| | Streitig ist, ob ein im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gebildeter Investitionsabzugsbetrag auch dann gewinnerhöhend aufzulösen ist, wenn die Investition tatsächlich nicht im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, sondern im Sonderbetriebsvermögen eines ihrer Gesellschafter getätigt wird. |
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| | Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die 2001 zwischen den Eheleuten A. und B. X. zum Zweck der gemeinsamen Bewirtschaftung ihres auf dem Gebiet der Weinerzeugung tätigen landwirtschaftlichen Betriebs gegründet worden ist. Am Gewinn und Verlust sind der Gesellschafter A. X. zu 80 % und die Gesellschafterin B. X. zu 20 % beteiligt. Der Gesellschafter A. X. hält in seinem Sonderbetriebsvermögen die gesamten Betriebsflächen, sämtliche Wirtschaftsgebäude, die langfristigen Verbindlichkeiten und die Liefer- und Absatzverträge und Beteiligungen an Bezugs- und Absatzgenossenschaften. Sämtliche Betriebsvorrichtungen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge, die Rebanlagen, sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung sowie das Vorratsvermögen einschließlich der Weinbestände befinden sich im Gesamthandsvermögen der Klägerin. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich und jeweils bezogen auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, das vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres reicht. |
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| | In ihrer Gesamthandsbilanz für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 bildete die Klägerin zum 30. Juni 2008 Investitionsabzugsbeträge für geplante Investitionen im Bereich der Keller-Ausstattung in Höhe von 40.000 EUR (bei voraussichtlichen Anschaffungskosten von 100.000 EUR) und für einen Schraubverschließer in Höhe von 4.000 EUR (bei voraussichtlichen Anschaffungskosten von 10.000 EUR). Den Gewinn des Wirtschaftsjahrs, der anteilig je zur Hälfte in den festzustellenden Gewinn der Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 (der Streitjahre) einfloss, minderte sie entsprechend. Das beklagte Finanzamt (der Beklagte) stellte die Einkünfte der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft für 2007 mit Bescheid vom 8. Juli 2009 und für 2008 mit Bescheid vom 25. August 2010 insoweit erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einheitlich und gesondert fest. |
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| | Später schaffte der Gesellschafter der Klägerin, A. X., den Schraubverschließer am 30. Juli 2010 für 26.496 EUR und die Kellerausstattung am 20. April 2011 für 120.129 EUR aus eigenen finanziellen Mitteln an. Er aktivierte die beiden Investitionen in seiner Sonderbilanz für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 und rechnete die von der Klägerin im Wirtschaftsjahr 2007/2008 geltend gemachten Investitionsabzugsbeträge in Höhe von 40.000 EUR und 4.000 EUR gewinnerhöhend hinzu. |
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| | Die Klägerin reichte ihre Gewinnermittlung einschließlich der Sonderbilanz für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 am 3. September 2012 beim Beklagten ein. Parallel dazu hatte der Beklagte im Februar 2012 für die Jahre 2007 bis 2009 eine Außenprüfung bei der Klägerin durchgeführt, die der Prüfer mit Bericht vom 2. Mai 2012 abgeschlossen hatte. Dabei war im Rahmen der Schlussbesprechung von Seiten des Prüfers die Auffassung vertreten worden, dass die getätigten Investitionen im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters X. nicht schädlich seien und dass der Abzug des Investitionsabzugsbetrags von den Herstellungskosten im Sonderbetriebsvermögen des Herrn X. vorgenommen werden könne, auch wenn der Investitionsabzugsbetrag im Gesamthandsvermögen gebildet wurde. |
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| | Mit Bescheiden vom 27. November 2012 änderte der Beklagte – gestützt auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) – die Feststellungsbescheide für 2007 und 2008 und hob den Vorbehalt der Nachprüfung jeweils auf. Dabei machte er – zusätzlich zur Auswertung der von Seiten der Außenprüfung getroffenen Prüfungsfeststellungen – die im Wirtschaftsjahr 2007/2008 gebildeten Investitionsabzugsbeträge für die Kellerausstattung und den Schraubverschließer rückgängig und erhöhte den festgestellten Gewinn insoweit für jedes der beiden Streitjahre um 22.000 EUR. Erläuternd führte er aus, dass, wenn der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Gesamthandsvermögen gebildet werde, die Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen zu keiner begünstigten Anschaffung im Sinne dieser Vorschrift führe. |
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| | Dagegen legte die Klägerin am 6. Dezember 2012 Einsprüche ein. Die vom Finanzamt vertretene Auffassung könne sie nicht teilen. Denn § 7g EStG sei eine betriebsbezogene Vorschrift, und es liege nach wie vor der gleiche Betrieb vor. Dies sei unabhängig davon, ob die Investition im Gesamthandsvermögen oder im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters erfolge. Eine begünstigte Investition liege auch dann vor, wenn der Abzug vom Gewinn in der Gesamthandsbilanz vorgenommen wurde und die Investition dann im Sonderbetriebsvermögen eines der Gesellschafter vorgenommen werde. Eine Gewinnverschiebung trete bei den Eheleuten X. in Summe nicht auf, weil sie zusammenveranlagt würden. Dies sei auch im Rahmen der Schlussbesprechung so vereinbart worden. |
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| | Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 13. August 2013 als unbegründet zurück. Zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dem Investitionsabzugsbetrag habe die Finanzverwaltung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 8. April 2009 – IV C 6 - S 2139 – b/07/10002 (BStBl I 2009, 633 – jetzt: BMF-Schreiben vom 20. November 2013 – IV C 6 – S 2139 – b/07/10002, BStBl I 2013, 1493) Stellung genommen. Auch Personengesellschaften könnten danach den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen, wenn es sich um eine Mitunternehmerschaft handele. Sie könnten Investitionsabzugsbeträge für geplante Investitionen der Gesamthand vom gemeinschaftlichen Gewinn in Abzug bringen. Beabsichtige ein Mitunternehmer Anschaffungen, die zum Sonderbetriebsvermögen gehörten, könne er ihm zuzurechnende Investitionsabzugsbeträge als „Sonderbetriebsabzugsbetrag“ geltend machen. Entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis zur bisherigen Ansparrücklage vertrete die Finanzverwaltung nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung die Ansicht, dass eine Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen nicht zu einer begünstigten Investition i. S. des § 7g EStG führt, wenn der Investitionsabzugsbetrag zuvor im Gesamthandsvermögen gebildet worden ist. Da mithin ein Übertrag des Investitionsabzugsbetrags für die Kellerausstattung und den Schraubverschließer aus der Gesamthands- in die Sonderbilanz nicht möglich sei, liege keine begünstigte Investition vor. Die im Wirtschaftsjahr 2007/2008 im Gesamthandsvermögen gebildeten Investitionsabzugsbeträge seien daher zutreffend rückgängig gemacht worden. |
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| | Dagegen wendet sich die am 30. August 2013 beim Finanzgericht (FG) eingegangene Klage. Voraussetzung für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags sei es unter anderem auch, dass bestimmte Größenmerkmale unterschritten würden. So müsse bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der Wirtschaftswert unter 125.000 EUR liegen. Dieser Wirtschaftswert errechne sich in landwirtschaftlichen Betrieben insbesondere bei Ehegatten nach den Wirtschaftsgütern von beiden. Keinesfalls werde ein Wirtschaftswert für ein Sonderbetriebsvermögen und ein weiterer Wirtschaftswert für das Gesamthandsvermögen ermittelt. Wäre letzteres nämlich der Fall, könnten Steuerpflichtige mit einem Wirtschaftswert von über 125.000 EUR die betriebsbezogene Ausgestaltung des § 7g EStG dadurch unterlaufen, dass sie beispielsweise für das Sonderbetriebsvermögen einen Investitionsabzugsbetrag bildeten und auch im selben Sonderbetriebsvermögen die Investition vornähmen, obwohl die Summe aus den Wirtschaftswerten des Sonderbetriebs- und des Gesamthandsvermögens den Betrag von 125.000 EUR übersteige. Gerade dies sei jedoch vom Gesetzgeber nicht gewollt. Nach dem Willen des Gesetzgebers nicht begünstigt sei die Förderung einzelner Personen, sondern vielmehr die des Betriebs. Diese Auffassung werde auch in der Literatur geteilt. Demgegenüber habe man keine Literaturstimme gefunden, die sich der Ansicht des Finanzamts anschließe. |
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| Die Klägerin beantragt, die geänderten Bescheide für 2007 und 2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, datierend jeweils vom 27. November 2012 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. August 2013, in der Weise zu ändern, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in jedem Jahr um 22.000 EUR, mithin im Jahr 2007 auf 238.600,82 EUR und im Jahre 2008 auf 355.796,69 EUR, herabgesetzt werden. sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. |
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| Der Beklagte beantragt Klagabweisung. |
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| | Er beruft sich auf seine Einspruchsentscheidung. Er verweist darauf, dass er an die dort wiedergegebene, von der Oberfinanzdirektion (OFD) vertretene und in einer Verwaltungsanweisung festgehaltene Auffassung, die bundeseinheitlich zwischen den Finanzbehörden abgestimmt worden sei, gebunden sei. |
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| | Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 2. Februar 2016 erörtert. Auf die Niederschrift über den Termin wird ergänzend Bezug genommen. |
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