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| | Streitig ist die Gewährung von Altersrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin. |
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| | Die 1928 geborene Klägerin beantragte am 25.09.2002 die Gewährung von Witwenrente aus der Versicherung ihres am 24.10.1927 geborenen und am 08.09.2002 verstorbenen Ehemannes N. C. (N.C.). Diese Witwenrente gewährte die Beklagte der Klägerin ab 08.09.2002 mit Bescheid vom 23.04.2003, geändert durch den Bescheid vom 09.09.2003 in Höhe von zunächst monatlich 138,08 EUR und ab 01.01.2003 in Höhe von 82,85 EUR (wegen der dabei berücksichtigten Versicherungszeiten wird auf Anlage 2 des Rentenbescheides vom 09.09.2003, Bl. 42 der Akten der Beklagten verwiesen). |
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| | Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch vom 08.05.2002 machte die Klägerin geltend, die Beklagte habe zu Unrecht die Gewährung von Altersrente ab 01.11.1992 (Vollendung des 65. Lebensjahres ihres Ehemannes) abgelehnt. N.C. sei seit 1983 Rentner wegen Erwerbsunfähigkeit bei der IKA gewesen, während die Beklagte und das Sozialgericht (Urteil vom 07.03.1985, Az.: S 9 J 2076/84) den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit abgelehnt hätten. |
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| | Die Beklagte wies den Widerspruch als unzulässig zurück (Widerspruchsbescheid vom 25.07.2003). Der Widerspruchsausschuss stellte zudem fest, dass ein Anspruch auf Regelaltersrente für den verstorbenen Ehemann nicht bestehe, weil dieser zu Lebzeiten keinen wirksamen Antrag auf Gewährung einer Rente gestellt habe. Diese Feststellung hob das Sozialgericht Stuttgart (SG) im nachfolgenden Klageverfahren auf (S 15 RJ 4445/03, Gerichtsbescheid vom 16.06.2005). Die Berufung (L 9 R 2658/05, Urteil vom 12.09.2006) der Klägerin, gerichtet auf Zahlung der Altersrente, und die Revision beim Bundessozialgericht <BSG> (B 13/4 R 531/06 R, Beschluss vom 12.09.2007) blieben ohne Erfolg. |
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| | Mit Bescheid vom 09.11.2007 lehnte die Beklagte sodann den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Altersrente für N.C. für die Zeit vom 01.11.1992 bis 30.09.2002 ab. Zur Begründung verwies die Beklagte auf § 59 Abs. 1 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), wonach Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren anhängig ist. N. C. habe vom griechischen Versicherungsträger ab dem 04.10.1982 bis zu seinem Tode eine Invaliditätsrente bezogen. Eine den deutschen Vorschriften entsprechende Rente sei von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg im Jahre 1984 rechtskräftig abgelehnt worden. Vor dem Tode habe weder er (N. C.) noch die Klägerin nach 1984 eine Altersrente nach griechischem oder deutschem Recht beantragt. Damit sei weder ein Verwaltungsverfahren zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten anhängig gewesen noch sei eine Leistung auf Altersrente festgestellt worden. Ein Anspruch auf Sozialleistungen setze nach § 40 SGB I grundsätzlich voraus, dass diese Leistungen beantragt werden. |
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| | Mit Schreiben vom 30.11.2007 hat die Klägerin Klage zum SG erhoben (Eingang 05.12.2007). |
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| | Die Beklagte wertete die Klageerhebung als Widerspruch und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2008 zurück. Die Beklagte wies darauf hin, dass gemäß § 102 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Renten nur bis zum Ende des Monats geleistet würden, in dem der Berechtigte verstorben sei. Die Antragstellung sei aber am 08.05.2003 und damit nach dem Tod des Versicherten erfolgt. Nach diesen Vorschriften stehe daher ein Altersrentenanspruch nicht zu. Darüber hinaus liege ein Sachverhalt, bei dem eine Antragstellung entbehrlich wäre, nicht vor. Die Verlegung des maßgeblichen Rentenantragsdatums auf einen Zeitpunkt vor dem Tod im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wäre nur dann möglich, wenn der Rentenversicherungsträger einer Verpflichtung zur Information nicht nachgekommen wäre. Eine solche bestehe grundsätzlich nach § 115 Abs. 6 SGB VI. Danach solle der Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Eine solche Hinweispflicht habe aber nicht bestanden, weil der Versicherte das 65. Lebensjahr am 00.00.1992 vollendet und keine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bezogen habe. Gemäß § 59 Abs. 2 SGB I erlöschen Ansprüche auf Geldleistungen, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt seien noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig gewesen sei. Dies sei vorliegend der Fall, weswegen der Widerspruch zurückzuweisen gewesen sei. |
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| | Mit Urteil vom 31.05.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG war ebenfalls der Überzeugung, dass der Anspruch auf Gewährung einer Regelaltersrente mit dem Tod des N. C. nach § 59 Satz 2 SGB I erloschen sei und daher nicht gemäß § 56 SGB I auf die Klägerin habe übergehen können. Dabei hat das SG zunächst festgestellt, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen eines Anspruches auf Altersrente (§ 35 SGB VI in der bis 31.12.2007 gültigen Fassung) vorgelegen haben. Allerdings würden Renten nur auf Antrag geleistet und erst mit Antragstellung und Erfüllung der Voraussetzungen des § 99 SGB VI würden Ansprüche aus einer Rente fällig und gemäß § 115 Abs. 1 SGB VI das Verwaltungsverfahren eingeleitet. Ein Rentenantrag sei auch nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 SGB VI entbehrlich gewesen. Die fehlende Rentenantragstellung könne jedoch im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches fingiert werden. Voraussetzung hierfür sei, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses verbliebene Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft verletzt habe, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang bestehe und dass der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden könne, wobei die Korrektur durch den Herstellungsanspruch dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen dürfe. Die Beklagte habe zwar eine gegenüber dem verstorbenen Ehemann der Klägerin bestehende Beratungspflicht nach § 115 Abs. 6 SGB VI verletzt, weil die Beklagte es versäumt habe, den verstorbenen Ehemann der Klägerin auf die Möglichkeit der Beantragung einer Regelaltersrente hinzuweisen. § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI sei zum 01.01.1992 in Kraft getreten und der Ehemann der Klägerin habe am 23.10.1992 das 65. Lebensjahr vollendet, sodass die Vorschrift auf ihn anwendbar gewesen wäre. Aufgrund des vorangegangenen Erwerbsminderungsrentenverfahrens in den Jahren 1983/1984 sei der Beklagten auch bekannt gewesen, dass der Kläger Versicherungszeiten in Deutschland zurückgelegt habe, die grundsätzlich zu einer Rentenberechtigung hätten führen können, und dass er nunmehr wieder in Griechenland lebe. Aber auch eine fingierte Antragstellung im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches sei nach Überzeugung der Kammer nach § 59 Satz 2 SGB I erloschen. Denn im Zeitpunkt des Todes der Berechtigten sei ein Anspruch auf Geldleistungen weder festgestellt noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig gewesen. Das SG hat sich der Entscheidung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 25.10.1984 (11 RA 18/84) angeschlossen, wonach in einem solchen Fall der Anspruch des Versicherten mit seinem Tode erlischt. Die Verpflichtung der Beklagten könne das Erlöschen des Anspruches mit dem Tode des Versicherten nicht verhindern. § 59 Satz 2 SGB I stelle nicht darauf ab, welche Verfahrenslage im Zeitpunkt des Todes hätte bestehen können oder müssen. Maßgebend sei allein die in diesem Zeitpunkt tatsächlich bestehende Verfahrenslage. Der Gesetzgeber habe einen Anspruchsübergang für den Fall, dass Verfahrensmaßnahmen unterblieben seien, nicht vorgesehen. Auch der Gesetzesbegründung zur Einführung von § 56 und § 59 SGB I sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass dann, wenn Ansprüche auf laufende Geldleistungen nicht erfüllt würden, dies in der Regel die Lebensführung nicht nur des Leistungsberechtigten, sondern aller Familienangehöriger beeinträchtige, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Um diese Benachteiligung auszugleichen, sehe § 56 die Sonderrechtsnachfolge vor. Der Übergang von Geldleistungen auf einen Rechtsnachfolger sei jedoch aus rechtssystematischen und verwaltungspraktischen Gründen nur insoweit angebracht, als die Leistungen bereits festgestellt oder vom Berechtigten beantragt worden seien oder das Feststellungsverfahren zu Lebzeiten des Berechtigten von Amts wegen eingeleitet worden sei. Eine zu berücksichtigende Benachteiligung liege nicht vor, wenn der Leistungsanspruch von dem Leistungsberechtigten oder von Amts wegen zu Lebzeiten nicht geltend gemacht worden sei und deshalb die Lebensverhältnisse der Angehörigen des Anspruchsberechtigten nicht beeinflusst haben könne. Insoweit sei auch bei Bestehen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ein Anspruchsübergang nach § 59 Satz 2 SGB I ausgeschlossen. Der insoweit entgegenstehenden Ansicht des Sächsischen Landessozialgerichtes <LSG> (Urteil vom 26.04.2007, L 2 U 114/05) habe sich die Kammer nicht anschließen können. Weil die Hinterbliebenen nicht auf die Zuerkennung der Rente hätten vertrauen können und insoweit eine besondere Schutzbedürftigkeit der Klägerin nicht gegeben sei. |
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| | Gegen das ihr am 18.07.2011 zugegangene Urteil hat die Klägerin am 18.10.2011 beim SG Berufung eingelegt. Mit ihrer Berufung begehrt sie, ihr die Witwerrente, 60 % der Rente, die ihr Ehemann haben würde, sowie die Nachzahlungen zu bezahlen, weil der Ehemann am 01.11.1992 sein 65. Lebensjahr vollendet und auch die Voraussetzungen für eine Mindestrente erfüllt gehabt habe. |
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| | Die Klägerin beantragt sachdienlich gefasst, |
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| | das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2011 sowie den Bescheid vom 19. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Altersrente aus der Versicherung ihres am 24. Oktober 1927 geborenen und am 8. September 2002 verstorbenen Ehemanns wegen Vollendung des 65. Lebensjahres vom 1. November 1992 bis 30. September 2002 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Sie verweist auf die ihres Erachtens zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen. |
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