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| | Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 22.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2008, mit dem die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente nach Ablaufen des Zeitraums, für den zuvor eine Gesamtvergütung bewilligt worden war, ablehnte. Dem entsprechend ist für das prozessuale Begehren des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Verletztenrente nach Ablauf des Gesamtvergütungszeitraumes die Anfechtungs- und Leistungsklage die richtige Klageart. Diese Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn beim Kläger liegen ab dem 01.06.2007 keine Folgen des Unfalls vom 08.05.2005 mehr vor, die eine rentenrelevante Minderung der Erwerbsfähigkeit verursachen. |
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| | Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist auch das prozessuale Begehren des Klägers auf gerichtliche Feststellung der verbliebenen Unfallfolgen zulässig. Denn nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG kann mit der Klage die Feststellung begehrt werden, ob eine Gesundheitsstörung die Folge eines Arbeitsunfalles ist. Die begehrte Feststellung muss sich auf den Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung in der letzten Tatsacheninstanz beziehen (Urteil des Senats vom 19.05.2011, L 10 U 5435/07 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 18.09.1991, RKnU 3/90 in SozR 3-1500 § 55 Nr. 6). Dabei geht das Sozialgericht grundsätzlich zutreffend davon aus, dass das für eine solche Feststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse nur vorliegt, wenn zuvor ein entsprechendes Verwaltungsverfahren durchgeführt wurde (u.a. BSG, Urteil vom 22.06.2004, B 2 U 22/03 R für unterschiedliche Versicherungsfälle; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage § 55 Rdnr. 3b). Soweit das Sozialgericht aber eine förmliche Feststellung des Unfallversicherungsträgers über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen jeder einzelnen prozessual streitigen Unfallfolge desselben Versicherungsfalles verlangt, überspannt es die Anforderungen an das Feststellungsinteresse. Ausreichend ist vielmehr, dass sich der Versicherungsträger in dem Verwaltungsverfahren mit der Frage nach dem Vorliegen von Unfallfolgen befasste, was hier, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheids ergibt, in umfassender Weise der Fall war. Eine ausdrückliche, förmliche Entscheidung des Unfallversicherungsträgers über jede einzelne als Unfallfolge behauptete Gesundheitsstörung ist nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 15.02.2005, B 2 U 1/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 12 für den Fall einer allgemeinen Leistungsablehnung durch den Unfallversicherungsträger, weil kein Versicherungsschutz bestanden habe, für die nachfolgend erhobenen Klagen auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles und von Unfallfolgen; im Ergebnis so auch BSG, Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R für mittelbare Unfallfolgen in Gefolge ärztlicher Maßnahmen anlässlich eines Unfalles, über die die Behörde gerade keine ausdrückliche Entscheidung getroffen hatte, sondern wo lediglich eine Ausheilung der unfallbedingten Primärverletzung festgestellt worden war). Selbst im Verwaltungsverfahren nicht thematisierte Unfallfolgen können im Rahmen des § 99 Abs. 2 Nr. 3 SGG in das gerichtliche Verfahren einbezogen werden (Keller, a.a.O., Rdnr. 3c; BSG, Urteil vom 06.10.1977, 9 RV 66/76 in SozR 1500 § 99 Nr. 2 im Falle eines Leistungsbegehrens). Andernfalls müsste über jede, nicht bereits im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vom Versicherten ausdrücklich zur Anerkennung begehrte und vom Unfallversicherungsträger entsprechend ausdrücklich abgelehnte Gesundheitsstörung ein gesondertes Verwaltungsverfahren durchgeführt werden. Allein die Betrachtung jener Sachverhalte, in denen die Verletzung durch nachfolgende medizinische Maßnahmen - von konservativen Behandlungen bis zu operativen Eingriffen - immer wieder Veränderungen unterliegt, zeigt, dass - wollte man die gerichtliche Feststellung einer Unfallfolge jeweils von einer förmlichen Ablehnung der einzelnen Gesundheitsstörung durch den Versicherungsträger abhängig machen - ein effektiver Rechtsschutz nicht zu gewährleisten wäre. |
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| | Dem Feststellungsinteresse steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die Beklagte im Wege der Verpflichtungsklage auf Anerkennung der Unfallfolgen verklagen könnte (BSG, Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R, auch zum subjektiv öffentlichen Recht des Versicherten auf Anerkennung von Unfallfolgen durch den Versicherungsträger). Denn insoweit besteht ein Wahlrecht des Versicherten zwischen diesen Klagearten (BSG, Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R). |
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| | Die Feststellungsklage ist im Sinne der Feststellung einer Bewegungseinschränkung am rechten Daumen mit Einschränkung der Abspreizfähigkeit, reizloser Narben am Handgelenk und an der Hand rechts sowie einer Sensibilitätsminderung streckseitig über dem Daumengrundglied rechts sowie über dem zweiten Mittelhandknochen als Unfallfolgen auch begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. |
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| | Hier ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger am 08.09.2005 einen Arbeitsunfall erlitt, bei dem es zu einer Schnittwunde und Strecksehnenverletzung (Extensor carpi radialis longus und brevis) kam. Damit ist aber nicht zugleich die Annahme gerechtfertigt, dass die nach dem Arbeitsunfall an der rechten Hand feststellbaren Beschwerden und Funktionsbeeinträchtigungen umfassend ursächlich auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sind. |
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| | Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt wie allgemein im Sozialrecht für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus. Es ist daher in einem ersten Schritt zu klären, ob der Gesundheitsschaden auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre. Ist dies der Fall, war das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden schon aus diesem Grund nicht ursächlich. Kann dagegen das Unfallereignis nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Gesundheitsschaden entfiele (conditio sine qua non), ist in einem zweiten, wertenden Schritt zu prüfen, ob das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17). |
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| | Unter Berücksichtigung dieser Kriterien können nur die im Tenor genannten Gesundheitsstörungen auf den Arbeitsunfall zurückgeführt werden. Der Senat stützt sich dabei auf die überzeugenden Ausführungen des OA K. , der weitergehende Unfallfolgen ausgeschlossen hat. Soweit die Beklagte im Bescheid vom 08.06.2006 vom Vorliegen weiterer Unfallfolgen ausging, kann der Kläger hieraus nichts ableiten. Denn diese Ausführungen sind lediglich Teil der Begründung dieses Verwaltungsaktes und nehmen nicht an der Regelungs- und Bindungswirkung teil; auch der Kläger behauptet nichts anderes. |
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| | Die Dupuytren´schen Erkrankung, an der der Kläger - so PD Dr. G. und OA K. - leidet, ist generell anlagebedingt (s. auch Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage S. 557). Die Auffassung von OA K. , die Einschränkung der Streckung der Langfinger sei alleinig auf die Dupuytren´sche Erkrankung zurückzuführen, ist für den Senat überzeugend. Denn nach den von OA K. erhobenen Befunden, liegt an beiden Händen des Klägers eine Einschränkung der Streckung der Langfinger vor, wobei die Finger der linken Hand und die Finger drei bis fünf der rechten Hand durch den Unfall nicht betroffen waren. Einzig der Zeigefinger der rechten Hand, bei dem - so OA K. - eine eingeschränkte Streckfähigkeit (auch) durch die (unfallbedingt) durchgeführte Indicis-Plastik erklärt werden könnte, hat anlässlich der Messungen von OA K. keine Einschränkung der Streckfähigkeit aufgewiesen. Bei den Messungen von Prof. Dr. K. und PD Dr. G. wies der Zeigefinger zwar eine Einschränkung der Streckfähigkeit auf, diese wich jedoch von den Einschränkungen an den anderen Fingern nicht erheblich ab; im Übrigen kommt es auch insoweit, also für die Frage einer durch die Indicis-Plastik verbliebenen Einschränkung im Bereich des linken Zeigefingers, allein auf den zuletzt durch OA K. erhobenen Befund an. Im Ergebnis kann die vom Kläger geltend gemachte inkomplette Fingerstreckung damit nicht als Unfallfolge festgestellt werden. |
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| | Auch hinsichtlich der verminderten Kraft der groben Hand kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass es sich um eine Unfallfolge handelt. Denn OA K. hat die Kraftminderung nachvollziehbar mit dem beim Kläger vorliegenden Carpaltunnelsyndrom, das seinerseits, da der Kläger - so übereinstimmend OA K. und PD Dr. G. - beugeseitig und im Bereich des Carpaltunnels keine Verletzung hatte, nicht posttraumatisch sein kann, und mit den sich schon zum Unfallzeitpunkt abzeichnenden arthrotischen Veränderungen (hierzu sogleich) erklärt. Hinzu kommt, und hierauf hat OA K. ebenfalls hingewiesen, dass bei einer Durchtrennung von Strecksehnen (hier der Handgelenksstrecker = Extensor carpi radialis longus und brevis) eine Einschränkung für die Flexion (Beugung) der Langfinger, die für den inkompletten Faustschluss verantwortlich ist, nicht eintreten kann. Soweit er in seiner diesbezüglichen Stellungnahme für das Sozialgericht von einer Verletzung der Strecksehnen des Daumens ausgegangen ist (statt jener des Handgelenks), ist dies insoweit nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn es bleibt bei der Tatsache, dass eine Verletzung von Strecksehnen - egal ob des Daumens oder des Handgelenkes - keine Einschränkung der Beugefähigkeit der Langfinger verursachen kann, weil diese in ihrer Struktur nicht betroffen sind. Insoweit hat OA K. in seiner ergänzenden Stellungnahme für den Senat dargelegt, dass die Verletzung und Wiederherstellung der Strecksehnen des Handgelenkes lediglich (und nur vorübergehend) zu einer Bewegungseinschränkung im Handgelenk führen können. Ohnehin liegt beim Kläger nach den von OA K. erhobenen Befunden nicht nur an der rechten Hand, sondern auch an der linken Hand ein inkompletter Faustschluss vor, was zusätzlich gegen einen Zusammenhang mit dem Unfall spricht. |
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| | Der Senat geht auf der Grundlage der Darstellungen des OA K. ferner davon aus, dass arthrotische Veränderungen die wesentliche Ursache für die Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit sind. Die arthrotischen Veränderungen selbst können dabei nicht auf den Unfall zurückgeführt werden. Sowohl die Arthrose am Handgelenk als auch (erheblich) am Daumensattelgelenk zeigten sich - so OA K. - bereits auf den am Unfalltag angefertigten Röntgenbildern. Einen Zusammenhang mit dem Unfall hat OA K. in seiner ergänzenden Stellungnahme gegenüber dem Senat zudem auf Grund des Unfallhergangs - Durchtrennung der Sehnen ohne knöcherne Verletzungen und ohne Gelenkkapselverletzungen - ausgeschlossen. Gegen einen Unfallzusammenhang sprechen zudem die zuletzt von OA K. auch linksseitig beschriebenen arthrotischen Veränderungen. |
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| | Vor diesem Hintergrund spricht, wie OA K. zuletzt überzeugend dargelegt hat, gegen einen wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen den Sehnendurchtrennungen einerseits und andererseits den belastungsabhängigen Schmerzen sowie der eingeschränkten Handgelenksbeweglichkeit, dass sich die vom Kläger angegebenen Beschwerden speichenseitig am rechten Handgelenk auf die arthrotisch veränderten Handwurzelknochen projizieren, während Verklebungen und Vernarbungen der Handgelenksstrecksehnen auf dieser Seite nicht vorliegen. Die Auffassung von OA K. steht zudem in Übereinstimmung mit der Stellungnahme von Dr. T. , der in dem Verletzungsmuster ebenfalls keine schlüssige Erklärung für das später aufgetretene Funktionsdefizit sah. Nicht nachvollziehbar ist insoweit, dass PD Dr. G. die Bewegungseinschränkung im Handgelenk dem Unfall zuordnete, obwohl auch er die Arthrose im Bereich dieses Gelenks als unfallunabhängig erachtete. |
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| | Die vom Kläger gewünschte Feststellung einer Umfangsvermehrung des rechten Handgelenks um 1 cm im Seitenvergleich kann ebenfalls nicht getroffen werden, da zum Zeitpunkt der Begutachtungen durch PD Dr. G. und OA K. eine solche nicht (mehr) vorgelegen hat. Gleiches gilt für die zur Feststellung beantragte Verdickung der Weichteile im Bereich der Handgelenkstrecksehen; eine solche hat OA K. nicht mehr beschrieben. |
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| | Die vom Kläger des Weiteren zur Feststellung begehrte Minderung der Handspanne um 2 cm ist in der als Unfallfolge festgestellten eingeschränkten Abspreizfähigkeit des Daumens enthalten. |
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| | Auf Grund der als Unfallfolgen festgestellten Gesundheitsstörungen steht dem Kläger keine Verletztenrente zu. Das Sozialgericht hat die für die Gewährung einer Verletztenrente maßgebliche Rechtsgrundlage - § 56 SGB VII - einschließlich der maßgeblichen Kriterien für die Bemessung der MdE umfassend und zutreffend dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf Bezug genommen. |
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| | Zutreffend ist das Sozialgericht zunächst davon ausgegangen, dass sich aus dem Bescheid über die Gesamtvergütung hinsichtlich der damals zu Grunde gelegten MdE von 20 v.H. keine Bindungswirkung ergab, die MdE vielmehr ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Veränderung neu festzustellen war. Dies ergibt sich allerdings, da hier die Abfindung mit eine Gesamtvergütung erfolgte, nicht aus dem vom Sozialgericht herangezogenen § 62 Abs. 1 SGB VII, sondern aus der Regelung zur Abfindung mit einer Gesamtvergütung (§ 75 SGB VII). Nach § 75 Satz 2 SGB VII ist nach Ablauf des Zeitraums, für den die Gesamtvergütung bestimmt war, auf Antrag Rente als vorläufige Entschädigung oder Rente auf unbestimmte Zeit zu zahlen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Auch hier ist somit die Einschätzung der MdE für die Anschlussrente von der für die Gesamtvergütung festgestellten MdE unabhängig. Es ist kein Besserungsnachweis erforderlich, wenn sie niedriger ausfällt (Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 75 SGB VII Rdnr. 5). |
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| | Das Sozialgericht hat umfassend und zutreffend, auch unter Auseinandersetzung mit den Gutachten von Prof. Dr. K. , ausgeführt, dass beim Kläger keine MdE von mindestens 20 v.H. vorliegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen weist der Senat die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück. Zum Berufungsvorbringen des Klägers ist zu ergänzen, dass die OA K. in der vom Senat eingeholten Stellungnahme anschaulich und überzeugend dargelegt hat, dass die Arthrose, die Dupuytren´sche Erkrankung und das Carpaltunnelsyndrom nicht auf den Unfall zurückzuführen sind (s.o.). |
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| | Zu ergänzen ist, dass selbst PD Dr. G. , der die Bewegungseinschränkung am Handgelenk und die Kraftminderung der Hand als unfallabhängig erachtete, nur von einer MdE um 10 v.H. ausging. Auch dies ist - einen nach dem vorigen Ausführungen nicht vorhandenen ursächlichen Zusammenhang unterstellt - nach den Erfahrungswerten in Schönberger/Mehrtens/Valentin (a.a.O. S. 534 und 544) schlüssig. Danach kommt erst bei einem Totalverlust des groben Griffs der Hand eine MdE um 30 v.H. in Betracht, erst Einschränkungen der Handgelenksbewegung um insgesamt 80° rechtfertigen eine MdE um 20 v.H. Die Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers sind zur Überzeugung des Senats im Vergleich dazu deutlich geringer. Beim Kläger liegt nur eine sich - so PD Dr. G. - wechselhaft darstellende Kraftminderung der Hand vor, mithin bei Weitem kein vollständiger Verlust der groben Kraft. Soweit Prof. Dr. K. die Beweglichkeit des Handgelenks im Seitenvergleich um 80° eingeschränkt beschrieb, wurden diese Werte von PD Dr. G. und OA K. nicht bestätigt. PD Dr. G. zeigte sich aktiv eine Bewegungsdifferenz von nur 40°, die bei der passiven Beweglichkeitsprüfung ganz entfiel. OA K. hat nur eine geringgradige Beweglichkeitseinschränkung vorgefunden (im Seitenvergleich 10° Differenz zu Lasten der rechten Hand, im Vergleich zu den Normalwerten 15° Differenz). Eine eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit, die in der Zusammenschau mit den übrigen Beeinträchtigungen eine rentenberechtigende MdE rechtfertigen würde, ist mithin - einen Unfallzusammenhang unterstellt - nicht gegeben. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine Kostenquotelung zugunsten des Klägers ist trotz der vom Senat auf seinen Antrag hin getroffenen Feststellungen nicht vorzunehmen. Denn die getroffenen Feststellungen weichen zwar von den von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden genannten Unfallfolgen ab, bleiben inhaltlich jedoch hinter diesen zurück. Insgesamt misst der Senat dem Unterliegen des Klägers hinsichtlich seinem Begehr auf Verletztenrente die überragende Bedeutung bei. |
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| | Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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