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| | Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.). |
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| | Der Antrag ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin steht als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet auch die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Der Zulässigkeit des Antrags steht schließlich auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs umfangreiche Einwendungen erhoben hat. |
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| | Der Antrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt gegen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme vom 27.06.2001 (ABl. Nr. L 197 S. 30; im Folgenden: Richtlinie). Da es sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt (unten 1.), war die Antragsgegnerin nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB verpflichtet, ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll. Diese Bekanntmachung ist unterblieben (unten 2.). Der Rechtsverstoß ist weder nach § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB unbeachtlich, da diese Vorschrift unionsrechtskonform einschränkend auszulegen ist (unten 3.), noch nach § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden (unten 4.). |
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| | 1. Bei dem angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Auf die Frage, ob die vom nationalen Recht (§ 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB) vorgesehene weitgehende Unbeachtlichkeit eines Verstoßes gegen diese Vorschrift mit Unionsrecht vereinbar ist (vgl. den Vorlagebeschluss des Senats vom 27.07.2011 - 8 S 1712/09 - VBlBW 2012, 139), kommt es daher nicht an (dazu jetzt EuGH, Urteil vom 18.04.2013 - C-463/11 -, abrufbar unter http://curia.europa.eu). |
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| | Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. BT-Drucks. 16/2496, S. 12). Hierzu führt die Antragsgegnerin zutreffend aus, dass der Bebauungsplan das Ziel einer maßvollen Nachverdichtung in einem (einschließlich der im Landschaftschutzgebiet gelegenen Grundstücke) bebauten und teilweise überplanten Gebiet verfolgt und im Übrigen andere Maßnahmen der Innenentwicklung - wie etwa eine Homogenisierung und Erhaltung gegebener Strukturen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung - vorsieht. Der Auffassung der Antragstellerin, es habe „das Gegenteil einer Nachverdichtung“ stattgefunden, kann namentlich im Hinblick auf die festgesetzten großen Baufenster nicht gefolgt werden; im Übrigen beanstandet sie an anderer Stelle gerade, dass auf anderen Grundstücken eine Erweiterung der Bebauungsmöglichkeiten (damit aber der Sache nach eine Nachverdichtung) zugelassen worden sei. Die quantitativen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB sind - unstreitig - gegeben, da eine zulässige Grundfläche von 13.085 m² zugelassen wird. Ausschlussgründe für das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB liegen nicht vor. |
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| | 2. Der Bebauungsplan verstößt gegen die besonderen Verfahrensvorschriften, die für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung gelten. Die Antragsgegnerin hat die von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung ihrer Entscheidung, dass der Plan im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung beschlossen werden soll, unterlassen. Diese Vorschrift findet auf das hier durchgeführte Verfahren Anwendung. |
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| | a) Allerdings trafen die vorgenannten Pflichten die Antragsgegnerin noch nicht zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses und seiner öffentlichen Bekanntmachung im November 2006, weil § 13a BauGB seinerzeit noch nicht in Kraft war. Diese Vorschrift, die durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in das Baugesetzbuch eingefügt wurde, ist nach Art. 4 des erwähnten Gesetzes erst am 01.01.2007 in Kraft getreten. |
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| | Doch konnte die Antragsgegnerin das Bebauungsplanverfahren nach dem 01.01.2007 auf der Grundlage von § 13a BauGB fortführen. Da das Baugesetzbuch für das beschleunigte Verfahren keine besondere Verfahrensvorschrift enthält, kommt die allgemeine Überleitungsvorschrift des § 233 BauGB zur Anwendung (vgl. Krautzberger, in: Ernst, u. a., BauGB, § 13a Rn. 95). Ist - so § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB - mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden. Eine solche Überleitung auf das neue Verfahren ist hier erfolgt, wie sich aus der unter dem 07./10.12.2008 gefertigten Stellungnahme des Fachgebiets Stadtplanung der Verwaltung der Antragsgegnerin und der Beschlussvorlage (Drucksache 09-127) für den Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 04.05.2009 ergibt. |
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| | Eines ausdrücklichen Gemeinderatsbeschlusses für diese Überleitung in das beschleunigte Verfahren bedurfte es nicht. Einen solchen Beschluss sieht das Baugesetzbuch weder in § 13a oder § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB noch in einer anderen Vorschrift vor. Sein Fehlen ist daher für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich. |
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| | b) Auf die von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB geforderte ortsübliche Bekanntmachung durfte die Antragsgegnerin aber nicht im Hinblick auf § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB verzichten. Das wäre nur dann der Fall, wenn diese ortsübliche Bekanntmachung einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 13a BauGB bereits abgeschlossenen Verfahrensschritt zuzuordnen wäre, der dann - dies ist der Sinn des § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB - nicht unter Beachtung der Neuregelungen zu wiederholen gewesen wäre (vgl. Söfker, in: Ernst u.a., a.a.O., § 233 Rn. 9). Abgeschlossen war aber zum 01.01.2007 lediglich die Fassung des Aufstellungsbeschlusses und dessen ortsübliche Bekanntmachung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Die ortsübliche Bekanntmachung nach § 13a Abs. 3 BauGB ist indessen nicht oder jedenfalls nicht allein diesem Verfahrensschritt zuzuordnen, vielmehr hat sie „bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren“ zu erfolgen (Satz 1 der Vorschrift). Sie kann zwar (Satz 2) mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses verbunden werden, doch hat die Gemeinde - wie sich aus dem Wortlaut des § 13a Abs. 3 Satz 2 BauGB ergibt - bezüglich des Zeitpunkts ein Ermessen und ist zu einer derartigen Verbindung nicht verpflichtet, zumal § 13a Abs. 3 Satz 3 BauGB für die dort angesprochenen, hier nicht einschlägigen Fälle einen späteren Zeitpunkt der Bekanntmachung verbindlich festlegt. Die Formulierung „bei Aufstellung“ umfasst daher, wie sich etwa auch aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergibt, das gesamte Planungsverfahren bis zum Abschluss durch den Satzungsbeschluss. |
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| | c) Die damit von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB gebotene ortsübliche Bekanntmachung ist, wie die Antragsgegnerin auch nicht bestreitet, zu keiner Zeit erfolgt. |
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| | 3. Der Verstoß gegen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist auch nicht nach § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB für die Rechtswirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans unbeachtlich. Diese Vorschrift ist unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Rechtsfolge der Unbeachtlichkeit des Verstoßes nur dann eintritt, wenn dem Regelungsziel des Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie dadurch Rechnung getragen wird, dass die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Das Unionsrecht setzt den innerstaatlichen Verfahrensmodalitäten für Klagen gegen Pläne im Sinne der Richtlinie Grenzen (unten a). Der insoweit geltende Effektivitätsgrundsatz macht die genannte einschränkende Auslegung des § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB erforderlich (unten b). Die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung wurden hier der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht (unten c). Dieser Rechtsverstoß ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich (unten d). |
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| | a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 28.02.2012 - C-41/11 - Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne - NVwZ 2012, 553 Rn. 44 f. m.w.N.) sind die Mitgliedstaaten aufgrund des in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die rechtwidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben. Diese Verpflichtung obliegt im Rahmen seiner Zuständigkeiten jedem Organ des betreffenden Mitgliedstaates. Dazu gehören auch die nationalen Gerichte, wenn sie mit Klagen gegen einen nationalen Rechtsakt in Gestalt eines Plans oder Programms im Sinne der Richtlinie befasst werden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die für derartige Klagen, die gegen solche Pläne oder Programme erhoben werden können, geltenden Verfahrensmodalitäten nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung sind; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen (Effektivitätsgrundsatz). |
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| | Der Äquivalenzgrundsatz verlangt, dass sämtliche für Rechtsbehelfe geltenden Vorschriften in gleicher Weise für Rechtsbehelfe gelten, die auf die Verletzung von Unionsrecht gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung innerstaatlichen Rechts gestützt sind. Was den Effektivitätsgrundsatz angeht, steht zwar das Unionsrecht nicht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die unter bestimmten Umständen die Legalisierung unionsrechtswidriger Vorgänge oder Handlungen zulassen, doch darf eine solche Möglichkeit nur eingeräumt werden, wenn sie den Betroffenen keine Gelegenheit bietet, das Unionsrecht zu umgehen oder es nicht anzuwenden, und die Ausnahme bleibt. So kommt beispielsweise die Heilung eines Verfahrensverstoßes bei der Öffentlichkeitsbeteiligung nur dann in Betracht, wenn zu diesem Zeitpunkt alle Optionen noch offen sind und die Heilung in diesem Verfahrensstadium noch eine im Hinblick auf den Ausgang des Entscheidungsverfahrens effektive Öffentlichkeitsbeteiligung ermöglicht (vgl. EuGH, Urteil vom 18.01.2013 - C-416/10 - Križan u.a. - NuR 2013, 113 Rn. 86 ff.). Wenn ein Plan im Sinne der Richtlinie vor seiner Verabschiedung einer Umweltprüfung gemäß den Anforderungen der Richtlinie zu unterziehen gewesen wäre, sind die nationalen Gerichte, bei denen eine Klage auf Nichtigkeit eines solchen Plans anhängig gemacht wird, verpflichtet, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterbleiben einer solchen Prüfung abzuhelfen (EuGH, Urteil vom 28.02.2012 a.a.O. Rn. 44 ff. sowie jetzt auch Urteil vom 19.04.2013 a.a.O. Rn. 43). |
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| | b) Gemessen an diesen Maßstäben macht es der Effektivitätsgrundsatz erforderlich, § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB einschränkend dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Unbeachtlichkeit nur dann eintritt, wenn die planende Gemeinde zwar nicht die Voraussetzungen des § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, aber doch wenigstens die Vorgaben von Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie erfüllt hat. Andernfalls hätte es die Gemeinde in der Hand, den Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie nicht nachzukommen und damit das Unionsrecht zu umgehen. |
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| | Nach Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nach Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie getroffenen Schlussfolgerungen - betreffend erhebliche Umweltauswirkungen von Plänen -, einschließlich der Gründe für das Absehen von einer Umweltprüfung, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. § 13a Abs. 3 BauGB dient auch der Umsetzung dieser Regelung (vgl. BT-Drucks. 16/2496 S. 15), die wie die Umsetzung der Richtlinie insgesamt nach deren Art. 13 Abs. 1 bis zum 21. Juli 2004 zu erfolgen hatte. |
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| | Zwar folgt aus Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie nicht die Notwendigkeit, die Gründe für das Absehen von einer Umweltprüfung gerade durch einen Hinweis der in § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB bezeichneten Art aktiv bekannt zu geben, wie es etwa die Vorschrift des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie für die Annahme des Plans vorschreibt, die zudem ausdrücklich zwischen Bekanntgabe und „Zugänglichmachen“ unterscheidet. Ausreichend ist, wenn die planende Gemeinde, sofern der Hinweis nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB unterbleibt, in anderer Weise dafür sorgt, dass die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung der Öffentlichkeit „zugänglich“ gemacht werden (vgl. den Vorlagebeschluss des Senats vom 27.07.2011 a.a.O., Rn. 159). |
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| | Ein solches Zugänglichmachen ist damit aber mindestens erforderlich, um dem Regelungsziel von Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie Rechnung zu tragen. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Nach den Materialien zu § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB (vgl. BT-Drucks. 16/2932, S. 5) rechtfertigt sich die dort vorgesehene Unbeachtlichkeit des fehlenden oder fehlerhaften Hinweises daraus, dass den Bürgern im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw. im Rahmen der Betroffenenbeteiligung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Planentwurf nebst Begründung zugänglich ist. Aus der Begründung zum Planentwurf - so heißt es weiter - ist erkennbar, dass hierzu eine förmliche Umweltprüfung nicht durchgeführt wird, so dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit bzw. der Betroffenen insoweit gewahrt bleibt. Die von § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB vorgesehene Unbeachtlichkeit des Verstoßes gegen § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB wurde daher vom Gesetzgeber in der Erwartung angeordnet, dass dem unmittelbar aus der Richtlinie folgenden Gebot der Zugänglichmachung Rechnung getragen wird. Dies spricht ebenfalls für eine unionsrechtskonforme Auslegung der Vorschrift, nach der die in ihr vorgesehene Rechtsfolge nur dann eintritt, wenn wenigstens eine Zugänglichmachung im Sinne der Richtlinie erfolgt ist. |
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| | Fehlt es indessen an einer solchen Zugänglichmachung, so ist das auch vom nationalen Gesetzgeber ausdrücklich anerkannte Informationsinteresse der Öffentlichkeit oder der Betroffenen gerade nicht gewahrt. Wäre diese Rechtsverletzung unbeachtlich, so würden ihre Folgen in einer dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz widersprechenden Weise nicht behoben. |
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| | c) Die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung wurden hier der Öffentlichkeit nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie zugänglich gemacht. Die Öffentlichkeit hatte keine Möglichkeit, von diesen Gründen Kenntnis zu nehmen und auf sie zu reagieren. |
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| | aa) Die unter dem 07./10.12.2008 gefertigte Stellungnahme des Fachgebiets Stadtplanung der Antragsgegnerin, in der das Absehen von der Umweltprüfung ausdrücklich angesprochen wird, findet sich nur in den Akten der Antragsgegnerin, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden. |
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| | bb) Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegte Planbegründung enthält keinerlei Aussage zum Unterbleiben der Umweltprüfung und auch nicht zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens. |
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| | cc) Ferner lässt sich nicht feststellen, dass die erforderliche Zugänglichmachung im Rahmen der bereits erwähnten Informationsveranstaltungen im Januar und Februar 2009 erfolgte, in denen die von der Planung Betroffenen im Einzelnen über die vorgesehene Planung informiert wurden. Die bei diesen Veranstaltungen erörterten Gegenstände sind nicht mehr zu ermitteln, da eine Niederschrift hierüber nicht gefertigt wurde und die Vertreter der Antragsgegnerin auf eine entsprechende Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hierzu ebenfalls keine näheren Angaben machen konnten. |
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| | dd) Schließlich wurde den Anforderungen des Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie auch nicht dadurch Rechnung getragen, dass die Beschlussvorlage für die Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin am 04.05.2009 (Drucksache 09-127) jedenfalls vor dem Sitzungssaal auslag und möglicherweise auch auf der Internetseite der Antragsgegnerin zugänglich war. Dabei muss der Senat nicht im Einzelnen klären, ob eine solche Auslegung oder eine Veröffentlichung im Internet eine Zugänglichmachung im Sinne der Richtlinie darstellen. Denn die Beschlussvorlage enthält nicht die gebotenen Informationen. Dort heißt es zwar, dass wegen der entsprechenden Geltung von § 13 Abs. 2 und 3 BauGB von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB hätte abgesehen werden können; gleichwohl habe die Verwaltung eine frühzeitige Bürgerbeteiligung sowie in zwei Veranstaltungen die Öffentlichkeit aus dem betroffenen Gebiet unterrichtet und Gelegenheit zur Erörterung geboten. Diesen Ausführungen lässt sich aber nicht entnehmen, dass wegen der Durchführung des beschleunigten Verfahrens auch von einer Umweltprüfung abgesehen werde. Insoweit entfaltete die Beschlussvorlage keine Informations- und Anstoßfunktion hinsichtlich des Verzichts auf eine Umweltprüfung und war daher nicht geeignet, für eine Zugänglichmachung im Sinne des Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie zu sorgen. |
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| | 4. Der Rechtsverstoß ist schließlich auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden. Hierbei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf die vorliegende Fallgestaltung überhaupt anwendbar ist. Denn auch wenn dies zu bejahen wäre, führte dies nicht zur Unbeachtlichkeit des Fehlers, da die Antragstellerin ihn innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB mit dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 08.10.2010 (der Antragsgegnerin am selben Tage per Fax übermittelt) gerügt hat. Dort wird ausdrücklich beanstandet, dass die Antragsgegnerin die Vorgaben des § 13a Abs. 3 BauGB nicht eingehalten habe. |
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| | Einer Entscheidung der sonstigen von den Beteiligten aufgeworfenen Rechtsfragen bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. |
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| | Beschluss vom 26. März 2013 |
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| | Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt. |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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