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| | Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 15.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.03.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). |
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| | Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist das von der Beklagten ausgesprochene Verbot, alkoholische Getränke in der Verkaufsstelle der klägerischen Tankstellenanlage in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr täglich zu verkaufen. Bei sinnorientierter Auslegung der streitgegenständlichen Verfügung - Tenor und Begründung - enthält sie im Kern das Verbot des auf § 7 Abs. 2 GastG gründenden Gassenschanks in der Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr. Daneben kann der Verfügung nicht als „Minus“ eine gegenüber der Klägerin erlassene Verpflichtung entnommen werden, alkoholische Getränke nur in dem nach § 7 Abs. 2 GastG zulässigen Umfang abzugeben. Nach dieser Vorschrift ist die Abgabe alkoholischer Getränke auf solche Mengen beschränkt, die einen alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch vermuten lassen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin in der maßgeblichen Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr nicht an diese Mengenbeschränkung hält, sind für die Kammer nicht ersichtlich; auch die Beklagte, die den Betrieb der Klägerin durch die Polizei hat überprüfen lassen, hat dies nicht behauptet. Da konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 GastG fehlen, kann danach auch eine entsprechende behördliche Regelung zur Durchsetzung der Vorschrift nicht angenommen werden. |
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| | Für das so umschriebene Alkoholverkaufsverbot findet sich nach derzeitiger Rechtslage keine gesetzliche Grundlage; eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem durch Art. 1 des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 628) eingefügten § 3 a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg - im Folgenden: LadÖG -. |
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| | Nach § 3 a Abs. 1 S. 1 LadÖG dürfen in Verkaufsstellen alkoholische Getränke in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr nicht verkauft werden. Zu Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch Tankstellen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 LadÖG). Danach gilt das nächtliche Alkoholverkaufsverbot zwar grundsätzlich für eine Verkaufsstelle, die im Zusammenhang mit einer Tankstelle betrieben wird. |
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| | Nach der bundesrechtlichen Vorschrift des § 7 Abs. 2 GastG, die - wie das übrige bundesrechtliche Regelungswerk des Gaststättengesetzes - inzwischen als Landesrecht fortgilt (vgl. § 1 des Gaststättengesetzes für Baden-Württemberg - LGastG - vom 10.11.2009 [GBl. S. 628]), darf dagegen der Schank- oder Speisewirt außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht (Nr. 1) sowie Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren (Nr. 2) an jedermann über die Straße abgeben. Diese Regelung über den sogenannten Gassenschank berechtigt die Inhaber einer entsprechenden Gaststättenerlaubnis dazu, die aufgeführten Waren - mengenmäßig beschränkt - an jedermann abzugeben; hierin liegt eine zulässige Durchbrechung der Ladenöffnungszeiten (vgl. etwa Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, Komm., 14. Aufl., § 7, Rdnr. 10). Da der Klägerin im Rahmen ihrer gaststättenrechtlichen Erlaubnis unter anderem der Verkauf alkoholischer Getränke gestattet ist und auch eine Betriebszeitbeschränkung für das Gaststättengewerbe nicht erfolgt ist, ist nach der Regelung des § 7 Abs. 2 GastG der Verkauf alkoholischer Getränke einschließlich Flaschenbier zum alsbaldigen Verbrauch an jedermann auch in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr grundsätzlich zulässig. |
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| | Werden in demselben Raum (hier: Verkaufsbereich für den Einzelhandelsbetrieb einschließlich eines kleinen - unabgegrenzten - Imbissbereichs) sowohl ein Einzelhandel als auch eine Schankwirtschaft betrieben, so liegt ein gemischter Betrieb vor, in dessen Rahmen zwei verschiedene Gewerbe ausgeübt werden. Beide Betriebszweige behalten trotz ihrer Vereinigung zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb ihre rechtliche Eigenständigkeit, insbesondere bezüglich der zeitlichen Beschränkung in der Gewerbeausübung (Ladenöffnungszeiten, Sperrzeit). Unerheblich ist, ob ein Gewerbezweig den anderen überwiegt oder dem Betrieb das Gepräge gibt oder welche Anteile am Umsatz auf jede der Gewerbearten entfällt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 09.06.1960 - I C 41.56 - NJW 1960, 2209; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.05.1995 - 9 S 619/95 - VBlBW 1995, 405; siehe auch Michel/Kienzle/Pauly, aao, § 1, Rdnr. 53). Etwas anderes gilt nur, wenn etwa der Inhaber des gemischten Betriebs nicht den Willen hat, das Gaststättengewerbe ernstlich zu betreiben, sondern eine Erlaubnis nur der Form halber einholt, um sich auf diese Weise die Möglichkeit zu verschaffen, seinen Warenhandel außerhalb der Ladenöffnungszeiten in unzulässiger Weise fortzusetzen. In diesem Fall liegt in Wirklichkeit ein gemischter Betrieb nicht vor; das Gaststättenrecht findet von vornherein keine Anwendung (so ausdrücklich Michel/Kienzle/Pauly, aaO). |
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| | Ein Umgehungsfall im letztgenannten Sinne liegt hier unstreitig nicht vor. Deshalb handelt es sich bei dem hier zu beurteilenden Tankstellenshop mit Imbissbereich um einen gemischten Betrieb, bei dem die Verkaufsstelle zwar dem nächtlichen Alkoholverkaufsverbot in § 3 a Abs. 1 S. 1 LadÖG unterliegt, der sogenannte Gassenschank jedoch in dem Umfang, wie er in § 7 Abs. 2 GastG vorgesehen ist, weiterhin erlaubt bleibt. |
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| | Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass sich die Beschränkung des Ladenöffnungsgesetzes deshalb auf den Gaststättenbetrieb erstrecke, weil sich dieser räumlich und nach seinem Zweck als (bloßer) nebensächlicher Annex zum Verkaufsgeschäft darstelle. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, dass sich die bei der Vereinigung der beiden Gewerbe (Einzelhandelsbetrieb und Gaststättenbetrieb) in einen Gesamtbetrieb für ein Gewerbe bestehenden Beschränkungen (hier: nächtliches Alkoholverkaufsverbot) auch auf das andere Gewerbe (Gaststättenbetrieb) erstreckten, wenn eine saubere Abgrenzung beider Gewerbearten nicht möglich sei, sondern diese sich räumlich und faktisch vermischten und ineinander übergingen (so VG Karlsruhe, Urt. v. 10.10.2013 - 2 K 1523; Michel/Kienzle/Pauly, aaO, § 1, Rdnr. 53; Pfeifer/Fischer, GewArch. 2002, 232, 241, Einzelhandelsbetrieb und Gaststättenbetrieb in demselben Raum - Nordseefiliale). Danach wäre ein sogenannter Gassenschank i. S. von § 7 Abs. 2 GastG nur dann möglich, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein separater Gaststättenbetrieb (innerhalb der Tankstelle) gegeben wäre. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Sie findet im Gesetz keine Stütze. Der Tankstellenshop und der Betrieb des Schank- und Speisebetriebs werden - wie oben dargelegt - vom Gesetz als verschiedene Gewerbe behandelt. Durch die räumliche Zusammenfassung mit einem Tankstellenshop verliert das unabgegrenzt im gleichen „Großraum“ betriebene Gaststättengewerbe der Klägerin nicht die ihm eigenen Merkmale (BVerwG, Urt. v. 09.06.1960, aaO Schankbetrieb und Einzelhandel im Kiosk). Danach verliert das innerhalb der Tankstelle betriebene Gaststättengewerbe nicht deshalb seine rechtliche Selbständigkeit, weil etwa der Verkaufsbereich des Tankstellenshops nicht - beispielsweise mit Hilfe von Regalen oder Raumteilern - vom Imbissbereich, d. h. den beiden Stehtischen und der Selbstbedienungskaffeemaschine, sichtlich abgegrenzt ist. Unerheblich ist weiter der Umstand, dass der Imbissbereich keine Warmtheken, Zapfanlagen oder ähnliche Vorrichtungen im Sinne eines normalen Gaststättenbetriebs aufweist, der Imbissbereich keinen eigenen Eingang hat und auch keine gesonderten Toiletten für diesen Bereich vorhanden sind. Diese Ausstattungsmerkmale mögen zwar für einen normalen Gaststättenbetrieb typisch sein, sie sind aber gerade nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis, auf deren Grundlage sich das Recht zum Gassenausschank i. S. von § 7 Abs. 2 GastG ergibt. |
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| | Die Forderung der Beklagten, bei sogenannten Tankstellenshops wie dem hier zu beurteilenden den Gaststättenbereich räumlich abzugrenzen, rechtfertigt sich auch nicht aus Sinn und Zweck des Alkoholverkaufsverbots in § 3 a Abs. 1 S. 1 LadÖG. Mit dem Alkoholverkaufsverbotsgesetz verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, alkoholbeeinflussten Straftaten und Ordnungsstörungen im öffentlichen Raum während der Nachtzeit wirksamer als bisher entgegenzutreten sowie Gesundheitsgefahren zu begegnen, die mit einem übermäßigen Alkoholkonsum infolge des auch in den Nachtstunden jederzeit möglichen Erwerbs von Alkohol in Verkaufsstellen verbunden sind. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber insbesondere die sogenannten Tankstellenshops in den Blick genommen und als Gefahrenpunkt erkannt. Nach polizeilichen Erkenntnissen wird Alkohol häufig vor Gaststätten- und Diskothekenbesuchen in Tankstellenshops beschafft, die in den späten Abendstunden oder rund um die Uhr geöffnet haben, um die höheren Preise der Gastronomie zu umgehen bzw. nach deren Schließung den Alkoholkonsum fortsetzen zu können. Tankstellen wurden in den letzten Jahren deshalb immer mehr zu Szenetreffs junger Menschen, die Alkoholmissbrauchsmuster aufweisen, und parallel dazu auch zu einem polizeilichen Einsatzschwerpunkt (vgl. zur Zielrichtung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes: Strohs, KommJur 2010, 201 ff.). Dieser Zielsetzung des Gesetzgebers widerspricht zwar ein nächtlicher Alkoholverkauf, wie er auf Grundlage der der Klägerin erteilten Gaststättenerlaubnis im Tankstellenshop stattfindet. An diesem Umstand würde sich aber auch nichts ändern, wenn der Gaststättenbereich in gewisser Weise räumlich abgegrenzt wäre. Die Forderung der Beklagten nach räumlicher Abgrenzung ist - darauf hat die Klägerin zu Recht hingewiesen - kein geeignetes Mittel, um das dargestellte Ziel des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes wirksam sicherzustellen. |
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| | Die dargestellte Zielsetzung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes rechtfertigt es schließlich auch nicht, die Regelungen über den Gassenschank und damit die Vorschrift des § 7 Abs. 2 GastG einschränkend (restriktiv) auszulegen. Die Kammer hat erwogen, den sogenannten Gassenschank und damit den Verkauf alkoholischer Getränke auch in der Nachtzeit auf typische Gaststätten zu beschränken, bei denen die Preise für alkoholische Getränke, die für den Konsum außerhalb der Gaststätte verkauft werden, deutlich höher liegen als bei einem Tankstellenshop mit angeschlossener Gaststätte, wie sie hier zu beurteilen ist. Diese sogenannten typischen Gaststätten zeichnen sich auch dadurch aus, dass regelmäßig nicht nur der Erwerb, sondern gerade der Konsum der alkoholischen Getränke in einem Umfeld stattfindet, das durch einen höheren Grad an sozialer Kontrolle und teilweise auch der Kontrolle durch anwesende Ordnungskräfte (anders als bei Tankstellen) gekennzeichnet ist. Schließlich steht bei diesen sogenannten typischen Gaststätten auch der Umsatz mit den anwesenden Gästen ganz im Vordergrund, während der Verkauf in Form des sogenannten Gassenschanks nur untergeordnete Bedeutung hat. Eine Beschränkung des Gassenschanks auf typische Gaststätten im vorgenannten Sinne und damit eine Reduktion des § 7 Abs. 2 GastG im Hinblick auf die dargestellte Zielrichtung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes kann jedoch nicht im Wege einer Auslegung durch die Gerichte erfolgen, sondern muss allein einer Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten bleiben. |
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| | Bei Einführung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes hat der Gesetzgeber die Problematik des sogenannten Gassenschanks durchaus gesehen. Gaststätten einschließlich Gassenschank sind bewusst aus dem nächtlichen Alkoholverkaufsverbot ausgenommen worden. Es handelt sich um keine Gesetzeslücke. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr mit dieser Frage vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Nichtraucherschutz vom 30.07.2008 intensiv auseinandergesetzt (vgl. Landtagsdrucksache 14/4850, S. 14 und 21). Auch die nach Art. 3 Abs. 2 des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes vorgesehene Evaluation wird insbesondere im Hinblick darauf erfolgen, ob das nächtliche Alkoholverkaufsverbot für Verkaufsstellen von einem vermehrten Straßenverkauf durch Gaststätten unterlaufen wird (Drs. 14/4850, S. 17). Danach hat der Gesetzgeber im Rahmen der Verabschiedung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes einerseits die Problematik des nächtlichen Alkoholverkaufs in den sogenannten Tankstellenshops maßgeblich in seine Beurteilung eingestellt. Andererseits hat er auch die Problematik des nächtlichen Gassenschanks und die damit verbundene Gefahr der Umgehung des Alkoholverkaufsverbots gesehen. Dem Gesetzgeber musste darüber hinaus auch bewusst sein, dass von den ca. 1850 Tankstellen im Land eine nicht unerhebliche Anzahl davon über eine Gaststättenerlaubnis verfügt (nach dem Schreiben des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg v. 14.04.2010 an die Regierungspräsidien verfügten zum damaligen Zeitpunkt 215 Tankstellen über eine Gaststättenerlaubnis). |
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| | Auf der Grundlage dieser (bewussten) Entscheidung des Gesetzgebers würde das Verwaltungsgericht seine Kompetenzen überschreiten, wenn es „frei schöpferisch“ tätig werden und etwa im Sinne eines verbesserten Jugendschutzes Tankstellen mit dazugehöriger Gaststättenerlaubnis vom sogenannten Gassenschank ausnehmen würde. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, als „besserer“ Gesetzgeber zu fungieren und die mit der Einführung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes bezweckten Ziele nach eigenem Ermessen sicherzustellen. Es bleibt vielmehr eine originär politische Aufgabe, die Belange des Gastgewerbes (einschließlich der Belange der Inhaber von Tankstellen mit dazugehöriger Gaststättenerlaubnis) mit den ordnungsrechtlichen Belangen abzuwägen, die für ein nächtliches Alkoholverbot sprechen. Danach ist es nicht nur Aufgabe des Gesetzgebers, die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit des Gassenschanks in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr an sich zu regeln, sondern auch, etwaige Beschränkungen und deren Reichweite im Einzelnen zu normieren. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass verschiedene Wege und damit eine Vielzahl von Regelungsmöglichkeiten bestehen, um den sogenannten Gassenschank in der Nachtzeit einzuschränken und auf diese Weise das nächtliche Alkoholverkaufsverbot „zu verschärfen“. |
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| | Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124 a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob das nächtliche Alkoholverkaufsverbot in § 3 a Abs. 1 S. 1 LadÖG auf Tankstellenshops mit angeschlossenem Schank- und Imbissbereich Anwendung findet, hat grundsätzliche Bedeutung. |
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| | Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. einer entsprechenden Anwendung von Nr. 54.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013 auf 7.500,-- EUR festgesetzt. |
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