| | Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung einer Gebühr von 100 EUR durch den Beklagten im Streit. |
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| | Der Beklagte war seit 1981 als Arzt für Orthopädie zur vertragsärztlichen Tätigkeit in M. zugelassen. Der klagende Zulassungsausschuss (ZA) entzog dem Beklagten in seiner Sitzung vom 15.11.2006 die vertragsärztliche Zulassung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb ohne Erfolg, ebenso wie die Klage (SG Karlsruhe, S 1 KA 4001/08, Urteil vom 26.03.2009) sowie die anschließend eingelegte Berufung (LSG Baden-Württemberg, L 5 KA 2155/09, Urteil vom 20.10.2010). Die deswegen beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (B 6 KA 77/10 B) nahm der Beklagte im Februar 2011 zurück. |
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| | Im selben Monat beantragte der Beklagte die Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes gemäß § 103 Abs. 4 SGB V mit vollem Versorgungsauftrag und dem Zusatz, dass eine möglichst baldige Übergabe gewünscht sei. |
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| | Mit Schreiben vom 18.07.2011 wies der ZA den Beklagten u.a. darauf hin, dass für den Antrag eine Gebühr in Höhe von 100 EUR fällig geworden sei. Der Beklagte beantragte bei dem Kläger, die Gebührenerhebung „aus bekannten Billigkeitsgründen zunächst auszusetzen, zu erlassen bzw. zu stunden“. |
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| | Am 25.07.2011 beantragte der Beklagte selbst die Zulassung als Vertragsarzt an seinem bisherigen Praxisort und gab hierzu an, dass er bezüglich der Gründung einer Praxisgemeinschaft in Gesprächen sei. |
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| | Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 15.07.2011 auf die Sitzung des ZA vom 03.08.2011 hingewiesen und darauf, dass unter anderem die Gebühr von 100 EUR noch offen stand; ohne die Entrichtung der Gebühr könne der ZA nicht über die Zulassungsfähigkeit befinden. |
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| | Mit Beschluss vom 03.08.2011 lehnte der ZA die Zulassung des Beklagten sowie zweier weiterer Ärzte zur vertragsärztlichen Tätigkeit am bisherigen Vertragsarztsitz des Beklagten ab. |
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| | Da der Beklagte für seinen anschließend eingelegten Widerspruch nicht die Widerspruchsgebühr zahlte, wies der Berufungsausschuss (BerA) mit Schreiben vom 256.10.2011 den Beklagten darauf hin, dass aufgrund der Nichtentrichtung der Widerspruchsgebühr der Widerspruch als zurückgenommen gelte (mit Hinweis auf § 103 Abs. 4 SGB V i.V.m. § 16 b Ärzte-Zulassungsverordnung, § 45 Abs. 1 Ärzte-Zulassungsverordnung) und dass der Bescheid des Zulassungsausschusses vom 03.08.2011 somit bestandskräftig geworden sei. |
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| | Auch in der Folgezeit zahlte der Beklagte die Antragsgebühr von 100,-- EUR gemäß § 46 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte nicht, obwohl er mit Schreiben vom 15.09.2011 und 10.10.2011 diesbezüglich gemahnt wurde. |
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| | Der ZA hat zunächst einen Mahnbescheid und einen Vollstreckungsbescheid beim Amtsgericht Stuttgart erwirkt; der Vollstreckungsbescheid ist dem Beklagten am 29.02.2012 zugestellt worden. Am 16.03.2012 hat der Beklagte Einspruch eingelegt, woraufhin der Rechtsstreit an das Amtsgericht L. abgegeben wurde. |
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| | Nach richterlichem Hinweis und auf Antrag des klagenden ZA hat das Amtsgericht L. mit Beschluss vom 21.02.2013 die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten festgestellt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Karlsruhe verwiesen. |
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| | Im Verfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) sind mit Beschluss vom 13.03.2013 die aus dem Rubrum ersichtlichen Beiladungen erfolgt. |
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| | Der Beklagte und die Beigeladenen haben im vorliegenden Klageverfahren keine Anträge gestellt und sich auch sonst nicht geäußert. |
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| | Der Kläger ist der Auffassung, dass Einreden oder Einwendungen gegen die geltend gemachte Gebühr in Höhe von 100,-- EUR nicht bestehen. |
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| | den Beklagten zu verurteilen, ihm 100 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2011 zu zahlen sowie dem Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der vorgerichtlichen Kosten aufzuerlegen. |
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| | Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die vorliegenden Akten des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein sowie die Akten des SG Bezug genommen. |
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