BewG der Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts nicht gestützt werden. Mit der Nachweislast gemäß § 146 Abs. 7 BewG obliegt es dem Steuerpflichtigen nämlich, den Nachweis so durch ein Sachverständigengutachten zu führen, dass ihm das Finanzgericht regelmäßig ohne Bestellung weiterer Sachverständiger folgen kann. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn Gutachten anderer Personen für den Nachweis durch den Steuerpflichtigen zugelassen würden, weil das Finanzgericht sich zu deren Überprüfung dann doch eines Sachverständigen bedienen müsste. Den Steuerpflichtigen träfe im Ergebnis entgegen der gesetzlichen Wertung nicht mehr die Nachweislast, sondern allenfalls noch eine Darlegungs- und Feststellungslast (zum Vorstehenden vgl. BFH-Urteile vom 10. November 2004 II R 69/01 BStBl II 2005, 259 ; vom 11. Mai 2005 II R 21/02 BStBl II 2005, 686 ; BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2004 II B 129/03 BFH/NV 2005, 507, sowie Urteil des FG Baden-Württemberg vom 27. Juli 2006 8 K 377/03, Juris). |
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| | Ob das Grundstück einen niedrigeren gemeinen Wert hat (§ 145 Abs. 3 Satz 3 oder § 146 Abs. 7 BewG), haben die Finanzgerichte abweichend von § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht von Amts wegen zu prüfen. Die Nachweislast für einen solchen niedrigeren Wert bürdet das Gesetz vielmehr - verfassungsrechtlich unbedenklich - dem Steuerpflichtigen auf (vgl. BFH-Urteile in BFHE 207, 352, BStBl II 2005, 259, und in BFHE 210, 48, BStBl II 2005, 686; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 507, und vom 21. Oktober 2005 II B 123/04, BFH/NV 2006, 499). Bei dieser Sachlage ist der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag unerheblich und daher unzulässig. Der Klägerin war auch keine Gelegenheit zu geben, selbst ein (weiteres) Verkehrswertgutachten in Auftrag zu geben. Sie hatte hierzu ausreichend Zeit. Das FA wies bereits im Einspruchsverfahren auf die Unzulänglichkeit des von der Klägerin vorgelegten Gutachtens hin. Auch nach dem Erörterungstermin vom 29. August 2007 hatte die Klägerin noch ausreichend Gelegenheit, ein den anerkannten Bewertungsmethoden entsprechendes Verkehrswertgutachten einzuholen. Im Erörterungstermin vertrat der Berichterstatter die Auffassung, dass das vorliegende Gutachten in sich nicht widerspruchsfrei sei. Auch seien die dem Gutachten zugrunde liegenden Annahmen nicht nachvollziehbar dargelegt worden (vgl. Niederschrift über den Erörterungstermin vom 29. August 2007, Bl. 83 - 85 der FG-Akten). Ein weiteres Zuwarten, ob die im Klageverfahren sachkundig vertretene Klägerin künftig selbst ein weiteres Sachverständigengutachten einholen werde, war danach nicht geboten (vgl. BFH in BFH/NV 2007, 403 m.w.N.). |
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| | Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Z vom 5. Februar 2000 war zum Nachweis eines niedrigeren Wertes jedenfalls nicht geeignet. Dabei konnte offen bleiben, ob der im Gutachten ermittelte Verkehrswert bereits deswegen nicht berücksichtigt werden konnte, weil das Gutachten nicht auf den Besteuerungszeitpunkt (Wertermittlungsstichtag) 10. März 2000, sondern auf den 12. Januar 2000, den Tag der Ortsbesichtigung, erstellt wurde. Denn das Gutachten konnte allein schon wegen der ihm anhaftenden (weiteren) Mängel nicht zur Verkehrswertermittlung herangezogen werden. |
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| | Der Gutachter hat der Ermittlung des Verkehrswerts das Ertragswertverfahren zugrunde gelegt. Maßgebend für die Ermittlung des gemeinen Werts und damit des Verkehrswerts sind die Vorschriften der Wertermittlungsverordnung (WertV). Nach § 15 Abs. 1 WertV ist bei Anwendung des Ertragswertverfahrens der Wert der baulichen Anlagen, insbesondere der Gebäude, getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags nach den §§ 16 bis 19 WertV zu ermitteln. Der Bodenwert ist in der Regel im Vergleichswertverfahren (§§ 13 und 14 WertV) zu ermitteln. Bodenwert und Wert der baulichen Anlagen ergeben den Ertragswert des Grundstücks, soweit dieser nicht nach § 20 WertV zu errechnen ist. |
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| | Zur Ermittlung des Bodenwerts können neben oder anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke auch geeignete Bodenrichtwerte herangezogen werden. Bodenrichtwerte sind geeignet, wenn sie entsprechend den örtlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklungszustand gegliedert und nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Erschließungszustand und jeweils vorherrschender Grundstücksgestalt hinreichend bestimmt sind (§ 13 Abs. 2 WertV). Weichen die wertbeeinflussenden Merkmale der Vergleichsgrundstücke oder der Grundstücke, für die Bodenrichtwerte oder Vergleichsfaktoren bebauter Grundstücke abgeleitet worden sind, vom Zustand des zu bewertenden Grundstücks ab, so ist dies durch Zu- oder Abschläge oder in anderer geeigneter Weise zu berücksichtigen (§ 14 S. 1 WertV). Dies gilt auch, soweit die den Preisen von Vergleichsgrundstücken und den Bodenrichtwerten zugrunde liegenden allgemeinen Wertverhältnisse von denjenigen am Wertermittlungsstichtag abweichen (§ 14 S. 2 WertV). Dabei sollen vorhandene Indexreihen (§ 9 WertV) und Umrechnungskoeffizienten (§ 10 WertV) herangezogen werden (§ 14 Satz 3 WertV). Diese Grundsätze wurden im vorliegenden Fall in wesentlichen Bereichen nicht beachtet. |
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| | Der Gutachter hat in seinem Gutachten einen Bodenrichtwert in Höhe von 480 DM/qm angesetzt, da dieser Wert "für unbebaute Grundstücke ... hier angemessen und marktgerecht" sei. Auf den Bodenrichtwert hat er "aufgrund der vorhandenen Bebauung", die das Grundstück nicht optimal ausnütze, einen Bebauungsabschlag in Höhe von 30 v. H. vorgenommen. Außerdem hat er einen "Abschlag wegen Abweichung von den durchschnittlichen Lagemerkmalen" in Höhe von 10 v. H. für erforderlich gehalten, "da das zu bewertende Grundstück im Vergleich zu den anderen Grundstücken in der Richtwertzone erheblich größer ... und mit der Baulast belastet" sei (vgl. S. 7 des Gutachtens, Bl. 13 der Einheitswertakten). Der vom Gutachter ermittelte Bodenwert beträgt somit 302,40 DM/qm, bei einer Grundstücksgröße von 1.789 qm insgesamt also gerundet 541.000 DM. |
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| | Dieser Wert konnte nicht übernommen werden. Der vom FA eingeschaltete Bausachverständige des FA P hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 22. November 2001 gegen das vorliegende Gutachten eingewandt, dass die Gründe für die nicht optimale Ausnutzung des Grundstücks weder offenkundig noch näher dargelegt oder berechnet worden seien. Der deswegen vorgenommene Abschlag von 30 v. H. erscheine auf jeden Fall zu hoch. Auch für den zusätzlichen Abschlag vom Bodenrichtwert in Höhe von 10 v. H. wegen der Abweichung von den durchschnittlichen Lagemerkmalen und der vorhandenen Baulast fehle eine nachvollziehbare Begründung (vgl. gutachterliche Stellungnahme des Bausachverständigen vom 22. November 2001, Bl. 27 f. der Einheitswertakten). Diese gegen das Gutachten erhobenen Einwendungen treffen im Grundsatz zu. Die nach § 14 WertV zu berücksichtigenden Einflussfaktoren können nur dann wertmindernd angesetzt werden, wenn die Abweichungen des zu begutachtenden Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstück schlüssig und nachvollziehbar dargestellt worden sind. Bei im Zusammenhang bebauten Ortsteilen nach § 34 Baugesetzbuch setzt dies voraus, dass im Gutachten nicht nur Art und Maß der baulichen Nutzung nach Maßgabe dieser Vorschrift unter besonderer Beachtung der das Gebiet prägenden Bebauung festgestellt werden. Vielmehr müssen auch Abweichungen des Maßes der zulässigen baulichen Nutzbarkeit des Vergleichsgrundstücks (Bodenwert) bzw. Bodenrichtwertgrundstücks gegenüber dem zu wertenden Grundstück dargelegt und der dadurch bedingte Wertunterschied möglichst mit Hilfe von Umrechnungskoeffizienten auf der Grundlage der zulässigen oder der realisierbaren Geschossflächenzahl ermittelt werden (vgl. insbesondere Nr. 2.2 und 2.3.4 der Richtlinien für die Ermittlung der Verkehrswerte - Marktwerte - von Grundstücken - Wertermittlungs-Richtlinien 2002 - WertR 2002 -). Diesen Anforderungen wird das von der Klägerin vorgelegte Gutachten nicht gerecht. |
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| | Der pauschal vorgenommene Bebauungsabschlag in Höhe von 30 v. H. ist im Gutachten nicht annähernd nachvollziehbar dargestellt worden. Entsprechende tatsächliche Feststellungen des Gutachters fehlen fast vollständig. Eine Berechnung des Wertunterschiedes, beispielsweise unter Berücksichtigung der Geschossflächenzahl anhand von Umrechnungskoeffizienten, ist dem Gutachten nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Der Abschlag in Höhe von 10 v. H. wegen der Abweichung von den durchschnittlichen Lagemerkmalen hält einer Überprüfung ebenfalls nicht stand. In Nr. 2.2.7 WertR 2002 ist zur Grundstückslage ausgeführt: "Zu berücksichtigen ist u. a. die Lage als Ortslage (Kleinstadt, Stadtkern, Stadtrand), die Lage des Grundstücks als Geschäftslage und Wohnlage, Eckgrundstück, Himmelsrichtung, Nachbarschaftslage und Verkehrsanbindung sowie Umwelteinflüsse, soweit sie nicht bereits unter Nr. 2.2.6 miterfasst worden sind". Diesen Anforderungen wird das Gutachten nicht annähernd gerecht. Der Gutachter hat insoweit lediglich festgestellt, dass das zu bewertende Grundstück im Vergleich zu den anderen Grundstücken in der Richtwertzone erheblich größer und mit einer Baulast belastet sei. Diese Ausführungen sind zu allgemein, zu unbestimmt und wegen fehlender Feststellungen zu den in Nr. 2.2.7 WertR 2002 genannten Lagemerkmalen auch nicht nachprüfbar. Ein Abschlag wegen ungünstiger Lage kann hiermit offensichtlich nicht bewiesen werden. |
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| | Auch der nach dem Ertragswertverfahren ermittelte Wert der baulichen Anlagen in Höhe von rund 811.000 DM kann nicht übernommen werden. Insoweit fehlen nachvollziehbare gutachterliche Feststellungen. In Bezug auf die geschätzten und bei der Ertragswertberechnung angesetzten Mieterträge in Höhe von 15 DM/qm hat der Gutachter lediglich behauptet, dass sie dem "RDM-Mietspiegel" entsprächen und unter Berücksichtigung des Instandhaltungszustandes nachhaltig erzielbar seien. Er hat ausgeführt, dass sich die derzeitige Miete lt. Aufstellung des Auftraggebers und nach überschlägiger Prüfung der Mietverträge auf ca. 18,60 DM/qm belaufe. Dieser Wert erscheine für die "1B-Lage" von X zu hoch und sei nicht nachhaltig erzielbar, zumal der Mietvertrag im UG zum 29. Juni 2001 ende und dann neue Verhandlungen anstünden. Eine anhand von Tatsachen nachvollziehbare Begründung, die diese Einschätzung stützen könnte, enthält das Gutachten aber nicht. Der Gutachter hat seine Angaben zu den nachhaltig erzielbaren Mieterträgen weder belegt noch schlüssig dargestellt. Er hat somit die Vorgaben der WertR 2002 zur Ermittlung des Rohertrags nicht beachtet. Denn grundsätzlich hätten nach Nr. 3.5.1 WertR 2002 sowohl die tatsächlich erzielten als auch die nachhaltig erzielbaren Erträge festgestellt und die bestehenden Mietverhältnisse substantiiert dargestellt werden müssen. Hieran mangelt es dem vorliegenden Gutachten. Außerdem hätten nach den WertR 2002 die Wohn- und Nutzflächen durch eigene oder durch Überprüfung vorliegender Berechnungen getrennt nach Nutzungsart ermittelt und nachgewiesen werden müssen. Des Weiteren hätte dem Gutachten auch eine nach Gebäudeart, Geschossen und Flächen (qm) aufgegliederte Mietberechnung (Einnahmenberechnung) beigefügt werden müssen (vgl. Nr. 3.5.1 WertR 2002). Da es hieran ebenfalls fehlt, sind die gutachterlichen Äußerungen zur tatsächlichen und zur nachhaltig erzielbaren Miete nicht annähernd nachprüfbar. |
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| | Schließlich hat der Gutachter auch den zusätzlich berücksichtigten Marktabschlag in Höhe von 10 v. H. (= 135.200 DM) nicht schlüssig dargelegt. Soweit er insoweit auf die "derzeitige rezessive Lage auf dem Immobilienmarkt" oder die "schlechte wirtschaftliche Situation, insbesondere der regionalen Beschäftigungslage" verweist, dürfte der Abschlag nicht berechtigt sein. Den auf Grund allgemeiner wirtschaftlicher Verhältnisse zu erwartenden Änderungen der Ertrags- und Wertverhältnisse dürfte nämlich bereits durch den Ansatz eines marktkonformen und objektspezifischen Liegenschaftszinssatzes i. S. d. § 11 WertV ausreichend Rechnung getragen worden sein (vgl. Nr. 3.5.1 und 3.5.4 WertR 2002). Baulast und Kontamination können einen entsprechenden Abschlag ebenfalls nicht rechtfertigen. Diese Faktoren hätten allenfalls bei der Ermittlung des Bodenwerts berücksichtigt werden können (vgl. Nr. 2.2.3, 2.3.5 und 2.3.4.6 WertR 2002). Ein pauschaler Abschlag bei der Wertermittlung der baulichen Anlage ist insoweit nicht möglich. Im Übrigen ist das Gutachten bezüglich der Kontamination und einer daraus resultierenden Wertminderung der baulichen Anlage auch in sich widersprüchlich. Denn unter der Überschrift "Emissionen, Kontaminationen" hat der Gutachter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Untersuchung nicht Inhalt des Gutachtens sei (vgl. S. 6 des Gutachtens; Bl. 12 der Einheitswertakten). Unter dem Stichwort "Kontaminationen" hat er ebenfalls erwähnt, dass eventuell vorhandene Altlasten, z. B. Kontaminationen, Versickerungen im Erdreich, unterirdische Leitungssysteme und Fremdablagerungen im Gutachten nicht berücksichtigt worden seien (vgl. S. 19 des Gutachtens; Bl. 24 der Einheitswertakten). Dass der Marktabschlag in Höhe von 10 v. H. zur Anpassung an den Verkehrswert auch wegen der Kontaminationen vorgenommen worden sein soll (vgl. S. 15 f. des Gutachtens; Bl. 20 f. der Einheitswertakten), ist daher nicht nachvollziehbar. |
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| | Mit dem ergänzend vorgelegten Untersuchungsbericht Nr. xxxx vom 19. August 2002 der XYZ über die Altlastenuntersuchungen auf dem Gelände B-straße xx in X und der Stellungnahme der XYZ vom 10. Mai 2005 konnte der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 146 Abs. 7 BewG ebenfalls nicht geführt werden. Diesen gutachterlichen Äußerungen kann zwar entnommen werden, dass konkrete Verdachtsmomente für das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen bestehen und Sanierungsmaßnahmen erforderlich sein könnten. Konkrete Angaben zu einer dadurch bedingten Wertminderung wurden aber auch von der XYZ nicht gemacht. Eine in Anlehnung an Nr. 2.3.4.6 WertR 2002 erstellte Kostenermittlung liegt ebenfalls nicht vor. Ein vom Bodenrichtwert abweichender niedrigerer Bodenwert, eine Komponente des Ertragswerts, wurde somit nicht nachgewiesen. |
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| | Es war im Streitfall daher nicht zu beanstanden, dass das FA das Grundstück der Klägerin nach dem in § 146 Abs. 2 - 4 BewG geregelten Ertragswertverfahren bewertet hat. Im geänderten Bescheid vom 13. Dezember 2007 hat das FA entsprechend der gesetzlichen Regelung als Ertrag eine durchschnittliche Jahresmiete von 174.373 DM zu Grunde gelegt. Maßgebend hierfür waren die von der Klägerin in ihren Einkommensteuererklärungen angegebenen Mieten, die vom FA für die letzten drei Jahr vor dem Bewertungsstichtag taggenau berechnet wurden (vgl. Bl. 100 - 104 der FG-Akten). Gegen diese Berechnung bestehen keine Bedenken. Auch die Klägerin hat gegen die im Änderungsbescheid vom 13. Dezember 2007 angesetzte Jahresmiete und die sonstigen im pauschalierten Ertragswertverfahren verwendeten Berechnungsgrundlagen keine substantiierten Einwendungen erhoben. |
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| | Nach alledem war die Klage daher abzuweisen. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1, § 137 FGO. |
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| | Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe i. S. d. § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. |
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