| | |
| | Die nach den §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 07.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. |
|
| | Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung einer Störung auf psychiatrischem Fachgebiet, insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung, als weitere Folge des Arbeitsunfalls vom 15.11.2006 sowie auf Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von über 20 v. H.. |
|
| | Die Abänderung von Verwaltungsakten wegen einer Gesundheitsverschlechterung richtet sich nach § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die Feststellung einer wesentlichen Änderung setzt einen Vergleich der Sach- und Rechtslage bei Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsaktes und im Zeitpunkt der Überprüfung voraus. Diese Vorschrift wird für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung durch § 73 Abs. 3 SGB VII spezifisch ergänzt. Danach ist eine Änderung i. S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X hinsichtlich der Feststellung der Höhe der MdE nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 v. H. beträgt. |
|
| | Bezogen auf den Bescheid der Beklagten vom 15.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2009 liegt weder eine wesentliche rechtliche Änderung noch eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor. Insbesondere sind keine weiteren Unfallfolgen festzustellen und eine Verschlechterung unfallbedingter Gesundheitsstörungen ist nicht eingetreten. |
|
| |
| | Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII), das heißt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. |
|
| | Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII haben die Versicherten gegen den zuständigen Unfallversicherungsträger einen Anspruch auf Feststellung einer Unfallfolge, wenn ein Gesundheitsschaden durch den Gesundheitserstschaden eines Versicherungsfalls oder infolge der Erfüllung eines Tatbestandes des § 11 SGB VII rechtlich wesentlich verursacht wird (BSG, Urteil vom 15.05.2012 - B 2 U 31/11 R -, NZS 2012, 909). |
|
| | Für die Feststellung eines Arbeitsunfalls und von Unfallfolgen ist erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer beziehungsweise sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem Unfallereignis als einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkendem Ereignis geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Erforderlich ist für die Gewährung einer Verletztenrente, dass länger andauernde Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens entstanden sind (haftungsausfüllende Kausalität) und eine hierdurch bedingte MdE um mindestens 20 v. H. erreicht wird (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17; BSG, Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31). Erforderlich für die Gewährung einer höheren Verletztenrente ist, dass eine unfallbedingte Gesundheitsverschlechterung vorliegt. |
|
| | Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Art und das Ausmaß des Unfallereignisses, der Gesundheitserstschaden und die hierdurch verursachten länger andauernden Unfallfolgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (Vollbeweis) nachgewiesen werden. Lässt sich ein Nachweis nicht führen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten. |
|
| | Für die haftungsbegründende Kausalität, welche nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen sind, ist grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit, ausreichend, aber auch erforderlich. Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht, so dass auf diesen Grad der Wahrscheinlichkeit vernünftiger Weise die Entscheidung gestützt werden kann und ernste Zweifel ausscheiden. Dabei ist auf einer ersten Prüfungsstufe zu fragen, ob der Versicherungsfall eine naturwissenschaftlich-philosophische Bedingung für den Eintritt der Gesundheitsstörung ist. Dabei ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nach den einschlägigen Erfahrungssätzen nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Die Ursachenbeurteilung im Einzelfall hat anhand des konkreten individuellen Versicherten unter Berücksichtigung seiner Krankheiten und Vorschäden zu erfolgen. Die Kausalitätsbeurteilung hat dabei auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Dies schließt eine Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R -, a.a.O.). Wenn festzustellen ist, dass der Versicherungsfall in diesem Sinne eine (von möglicherweise vielen) Bedingungen für den Erfolg ist, ist auf der ersten Prüfungsstufe weiter zu fragen, ob es für den Eintritt des Erfolgs noch andere Ursachen im Sinne der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie gibt; das können Bedingungen aus dem nicht versicherten Lebensbereich wie z.B. Vorerkrankungen, Anlagen, nicht versicherte Betätigungen oder Verhaltensweisen sein. Erst wenn sowohl der Versicherungsfall als auch andere Umstände als Ursache des Gesundheitsschadens feststehen, ist auf einer zweiten Prüfungsstufe rechtlich wertend zu entscheiden, welche der positiv festzustellenden adäquaten Ursachen für die Gesundheitsstörung die rechtlich „Wesentliche“ ist (BSG, Urteil vom 15.05.2012 - B 2 U 31/11 R -, a.a.O.). |
|
| | Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung gegebenenfalls in einem oder mehreren Schritten zu prüfende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Dies wird häufig bei einem klar erkennbaren Ursache-Wirkungs-Zusammenhang, vor allem wenn es keine feststellbare konkurrierende Ursache gibt, kein Problem sein. Aber es gibt im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache das angeschuldigte Ereignis eine Ursache ist oder die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellte versicherte Ursache im naturwissenschaftlichen Sinn automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R -, a.a.O.). |
|
| | Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung einer Störung auf psychiatrischem Fachgebiet als Unfallfolge und auch nicht auf Gewährung einer höheren Verletztenrente. |
|
| | Nach Auswertung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des Gutachtens von Dr. S., welches im Wege des Urkundenbeweises verwertet wird, sowie der Gutachten von Prof. Dr. D. und von Dr. L. kann zur Überzeugung des Senats bei dem Kläger keine Störung auf psychiatrischem Fachgebiet, insbesondere keine posttraumatische Belastungsstörung oder Dysthymia oder depressive Episode oder Anpassungsstörung wesentlich ursächlich auf den Arbeitsunfall zurückgeführt werden. Unfallversicherungsrechtlich relevant ist ein Gesundheitsfolgeschaden nämlich nur dann, wenn er sicher feststeht, d.h. im Vollbeweis gesichert ist. Hierbei ist eine exakte Diagnose der Krankheit nach einem der international anerkannten Diagnosensysteme zu stellen (BSG, Urteil vom 15.05.2012 - B 2 U 31/11 R -, a.a.O.). Der Senat berücksichtigt die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme - 10. Revision - (ICD 10) und das Diagnostische und Statistische Manual psychischer Störungen - Textrevision - (DSM-IV-TR). |
|
| | Entgegen der Beurteilung durch Dr. L. sind auch zur Überzeugung des Senats bereits die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung nicht erfüllt. Bei der posttraumatischen Belastungsstörung handelt es sich um eine Gesundheitsstörung nach ICD-10 F 43.1 beziehungsweise DSM-IV-TR 309.81. |
|
| | Nach ICD-10 F 43.1 entsteht die posttraumatische Belastungsstörung als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Prädisponierende Faktoren wie bestimmte, zum Beispiel zwanghafte oder asthenische Persönlichkeitszüge oder neurotische Krankheiten in der Vorgeschichte können die Schwelle für die Entwicklung dieses Syndroms senken und seinen Verlauf erschweren, aber die letztgenannten Faktoren sind weder notwendig noch ausreichend, um das Auftreten der Störung zu erklären. Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Alpträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner finden sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörung auf. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Beginn folgt dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. In wenigen Fällen nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung über. |
|
| | Nach DSM-IV-TR 309.81 gelten folgende Grundsätze: Das Hauptmerkmal der posttraumatischen Belastungsstörung ist die Entwicklung charakteristischer Symptome nach der Konfrontation mit einem extrem traumatischen Ereignis. Das traumatische Ereignis beinhaltet unter anderem das direkte persönliche Erleben einer Situation, die mit dem Tod oder der Androhung des Todes, einer schweren Verletzung oder einer anderen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit zu tun hat (Kriterium A1). Die Reaktion der Person auf das Ereignis muss intensive Angst, Hilflosigkeit oder Entsetzen umfassen (Kriterium A2). Charakteristische Symptome, die aus der Konfrontation mit der extrem traumatischen Situation resultieren, sind das anhaltende Wiedererleben des traumatischen Ereignisses in Form von wiederholten und aufdringlichen Erinnerungen an das Ereignis (Kriterium B1), von wiederkehrenden, quälenden Träumen, in denen das Erlebnis nachgespielt wird oder in anderer Form auftritt (Kriterium B2), von Erleben von oft als „flashbacks“ bezeichneten dissoziativen Zuständen, während derer einzelne Bestandteile des Ereignisses wieder erlebt werden (Kriterium B3) oder, wenn die Person mit Ereignissen konfrontiert wird, die sie an Aspekte des traumatischen Ereignisses erinnern oder die diese symbolisieren, in Form von intensiver psychischer Belastung (Kriterium B4) oder physiologischer Reaktionen (Kriterium B5). Charakteristische Symptome sind auch die andauernde Vermeidung von Reizen, die mit dem Trauma assoziiert sind, und eine Abflachung der allgemeinen Reagibilität in der Form, dass die Person im Allgemeinen versucht, Gedanken, Gefühle oder Gespräche über das traumatische Ereignis (Kriterium C1) und Aktivitäten, Situationen oder Personen, die die Erinnerung an das Ereignis wachrufen (Kriterium C2) absichtlich zu vermeiden, wobei die Vermeidung des Erinnerns die Unfähigkeit mit einschließen kann, sich an einen wichtigen Aspekt des traumatischen Ereignisses zu erinnern (Kriterium C3), oder in Form von verminderter Reaktionsbereitschaft auf die Umwelt, welche üblicherweise sehr bald nach dem traumatischen Erlebnis eintritt (Kriterium C4), eines Gefühls der Isolierung und Entfremdung von Anderen (Kriterium C5) oder einer deutlich reduzierten Fähigkeit, Gefühle zu empfinden (Kriterium C6) oder in der Form, dass betroffene Personen das Gefühl einer eingeschränkten Zukunft haben (Kriterium C7). Charakteristische Symptome sind auch anhaltende Symptome erhöhten Arousals in Form von Ein- oder Durchschlafschwierigkeiten, die durch wiederholte Albträume, in denen das traumatische Erlebnis wieder erlebt wird, hervorgerufen werden können (Kriterium D1), Hypervigilanz (Kriterium D4) und übertriebener Schreckreaktion (Kriterium D5), wobei manche Personen über Reizbarkeit oder Wutausbrüche (Kriterium D2) oder Schwierigkeiten, sich zu konzentrieren oder Aufgaben zu vollenden (Kriterium D3), berichten. Das vollständige Symptombild muss länger als einen Monat anhalten (Kriterium E) und die Störung muss in klinisch bedeutsamer Weise Leiden oder Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen verursachen (Kriterium F). Traumatische Erfahrungen, die direkt erlebt wurden, umfassen insbesondere kriegerische Auseinandersetzungen, gewalttätige Angriffe auf die eigene Person, Entführung, Geiselnahme, Terroranschlag, Folterung, Kriegsgefangenschaft, Gefangenschaft in einem Konzentrationslager, Natur- oder durch Menschen verursachte Katastrophen, schwere Autounfälle oder die Diagnose einer lebensbedrohlichen Krankheit. Hinsichtlich Beginn und Dauer der Symptome wird unterschieden zwischen der akuten posttraumatischen Belastungsstörung (wenn die Dauer der Symptome weniger als drei Monate beträgt), der chronischen posttraumatischen Belastungsstörung (wenn die Symptome drei Monate oder länger andauern) und der posttraumatischen Belastungsstörung mit verzögertem Beginn (wenn mindestens sechs Monate zwischen dem traumatischen Ereignis und dem Beginn der Symptome vergangen sind). Die Symptome, wie beispielsweise verminderte affektive Schwingungsfähigkeit, dissoziative Symptome, somatische Beschwerden, Gefühle der Insuffizienz in Form von Hoffnungslosigkeit, sozialer Rückzug, ständiges Gefühl des Bedrohtseins oder beeinträchtigte Beziehung zu anderen oder Veränderung der Persönlichkeit im Vergleich zu früher beginnen normalerweise innerhalb der ersten drei Monate nach dem Trauma, obwohl sich die Ausbildung der Symptome aber auch um Monate oder sogar Jahre verzögern kann. Die Schwere, Dauer und Nähe der Person bei Konfrontation mit dem traumatischen Ereignis sind die wichtigsten Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit bestimmen, mit der die Störung sich entwickelt. Es gibt Hinweise, dass soziale Unterstützung, Familienanamnese, Kindheitserfahrungen, Persönlichkeitsvariablen und vorbestehende psychische Störungen die Ausbildung einer posttraumatischen Belastungsstörung beeinflussen können. Die Störung kann sich auch bei Personen entwickeln, bei denen zuvor keine besondere Auffälligkeit vorhanden war, besonders, wenn es sich um eine besonders extreme Belastung handelt. |
|
| | Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sowie der umfangreichen medizinischen Unterlagen ist der Senat insbesondere in Auswertung der Gutachten von Dr. S. und Prof. Dr. D. nicht davon überzeugt, dass beim Kläger infolge des Arbeitsunfalls eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt und hat sich daher der abweichenden Beurteilung von Dr. L. nicht angeschlossen. |
|
| | Zwar zog der Arbeitsunfall mit der distalen Radiustrümmerfraktur links und der lateralen artikulären Tibiakopffraktur rechts eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des Klägers nach sich. Es handelte sich dabei aber nicht um das Erleben einer Situation, die mit der Androhung des Todes, einer schweren Verletzung oder einer anderen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit vergleichbar ist, so dass das Kriterium A1 zur Überzeugung des Senats bereits nicht erfüllt ist. Hierfür genügt nicht jede erlebte Körperverletzung, vielmehr muss es sich dabei um ein Ereignis mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß handeln, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Darüber hinaus verlangt ein Trauma eine Situation, in der ein Mensch anhaltend, d. h. nicht nur für einige Sekunden, eine schwere Form von Ohnmacht und Hilflosigkeit bei gleichzeitigem Überwältigtwerden von einer anhaltenden schweren Gefahr oder/und Gewalteinwirkung erlebt. Vorliegend handelte es sich hingegen um ein sehr kurzzeitiges Unfallereignis von nur wenigen Sekunden und nicht um eine solche länger andauernde Bedrohungssituation, worauf Prof. Dr. D. zu Recht hingewiesen hat, zumal mit Dr. S. davon auszugehen ist, dass Aussicht auf vollständige Wiederherstellung bestand. Ferner konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Kläger auf dieses Erlebnis mit intensiver Angst, Hilflosigkeit oder Entsetzen reagiert hat, so dass auch das Kriterium A 2 nicht gegeben ist. Es fehlt an jeglichen Hinweisen darauf, dass der Kläger im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis unter psychischen Beschwerden gelitten hat, geschweige denn wegen unfallbedingter psychischer Beschwerden in Form von Angstzuständen, Panikattacken und Depressionen etc. Behandlungen in Anspruch genommen hätte. Wie bereits Prof. Dr. D. in seinem Gutachten ausgeführt hat, befinden sich in den Akten vielzählige Arztberichte, in denen bis ins Jahr 2010 keinerlei Beschwerden im psychischen Bereich festgehalten worden sind. Dabei ist insbesondere beachtenswert, dass auch bei den stationären Aufenthalten des Klägers vom 12.04.2007 bis 16.05.2007 und vom 04.06.2007 bis 05.07.2007 keine Auffälligkeiten des psychischen Befundes geschildert wurden und der Kläger im Anschluss bis zum 31.08.2007 erfolgreich die stufenweise Arbeits- und Belastungserprobung beim Arbeitgeber, bei dem er den Arbeitsunfall erlitten hat, bis zu einer täglichen Arbeitszeit von 6 Stunden durchgeführt hat, ohne dass vom Kläger psychische Einschränkungen geschildert worden sind. Der Kläger hat sich somit der Belastung aussetzen können, wieder am alten Arbeitsplatz tätig sein zu können, was eindrucksvoll unterstreicht, dass es an jeglichem Vermeidungsverhalten fehlt. |
|
| | Der Kläger leidet auch nicht nachvollziehbar an Intrusionen und Flashbacks, so dass auch das B-Kriterium nicht erfüllt ist. In der Gutachtenssituation bei Dr. S. fand sich kein Anhalt für Intrusionen oder ein Wiedererleben des Unfallhergangs. Der Kläger berichtete zwar über belastende Träume bzw. Alpträume, es zeigte sich aber kein Anhalt für Flashbacks im Sinne von Nachhallerlebnissen. Zu Recht hat Prof. Dr. D. darauf verwiesen, dass die vom Kläger geschilderten Symptome alle völlig unspezifisch sind und sich insbesondere bei der Schilderung des Unfallhergangs keine auffallenden physiologischen Reaktionen im Sinne eines vermehrten Schwitzens, eines Zitterns, einer Zunahme der Atemfrequenz, einer Minderung des Sprachtempos oder einer entsprechenden ängstlichen Mimik zeigten, die aber als einzige Symptome einer objektiven Überprüfung zugänglich sind. Ebenso ergab sich kein Anhalt für eine (Teil-)Amnesie hinsichtlich des Unfallgeschehens und der nachfolgenden Versorgung. Eine Interessenverminderung war ebenso wenig wie ein Entfremdungsgefühl oder ein eingeschränkter Affektspielraum erhebbar. Der Kläger war auch bei seinem Arbeitgeber wieder im Rahmen der Arbeits- und Belastungserprobung tätig und fährt jetzt noch fast täglich am Krankenhaus M. vorbei. Während des TOMM-Tests bei Prof. Dr. D. wurden dem Kläger unter anderem Bilder von einer Leiter und von einem Pinsel mit Farbe vorgelegt. Auch dabei wurden keinerlei Anzeichen von Anspannung, Angst oder Erregung beobachtet. Der Kläger steigt auch weiterhin auf Leitern, z.B. zur Obsternte. Somit fehlt es am Vermeidungsverhalten und ist auch das C-Kriterium nicht erfüllt. Berichtet worden sind Durchschlafschwierigkeiten. Diese sind aber seitens des Klägers selbst in Zusammenhang mit dem Tinnitus und den Schmerzen gesehen worden. Der Kläger hat zwar eine erhöhte Reizbarkeit berichtet. Allerdings ist er mit seiner gegenwärtigen (sozialen) Situation insgesamt unzufrieden, was auch eine erhöhte Reizbarkeit verursachen kann. Im Übrigen lag keine übermäßige Wachsamkeit oder Hypervigilanz vor, ebenso zeigten sich für originäre Konzentrationsschwierigkeiten bei z.B. intrusiven Erinnerungsschüben bei den Begutachtungen durch Dr. S. und Prof. Dr. D. sowie auch bei Dr. L. keine Anhaltspunkte. Der Kläger konnte den Unfallhergang und die weitere Versorgung chronologisch einwandfrei, angemessen und durchaus auch anschaulich schildern. Er arbeitete bei den mehrstündigen Begutachtungen gut und konzentriert mit und zeigte keine Verhaltensauffälligkeiten. Beim TOMM-Test sprachen die Ergebnisse für eine Aggravation der geklagten Gedächtnisdefizite. Daher ist die Testung der Konzentrationsfähigkeit durch Dipl.-Psych. F., die ein geringes Arbeitstempo ergab, nicht verwertbar. Damit ist auch das D-Kriterium nicht erfüllt. Nachdem kein vollständiges Symptombild der posttraumatischen Belastungsstörung gegeben ist, sind auch das E- und F-Kriterium nicht erfüllt. Es ergibt sich aus sämtlichen vorliegenden medizinischen Unterlagen ebenfalls nicht, dass dieses zu irgendeiner Zeit vorgelegen hätte. Auch Dr. L. beschreibt in seinem Gutachten nicht das Vorliegen der Kriterien bei der Begutachtung, sondern gab vielmehr an, der Kläger sei eher lebhaft gewesen, habe fließend und offen zur Vorgeschichte berichtet, immer wieder Vorgänge, bei ausgeglichener Stimmung, guter Konzentrationsfähigkeit und Auffassungsgabe demonstriert. Seine Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung vermag daher auch den Senat nicht zu überzeugen. Diese Diagnose stützt sich im Wesentlichen nicht auf die Ergebnisse seiner Begutachtung, sondern auf die der testpsychologischen Untersuchung durch Dipl.-Psych. F., die ohne zu hinterfragen und auf ihre Aussagekraft zu überprüfen übernommen wurden. Nachdem die Ergebnisse mit dem klinischen Eindruck bei sämtlichen Begutachtungen nicht übereinstimmen und die Werte des strukturierten Fragebogens simulierter Symptome bei der Begutachtung durch Prof. Dr. D. Hinweise auf Aggravation psychischer Beschwerden in sämtlichen pathologischen Bereichen außer psychotischen Störungen ergeben haben, sind die Ergebnisse der testpsychologischen Untersuchung bei Dipl.-Psych. F. nicht einer Bewertung zugrunde zu legen. |
|
| | Unter Auswertung der umfangreichen medizinischen Unterlagen, insbesondere der Gutachten, ist der Senat ebenfalls nicht davon überzeugt, dass beim Kläger infolge des Arbeitsunfalls eine depressive Symptomatik bzw. Dysthymia vorliegt. |
|
| | Bei der Dysthymia handelt es sich nach der ICD-10-F34.1 um eine chronische, wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen. |
|
| | Bei der depressiven Episode leidet der Betroffene nach ICD-10-F32 unter einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zu Freude, das Interesse und die Konzentration sind vermindert. Ausgeprägte Müdigkeit kann nach jeder kleinsten Anstrengung auftreten. Der Schlaf ist meist gestört, der Appetit vermindert. Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen sind fast immer beeinträchtigt. Sogar bei der leichten Form kommen Schuldgefühle oder Gedanken über eigene Wertlosigkeit vor. Die gedrückte Stimmung verändert sich von Tag zu Tag wenig, reagiert nicht auf Lebensumstände und kann von so genannten "somatischen" Symptomen begleitet werden, wie Interessenverlust oder Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtsverlust und Libidoverlust. Abhängig von Anzahl und Schwere der Symptome ist eine depressive Episode als leicht, mittelgradig oder schwer zu bezeichnen. |
|
| | Dr. L. hat in seinem Gutachten bei dem Kläger zwar das Vorliegen einer Dysthymia diagnostiziert. Allerdings ist seine Diagnosestellung bereits in sich widersprüchlich, als eine Dysthymia mit rezidivierenden depressiven Episoden (zum Zeitpunkt der psychologischen Untersuchung mittelgradig ausgeprägt: Depressiv mit Müdigkeit und Energieminderung, Interessenverlust, negative Gedanken, Schlafstörungen und Konzentrationsstörungen) angegeben wurde. Zum einen ist nach ICD-10-F34.1 eine Dysthymia zu diagnostizieren, wenn auch einzelne Episoden nicht schwer genug sind, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen, so dass eine Dysthymia mit mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störungen nach dem Diagnoseschlüssel nicht vorliegen kann. Auch stehen die Angaben zur mittelgradigen rezidivierenden depressiven Episode im Widerspruch zu den Angaben zu dem Kläger in der Anamnese durch Dr. L.. Bei der Untersuchung durch Dr. L. am 13.06.2012 war der Kläger freundlich und zugewandt, wach, bewusstseinsklar, allseits voll orientiert. Mimik und Gestik wirkten natürlich, eher lebhaft, er sprach ausreichend moduliert, berichtete fließend und offen zur Vorgeschichte, immer wieder demonstrierte er Vorgänge. Die Stimmung wirkte ausgeglichen. Er wirkte jedoch bei schwierigen Themen betroffen, war affektiv aber gut aufzulockern. Der Antrieb war lebhaft, die Konzentrationsfähigkeit gut, die Auffassungsgabe war regelrecht. Die Aufmerksamkeit war durchgehend gut. Es ergab sich kein Hinweis für eine produktiv-psychotische Symptomatik oder Ich-Störungen. Er berichtete selbst Kontrollzwänge, zwanghaftes Verhalten war während der Untersuchung nicht abgrenzbar. Das Denken war geordnet, etwas am Konkreten orientiert und einfach strukturiert. Intellektuelle Einbußen zeigten sich nicht. Es ergaben sich keine weiterführenden Hinweise für mnestische Einbußen. Fremdgefährdungen zeigten sich nicht, Selbstverletzungstendenzen waren aktuell nicht anzunehmen. Er berichtete im Zusammenhang mit seiner Lebenssituation auch Lebensüberdruss, aktuell war aber keine erhöhte Suizidalität anzunehmen. Bei der Untersuchung am 12.10.2012 war der Untersuchungsbefund im Vergleich zur ersten Untersuchung im Hinblick auf den psychischen Befund unverändert. Auch bei der ambulanten Untersuchung durch Dr. S. am 25.08.2011 war die Gestik und Mimik sehr lebhaft. Der Kläger war in der Untersuchungssituation auskunftsbereit und kooperativ, es ergab sich kein Anhalt für eine manifeste Simulation oder Dissimulation, im interaktionellen Verhalten war der Kläger freundlich zugewandt und höflich. Es lagen keine Störungen des Bewusstseins, der Orientierung, der Auffassung und der Konzentration vor. Ebenso ließen sich in der Begutachtungssituation keine Gedächtnisstörungen nachweisen. Für eine hirnorganische Symptomatik ergab sich kein Anhalt. Sein Antrieb war angemessen, eine signifikante Antriebsminderung oder gar psychomotorische Hemmung lag nicht vor. In der Grundstimmung wirkte er ausgeglichen, eine depressive Stimmungslage konnte nicht erhoben werden. Die affektive Resonanzfähigkeit war nicht eingeschränkt. Eine Affektdurchlässigkeit oder -inkontinenz hat nicht vorgelegen. Es zeigte sich auch keine auffällige Affektlabilität. Ebenso ergab sich kein Anhalt für eine emotionale Stumpfheit oder eine Hypervigilanz. Das normale Denken war nicht verlangsamt und es war folgerichtig. Es lagen keine inhaltlichen Denkstörungen, keine Sinnestäuschung oder Ich-Störungen, keine dissoziativen oder somatischen Störungen, vor. Ebenso lag keine endogene zirkadiane Rhythmik der Stimmungslage vor. Auch bei der Begutachtung durch Prof. Dr. D. am 28.03.2013 war der Kläger wach, bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert, in der Untersuchungssituation kooperativ mit deutlicher Bemühtheit, seine Beschwerden und Situation zu schildern, überwiegend freundlich zugewandt. Er zeigte eine sehr lebhafte Mimik und Gestik und arbeitete bei der Anamneseerhebung sowie Untersuchung über mehr als dreieinhalb Stunden gut und konzentriert. Die Auffassungsfähigkeit war regelrecht, die Gedächtnisleistung in der Explorationssituation unauffällig. Es ergaben sich keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Störungen des Ich-Erlebens. Affektiv war der Kläger zu Beginn der Untersuchung leicht nervös, im Verlauf überwiegend ausgeglichen und munter. Die Schwingungsfähigkeit war uneingeschränkt erhalten. Es ergab sich kein Anhalt für eine Hypervigilanz oder emotionale Taubheit. Eine depressive Verstimmung oder eine Affektlabilität waren im Querschnitt ebenfalls nicht ersichtlich, im Längsschnitt wurden jedoch eigenanamnestisch Stimmungsschwankungen mit erhöhter Reizbarkeit berichtet. Der Antrieb erschien auch in Berücksichtigung des Tagesablaufs regelrecht. Die Psychomotorik war lebhaft, eine erhöhte Anspannung oder Unruhe ließ sich nicht beobachten. Zirkadiane Besonderheiten in Bezug auf die Stimmung wurden nicht geschildert. Aktuelle Suizidideen oder Todeswünsche wurden klar und glaubhaft verneint. Hinweise auf aktuelle Eigen- oder Fremdgefährdung ergaben sich nicht. Im Gesamteindruck ergaben sich Hinweise auf eine rigide, leicht zwanghafte Persönlichkeitsstruktur. Aufgrund des bisherigen geographischen Werdegangs waren die Kriterien einer krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung aber nicht erfüllt. |
|
| | Zur Überzeugung der Kammer folgt aus diesen übereinstimmenden Angaben der Gutachter nachdrücklich, dass weder das Vorliegen einer depressiven Episode noch einer Dysthymia beim Kläger nachgewiesen ist und keine Störung auf psychiatrischem Fachgebiet vorliegt, auch keine Anpassungsstörung. Soweit Dr. S. ausführt, es hätten sich Hinweise für ängstlich-abhängige Persönlichkeitszüge ergeben und Prof. Dr. D. angab, es hätte sich eine rigide, leicht zwanghafte Persönlichkeitsstruktur gezeigt, stellen diese Angaben (noch) nicht die Diagnose einer Krankheit dar. Prof. Dr. D. hat ausdrücklich angegeben, dass die Kriterien einer krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt sind. Dr. S. hat nur sogenannte „Z-Diagnosen“ angegeben (ICD-10-Z) die gerade keine Krankheit klassifizieren. |
|
| | Soweit Dr. S. den Verdacht auf eine Alptraumstörung angegeben hat, hat Prof. Dr. D. nachvollziehbar ausgeführt, dass es für eine simulierte Symptomatik spricht, wenn ein immer wiederkehrender völlig gleichartiger Inhalt des Alptraumes berichtet wird, wie es beim Kläger der Fall ist. Unter Anbetracht der sonstigen Hinweise auf Aggravation kann daher zur Überzeugung des Senats nicht eine Alptraumstörung als Unfallfolge als nachgewiesen angesehen werden. Insoweit der Kläger an Durchschlafstörungen leidet, kommt dem kein Krankheitswert zu. Im Übrigen hat der Kläger selbst die Durchschlafstörungen bei der Begutachtung durch Dr. S. im Zusammenhang mit dem nicht unfallbedingten Tinnitusleiden und den Schmerzen gesehen. Unfallbedingte Schmerzen aufgrund der orthopädischen Gesundheitsstörungen sind aber bereits von der festgestellten MdE für die orthopädischen Leiden umfasst. |
|
| | Insofern sich die allgemeine Unzufriedenheit des Klägers mit seiner Lebenssituation in seiner psychischen Befindlichkeit niederschlägt, ruft dies nach obigen überzeugenden Ausführungen der Gutachter Dr. S. und Prof. Dr. D. noch keine Gesundheitsstörung hervor. Selbst wenn vom Vorliegen einer Dysthymia oder einer Anpassungsstörung entsprechend der Beurteilung von Dr. L. bzw. Dipl.-Psych. H.-W. ausgegangen würde, wäre zur Überzeugung des Senats hierfür nicht der Arbeitsunfall die wesentliche Ursache. Gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht schon der fehlende zeitliche Zusammenhang zwischen dem sich am 15.11.2006 ereigneten Arbeitsunfall und der erstmals im September 2010 begonnenen Behandlung bei Dipl.-Psych. H.-W.. Während der dazwischen liegenden fast vier Jahre sind zur Überzeugung des Senats auch die wesentlichen Faktoren für die Befindlichkeit des Klägers erst entstanden. Denn seit dem September 2007 ist der Kläger arbeitslos, seine Ehefrau hat hingegen wieder eine Arbeit aufgenommen. Der Lebensentwurf des Klägers als Alleinverdiener bzw. Ernährer der Familie ist in Frage gestellt, wenngleich ihn der Rollentausch nach eigenen Angaben nicht stört. Dies führt für den Kläger auch mit seiner erwachsenen Tochter zu Konflikten, die als Krankenschwester von dem Kläger als beruflich erfolgreich bewertet wird. Der Kläger hat weiter als Grund für seinen sozialen Rückzug angegeben, dass er von seinen Freunden nach dem Unfall sehr enttäuscht gewesen sei. Hieraus folgt, dass nicht die eigentlichen Unfallfolgen, sondern verschiedene Lebensumstände vom Kläger als psychisch belastend empfunden werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits im Jahr 2005 auf einen Arbeitsplatzkonflikt dergestalt reagiert hat, dass bei ihm eine Neurasthenie diagnostiziert wurde. Unberücksichtigt bleiben darf ebenfalls nicht, dass diese Situation dazu geführt hatte, dass der Kläger aufgrund Eigenkündigung sein über 20 Jahre bestehendes Arbeitsverhältnis beendet hat und sich hieran bereits eine Zeit der Arbeitslosigkeit angeschlossen hatte und der Kläger zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles nur in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Hausmeistergehilfe gestanden hat. Bereits zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles war daher der weitere berufliche Werdegang als sehr offen zu bezeichnen. Soweit der Kläger nunmehr sämtliche derzeitigen - insbesondere sozialen - Probleme als Folge des Unfalles ansieht, entspricht dies nicht der bereits zum Zeitpunkt des Unfalles bestehenden beruflichen Situation. |
|
| | Nachdem somit beim Kläger keine weiteren Unfallfolgen festzustellen sind und auch im Übrigen keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes vorgetragen wurde, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Verletztenrente nach § 56 SGB VII. |
|
| | Daher hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 26.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2011 zu Recht die Feststellung einer Störung auf dem psychiatrischen Fachgebiet als weitere Unfallfolge und die Gewährung höherer Verletztenrente abgelehnt. Die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende Urteil des SG war daher zurückzuweisen. |
|
| |
| | Die Revision war nicht zuzulassen, die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. |
|