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| | Streitig ist die Aufhebung der bewilligten Sozialhilfe für Deutsche im Ausland für die Zeit ab 1.1.2012 wegen Wegfall des Rückkehrhindernisses. |
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| | Die 1963 geborene Klägerin Ziff. 1 lebt seit 1996 mit ihrem italienischen Ehemann(M.) in Süditalien. Dort sind die Kläger Ziff. 2 - 5 (geb. 17.7.1996, 27.1.1999, 9.8.2000 und 7.12.2002), die gemeinsamen Kinder, zur Welt gekommen, die die deutsche und die italienische Staatsangehörigkeit besitzen. M. war seit 1991 aufgrund einer Haftstrafe dauernd aus Deutschland ausgewiesen. Er ist seit 2003 arbeitslos. Die Klägerin Ziff. 1 bezieht eine Rente vom italienischen Staat in Höhe von 271 EUR monatlich, soweit ersichtlich ist dies das einzige Einkommen der Familie. |
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| | Seit 2003 bezogen die Kläger durchgängig Sozialhilfe für Deutsche im Ausland, weil sie bedürftig geworden waren und aufgrund hoheitlicher Gewalt - Rückkehrhindernis des M. - gehindert waren, als Familie zusammen in Deutschland zu leben. |
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| | Auf die Mitteilung des Beklagten hin, die Sozialhilfe u.a. wegen nicht bestehenden Rückkehrhindernisses der Kläger einstellen zu wollen (Schreiben vom 9.3.2005), teilte die Klägerin Ziff. 1 mit Schreiben vom 26.3.2005 mit, dass für M. seit 1991 ein Einreiseverbot bestehe, was ihre Schwester in Deutschland mit Schreiben vom 29.3.2005 bestätigte. Daraufhin gewährte der Beklagte Sozialhilfe mit Bescheid vom 31.5.2005 ab 1.4.2005 weiter und bat um Mitteilung von Veränderungen in den Verhältnissen über die Deutsche Botschaft. Zuletzt bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 2.7.2009 Sozialhilfe für die Kläger in Höhe von insgesamt 1.676,90 EUR monatlich inklusive Mehrbedarfsleistungen für die Klägerin Ziff. 1 ab 1.7.2009. |
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| | Im August 2011 erfuhr der Beklagte davon, dass die Ausländerbehörde der Stadt F. die Einreisesperre für M. zum 15.10.2005 befristet hatte und ihm die Befristungsverfügung vom 20.10.2005 am 27.10.2005 zugestellt worden war (bestätigt mit E-Mail vom 3.4.2012 und 13.4.2012). Mit Bescheid vom 13.9.2011 (Widerspruchsbescheid vom 26.10.2011) stellte der Beklagte die Sozialhilfe mit Wirkung zum 31.12.2011 ein. Die Leistungsvoraussetzungen des § 24 SGB XII seien entfallen, nachdem das Einreiseverbot für M. nicht mehr bestehe. Das dagegen angestrengte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (SG Stuttgart S 11 SO 6361/11 ER, LSG Baden-Württemberg L 2 SO 5508/11 ER-B) war erfolgreich. Ein durchsetzbarer Leistungsanspruch bestehe solange, wie der Bewilligungsbescheid vom 2.7.2009 als Dauerverwaltungsakt nicht nach §§ 45, 48 SGB X aufgehoben worden sei. |
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| | Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 1.12.2011 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 2.7.2009 auf und verfügte, dass die Leistung zum 31.12.2011 eingestellt werde. Ein Anspruch auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 24 SGB XII bestehe nicht mehr, da für M. kein Einreiseverbot mehr bestehe. Dies habe der Beklagte am 29.8.2011 erfahren. |
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| | Den dagegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin Ziff. 1 damit, dass dem Beklagten der Wegfall der Einreisesperre bereits im Zuge der versuchten Leistungseinstellung im Jahr 2004 (gemeint 2005) bekannt gewesen sei. Vor der damaligen Weiterbewilligung seien alle Anspruchsvoraussetzungen geprüft worden. Es sei der Eindruck erweckt worden, dass Sozialhilfe zumindest bis zur Volljährigkeit aller Kinder gewährt werde und man mit dieser rechnen könne. |
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| | Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.4.2012 zurück. Ergänzend führte er aus, dass keine unabweisbare außergewöhnliche Notlage im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 2 SGB XII gegeben sei. Die Kläger könnten sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, auf den Erhalt der Leistungen vertraut zu haben. Die Klägerin Ziff. 1 sei bereits im Oktober 2005 über den Wegfall der Einreisesperre informiert gewesen und habe den Beklagten über die Änderung nicht informiert. Im Zusammenhang mit den Vorgängen im März 2005 sei der Klägerin Ziff. 1 die Erheblichkeit des Rückreisehindernisses als Leistungsvoraussetzung bekannt gewesen. Der bisherige längerdauernde Leistungsbezug begründe keinen Vertrauensschutz. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung ungerechtfertigter Belastungen überwiege mangels Schutzwürdigkeit des Vertrauens die privaten Interessen an der Fortsetzung der Leistungen. Im Übrigen komme eine Weitergewährung von Hilfen bei Fehlen eines Hinderungsgrundes nach § 24 SGB XII nicht in Betracht, zumal die Entscheidung nicht im Ermessen des Sozialhilfeträgers stehe. Der Wunsch der Klägerin Ziff. 1 mit ihrer Familie in Italien zu leben und die geltend gemachten mangelnden Deutschkenntnisse der Kinder begründeten keinen Anspruch. Die Aufhebung der Bewilligung vom 2.7.2009 beziehe sich auf die Zukunft, von einer Aufhebung für die Vergangenheit sei zu Gunsten der Kläger abgesehen worden. |
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| | Dagegen haben die Kläger am 9.5.2012 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Die Klägerin Ziff. 1 hat mitgeteilt, sich sicher gewesen zu sein, dass der Beklagte Kenntnis von der Aufhebung der Einreisesperre gehabt habe. Sie hat auf die schlechte gesundheitliche Verfassung von sich (HIV positiv) und ihres Ehemanns (schwerer Wirbelsäulenschaden) verwiesen. Vom italienischen Staat erhielten sie keine Unterstützung. Eine Rückkehr der Familie nach Deutschland könne nicht im Interesse des Staates liegen, da sie auch hier auf Sozialhilfe angewiesen sein würden, was teurer komme. Zudem stünde keine Wohnung zur Verfügung. Mangels Sprachkenntnissen sei der erfolgreiche Schulabschluss der Kinder gefährdet. |
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| | Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. |
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| | Nachdem in einem weiteren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 7 SO 3923/14 ER) im Beschluss vom 8.8.2014 von formeller Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids vom 1.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.4.2012 wegen einer Verletzung der Anhörungsvorschrift des § 24 Abs. 1 SGB X ausgegangen wurde, hat der Beklagte mit Schreiben vom 19.8.2014 die Anhörung förmlich nachgeholt und nach Äußerung der Klägerinnen Ziff. 1 und Ziff. 2 an seiner Entscheidung festgehalten (Schreiben vom 20.10.2014). |
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| | In Bezug auf die Klägerin Ziff. 2 ging der Beklagte mit Erreichen von deren Volljährigkeit am 17.7.2014 davon aus, dass sie aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschieden sei und sich der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 2.7.2009 insoweit erledigt habe. Entsprechend reduzierte er den Auszahlungsbetrag um 321 EUR monatlich. Das hiergegen angestrengte einstweilige Rechtsschutzverfahren war erfolgreich (SG Stuttgart S 7 SO 4698/14 ER, LSG Baden-Württemberg L 2 SO 4152/14 ER-B) im Beschluss vom 12.11.2014 hat der Senat auf die erforderliche Aufhebung des Verwaltungsakts wegen geänderter Verhältnisse gemäß § 48 SGB X hingewiesen. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 26.9.2014 hat der Beklagte noch hilfsweise die Leistungsbewilligung im Bescheid vom 2.7.2009 gegenüber der Klägerin Ziff. 2 zum 30.9.2014 aufgehoben. |
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| | Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15.12.2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der allein streitgegenständliche Bescheid vom 1.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.4.2012 formell und materiell rechtmäßig sei, weil der Bewilligungsbescheid vom 2.7.2009 bereits bei seinem Erlass rechtswidrig gewesen sei, die Kläger sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könnten, die Rücknahmefrist gewahrt sei und der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe. |
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| | Die zunächst vorgelegene Verletzung der Anhörung hinsichtlich aller für die Aufhebungsentscheidung erheblichen - auch inneren - Tatsachen sei durch die zwischenzeitlich vom Beklagten in einem förmlichen Verwaltungsverfahren außerhalb des Klageverfahrens nachgeholte Anhörung geheilt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X). |
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| | Einschlägige Rechtsgrundlage für die Rücknahme sei § 45 SGB X, weil der Bewilligungsbescheid vom 2.7.2009 bereits bei seinem Erlass und damit von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB XII erhielten Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen. Hiervon könne nach § 24 Abs. 1 S. 2 SGB XII im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnliche Notlage unabweisbar sei und zugleich nachgewiesen werde, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich sei: 1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, 2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder 3. hoheitliche Gewalt. Bereits im Juli 2009 habe kein Rückkehrhindernis für die Kläger mehr bestanden und die Anspruchsvoraussetzungen für Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 24 SGB X hätten seit dem Wegfall des Einreiseverbotes für M. im Oktober 2005 nicht mehr vorgelegen. Auch die weiteren objektiven Hinderungsgründe - Erziehung eines Kindes im Ausland bzw. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung - lägen nicht vor, weil keines der Kinder aus rechtlichen Gründen in Italien bleiben müsse und der positive HIV-Befund jedenfalls nicht zu einer längerfristigen Betreuung in einer stationären Einrichtung oder schwerer Pflegebedürftigkeit geführt habe. Die soziale Verwurzelung der Kläger Ziff. 2 - 5, die bereits in Italien geboren und der deutschen Sprache nicht mächtig seien, begründe keine objektive Unmöglichkeit der Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland. Nicht relevant seien eine etwaige Unmöglichkeit der Einreise aus finanziellen Gründen bzw. die von den Klägern angestellten Wirtschaftlichkeitserwägungen. |
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| | Auf schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des Bewilligungsbescheids vom 2.7.2009 über den 31.12.2011 hinaus könnten sich die Kläger nicht berufen. Ein Vertrauensschutz der Klägerin Ziff. 1 sei ausgeschlossen, da der Bewilligungsbescheid vom 2.7.2009 jedenfalls auf Angaben beruhte, die sie grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig/unvollständig gemacht habe, weil sie dem Beklagten den Wegfall des Einreiseverbotes nicht schon vor Juli 2009 mitgeteilt und damit selbst vorwerfbar eine wesentliche Ursache für die Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsbescheides gesetzt habe. Die Mitteilungspflicht habe nach § 60 Abs. 1 SGB I bestanden. Für die Gewährung der Sozialhilfe ab Januar 2004 wie auch ab April 2005 sei das zu dieser Zeit für M. noch bestehende Einreiseverbot und das damit auch für die Kläger verbundene Rückkehrhindernis erheblich gewesen. Dies sei der Klägerin Ziff. 1 auch bekannt gewesen, nachdem die Sozialhilfeleistungen zunächst ab April 2005 unter Hinweis auf ein nicht mehr vorliegendes Rückkehrhindernis eingestellt werden sollten und die Klägerin explizit sogar durch Vorlage eines Bestätigungsschreibens ihrer Schwester erklärt habe, dass das Einreiseverbot nach wie vor bestand. Der Wegfall des Einreiseverbotes im Oktober 2005 habe nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides vom 31.5.2005 für die Leistungsgewährung eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen dargestellt, die die Klägerin Ziff. 1 dem Beklagten nicht mitgeteilt, sondern verschwiegen habe. Dies sei auch grob fahrlässig gewesen. Aufgrund der im Frühjahr 2005 stattgefundenen Korrespondenz mit dem Beklagten im Zusammenhang mit der zunächst beabsichtigten Einstellung der Leistungen wegen Wegfalls des Einreiseverbotes und dem ausdrücklichen Hinweis auf die Mitteilungspflicht im Bewilligungsbescheid vom Mai 2005 hätte sich der Klägerin Ziff. 1 mit Wegfall des Einreiseverbotes im Oktober 2005 aufdrängen müssen, dass sie diese Tatsache dem Beklagten mitzuteilen habe. Auf ihre Mitteilungspflicht sei sie zudem im Bewilligungsbescheid vom 2.7.2009 hingewiesen worden. Der Vortrag der Klägerin Ziff. 1, der Beklagte selbst habe seit dem Frühjahr 2004 (gemeint sei wohl das Frühjahr 2005) Kenntnis vom Wegfall des Einreiseverbotes gehabt und mit der Neubewilligung sei bei ihr der Eindruck erweckt worden, dass sie mindestens bis zur Volljährigkeit der Kinder mit deutscher Sozialhilfe rechnen könne, gehe ins Leere. Im Frühjahr 2005 sei das Einreiseverbot für M. gerade noch nicht aufgehoben gewesen. Ihre Annahme, das deutsche Konsulat sei von der Ausländerbehörde bezüglich der Aufhebung der Einreisesperre unterrichtet worden entbinde sie nicht von ihrer eigenen Mitteilungspflicht. Spätestens nach über einem Jahr der Fortzahlung der Sozialhilfe trotz Wegfalls des Einreiseverbotes hätte sich der Klägerin Ziff. 1 aufdrängen müssen, dass der Beklagten nicht darüber informiert gewesen sei. Dass die Sozialhilfe aller Voraussicht nach bei Wegfall des Einreiseverbotes nicht mehr weitergewährt worden wäre, habe sich der Klägerin Ziff. 1 aufgrund der Korrespondenz im Frühjahr 2005 aufdrängen müssen. Aus diesem Grund sei auch anzunehmen, dass sie die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides gekannt habe, zumindest aber grob fahrlässig nicht gekannt habe. |
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| | Das Verschulden der Klägerin Ziff. 1 müssten sich die damals noch minderjährig gewesenen Kläger Ziff. 2 - 5 zurechnen lassen. Auch für sie bestehe kein Vertrauensschutz. Die Fristen für die Rücknahme im Dezember 2011 seien gewahrt, weil die Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 3 SGB X vorgelegen hätten. |
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| | Der Beklagte habe auch das ihm auf Rechtsfolgenseite hinsichtlich des „Ob“ der Rücknahme nach § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Eine ausreichende Ermessensbetätigung liege vor, wenn die Behörde - wie hier - einen Bescheid nur für die Zukunft und nicht auch für die Vergangenheit zurücknehme, insbesondere wenn sie erkannt habe, dass sie auch die rechtmäßige Möglichkeit habe, den Bescheid für die Vergangenheit zurückzunehmen und hiervon zu Gunsten der Betroffenen absehe. |
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| | Gegen den den Klägern gegen Rückschein in Italien am 2.12.2014 zugestellten Gerichtsbescheid haben Sie am 7.1.2015 per Fax schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt und ihr Begehren unter Vertiefung des bisherigen Vortrags weiterverfolgt. Die Klägerin Ziff. 1 leide zusätzlich unter Depressionen, sei auf Grund ihres gesundheitlichen Zustandes zu einem Neuanfang in Deutschland nicht in der Lage. M. leide zudem unter einem Herzklappenfehler, der dringend operiert werden sollte. Die Klägerin Ziff. 2 mache im Juli ihr Abitur, das sie in Deutschland wegen fehlender Sprachkenntnisse nicht machen könne. Akzeptable Vorschläge, wie oder wo sie in Deutschland leben sollten, seien nicht gemacht worden. Nur Fahrtkosten für sie und die Kinder, nicht aber für ihren Mann und auch keine Umzugskosten würden übernommen. Vorherige Eilverfahren habe sie immer gewonnen. Durch den vom Beklagten jahrelang ausgeübten Psychoterror stünden sie unter erheblichem psychischen Druck. Die Klägerin Ziff. 1 bestreite hinsichtlich des Wegfalls der Einreisesperre grob fahrlässig gehandelt zu haben. |
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| | den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2012 aufzuheben. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Im Übrigen ist er der Auffassung, dass die Berufung der Klägerin Ziff. 2 mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei, nachdem der teilweise Aufhebungsbescheid vom 26.9.2014 bestandskräftig geworden sei. Inhaltlich widerspräche dem Vortrag der Klägerin Ziff. 1, sie und ihr Ehemann seien aufgrund von Krankheit seit Jahren gehindert einer Arbeit nachzugehen, dass sie tatsächlich in letzter Zeit einer schriftstellerischen Tätigkeit nachgegangen sei (Hinweis auf zwei von der Klägerin Ziff. 1 verfasste Taschenbücher im Angebot von Amazon) und mit ihrem Ehemann in den Jahren 2013/2014 Dienste als Reiseleiter/Vermittler von Ferienwohnungen angeboten habe. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (Bd. I-III), die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Akten L 2 SO 5508/11 ER-B, L 2 SO 4152/14 ER-B und S 7 SO 4698/14 ER Bezug genommen. |
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