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| | 1. Gegen die Beschränkung des Antrags auf die Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB, nach der das Grundstück der Antragsteller von Bebauung freizuhalten ist, bestehen keine Bedenken. Denn die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen muss nicht den gesamten Bebauungsplan erfassen; dieser kann grundsätzlich auch nur teilweise für unwirksam erklärt werden. Ob die Voraussetzungen einer Teilunwirksamkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, BauR 2015, 221) tatsächlich vorliegen, ist für die Zulässigkeit eines beschränkten Antrags ohne Belang. Aus der Pflicht des Normenkontrollgerichts, auf einen zulässigen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan dessen Wirksamkeit umfassend zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100), ergibt sich, dass das Gericht bei seiner Entscheidung über einen eingeschränkt gestellten Antrag hinauszugehen hat, wenn die antragsgemäß für unwirksam zu erklärenden Festsetzungen mit den anderen, nicht angegriffenen Teilen des Bebauungsplanes in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -, BauR 1992, 48). |
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| | 2. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Antragsteller haben ihn innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil sie sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wenden, die unmittelbar ihr Grundstück betrifft. Auch § 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit ihres Antrags - ungeachtet der Fehlerhaftigkeit des Hinweises auf die Rechtsfolge nach § 47 Abs. 2a VwGO im Rahmen der Beteiligung (vgl. § 47 Abs. 2a Satz 2, 2. Hs. VwGO, § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB) - nicht entgegen. Die Antragsteller haben ihre jetzt geltend gemachten Einwände gegen die Planung im Wesentlichen bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vorgebracht und zudem bei der erneuten Auslegung wiederholt. |
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| | Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die angegriffene Festsetzung einer von der Bebauung freizuhaltenden Fläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ist wirksam. |
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| | Der Senat kann sich auf die Überprüfung dieser Festsetzung beschränken, weil ihre Wirksamkeit nicht von der Wirksamkeit der übrigen Festsetzungen abhängt. Insbesondere besteht zwischen der Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB auf dem Grundstück der Antragsteller und der diese überlagernden Festsetzung einer von der Bebauung freizuhaltenden Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB kein untrennbarer Zusammenhang. Vielmehr vermögen die Festsetzungen des Plans auch ohne die angegriffene Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB gerade im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Flächen für die Landwirtschaft und Wohn- und Mischgebietsflächen eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken und wären angesichts des Ziels der Antragsgegnerin, eine weitere Bebauung des Plangebiets möglichst weitgehend zu beschränken, im Zweifel auch als solche beschlossen worden. |
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| | a) Die Antragsteller machen eine Verletzung von § 2 Abs. 3 BauGB geltend, weil ihre konkret betroffenen Interessen nicht im Einzelnen gewürdigt worden seien und sich die Antragsgegnerin auch nicht mit alternativen Schutzmöglichkeiten zur Erhaltung angeblich schützenswerter Sichtbeziehungen - etwa durch eine nur teilweise Bebaubarkeit oder eine angepasste Ausrichtung der Baukörper - befasst habe. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin aber eine umfassende Bestandsaufnahme aller überplanten Flächen vorgenommen, sich mit den Bauwünschen der Grundstückseigentümer befasst und auch die Möglichkeit einer nur teilweisen Bebauung erwogen, wie etwa die Festsetzungen für die Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... oder ... belegen. Dabei ist sie ausweislich ihrer Stellungnahme in der dem Satzungsbeschluss zu Grunde liegenden Abwägungstabelle auch im Einzelnen auf das Grundstück der Antragsteller eingegangen. In dieser Stellungnahme wird unter Verweis auf das Urteil des Senats vom 23.04.1982 - 5 S 2412/81 - zunächst dargelegt, dass eine Bebauung auf diesem Grundstück bereits damals abgelehnt worden sei, weil es dem Außenbereich zugehöre, und dass sich daran nichts geändert habe. Sodann wird weiter ausgeführt, an dieser Stelle komme neben dem Erhalt der historischen Siedlungsstruktur vor allem dem Erhalt der Sichtbezüge von der Unteren Rheinstraße zum Ufer und zum gegenüberliegendem Ufer auf der Schweizer Seite hohe Bedeutung zu. Im Bereich dieses Grundstücks befinde sich eine der aktuell noch bestehenden wenigen Sichtlücken zwischen Wohnbebauung und Gewächshäusern. Als eine der wichtigsten und meistgenutzten Verkehrswege auf der Reichenau sei die Untere Rheinstraße auch aus touristischer Sicht von besonderer Relevanz. Die Sichtbezüge zum Seeufer der Reichenau würden durch die aktuell vorhandene Gewächshausbebauung zwar eingeschränkt, insgesamt sei jedoch der Bezug zum See und vor allem zum gegenüberliegenden Schweizer Ufer deutlich gegeben und rechtfertige die Freihaltung (Abwägungstabelle Stand 12.05.2013, S. 11). Damit hat die Antragsgegnerin deutlich gemacht, dass nach ihrer Konzeption auch eine nur teilweise Bebauung des Grundstücks ausscheidet. Ihren Ausführungen ist entgegen der Auffassung der Antragsteller zudem ohne weiteres zu entnehmen, welche Sichtbezüge sie konkret für schutzwürdig erachtet. Aus dem Vorbringen der Antragsteller ergibt sich auch nicht, dass es konkrete Planungsalternativen gegeben hätte, die den Erhalt dieser Sichtbezüge sowie der Siedlungsstruktur in gleicher Weise gewährleisten würden wie die vollständige Freihaltung des Grundstücks. Die Argumentation der Antragsteller fußt vielmehr darauf, dass dem Schutz der Sichtbeziehungen und des Siedlungscharakters trotz bereits bestehender Beeinträchtigungen zu großes Gewicht in der Abwägung beigemessen worden sei. Dies ist keine Frage der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 2 Abs. 3 BauGB, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB). |
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| | b) Auch die Rüge der Antragsteller, es sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, dass ihr Grundstück bauplanungsrechtlich im Innenbereich liege, geht fehl. Ein Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB liegt nicht vor. Vielmehr ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass das Grundstück dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzurechnen ist und sich insoweit seit dem Urteil des Senats vom 23.04.1982 zu einer Bauvoranfrage für ein Altenteiler- und Landarbeiterwohnhaus auf dem Grundstück der Antragsteller (damals Flst.-Nr. ...) nichts geändert hat (vgl. Abwägungstabelle Stand 12.05.2013 S. 11). |
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| | Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt ihr Grundstück nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Ein Ortsteil in diesem Sinn ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (stRspr. BVerwG, grundlegend Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22). Eine Siedlungsstruktur ist organisch, wenn sie im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung die angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs ermöglicht. Eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung kann die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ebenso ausschließen wie eine bandartige oder einzeilige Bebauung. Auch eine historisch gewachsene Bebauung kann eine unorganische Splittersiedlung sein, wenn die Fortführung der Siedlungsstruktur eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs nicht zulässt (BVerwG, Beschluss vom 19.02.2014 - 4 B 40.13 -, BayVBl 2014, 477). |
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| | Danach bildet die in der Umgebung des Grundstücks vorhandene Bebauung, aus der die Antragsteller die Innenbereichsqualität ihres Grundstücks abzuleiten versuchen, mangels organischer Siedlungsstruktur schon keinen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Der Augenschein hat gezeigt, dass sich entlang der Unteren Rheinstraße westlich und östlich des Grundstücks der Antragsteller verstreut einzelne Wohnhäuser unterschiedlichen Zuschnitts befinden, nämlich das größer dimensionierte Wohnhaus auf dem östlich angrenzenden Nachbargrundstück Flst.-Nr. ..., die Reihenhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... an der Einmündung der Merzengasse, das von der Unteren Rheinstraße aus gesehen zurückgesetzt liegende Wohnhaus jenseits der Merzengasse auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., das nördlich der Unteren Rheinstraße liegende kleine Wohngebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., das an der Kreuzung Untere Rheinstraße/Schwyzer Weg/Dr. Karl-Flesch-Straße befindliche Wohnhaus mit Doppelgarage (Flst.-Nr. ...) und das jenseits dieser Kreuzung liegende Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... Diese Häuser sind nicht nur von ihrem äußeren Erscheinungsbild unterschiedlich, sondern werden vor allem überwiegend durch Wiesen- und Ackergrundstücke optisch deutlich voneinander getrennt. So folgt westlich des Wiesengrundstücks der Antragsteller das Wiesengrundstück Flst.-Nr. ...; beide trennen die Reihenhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... von dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... Östlich dieses Wohnhauses befindet sich mit dem Flurstück Nr. ... wiederum ein Wiesengrundstück; dann folgt das mit unterschiedlich ausgerichteten Gewächshäusern bebaute Grundstück Flst.-Nr. ..., an das im Osten das Grundstück Flst.-Nr. ... mit Wohnhaus und Garage angrenzt. Weiter in östlicher Richtung schließen sich nach dem Schwyzer Weg erneut Ackerflächen auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... an; erst die östliche Hälfte des Grundstücks Flst.-Nr. ..., das um ein Vielfaches größer ist als seine Nachbargrundstücke, ist mit einem Wohnhaus und Gewächshäusern bebaut. Nördlich der Unteren Rheinstraße gegenüber dem Grundstück Flst.-Nr. ... liegt das Wiesengrundstück Flst.-Nr. ..., auf dem zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses neben einem kleineren Gewächshaus in der nordwestlichen Ecke noch ein weiteres, größeres Gewächshaus an der östlichen Grenze stand; es trennt das Wohnhaus auf dem östlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... von der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... und dem nördlich angrenzenden Flst.-Nr. ... jenseits des Abzweigs von der Dr. Karl-Flesch-Straße. Westlich der Einmündung der Dr. Karl-Flesch-Straße in die Untere Rheinstraße liegen vor dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... und gegenüber dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... wiederum zwei unbebaute Wiesengrundstücke (Flst.-Nrn. ... und ...); auf das Wohnhaus auf dem Flurstück Nr. ... folgen in westlicher Richtung gegenüber dem Grundstück Flst.-Nr. ... und dem Grundstück der Antragsteller zwei weitere unbebaute Wiesengrundstücke, an die sich westlich die mit großflächigen Gewächshäusern bebauten Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... anschließen. Dieser ungeordneten Streuung von Wohngebäuden, die durch Wiesen, Äcker und Gewächshäuser voneinander getrennt sind, lässt sich keine Siedlungsstruktur entnehmen, die eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung zuließe. Nach wie vor besteht bei der das Grundstück des Klägers umgebenden Bebauung, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 23.04.1982 festgestellt hat, der optische Eindruck der Zugehörigkeit zur freien Landschaft. Daran ändert die verhältnismäßig dichte, südlich an die Straße „Zum Schatthütle“ angrenzende Bebauung nichts; der Augenschein hat bestätigt, dass keinerlei Zusammenhang zwischen dieser Bebauung an der Uferrandzone des Bodensees und den etwa 100 m und mehr entfernten, deutlich höher im Bereich der Geländekuppe liegenden Wohngebäuden an der Unteren Rheinstraße besteht. |
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| | Angesichts der beschriebenen örtlichen Verhältnisse fehlt es zudem an einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, an dem das Grundstück der Antragsteller als Baulücke teilnehmen könnte. Ein Bebauungszusammenhang setzt voraus, dass eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Beschluss vom 01.09.2010 - 4 B 21.10 -, juris, m. W. N.; s. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.08.2014 - 3 S 1673/12 -, NVwZ-RR 2014, 931). Einen solchen Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermitteln die verstreut liegenden Wohngebäude an der Unteren Rheinstraße einschließlich der von den Antragstellern in Bezug genommenen Häuser an der südlichen Dr. Karl-Flesch-Straße gerade nicht. Soweit die Antragsteller einen Bebauungszusammenhang auch aus den Gewächshäusern ableiten wollen, die sich auf den von ihnen angeführten Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... oder auf den möglicherweise anstelle des bezeichneten unbebauten Flurstücks Nr. ... gemeinten Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... befinden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Dazu gehören Gewächshäuser nicht (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 18.07.2008 - 5 S 1175/07 - zur Unteren Rheinstraße östlich des Plangebiets). |
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| | c) Auch mit der Rüge, in die Abwägung sei nicht eingestellt worden, dass durch die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB auch jegliche sonst im Außenbereich mögliche privilegierte Bebauung ausgeschlossen werde, obwohl der Antragsteller zu 1 einen landwirtschaftlichen Gartenbaubetrieb führe, zeigen die Antragsteller keinen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB auf. Wie die Erwägungen zur Freihaltung des Grundstücks in der Abwägungstabelle belegen, war der Antragsgegnerin durchaus bewusst, dass ihre Festsetzung jegliche Bebauung ausschließt. Weshalb der Umstand, dass der Antragsteller zu 1 einen Gartenbaubetrieb führt, abwägungsrelevant gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 23.04.1982 deutlich gemacht, dass der für eine privilegierte Bebauung des Grundstücks erforderliche räumliche Bezug zu dem etwa 1,5 km entfernten Betrieb des Antragstellers zu 1 in Niederzell fehlt (vgl. zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: BVerwG, Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, BauR 1986, 188; zu § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB: Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand 11/2014, § 35 Rn. 50 m. w. N.). |
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| | d) Schließlich bestand entgegen der Auffassung der Antragsteller auch kein Anlass für die Antragsgegnerin, sich mit den Möglichkeiten eines Grundstückstausches oder einer Entschädigung zu befassen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Abwägungstabelle zutreffend darauf hingewiesen, dass mögliche Grundstückstausche nicht im Bebauungsplanverfahren geregelt werden (vgl. Abwägungstabelle S. 31). Die Möglichkeit einer Entschädigung bei Festsetzung einer von der Bebauung freizuhaltenden Fläche ist im Planschadensrecht zwar unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Abs. 2 und 3 BauGB). Sie stellt aber, anders als die Antragsteller möglicherweise meinen, keine planerische Alternative, sondern erst die Folge einer städtebaulich gerechtfertigten Planung dar (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10 -, BVerfGK 19, 50). Zudem hat die Antragsgegnerin in der Planbegründung ausdrücklich ausgeführt, sie halte die für die Festsetzungen sprechenden öffentlichen städtebaulichen Belange für hinreichend gewichtig, um Einschränkungen bestehender Baurechte zu rechtfertigen, auch soweit keine Entschädigungen zu leisten seien (Planbegründung S. 7, vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 26.08.2009 - 4 BN 35.09 -, BauR 2010, 54). Dass hier ein Entschädigungsanspruch der Antragsteller bestehen könnte, ist im Übrigen weder dargelegt noch ersichtlich (vgl. §§ 39 ff. BauGB; BVerwG, Urteil vom 11.04.2013 - 4 CN 2.12 -, BauR 2013, 1396). |
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| | 2. Die Festsetzung des Grundstücks der Antragsteller als Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB), ist auch materiell rechtmäßig. |
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| | a) Sie ist als Bestandteil einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption der Antragsgegnerin erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2002 - 4 CN 4.01 -, BVerwGE 116, 296). Die Antragsgegnerin will mit der Freihaltung von Flächen ihr Entwicklungskonzept umsetzen, wonach die zentralen Bestandteile der Welterbestätte, zu der die Insel Reichenau im Jahr 2000 erklärt worden ist, und ihr Umfeld dauerhaft geschützt werden sollen. Die Besonderheit der Siedlungsstruktur in Form des „Streusiedlungscharakters“ (Planbegründung S. 6), der darauf zurückzuführen ist, dass die Klosterbauern einst verstreut jeweils bei ihren Feldern siedelten, weil die ganze Insel klösterlicher Grund und Boden war (vgl. Investitionsprogramm Nationale UNESCO-Welterbestätte, http://www.welterbeprogramm.de/INUW/DE/Projekte/Kommune/Reichenau/reichenau_node.html), soll gesichert und wichtige Sichtbeziehungen sollen freigehalten werden. Daher sollen die bestehenden Zäsuren erhalten, ein Zusammenwachsen der Splitter und Einzelgebäude an der Unteren Rheinstraße vermieden und eine weitere Bebauung in Richtung See ausgeschlossen werden (Planbegründung S. 5). |
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| | b) Abwägungsfehler liegen entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht vor. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander; maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Gemeinderats. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Das Eigentumsrecht ist bei der Abwägung in hervorgehobener Weise zu berücksichtigen; es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes (BVerwG, Beschluss vom 15.05.2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573; BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; s. jüngst auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.2014 - 8 S 1445/12 -). Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Eine wirksame städtebauliche Planung setzt allerdings voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 15.05.2013 - 4 BN 1.13 -, a. a. O.). Nach diesen Maßgaben ist die Abwägung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. |
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| | aa) Zwar ist die das Grundstück der Antragsteller betreffende Festsetzung einer Fläche, auf der bauliche Anlagen nicht errichtet werden dürfen (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB), eine besonders einschneidende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 -, BauR 1999, 608). Ein Entzug von Bauland, der sich für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann und dem deshalb in der Abwägung erhebliches Gewicht beigemessen werden muss (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338), ist hier aber nicht damit verbunden. Denn anders als die Antragsteller meinen, ist ihr Grundstück, wie oben ausgeführt, nicht dem Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzurechnen. Schon deshalb ist der vorliegende Fall nicht mit demjenigen vergleichbar, den der erkennende Gerichtshof mit dem von den Antragstellern mehrfach zitierten Urteil vom 08.09.2010 (- 3 S 1381/09 -, juris) entschieden hat. Der Verlust von Bebauungsmöglichkeiten, die § 35 BauGB eröffnet, wiegt weit weniger schwer als ein Baulandentzug im Innenbereich. Denn Vorhaben im Außenbereich sind nicht ohne weiteres zulässig, sondern stehen unter dem Vorbehalt, dass öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden (§ 35 Abs. 2 BauGB) bzw. nicht entgegenstehen (§ 35 Abs. 1 BauGB, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364 zum Planschadensrecht; BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 56.79 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 211 zum Verhältnis der Rechtspositionen aus § 34 BauGB einerseits und § 35 Abs. 2 BauGB andererseits; s. auch Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand 11/2014, § 42 Rn. 35 a; Paetow, in: Berliner Kommentar, BauGB, Stand 4/2010, § 42 Rn. 12). |
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| | bb) Die von der Antragsgegnerin angeführten öffentlichen Belange sind hinreichend gewichtig, um das Interesse der Antragsteller am Erhalt der Bebauungsmöglichkeiten nach § 35 BauGB zu überwiegen. Die angegriffene Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ist deshalb verhältnismäßig. |
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| | Planbegründung und Abwägungstabelle nennen insoweit entsprechend dem nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigenden Entwicklungskonzept den Schutz der historischen Siedlungsstruktur der Insel (dazu (1)) sowie die Freihaltung wichtiger Sichtbeziehungen (dazu (2)). Beides sind städtebauliche Gesichtspunkte, die bei der Bauleitplanung zu beachten sind (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) und Festsetzungen zur Freihaltung von Bebauung grundsätzlich zu rechtfertigen vermögen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.03.2008 - 3 S 2588/06 -, ESVGH 58, 209; BayVGH, Urteil vom 16.06.2006 - 1 N 03.2347 -, NuR 2006, 658). |
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| | (1) Die Bedeutung der gerade auch an dieser Stelle zu erhaltenden historischen Siedlungsstruktur (vgl. Abwägungstabelle, Stand 12.05.2013, S. 11) wird in der Planbegründung ausführlich dargelegt. Zunächst wird erläutert, dass die Reichenau als gesamte Insel zur Welterbestätte erklärt worden sei und damit eine Kulturlandschaft geschützt werde, die sich durch eine enge Beziehung zwischen den Kulturdenkmälern, insbesondere den drei Klosterkirchen von weltweiter Bedeutung, und der Landschaft auszeichne. Die Siedlungsstruktur mit den Streusiedlungen sei Bestandteil dieser zu schützenden Kulturlandschaft (Planbegründung S. 3). Sodann wird der Bezug zum Entwicklungskonzept für die gesamte Insel hergestellt, nach dem die zukünftige Bebauung auf der Insel nur noch innerhalb bestehender Baulücken im Siedlungszusammenhang oder in Form von behutsamen Abrundungen zugelassen werde und Siedlungssplitter dann nicht, auch nicht durch privilegierte Bauten, erweitert werden dürften, wenn dadurch ein Zusammenwachsen einzelner Siedlungsteile gefördert werde und dies in Widerspruch zur inseltypischen Siedlungsstruktur stehe (S. 4 f.). Schließlich wird unter „Bebauung und Nutzung“ (S. 6) ausgeführt, das gesamte Plangebiet stelle noch heute ein Zeugnis für diesen traditionellen Siedlungstypus dar. Trotz der erfolgten Nachverdichtung lasse sich das ursprüngliche Ortsbild ablesen und sei es für die weitere Entwicklung wichtig, die Besonderheiten nicht durch beliebige Auffüllungen völlig zu verwischen. Auch im Umweltbericht, der gleichzeitig Teil der Planbegründung ist (vgl. Planbegründung S. 14), wird nochmals betont, dass mit der Verpflichtung zum Schutz der Weltkulturerbestätte auch die Verpflichtung zur Beibehaltung des siedlungsstrukturellen und landschaftlichen Grundmusters der Insel einhergehe (Umweltbericht S. 7). Die Untere Rheinstraße stelle auch eine für Busse und PKW touristisch bedeutende Wegeverbindung dar, von der aus die inseltypische Siedlungsstruktur wahrgenommen werden könne (Umweltbericht S. 8). Auch wenn die historisch angelegte, lockere Streusiedlung im Laufe der letzten 50 Jahre stellenweise nachverdichtet worden sei und einzelne Siedlungssplitter entstanden seien, sei das ehemals lockere Streusiedlungsmuster aktuell trotzdem noch wahrnehmbar und kein durchgängiges Siedlungsband vorhanden (Umweltbericht S. 18). |
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| | Vor diesem Hintergrund, insbesondere aufgrund der dargelegten Bedeutung der historischen Streusiedlungsstruktur für den hohen kulturhistorischen Wert der Insel Reichenau in ihrer Gesamtheit, durfte die Antragsgegnerin dem Erhalt dieser Struktur gerade auch an der touristisch genutzten Unteren Rheinstraße in der Abwägung erhebliches Gewicht beimessen. Der Senat hat sich beim Augenschein davon überzeugt, dass die Streusiedlungsstruktur auch im Bereich des Grundstücks der Antragsteller noch zu erkennen ist und durch eine Bebauung des Grundstücks beeinträchtigt würde. Insoweit kann auf die Darstellung der örtlichen Gegebenheiten oben unter II.1.b) Bezug genommen werden. |
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| | (2) Auch die Bedeutung der zu schützenden Sichtbezüge wird in der Planbegründung näher dargelegt: Die Sichtbeziehungen von der Unteren Rheinstraße seien deshalb so wichtig, weil an vielen Stellen insbesondere durch den Bau relativ großer Gewächshäuser die Blicke verstellt seien und der Bezug zum See und in die freie Landschaft aufgelöst sei (S. 6). Weitere Bebauung werde insbesondere dann ausgeschlossen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung der Sicht auf den See und in die Landschaft führen würde. Eine solche Sicht sei an vielen Stellen schon nicht mehr möglich, so dass die noch vorhandenen Sichtfelder von besonderer Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild seien (S. 6). Bei den wichtigsten Stellen sei nicht nur auf eine überbaubare Fläche verzichtet worden, sondern zusätzlich eine Fläche festgesetzt worden, die von Bebauung freizuhalten sei; hier seien auch keine privilegierten Bauten zugelassen (S. 6). In der Abwägungstabelle wird dann ausgeführt, dass es sich beim Grundstück der Antragstellerin um eine solche Stelle handele. Hier sei eine der aktuell noch bestehenden wenigen Sichtlücken gegeben, die insbesondere deshalb zu erhalten sei, weil die Untere Rheinstraße als einer der wichtigsten, meistgenutzten Verkehrswege auf der Reichenau auch aus touristischer Sicht von besonderer Relevanz sei. Vor allem der Erhalt der wertgebenden Sichtbezüge zum Ufer und zum gegenüberliegenden Ufer auf der Schweizer Seite sei hier von hoher Bedeutung. Die Sichtbezüge zum Seeufer der Reichenau würden durch die aktuell vorhandene Gewächshausbebauung zwar eingeschränkt, insgesamt sei jedoch der Bezug zum See und vor allem zum gegenüberliegenden Schweizer Ufer deutlich gegeben und rechtfertige die Freihaltung des Bereichs (Abwägungstabelle, Stand 12.05.2013, S. 11). |
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| | Angesichts dieser örtlichen Verhältnisse und der touristischen Relevanz der Unteren Rheinstraße durfte die Antragsgegnerin auch den Sichtbezügen vom Grundstück der Antragsteller zum Bodensee und seinen Ufern in der Abwägung deutliches Gewicht beimessen. Der Augenschein hat bestätigt, dass die von der Antragsgegnerin dargestellten Sichtbezüge tatsächlich bestehen. Von der Unteren Rheinstraße in Höhe des Grundstücks der Antragsteller kann man in südwestlicher Richtung ungehindert auf den Untersee blicken und auch den Ort Steckborn am Schweizer Ufer gut erkennen. Die seeseitige Bebauung entlang der Straße „Zum Schatthütle“ stört diesen Ausblick nicht; sie liegt nicht nur über 100 m entfernt von der Unteren Rheinstraße, sondern vor allem wegen des abfallenden Geländes deutlich tiefer. Die Dauerhaftigkeit dieser Sichtbeziehung vom Grundstück der Antragsteller in Richtung Steckborn wird dadurch gewährleistet, dass der Bebauungsplan auch auf den sich südwestlich anschließenden Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... von Bebauung freizuhaltende Flächen festsetzt. Der Blick vom Grundstück der Antragsteller Richtung Süden ist derzeit zwar durch die auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... vorhandenen Gewächshäuser noch deutlich eingeschränkt. Auch diese Grundstücke setzt der Bebauungsplan aber als Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB fest, so dass sie auf längere Sicht - mit Ablauf des Bestandsschutzes für die Gewächshäuser - von Bebauung frei sein werden. Zudem besteht jedenfalls für einen Erwachsenen auch über die Gewächshäuser hinweg noch teilweise Seesicht. |
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| | Soweit sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf berufen, angesichts der topographischen Lage ihres Grundstücks sei auch bei einer Bebauung eine Durchsichtigkeit denkbar, ist ihnen entgegenzuhalten, dass jede Bebauung die - gerade wegen der Höhenlage besonders reizvolle - Aussicht zumindest beeinträchtigen würde. Im Übrigen hat der Senat nicht zu entscheiden, ob allein die Sichtbezüge zum See und seinen Ufern die vollständige Freihaltung des Grundstücks der Antragsteller rechtfertigen können. Es genügt, dass diese zusammen mit dem öffentlichen Belang des Erhalts der historischen Siedlungsstruktur hinreichend gewichtig sind, um das gegenläufige Interesse der Antragsteller am Fortbestehen der Bebauungsmöglichkeiten nach § 35 BauGB zu überwiegen. |
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| | cc) Schließlich werden die Antragsteller entgegen ihrer Auffassung auch nicht gleichheitswidrig gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... südlich der Straße „Am Schatthütle“ benachteiligt. Für die Ausweisung eines Baufensters auf diesem bislang nur mit zwei Carports bebauten Grundstück bestand ein hinreichend gewichtiger sachlicher Grund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG. Die Antragsgegnerin hat darauf verwiesen, dass für die Bebauung dieses Grundstücks mit einem Wohnhaus am 15.11.2011 ein Bauvorbescheid erteilt worden war, den sie nicht ignorieren könne (Planbegründung S. 6). Dieser Bauvorbescheid ist zwar nicht bestandskräftig geworden, weil die Antragsgegnerin ihn angefochten hat. Sie hat aber dargelegt, dass sie sich mit dem Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... auf ein gegenüber dem Bauvorbescheid reduziertes Vorhaben geeinigt habe. Das Gebäude sei jetzt so auf dem Grundstück platziert worden, dass der Seeblick insbesondere von der Unteren Rheinstraße aus möglichst weitgehend erhalten bleibe; außerdem sei die Gebäudehöhe beschränkt worden (Planeinschrieb WA 3: GH max. 408,5 ü.NN) und nur ein Vollgeschoss zulässig (Planbegründung S. 6). Die Ausgangslage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... sei angesichts der östlich und westlich vorhandenen bandartigen Bebauung entlang der Südseite der Straße „Zum Schatthütle“, die nahezu keinen Streusiedlungscharakter mehr aufweise, mit der Situation auf den nördlich davon gelegenen Grundstücken nicht vergleichbar. Diese Ausführungen sind zutreffend. Der Senat hat sich auch insoweit beim Augenschein davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin die örtlichen Gegebenheiten richtig dargestellt hat und dass die jetzt zulässige Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. ... angesichts der Begrenzung der Gebäudehöhe, des zum See hin abfallenden Geländes und der gegenüber dem Bauvorbescheid erfolgten Verschiebung des Baufensters Richtung See die Seesicht kaum beeinträchtigen können wird, zumal auf dem Grundstück nördlich des geplanten Gebäudes bereits zwei Carports bestehen. |
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| | Beschluss vom 17. März 2015 |
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| | Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 20.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG). |
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| | Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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