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| | Der angefochtene, am 2. Juli 2010 ergangene Bescheid zur Umsatzsteuer 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. April 2013 ist aufzuheben, denn er ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Entgegen der Auffassung des Beklagten schuldet die Klägerin die Umsatzsteuer, die in den ihr von der W.. erteilten Gutschriften ausgewiesen ist, nicht nach § 14c Abs. 2 Satz 3 UStG (nachfolgend 1.). Der Beklagte war auch nicht berechtigt, wegen eines möglicherweise gegebenen Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 Abs. 1 AO) den streitigen Umsatzsteuerbetrag gegenüber der Klägerin festzusetzen (nachfolgend 2.). |
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| | a) Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG wird die Umsatzsteuer für die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs, wie ihn die Klägerin innehat, ausgeführten Umsätze i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG – und damit auch für die Ferkellieferungen der Klägerin – auf 10,7 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Zugleich werden gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG aber auch die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG von der Steuer abziehbaren Vorsteuerbeträge auf 10,7 % der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. Diese Regelung bewirkt, dass, weil sowohl die Steuer als auch die abziehbare Vorsteuer in der gleichen Höhe anfallen und sich damit ausgleichen, bei einem landwirtschaftlichen Betrieb wie dem der Klägerin im wirtschaftlichen Ergebnis keine Umsatzsteuer-Zahllast anfällt. |
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| | Etwas anderes gilt zwar dann, wenn die Klägerin über ihre Ferkellieferungen wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl sie eine solche Lieferung nicht ausführt (§ 14c Abs. 2 Satz 3 UStG). Denn in diesem Falle schuldet die Klägerin den zu Unrecht ausgewiesenen Steuerbetrag (§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG). Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen jedoch nicht vor. |
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| | b) Dies gilt zwar noch nicht deshalb, weil die hier streitigen Einkaufs-Abrechnungen nicht von der Klägerin selbst, sondern von der W.. erstellt worden sind und die Klägerin daher über ihre Ferkellieferungen nicht selbst wie ein leistender Unternehmer abgerechnet hat. Denn gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 kann die Rechnung auch (in Gestalt einer Gutschrift) von dem Empfänger der Lieferung ausgestellt werden, sofern dies – wie im Streitfall – zwischen dem Unternehmer und dem Lieferungsempfänger vorher vereinbart wurde. Eine solche Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung erst dann, wenn – was hier nicht geschehen ist – die Klägerin als Empfänger der Gutschrift dem Dokument widerspricht (§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG). In den der Klägerin erteilten Gutschriften der W.. ist der Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 8.995,06 EUR auch offen ausgewiesen. Darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. |
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| | c) Anders als der Beklagte annimmt, hat die Klägerin die im Wege der Gutschriften mit offenem Steuerausweis abgerechneten Lieferungen an die W.. auch tatsächlich ausgeführt. |
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| | aa) Lieferungen eines Unternehmers sind gemäß § 3 Abs. 1 UStG Leistungen, durch die er selbst (oder in seinem Auftrag ein Dritter) den Abnehmer (oder in dessen Auftrag einen Dritten) befähigt, im eigenen Namen über den gelieferten Gegenstand zu verfügen, indem er ihm daran die Verfügungsmacht verschafft. Die Vorschrift findet ihre unionsrechtliche Grundlage in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie – MWStSystRL –); danach gilt als „Lieferung von Gegenständen“ die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen. Entscheidend für das Vorliegen einer Lieferung ist, dass die andere Partei durch sie ermächtigt wird, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer, ohne dass es dabei auf eine Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen ankommt (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union – EuGH – vom 8. Februar 1990 – C-320/88, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I-285, vom 6. Februar 2003 – C-185/01, Auto Lease Holland, Slg. 2003, I-1317, und vom 15. Dezember 2005 – C-63/04, Centralan Property, Slg. 2005, I-11087 Rdnr. 62). |
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| | bb) Abnehmer und Leistungsempfänger bei Lieferungen i. S. von § 3 Abs. 1 UStG ist zwar die konkrete Person, der der liefernde Unternehmer die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft. Die Verschaffung der Verfügungsmacht im Rahmen einer Lieferung i. S. von § 3 Abs. 1 UStG setzt jedoch nicht notwendigerweise voraus, dass der Erwerber auch eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf den gelieferten Gegenstand erlangt (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 9. September 2015 – XI R 21/13, BFH/NV 2016, 597). Denn gemäß § 3 Abs. 1 UStG liegt eine Lieferung auch dann zwischen dem Unternehmer und dem Abnehmer vor, wenn der Unternehmer nicht den Abnehmer selbst, sondern im Auftrag des Abnehmers einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über den Gegenstand verfügen zu können. Daraus folgt, dass durch die Einschaltung eines Dritten in den formalen Leistungsvollzug die umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Abnehmer nicht berührt werden. Eine solche Einschaltung des Dritten dient in aller Regel nur der Abkürzung des Warenweges. Das ergibt sich im Übrigen bereits aus dem allgemein gültigen Grundsatz, dass die Verfügungsmacht nicht höchstpersönlich verschafft werden muss (Nieskens in Rau/Dürrwächter, UStG, 166. Lieferung – 2/2016 –, § 3 UStG Rn. 931). |
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| | Für die Frage, wem die Verfügungsmacht verschafft wird, ist es daher maßgeblich, wer nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (BFH-Urteile vom 23. September 2009 – XI R 14/08, BFHE 227, 218, BStBl II 2010, 243, vom 18. Februar 2009 – V R 82/07, BFHE 225, 198, BStBl II 2009, 876, und vom 24. August 2006 – V R 16/05, BFHE 215, 311, BStBl II 2007, 340). Abnehmer der Ware ist derjenige, der nach dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis die Verfügungsmacht erhalten soll (BFH-Urteile in BFHE 225, 198, BStBl II 2009, 876, und vom 17. Februar 2011 – V R 30/10, BFHE 233, 341, BStBl II 2011, 769).Ob die Verfügungsmacht in diesem Sinne übertragen wird, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls und damit nach den konkreten vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächlicher Durchführung unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 9. Februar 2006 – V R 22/03, BFHE 213, 83, BStBl II 2006, 727, und vom 16. April 2008 – XI R 56/06, BFHE 221, 475, BStBl II 2008, 909). |
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| | cc) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin mit den streitbefangenen Lieferungen nicht der X KG, sondern der W.. die Verfügungsmacht über die von ihr produzierten Ferkel verschafft. Davon ist der Senat nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt. |
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| | aaa) Die als Vermarkter und Zwischenhändler auftretende W.. war nach dem der Leistung zugrunde liegenden zivilrechtlichen Rechtsverhältnis in sämtlichen Fällen als Abnehmer der Ferkel gegenüber der Klägerin berechtigt und verpflichtet. Daran ändert es nichts, dass ein erheblicher Anteil der gelieferten Ferkel anschließend von der W.. an den von der X KG unterhaltenen Schweinemastbetrieb weiterveräußert worden ist. |
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| | Das Zustandekommen der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin, der W.. und der X KG über die einzelnen Ferkellieferungen gestaltete sich nach den Angaben des Gesellschafters der Klägerin Y X und nach der sie bestätigenden, glaubhaften Aussage des Zeugen P wie folgt: |
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| | - Etwa eine Woche, bevor im Betrieb der Klägerin eine größere Menge an Ferkeln mit dem entsprechenden Gewicht zum Ausstallen und zur Weitergabe an einen Schweinemastbetrieb anstanden, rief Herr X bei dem zuständigen Disponenten der W.. an. Er teilte dem Disponenten dabei zugleich mit, ob er diese Menge an Ferkeln in seinem eigenen Schweinemastbetrieb (d. h. im Betrieb der X KG) zur anschließenden Weitermast selber einstallen könnte. Wenn dies der Fall war, stimmte der Disponent der Weiterlieferung an die X KG im Regelfall zu (nach Aussage des Zeugen P war es „die erste Prämisse, dass wir sagen, die Ferkel gehen zu ihm hin“). Es kam aber auch vor, dass die W.. die von der Klägerin angelieferten Ferkel für einen anderen Mastbetrieb benötigte (der Zeuge sprach von vertraglichen Bindungen zu diesen Mastbetrieben und sagte hierzu aus, „ich muss ja auch dem anderen gegenüber meinen Lieferverpflichtungen nachkommen“), obwohl auch bei der X KG Mastkapazitäten vorhanden waren. In einer erheblichen Anzahl von Fällen benötigte die X KG zum Zeitpunkt des Ausstallens bei der Klägerin keine Ferkel, weil sie über erheblich weniger Mastplätze verfügte, als die Klägerin im gleichen Zeitraum an Ferkeln produzierte; dann wies Herr X darauf hin, dass die Ferkel von der X KG nicht übernommen werden könnten. |
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| | - Wenn eine Weiterlieferung der Ferkel an die X KG vereinbart worden war, füllten die Gesellschafter der Klägerin Y X und Z X den ihnen zuvor von der W.. überlassenen Blanko-Lieferschein aus. Dabei unterschrieb Y X an der für den „Erzeuger“ vorgesehenen Stelle, während Z X im Feld „Unterschrift Käufer“ unterzeichnete. Das Gewicht der zu liefernden Ferkel wurde zunächst nicht angegeben. Herr X verlud die Ferkel sodann auf der Althofstelle auf seinen LKW und brachte sie zur Teilaussiedlung auf den Hof der X KG. Dort wurden sie abgeladen und gewogen. Anschließend wurde das Gewicht im Lieferschein vermerkt und der Lieferschein an die W.. zur Abrechnung weitergereicht. |
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| | - War hingegen keine Weiterlieferung an die X KG vereinbart, holte die W.. die erzeugten Ferkel bei der Klägerin mit einem ihrer LKW ab. Dazu unterhielt die W.. einen Fuhrpark von xx LKW. Dabei füllten Herr Y X und der LKW-Fahrer vor dem Abtransport einen sog. „Verkaufs-Lieferschein“ nach dem vom Zeugen P in der mündlichen Verhandlung am 11. März 2013 übergebenen Muster (Bl. 70 der Gerichtsakte) aus. Darauf unterschrieben Herr X als „Erzeuger“ und der Fahrer als „Empfänger/Abnehmer“. |
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| | - Innerhalb der nächsten Tage erstellte die W.. eine Abrechnung. Darin schrieb sie der Klägerin den Kaufpreis für die gelieferten Ferkel zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer mit einem Steuersatz von 10,7 % des Kaufpreises gut, wobei sie vom Bruttokaufpreis noch einen „Mitgliedsbeitrag“ von 0,25 EUR pro gekauftem Ferkel in Abzug brachte. War die Weiterlieferung an die X KG erfolgt, stellte die W.. sie der X KG mit dem gleichen – zusätzlich noch um eine Abrechnungsgebühr von 0,25 EUR erhöhten – Nettopreis zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer mit einem Steuersatz von 7 % des um die Abrechnungsgebühr erhöhten Kaufpreises in Rechnung. Waren die Ferkel zum Weiterverkauf an andere Mastbetriebe bestimmt, wurde dem Erwerber von Seiten der W.. zudem noch ein von der Entfernung und der Menge der transportierten Ferkel abhängiger Transportkostenzuschlag berechnet. |
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| | Unter diesen Voraussetzungen bestanden zur Überzeugung des Senats hinsichtlich sämtlicher Ferkellieferungen vertragliche Vereinbarungen nur zwischen der Klägerin und der W... Das ergibt sich aus den im Vorfeld einer jeden Lieferung getroffenen fernmündlichen Abreden zwischen der durch Herrn X vertretenen Klägerin und der durch ihren Disponenten vertretenen W.. sowie aus den vor jeder Lieferung erstellten Lieferscheinen. Auf diesen Lieferscheinen unterschrieb stets auf der linken Seite unten Herr X als „Erzeuger“, während für die W.. als Vertragspartner der Klägerin und Abnehmer der Ferkel entweder – bei beabsichtigter Weitermast im Betrieb der X KG – auf der rechten Seite unten des „Lieferscheins“ Frau Z X als „Käufer“ oder – bei beabsichtigter Weiterlieferung an andere Mastbetriebe – in der Mitte unten des „Verkaufs-Lieferscheins“ der abholende LKW-Fahrer als „Empfänger/Abnehmer“ unterzeichnete. |
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| | Mit der Unterschrift der Frau X an der für den „Käufer“ vorgesehenen Stelle sollte nach Aussage des Zeugen zugleich die W.. beim Ankauf der Ferkel vertreten werden („Von der pragmatischen Seite ist es klar, er verpflichtet sich, der muss die Ferkel uns liefern und in diesem Fall ist es nicht gegengezeichnet, dass W.. gekauft hat, aber das ist mündlich vereinbart, dass W.. gekauft hat. Ist auch mündlich vereinbart, dass W.. kauft. Dies nur aufgrund des Dokuments, ist im Grunde genommen die mündliche Absprache auch dokumentmäßig festhält, dann haben wir es so abgerechnet, ja.“). Grund für diese Handhabung war, wie der Zeuge bekundet hat, dass die Abwicklung des Ankaufs von der Klägerin und des anschließenden Weiterverkaufs an die X KG für die W.. dadurch erleichtert wurde („weil für uns von der Abwicklung her so es einfacher war, das abzuwickeln“; „weil es eine Verwaltungsvereinfachung war. Sonst musste man ja 2 Lieferscheine schicken, so konnte man einen Lieferschein schicken“). Das ist für den Senat nachvollziehbar. Das gilt auch für die Bevollmächtigung der Frau X zur Abzeichnung des Ankaufs der Lieferung namens der W... Denn die W.. hatte der Klägerin die Lieferscheine zuvor blanko zur Verfügung gestellt und Frau X dadurch konkludent eine Vollmacht erteilt, im Namen der W.. den vorab jeweils fernmündlich vereinbarten Ankauf der Ferkel zu bestätigen. |
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| | bbb) Die auf diesem Wege getroffenen Vereinbarungen sind auch tatsächlich durchgeführt worden. Die durch ihren Gesellschafter X handelnde Klägerin hat die zu liefernden Ferkel je nachdem, ob sie nach den Absprachen mit dem Disponenten zur Weiterlieferung an die X KG oder an einen anderen Mastbetrieb bestimmt waren, diesen Vereinbarungen entsprechend entweder mit dem eigenen Viehtransporter zur Teilaussiedlung der X KG verbracht oder dem von der W.. mit der Abholung beauftragten LKW-Fahrer übergeben. |
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| | ccc) Die Handhabung dieser Vereinbarungen entsprach schließlich auch der Interessenlage der Beteiligten. |
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| | Denn die Klägerin hatte – wie der Zeuge P bestätigt hat – im Grundsatz sämtliche Ferkel der W.. anzudienen. Die W.. hatte nach der Aussage des Zeugen ein Interesse daran, grundsätzlich Zugriff auf sämtliche von der Klägerin produzierten Ferkel zu erlangen und Ausnahmen im Rahmen einer Direktvermarktung des Produzenten nicht zu dulden („wenn da jeder macht, was er will, dann kann ich morgen meinen Laden dicht machen“). Dabei legte die W.. großen Wert darauf, die ihr angedienten Ferkel „auf kurzem Wege“ einheitlich an einen nahe gelegenen Schweinemastbetrieb weiterzuverkaufen, um damit „die höchste Wertschöpfung für die Betriebe zu holen“ und das Gefahrenpotential einer Übertragung von Krankheiten zwischen den einzelnen Betrieben zu minimieren („unser Ziel ist immer auf gleichem Wege die Tiere an Abnehmer zu geben“; „in der Regel ist unser Bestreben, immer eins zu eins Beziehungen zu machen, aus hygienischen Gründen, aus Tierschutzgründen“). Die Klägerin ihrerseits hatte ein Interesse daran, dass sie sich, wie der Zeuge ausgeführt hat, „nicht um die Vermarktung kümmern“ musste, weil die W.. auch die anderen, nicht bei der X KG benötigten Ferkel annehmen und weitervermarkten würde. |
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| | Die W.. war zur Abnahme sämtlicher Ferkel der Klägerin auch in der Lage, denn sie verfügte über einen Fuhrpark von xx LKW. Dass in den Fällen des anschließenden Weiterverkaufs an die X KG die Ferkel nicht durch einen LKW und einen Fahrer der W.., sondern durch Herrn X zur Teilaussiedlung transportiert wurden, lag sowohl im Interesse der W.. („wenn er dann natürlich seine Ferkel in seinem Stall unterbringen kann, sagen wir, wenn du die Transportmöglichkeit selber hast, ist es uns lieber, du fährst sie selber hin, dann haben wir keine Probleme, dass Krankheiten verschleppt werden können“) als auch im Interesse der X KG, da auch sie dadurch das Risiko der Einschleppung von Krankheiten minimieren konnte und zudem für den Transport durch die W.. nicht bezahlen musste („Das kommt ihm dann selber zugute. Hat ja einen Aufwand damit.“). |
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| | ccc) Der Senat hegt nach dem gewonnenen Eindruck aus der Beweisaufnahme keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Zwar hat der Zeuge als Geschäftsführer der W.. ein gewisses Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens, weil die Finanzverwaltung den von der W.. geltend gemachten Vorsteuerabzug aus den der Klägerin erteilten Gutschriften nicht anerkannt hat und die W.. gegen diese Entscheidung ein Rechtsbehelfsverfahren angestrengt hat, über dessen Ausgang noch nicht entschieden ist. Für den Zeugen spricht aber, dass er diesen Umstand auf Befragen freimütig eingeräumt hat („Ich hoffe, dass Sie heute in unserem Sinn entscheiden und dass das Finanzamt das einsieht.“). Widersprüche in der Aussage des Zeugen hat der Senat zudem nicht feststellen können. |
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| | d) Bei den streitigen Ferkellieferungen der Klägerin an die W.. handelte es sich nicht um bloße Scheingeschäfte i. S. des § 41 Abs. 2 Satz 1 AO, die für die Bestimmung des Leistungsempfängers ohne Bedeutung wären. |
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| | aa) Ein solches Scheingeschäft liegt insbesondere dann vor, wenn die Parteien eines Rechtsgeschäfts einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäftes nicht zwischen ihnen, sondern zwischen nur einer Vertragspartei und einem Dritten eintreten sollen (BFH-Entscheidungen vom 7. Juli 2005 – V R 60/03, BFH/NV 2006, 139, und vom 31. Januar 2002 – V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622). Verdeckt das Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft, ist nach § 41 Abs. 2 Satz 2 AO das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgeblich (BFH-Urteil vom 17. Februar 2011 – V R 30/10, BFHE 233, 341, BStBl II 2011, 769). |
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| | bb) Der Eindruck des Beklagten, das sei hier der Fall gewesen, weil die W.. keine eigenen Verpflichtungen aus den Abreden mit der Klägerin habe eingehen wollen, wenn die Ferkel anschließend bei der X KG weitergemästet werden sollten, hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Zeuge P hat vielmehr, wie bereits dargelegt, glaubhaft ausgesagt, dass die W.. ein Interesse daran hatte, grundsätzlich Zugriff auf sämtliche von der Klägerin produzierten Ferkel zu erlangen und Ausnahmen im Rahmen einer Direktvermarktung des Produzenten nicht zu dulden. Dabei unterschied die W.. nicht danach, ob die Ferkel anschließend in einem mit dem Erzeugerbetrieb familiär eng verbundenen Mastbetrieb oder in einem anderen Betrieb weitergemästet werden sollten („Ob er X heißt oder anders heißt. Er hat sich mit uns verbunden, er verpflichtet sich, die Ferkel abzunehmen oder die Mastschweine zu liefern je nachdem und so muss jeder seinen Verpflichtungen nachkommen.“). Es kam nach Aussage des Zeugen auch nicht nur in Einzelfällen vor, dass die W.. von der Klägerin angediente Ferkel an andere Mastbetriebe als die X KG weiterverkaufte, obwohl die X KG sie in ihrem Betrieb benötigt hätte („wenn ich keinen direkten Abnehmer habe dafür, wo sie immer kontinuierlich bekommt, dann sage ich natürlich, der Stall ist frei aus tierschützerischen Gründen. Das ist der beste Weg auf kurzem Weg die Ferkel dorthin zu bringen. (...) Es kann aber auch mal sein, dass er Stall frei hat, aber ich brauche für die Mäster, der immer von ihm Ferkel bekommt, die Ferkel. Dann sage ich, nein, ich bin dem Bauern auch verpflichtet, die Ferkel zu bringen, ich hol sie diese Woche ab und bringe sie dem Mäster, dann musst Du nächste Woche die Ferkel einstallen.“). |
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| | 2. Die streitige Umsatzsteuerfestsetzung lässt sich auch nicht auf die Erwägung des Beklagten stützen, es habe sich bei der Zwischenschaltung der W.. in die Lieferbeziehungen zwischen der Klägerin und der X KG um einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) gehandelt. |
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| | a) Im Streitfall ist die Vorschrift des § 42 AO nicht in ihrer Fassung durch Artikel 14 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3150), sondern in der vorangegangenen, am 28. Dezember 2007 geltenden Fassung (a. F.) anzuwenden (Art. 97 § 7 Satz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung – EGAO –). Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 AO a. F. kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht (§ 42 Abs. 1 Satz 2 AO a. F.). |
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| | b) Für den Streitfall kann damit dahingestellt bleiben, ob tatsächlich, wie der Beklagte meint, in der Zwischenschaltung der W.. ein Gestaltungsmissbrauch liegt. |
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| | Denn selbst wenn der Senat mit dem Beklagten von dieser Annahme ausginge, würde sich daraus kein Umsatzsteueranspruch gegenüber der Klägerin ergeben. Maßgebend wären vielmehr die steuerlichen Folgen einer angemessenen rechtlichen Gestaltung. Diese sieht der Beklagte in einer direkten Ferkellieferung von der Klägerin an die X KG. Hätte die Klägerin indessen unmittelbar der X KG die Verfügungsmacht über die Ferkel verschafft, hätte sich die Umsatzsteuer auf eine solche Lieferung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG gleichfalls – wie auch bei den Lieferungen an die W.. – auf 10,7 % der Bemessungsgrundlage belaufen. Da auch in diesem Fall die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG auf 10,7 % der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festzusetzen gewesen wären, würde sich am steuerlichen Ergebnis nichts ändern. Weil geschuldete Steuer und abziehbare Vorsteuer sich ausgeglichen hätten, wäre weiterhin keine Umsatzsteuer gegenüber der Klägerin festzusetzen gewesen. Ein von der – unterstellten – missbräuchlichen Gestaltung abweichender Steueranspruch des Fiskus wäre nur auf der Ebene der zwischengeschalteten W.. und des Endabnehmers, der X KG, entstanden. |
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| | 4. Die Revision war nicht zuzulassen. Die grundlegenden Rechtsfragen des Streitfalls sind durch die bereits ergangene Rechtsprechung des EuGH und des BFH zu den Anforderungen an eine Lieferung und an eine Verschaffung der Verfügungsmacht an der Ware unter Einbeziehung eines Dritten hinreichend geklärt. Dieser Rechtsprechung folgt der Senat. Der Frage, wie sie unter Gesamtwürdigung aller Umstände auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall anzuwenden ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu. |
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