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Die Klage ist hinsichtlich des Grundes des Besteuerungsanspruchs des Beklagten unbegründet.
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a) Bzgl. der vorliegenden Anfechtungsklage ist eine verdeckte Gewinnausschüttung seitens der Klägerin zugunsten der Gesellschafterin X durch Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter dem Marktpreis nach Grund und Betrag strittig.
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b) Die vGA besteht mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe, da der Buchwert der veräußerten Anteile mit hoher Wahrscheinlichkeit unter deren Verkehrswert lag. Die Buchwerte von Betriebsgrundstücken waren durch Rücklagen gemäß § 6b EStG gemindert. Zudem hätte der Veräußerungspreis unter Berücksichtigung des bei der Übertragung von Anteilen an den Fremdgeschäftsführer Q angewandten Verhältnisses von Nominalwert und Veräußerungspreis bei 6.490.909 DM liegen müssen. Dabei ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass es sich bei Herrn Q um keinen außenstehenden Dritten handelt und lediglich ein Mikroanteil übertragen wurde.
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c) Die Fixierung der Anspruchshöhe bedarf noch erheblicher Ermittlungen und rechtlicher Überlegungen, die sich erübrigen, sollte die Rechtsmittelinstanz den Anspruch dem Grunde nach verneinen.
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2. Die vGA ist dem Grunde nach entstanden.
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a) Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Senat die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteil vom 16. März 1967 I 261/63, BStBl III 1967, 626). Deshalb ist jedoch nicht jede durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Unterschiedsbetragsminderung eine vGA. Die Annahme einer vGA setzt zusätzlich voraus, dass die Unterschiedsbetragsminderung bei der Körperschaft die Eignung hat, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (BFH-Urteil vom 7. August 2002 I R 2/02, BStBl II 2004, 131).
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Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Veräußerung eigener Anteile einer GmbH an die Gesellschafter kann als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten sein (BFH-Beschluss vom 3. März 2009 I B 51/08, BFH/NV 2009, 1280). Die Klägerin veräußerte eigene Anteile unter dem gemeinen Wert an die Gesellschafterin X, s.o..
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b) Bzgl. der Eigenanteile ist eine dem Vermögen der GmbH zuzuordnende Vermögensposition veräußert worden. Die Klägerin hatte zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum an den Anteilen inne.
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aa) Selbst wenn anlässlich der Übertragung derselben Anteile vom Gesellschafter X auf die Klägerin gegen § 33 Abs. 2 GmbHG verstoßen worden sein sollte und die Nichtigkeit des schuldrechtlichen Geschäftes unterstellt wird, ist die dingliche Verfügung wirksam. Darin liegt ein gewisser Schutz der Gesellschaft und eines eventuellen Dritterwerbers, dem die Gesellschaft den Anteil wirksam übertragen kann (Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, § 33 Rn. 14).
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bb) Eine Anteilsveräußerung liegt aus steuerlicher Sicht mit Übergang des wirtschaftlichen Eigentums vor. Davon ist auszugehen, wenn der Erwerber aufgrund eines Rechtsgeschäfts eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb der Anteile gerichtete Stellung erhalten hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und er auch die mit den Anteilen verbundenen wesentlichen Rechte (Gewinnbezugsrecht, Stimmrecht) und das Risiko einer Wertminderung bzw. die Chance einer Wertsteigerung erworben hat (BFH-Urteil vom 10. März 1988 IV R 226/85, BStBl II 1988, 832).
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So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat nicht nur eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb der Anteile gerichtete Stellung erhalten, sondern die Anteile selbst. Eine etwaige schuldrechtliche Rückübertragungsverpflichtung ändert hieran nichts.
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c) Die an die Gesellschafterin übertragenen Anteile wurden der Klägerin nicht zuvor im Wege der verdeckten Einlage zugeführt.
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Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt eine verdeckte Einlage vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der Kapitalgesellschaft, ohne dass der Gesellschafter hierfür neue Gesellschaftsanteile erhält, einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Letztere Voraussetzung ist gegeben, wenn ein Nichtgesellschafter der Gesellschaft den Vermögensvorteil bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht eingeräumt hätte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. Juli 2005 X R 22/02, BStBl II 2006, 457, m.w.N).
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Als Gegenstand der verdeckten Einlage kommen nur solche Wirtschaftsgüter in Betracht, die das Vermögen der Gesellschaft mehren, sei es durch Ansatz oder die Erhöhung eines Aktivpostens oder den Wegfall oder die Minderung eines Passivpostens. Dies basiert auf dem Grundsatz, dass verdeckt nur eingelegt werden kann, was auch offen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingelegt werden kann (Gosch, KStG, § 8 Rn. 105a).
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Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Eigene Anteile der Gesellschaft können nicht gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingelegt werden, so dass das Vermögen der Gesellschaft gemehrt wird. Im Übrigen wird gemäß § 105 Abs. 5 FGO auf die Gründe in der Einspruchsentscheidung verwiesen.
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d) Den Beteiligten fehlte es auch nicht an einem finalen Zuwendungswillen.
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aa) Neben der objektiven Vermögensminderung setzt die vGA grundsätzlich keine subjektiven Handlungserfordernisse, mithin keine bestimmte Ausschüttungsabsicht und keine Einigung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft über die "verdeckte" Zuwendung voraus (BFH-Urteil vom 28. Januar 1992 VIII R 207/85, BStBl II 1992, 605). Die handelnde Person muss weder den Tatbestand der vGA kennen noch das Geschehene rechtlich zutreffend würdigen (BFH-Urteil vom 3. Dezember 1969 I R 107/69, BStBl II 1970, 229). Nur wenn es an jeglichem finalen Zuwendungswillen in Richtung eines Vermögenstransfers zu Lasten der Gesellschaft und zu Gunsten des Gesellschafters fehlt und feststeht, dass die Vorteilsverschiebung nicht aus gesellschaftlichen Gründen erfolgt ist, kann eine vGA mangels konkreter Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis ausscheiden (BFH-Urteil vom 29. April 2008 I R 67/06, BFH/NV 2008, 1621 unter Hinweis auf Gosch, KStG, § 8 Rz 276, 285).
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Trotz gesellschaftlicher Verursachung einer Abmachung kann der Sachverhalt so gestaltet sein, dass er die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in richtiger Weise widerspiegelt. Es muss deswegen hinzukommen, dass die Leistungsbeziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter so ausgestaltet wird, dass sie – aus Sicht der Gesellschaft – auch final im Interesse des Gesellschafters vorgenommen wird und einen unangemessenen Vermögenstransfer zu Lasten der Gesellschaft und zugunsten des Gesellschafters zur Folge hat (Gosch, KStG, 2. A., § 8 Rn. 285 a.E.).
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bb) Im Streitfall war ein finaler Zuwendungswille in Richtung eines Vermögenstransfers zu Lasten der Gesellschaft und zu Gunsten der Gesellschafterin vorhanden. Die Beteiligten wollten die Anteile zu einem Preis unter dem gemeinen Wert übertragen. Eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des vorangegangenen Transfers vom Gesellschafter X auf die Klägerin ist nicht möglich, (vgl. unten f).
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cc) Auch dem Vorbringen, der Geschäftsführer habe sich in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum über die Angemessenheit des Kaufpreises befunden, vermag der Senat nicht zu folgen. Dieser war über die unter Nr. 1b) ausgeführten Umstände, nämlich die Buchwerte der Grundstücke in der Bilanz bzw. den Veräußerungspreis der Anteile auf sich selbst, informiert.
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e) Ein Vorteilsausgleich hindert die Annahme einer vGA nicht.
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Der Vorteilsausgleich muss sich zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter vollziehen (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 1984 I R 99/80, BStBl II 1985, 18).
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Die Grundsätze des Vorteilsausgleichs können nur dann zum Zuge kommen, wenn die gegenseitig gewährten Vermögensvorteile jeweils auf schuldrechtlicher Grundlage erbracht werden (BFH-Urteile vom 8. Juni 1977 I R 95/75, BStBl II 1977, 704; vom 28. Februar 1990 I R 83/87, BStBl II 1990, 649). Die Gesellschafterin X hat aber gegenüber der Klägerin keinen Vermögensvorteil auf schuldrechtlicher Grundlage erbracht.
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Auch ein Vorteilsausgleich im Dreiecksverhältnis liegt nicht vor (vgl. hierzu Gosch, KStG, § 8 Rn. 263), da die Klägerin nicht im Wege eines Quasi-Tausches von einem Gesellschafter eine (verbilligte) Leistung erhält und einem anderen Gesellschafter eine andere (in gleicher Weise verbilligte), hiervon unabhängige Leistung zuwendet, sondern zwecks Umgehung einer direkten Anteilsübertragung zwischen zwei Gesellschafter geschaltet wird.
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f) Die vGA entfällt auch nicht deswegen, weil ein wirtschaftlich einheitliches Geschäft dergestalt anzunehmen wäre, dass der Gesellschafter X die Anteile zunächst auf die Klägerin übertragen und diese dieselben Anteile zum gleichen Preis im Wege eines Gesamtplanes an dessen Ehefrau veräußert hat. Der Klägerin kommt bei diesem Vorgang nicht nur die Rolle einer wirtschaftlich unbeachtlichen Rechtsfigur zu, die die Anteile lediglich als durchlaufenden Posten hält. Vielmehr ist die GmbH zivilrechtlich als juristische Person (§ 13 GmbHG) und steuerrechtlich als Körperschaftsteuersubjekt (§ 1 Abs. 1 KStG) anerkannt. Daraus folgt, dass die Übertragung der Eigenanteile auf die Klägerin sowie die Veräußerung derselben an die Gesellschafterin X zivil- und steuerrechtlich getrennt zu bewerten sind. Die Gesellschafter haben es bewusst unterlassen, die Anteile direkt untereinander ohne Beteiligung der GmbH zu übertragen, woraus anderweitige steuerliche Konsequenzen hätten gezogen werden müssen. Wenn aber die zivilrechtliche Gestaltung die Klägerin einbezieht, kann dies steuerrechtlich nicht negiert werden.
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3. Die vGA ist nicht steuerfrei i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG 2002. Diese Fassung war im Streitjahr 2001 noch nicht anwendbar.
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Veräußerungsgewinne i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG sind auch Gewinne, die als vGA aus der Veräußerung einer Beteiligung unter Wert aufgrund gesellschaftsrechtlicher Veranlassung erzielt werden (Gosch, KStG, § 8b Rn. 189).
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b) Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 KStG ist § 8b KStG in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, für den erstmals das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) anzuwenden ist.
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Gemäß § 34 Abs. 7 Satz 1 Ziff. 2 KStG ist § 8b KStG erstmals anzuwenden für Gewinne und Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 2 und 3 nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, das dem letzten Wirtschaftsjahr folgt, das in dem Veranlagungszeitraum endet, in dem das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) letztmals anzuwenden ist.
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Gemäß § 34 Abs. 12 KStG sind die Vorschriften des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) letztmals anzuwenden
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1. für Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen und die in dem ersten Wirtschaftsjahr erfolgen, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist;
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2. für andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem Wirtschaftsjahr erfolgen, das dem in Nummer 1 genannten Wirtschaftsjahr vorangeht.
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c) § 8b Abs. 2 KStG 1999 n.F ist im Streitjahr 2001 noch nicht anwendbar, vgl. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KStG 1999 n.F./§ 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG 2002 (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2009 I R 116/08, DB 2010, 256). Stimmen bei der Körperschaft – wie im Streitfall - Kalenderjahr und Wirtschaftsjahr überein, bleiben die betreffenden Gewinne gemäß § 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG außer Ansatz, die aus der Veräußerung von Anteilen an der Körperschaft nach dem 1. Januar 2002 erzielt werden (Gosch/Lambrecht, KStG, § 34 Rn. 70). § 8b KStG ist erstmals in 2002 (oder später) anzuwenden, soweit in diesem Jahr das ertragsauslösende Ereignis eintritt (Gosch, KStG, § 8b Rn. 84).
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4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
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5. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind.
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