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Die Klage ist zulässig und begründet.
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1. Zwar ist sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 47 Abs. 1 Finanzgerichtzuordnung (FGO) bei Gericht eingegangenen. Da aber die Einspruchsentscheidung vom 22. August 2002 versehentlich mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen war, konnte der Kläger gemäß § 55 Abs. 2 FGO noch innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung Klage erheben. Die am 11. November 2002 eingegangene Klage vom 9. November 2002 ist daher zulässig.
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2. Sie ist auch begründet.
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Die vom Kläger bezogenen Tagegelder aus der Schweizer Invalidenversicherung unterliegen weder als Arbeitslohn noch als sonstige Einkünfte der deutschen Einkommensteuer.
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Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen sowie andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden und als Frucht der Arbeitsleistung anzusehen sind.
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Nach der Rechtsprechung des BFH zu den Tagegeldern aus einer Schweizer Krankenversicherung handelt es sich bei den
Beiträgen
des Arbeitgebers zu einer solchen Versicherung um Arbeitslohn i. S. v. § 19 EStG, wenn der Arbeitnehmer im Krankheitsfall einen
eigenen Anspruch
gegen die Versicherung auf Zahlung des Tagegeldes hat - er also bereits durch die Zahlung des Beitrags einen wirtschaftlichen Vorteil (die Anwartschaft auf das Tagegeld) erlangt. Der Vorgang stellt sich dann wirtschaftlich so dar, als hätte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Mittel für die Zahlung der Beiträge zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet. Da in diesem Fall bereits die Beiträge Arbeitslohn darstellen, sind die späteren Versicherungsleistungen (die Tagegelder) nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren (grundlegend Urteil des BFH vom 26. Mai 1998, VI R 9/96, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 186, 247 = BStBl II 1998, 581; Beschluss des BFH vom 25. Januar 2000, VI B 108/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV 2000, 836 und Urteil des BFH vom 15. November 2007, VI R 30/04 - nicht veröffentlicht - dokumentiert bei Juris m. w. N.).
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Es handelt sich in diesem Fall auch nicht um sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 EStG (Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen), weil auf diese Weise eine Besteuerung sowohl der Beiträge als auch der Versicherungsleistungen (der Tagegelder) erreicht würde. Der BFH hat in den o.a. Entscheidungen die Anwendung des § 22 EStG nicht in Erwägung gezogen.
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Im vorliegenden Fall waren nach Art. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung -IVG- (Amtliche Sammlung 1959, 827; nachgewiesen auf www.admin.ch) sowohl der Kläger als auch seine Arbeitgeberin verpflichtet, Beiträge zur Invalidenversicherung zu leisten. Die Beitragsbemessung richtete sich nach Art. 3 IVG.
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Nach den vorliegenden Lohnausweisen für die Jahre 1994 bis 1996 hat die Arbeitgeberin des Klägers von dessen Bruttolohn Beiträge zur Schweizer Invalidenversicherung einbehalten und abgeführt. Ferner ist davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin - entsprechend ihrer Verpflichtung aus Art. 2 IVG - für den Kläger eigene Arbeitgeberbeiträge an die Invalidenversicherung geleistet hat, die nicht in den Lohnausweisen erscheinen. Der Vorgang stellt sich wirtschaftlich so dar, als hätte die Arbeitgeberin dem Kläger die Beiträge zur Erlangung des Versicherungsschutzes aus der Invalidenversicherung zur Verfügung gestellt. Nach Art 22 IVG hatte er gegen die Invalidenversicherung einen eigenen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf Auszahlung der Tagegelder. Unter Anwendung der o.a. Rechtsgrundsätze des BFH stellen daher ausschließlich die Versicherungsbeiträge, nicht aber die Versicherungsleistungen (die Tagegelder), Arbeitslohn dar.
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Dieses Ergebnis steht nicht im Einklang mit dem Urteil des BFH vom 15. April 1996, VI R 98/95 (BFHE 180, 509 = BStBl II 1996, 478) sowie der Rechtsprechung des 2. und des 11. Senates des Finanzgerichts Baden-Württemberg. In diesem Urteil hat der BFH zu Beginn der Entscheidungsgründe ausgeführt, die Vorinstanz (der Einzelrichter des 11. Senates des Finanzgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 25. Juli 1995, 11 K 235/93 - EFG 1996, 209) sei stillschweigend davon ausgegangen, dass das von der in der Bundesrepublik ansässigen Klägerin des damaligen Verfahrens bezogene Tagegeld aus der Schweizer Invalidenversicherung der deutschen Einkommensteuer unterliege. Das sei rechtsfehlerfrei. Es gelte unabhängig davon, ob das Tagegeld den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. v. § 19 EStG oder den sonstigen Einkünften i. S. v. § 22 EStG zuzuordnen sei.
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Dementsprechend sind der 2. und der 11. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg in nachfolgenden Entscheidungen (stillschweigend) davon ausgegangen, dass es sich bei den an in Deutschland ansässige Grenzgänger ausgezahlten Tagegeldern aus der Schweizer Invalidenversicherung um Arbeitslohn handelt, ohne die oben dargestellten Rechtsgrundsätze des BFH zur Qualifizierung von Versicherungsbeiträgen und Versicherungsleistungen als Arbeitslohn in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. das Urteil des 11. Senates des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juli 1997, 11 K 135/96, EFG 1998, 379 sowie die Urteile des 2. Senates des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20. März 2002, 2 K 93/01 und vom 7. November 2002, 2 K 477/01 - beide nicht veröffentlicht - dokumentiert bei Juris). Der 2. und der 11. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg befassten sich in diesen Entscheidungen ausschließlich mit der Frage, ob die Tagegelder aus der Schweizer Invalidenversicherung gem. § 3 Nr. 1 a oder c EStG steuerfrei seien - ebenso der BFH in seinem Beschluss vom 7. Februar 2005, IX B 239/02 (BFH/NV 2005, 1052), mit dem der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das o.a. Urteil des 2. Senates des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20. März 2002 zurückwies.
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Vorrangig ist aber die Frage zu prüfen, ob die Tagegelder aus der Schweizer Invalidenversicherung überhaupt als Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Das ist - wie dargelegt - zu verneinen.
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Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. Nach Wegfall der Tagegelder aus der Invalidenversicherung als Arbeitslohn liegt das zu versteuernde Einkommen des Klägers für 1996 und 1997 jeweils unter dem Grundfreibetrag von 12.095 DM - und zwar selbst dann, wenn bisher nicht erfasste Beiträge der Arbeitgeberin zur Invalidenversicherung als Arbeitslohn berücksichtigt würden. Die Einkommensteuer für 1996 und 1997 ist daher jeweils auf Null DM herabzusetzen.
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Die Revision ist gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil die vorliegende Entscheidung vom Urteil des BFH vom 15. April 1996, VI R 98/95 (BFHE 180, 509 = BStBl II 1996, 478) und dem Beschluss des BFH vom 7. Februar 2005, IX B 239/02 (BFH NV 2005, 1052) sowie den genannten Entscheidungen des 2. und des 11. Senates des Finanzgerichts Baden-Württemberg abweicht.
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