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Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Ein versicherter Wegeunfall liegt bei dem Ereignis vom 11. April 2004 jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer gemischten Tätigkeit vor.
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Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch [SGB VII]). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2,3, oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII sind versicherte Tätigkeiten auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.
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Allerdings steht nicht jeder Weg unter Versicherungsschutz, der zur Arbeitsstätte hinführt oder von ihr aus angetreten wird. Vielmehr ist darüber hinaus erforderlich, dass es sich um den unmittelbaren Weg handelt. Es muss also ein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges bestehen. Dieser setzt voraus, dass die Zurücklegung des Weges wesentlich dazu zu dienen bestimmt ist, den Ort der Tätigkeit oder nach Beendigung der Tätigkeit die eigene Wohnung oder einen andern Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit zu erreichen. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 4 und 16, jeweils m.w.N.). Fehlt es an einem solchen inneren Zusammenhang, scheidet ein Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG SozR 3-2200 § 550 RVO Nr. 21 m.w.N.; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10 m.w.N.; zuletzt BSG Urteil vom 24. Juni 2003 - B 2 U 40/02 R -). Wird der Weg zu oder von der Arbeitsstätte durch eine private Besorgung mehr als nur geringfügig unterbrochen, besteht während der Unterbrechung kein Versicherungsschutz; dieser setzt erst wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet ist und der ursprüngliche Weg wieder aufgenommen wird (Nachweise bei Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, 12. Auflage 2001, § 8 RdNr. 235). Diesen Grundsatz hatte das BSG in der Vergangenheit in richterlicher Rechtsfortbildung mit der Einschränkung versehen, dass der Versicherungsschutz trotz der vorübergehenden Lösung vom betrieblichen Zweck des Weges solange erhalten bleibe, wie sich der Versicherte noch innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums der für den Weg zu oder von der Arbeitsstätte benutzten Straße aufhalte. Davon hat sich das BSG in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2003 (B 2 U 23/03 R = SozR 4.2700 § 8 Nr. 3) jedoch gelöst und neue Grundsätze aufgestellt.
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Danach steht es dem Versicherten frei, sich im öffentlichen Verkehrsraum beliebig zu bewegen, wenn die Fortbewegung nach seiner Handlungstendenz der Zurücklegung des Weges von oder zum Ort der Tätigkeit zu dienen bestimmt ist.
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Für diejenigen, die den Arbeitweg mit dem Kfz zurücklegen, hat das BSG weiter ausgeführt, dass es dem Autofahrer bei einer doppelspurigen Straße freisteht, ob er die rechte oder die linke Fahrspur befährt. Sobald indes der Versicherte allein eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, die mit der versicherten Fortbewegung nicht übereinstimmen, wird der Versicherungsschutz unterbrochen und zwar so lange, bis er die Fortbewegung auf sein ursprüngliches Ziel hin wieder aufnimmt. Bei Benutzung eines Fahrzeugs (PKW, Motorrad, Fahrrad) wird deshalb folgerichtig die eigenwirtschaftliche Handlungstendenz nicht erst mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraumes zu Fuß ersichtlich. Sie prägt das Verhalten des Versicherten, sobald er z.B. mit dem Ziel des Besuchs eines Geschäftes sein Fahrzeug verlässt, also dokumentiert, dass er sich vorläufig auf dem versicherten Weg nicht weiter fortbewegen will. Dabei spielt es keine Rolle, ob er das Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Geschäfts abstellt oder es in relativ größerer Entfernung - vor oder hinter dem Geschäft - parken kann. Denn das Risiko, zum Einkaufen einen freien Parkplatz zu finden, ist nicht mehr der durch die versicherte Tätigkeit veranlassten Fortbewegung zuzurechnen, sondern allein dem eigenwirtschaftlich geprägten Wunsch, einen Einkauf durchzuführen. Erst dieser Wunsch führt überhaupt dazu, dass sich der Versicherte einen Park- bzw. Abstellplatz suchen muss. Auch das Zurücklegen des Fußweges zwischen dem Fahrzeug und dem Geschäft ist allein der eigenwirtschaftlichen Verrichtung des Einkaufens und nicht mehr dem Zurücklegen des versicherten Weges zu dienen bestimmt. Es kann auch nicht als gemischte Tätigkeit (vgl. dazu BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 1) angesehen werden, weil sich die Wege vom Fahrzeug zum Geschäft und von dort wieder zurück zum Fahrzeug eindeutig von dem Weg zum oder vom Ort der Tätigkeit abgrenzen lassen. Ebenso wenig ist es rechtlich bedeutsam, ob die eigenwirtschaftliche Verrichtung im Straßenraum selbst oder außerhalb desselben erledigt werden soll und in welche Richtung sich der Fahrzeugnutzer bewegen muss.
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Legt ein Versicherter, wie im vorliegenden Fall die Klägerin, einen Teil des grundsätzlich versicherten Arbeitswegs zu Fuß zurück, ist dem Versicherten unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gleichermaßen freigestellt, wo er sich zu Fuß im öffentlichen Verkehrsraum bewegt, also ob er den Bürgersteig eher rechts, mittig oder links begeht, ob er die Straße direkt oder diagonal überquert oder auf dem direkten Weg z.B. einem Hindernis ausweicht und deshalb einen Schritt nach links oder rechts versieht. Weil § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII nicht den kürzesten, sondern den „unmittelbaren" Weg zum oder vom Ort der Tätigkeit unter Unfallversicherungsschutz stellt, ist davon auszugehen, dass der Versicherte ein gewisses Maß an Bewegungsfreiheit besitzt, wenn er sie nutzt, um den Weg aus seiner Sicht möglichst schnell oder sicher oder kostengünstig zurückzulegen. Dem entspricht die ständige Rechtsprechung des BSG, die den Begriff des „unmittelbaren" Weges entsprechend definiert und nicht nur die kürzeste Wegstrecke, sondern bei Bestehen bestimmter allein durch die Verkehrsverhältnisse geprägter Umstände (Stau, schlechte Wegstrecke oder schlechte Sicht auf dem kürzeren Weg etc.) auch die längere Wegstrecke dem Versicherungsschutz unterstellt (vgl. BSGE 4, 219, 222; BSG SozR Nr. 21 zu § 543 RVO a.F.; BSG SozR 2200 § 550 Nr. 10; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 7; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 9 m.w.N.). Zu unterscheiden davon sind allerdings die Fälle, in denen die Art und Weise der (Fort-)Bewegung oder das sonstige Verhalten des Versicherten durch Umstände geprägt wird, die dem eigenwirtschaftlichen Bereich des Versicherten zuzuordnen sind. Auch wenn der Versicherte also den Weg zur Arbeit oder einen Teil dessen zu Fuß zurücklegt, ist der Versicherungsschutz auf dem versicherten Weg erst dann unterbrochen, wenn der Versicherte allein oder überwiegend eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt und sich dabei dergestalt fortbewegt, dass die Fortbewegung nicht mehr mit der versicherten Fortbewegung übereinstimmt.
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Auch einem Fußgänger steht es grundsätzlich frei, sich im öffentlichen Verkehrsraum beliebig zu bewegen, solange die Fortbewegung im Wesentlichen betrieblichen Zwecken zu dienen bestimmt ist.
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Die Klägerin befand sich am Unfalltag auf dem unmittelbaren Weg von ihrer Arbeitsstelle zur Wohnung. Jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, als sie das Taxi verließ, um die Straße zu überqueren, ist dies zwischen den Beteiligten unumstritten. Zur Überzeugung des Senats befand sich die Klägerin jedoch auch noch im Sturzzeitpunkt auf dem unmittelbaren Weg, ohne dass durch eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit der innere Zusammenhang des zurückgelegten Weges mit der versicherten Tätigkeit unterbrochen gewesen wäre.
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Der Klägerin stand es grundsätzlich frei, wo sie die vor dem Bahnhof in E. verlaufende zweispurige Straße überquerte. Einen Grundsatz dahingehend, dass ein Fußgänger die Straße vom Ausgangspunkt zum direkten Zielpunkt in einer Geraden überqueren muss, gibt es auch im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nicht. Vielmehr war, berücksichtigt man die örtlichen Verhältnisse, im Gegenteil der Klägerin in der konkreten Situation gerade nicht zumutbar, die Straße diagonal und somit nicht auf dem kürzesten denkbaren Weg zu überqueren. Es handelt sich um eine zweispurige Straße mit regem Autoverkehr, die zudem, von der Klägerin aus gesehen links, in eine von ihrem Standpunkt aus schlecht einsehbare Kurve mündet. Der direkte Weg vom Verlassen des Taxis hinüber auf die andere Straßenseite endet, nach den Erkenntnissen im Rahmen des eingenommenen Augenscheins und bestärkt durch die vom Bevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Bilder, auf der Höhe des Eingangsbereichs des im Unfallzeitpunkt noch in Betrieb befindlichen Kiosk mit Bäckerei. Die Klägerin ist danach, als sie die Straße überquert hat, auf dem kürzesten Weg über die Straße gegangen und dabei direkt auf das Kioskgebäude zu.
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Die Klägerin hat glaubhaft angegeben, dass sie erst beim Überqueren der Straße, nachdem sie das Taxi verlassen hatte und als ihr Blick auf die gegenüberliegende Bäckerei gefallen war, beschlossen hatte, noch Brötchen einzukaufen. Dem entspricht die getroffene Beurteilung der zurückgelegten Wegstrecke. Im Moment, als die Klägerin die Absicht gefasst hatte, noch eine eigenwirtschaftliche Verrichtung zu tätigen, befand sie sich somit noch auf der unmittelbaren Wegstrecke von der versicherten Tätigkeit nach Hause. Daher ist unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Entschlussfassung allenfalls von einer sog. gemischten Tätigkeit auszugehen, da sich eigenwirtschaftlich motivierte und dem Arbeitsweg dienende Fortbewegung nicht äußerlich unterscheiden lassen, beide auf den gleichen Zielpunkt hin ausgerichtet waren und der Weg auch ohne den privaten Zweck vorgenommen worden wäre (BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 1). Denn nur dann ist davon auszugehen, dass die verrichtete Tätigkeit dem Betrieb wesentlich dient. Ob die gemischtwirtschaftliche Tätigkeit dem Betrieb wesentlich dient, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles in erster Linie nach den aufgrund von objektiven Anhaltspunkten nachvollziehbaren subjektiven Vorstellungen des Versicherten. Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine solche Tätigkeit wesentlich betrieblichen Interessen gedient hat, ist, ob sie hypothetisch auch bei Entfallen des privaten Zweckes vorgenommen worden wäre (BSGE 20, 219 = SozR Nr. 67 zu § 542 RVO a.F.; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; BSG Urteil vom 8. Dezember 1998 - B 2 U 36/97 R - = HVBG-Info 1999, 230), was vorliegend, wie ausgeführt, zu bejahen ist.
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Bis zum Moment des Sturzes liegt auch kein objektiver Anhaltspunkt dafür vor, dass die Klägerin diesen gemischtwirtschaftlichen Weg verlassen hat. Denn insoweit stand es der Klägerin grundsätzlich frei zu entscheiden, wie sie sich auf das eigentliche Ziel, den Fahrradständer, hinbewegte, solange die beabsichtigte eigenwirtschaftliche Verrichtung dem eingeschlagenen Weg nicht das entscheidende Gepräge gegeben hat, d.h. die Klägerin sich nicht allein wegen der eigenwirtschaftlichen Einkaufsabsicht auf dem betroffenen Wegstück befunden hat. Nach Auffassung des Senats kommt es deshalb nicht entscheidend darauf an, ob die Klägerin - nach ihren eigenen glaubhaften Angaben - direkt hinter den auf dem Taxistreifen wartenden Taxen ins Straucheln kam und dann stürzte oder ob das Straucheln einen Meter weiter in Richtung auf das Kioskgebäude hin geschehen ist. Den jeder dieser Sturzpunkte war objektiv gesehen (noch) nicht eindeutig als nur der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeter Weg erkennbar und damit eine rein eigenwirtschaftliche Tätigkeit, die die betriebsdienliche Tätigkeit unterbrochen hätte, nicht nachgewiesen (vgl. zur Beweislast BSG vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 24/03 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 9) und subjektiv, nach den glaubhaften Angaben der Klägerin, im Sturzzeitpunkt noch immer von der Absicht geprägt, den versicherten Arbeitsweg zu bewältigen.
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Da also die eigenwirtschaftliche Handlungstendenz weder als Abweichung vom grundsätzlich versicherten Weg manifestierte, noch der Weg - ohne tatsächliche Abweichung vom üblichen, versicherten Weg - allein aufgrund der beabsichtigten eigenwirtschaftlichen Verrichtung zurückgelegt worden ist, stand die Klägerin im Unfallzeitpunkt unter Versicherungsschutz.
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Soweit die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung hilfsweise beantragt hat, die Akten der DEVK-Versicherung zum Verfahren beizuziehen, war diesem Antrag nicht stattzugeben. Der Unfallhergang ist geklärt, die Beiziehung der Akten kann aus Sicht des Senats keine weiteren Erkenntnisse erbringen, zumal die Beklagte eine Begründung dafür, warum sie die Aktenbeiziehung für erforderlich erachtet, nicht gegeben hat.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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