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| | Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO. |
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| | Die Klage ist zulässig aber unbegründet. |
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| | Die angegriffene Ablehnung des Antrages auf Erteilung der Fahrerlaubnis erging rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 VwGO. Der Beklagte hat zurecht auf den Nachweis der Fahreignung des Klägers durch eine theoretische und eine praktische Fahrprüfung bestanden. Ohne einen solchen hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis. |
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| | Gemäß § 15 Abs. 1 FeV hat der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Laut § 20 Abs. 1 S. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung grundsätzlich die Vorschriften für die Ersterteilung. Das Prüfungserfordernis des § 15 FeV gilt gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 FeV grundsätzlich nicht, es sei denn, die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, weil Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, § 20 Abs. 2 FeV. |
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| | Eine länger andauernde Unterbrechung der Fahrpraxis kann grundsätzlich eine solche Tatsache sein. Ob sie im Einzelfall Zweifel an den Kenntnissen zum Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr begründet, ist im Wege einer Gesamtschau zu beurteilen. Dabei ist sowohl die Zeitdauer der fehlenden Fahrpraxis als auch der Zeitraum zu berücksichtigen, über den sich die Fahrpraxis des Bewerbers in der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse erstreckt hatte, bevor ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde (BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 3 C 31.10 -, juris Rn. 11; SächsOVG, Beschluss vom 30.09.2014 - 3 D 35/14 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 26.07.2013 - 3 D 9/13 -, juris Rn. 10; vgl. auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 20 FeV Rn. 2). Dabei ist einerseits zu gegenwärtigen, dass das Fahrerlaubnisrecht im Grundsatz davon ausgeht, dass die Prüfungen nach § 15 FeV nur einmal abzulegen sind, § 20 Abs. 1 S. 2 FeV, andererseits das Fahrerlaubnisrecht als besonderes Gefahrenabwehrrecht der effektiven Gefahrenabwehr verpflichtet ist und damit gehalten ist, die durch Eignungsmängel regelmäßig drohenden Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter wie das Eigentum und die körperliche Unversehrtheit, Art. 14 GG, Art. 2 Abs. 2 GG abzuwehren. Der dabei erforderliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab richtet sich nach dem allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Grundsatz, dass eine umso kleinere Eintrittswahrscheinlichkeit genügt, je größer der dann zu erwartende Schaden ist (BVerwG; Urteil vom 4.10.2012 - 1 C 13/11, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2012 - 11 S 1470/11 -, juris). |
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| | Bei Anwendung dieser Grundsätze ist zugunsten des Kläger zu berücksichtigen, dass er Kläger im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserziehung bereits seit zehn Jahren Inhaber derselben gewesen war, als Berufskraftfahrer entsprechende Fahrpraxis hatte und insoweit keine Anzeichen für eine Mängel an seiner Fahrbefähigung bestanden. |
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| | Andererseits unterliegen das Wissen und die Fähigkeiten zum sicheren, verkehrsordnungsgemäßen und umweltbewussten Führen eines KfZ wie alle anderen Fähigkeiten und jedes andere Wissen auch, einer gewissen Relativierung durch die Zeit dergestalt, dass eine längere Nutzungspause diese Kenntnisse und Fähigkeiten schwinden lässt und so Zweifel an der hinreichenden Fahreignung begründet. Wie lange diese Pause zu bemessen ist, hängt von den verkehrskognitiven Fähigkeiten des Einzelnen ab und ist daher im Einzelfall zu ermitteln. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist man sich insofern jedenfalls einig, dass fehlende Fahrpraxis über einen Zeitraum von länger als 10 Jahren die Annahme rechtfertigt, dass der Bewerber nicht mehr über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse sowie über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung nicht mehr fähig ist (nach 17 Jahren: BayVGH, Urteil vom 17.04.2012 - 11 B 11.1873 -, juris Rn. 33; nach 16 Jahren: SächsOVG, Beschluss vom 30.09.2014 - 3 D 35/14 -, juris Leitsatz; nach 14 Jahren: OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2012 - 16 A 55/12 -, juris und Beschluss vom 04.01.2012 - 16 A 1500/10 -, juris; nach 13 Jahren bei nur 15-monatiger Fahrpraxis vor Entziehung der Fahrerlaubnis: SächsOVG, Beschluss vom 26.07.2013 - 3 D 9/13 -, juris Leitsatz 2). In der Person des Klägers kommt hinzu, dass ihm die Fahrerlaubnis seit der Erteilung länger entzogen war (17 Jahre) als erteilt (10 Jahre). |
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| | Relevant sind in diesem Zusammenhang nur Tatsachen, die den Schluss zulassen, dass der Betroffene die für die begehrte Fahrerlaubnis erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten trotz fehlender Fahrpraxis nicht verloren hat; die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Mofa genügt daher ebenso wenig, wie der Hinweis darauf, regelmäßig als Beifahrer in Kraftfahrzeugen am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen oder Kraftfahrzeuge unberechtigt geführt zu haben (VG Braunschweig, Urteil vom 15. Oktober 2015 - 6 A 180/14 -, juris, BayVGH, Beschluss vom 19.09.2013 - 11 ZB 13.1396 -, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2012 - 16 A 1500/10 -, juris Rn. 9; VG Meiningen, Urteil vom 19.08.2014 - 2 K 106/14 -, juris Rn. 24). Das hat der Beklagte auch im Widerspruchsbescheid berücksichtigt. |
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| | Das ergibt sich insbesondere daraus, dass ein Mofa ist nur ein zweirädriges Fahrzeug und seine Höchstgeschwindigkeit auf 25 km/h beschränkt ist. Darum liegt es auf der Hand, dass entsprechende Fahrpraxis keineswegs geeignet ist die fortbestehende Eignung zum Führen eines PKW nachzuweisen (BayVGH, Beschluss vom 19.09.2013 - 11 ZB 13.1396 -, juris Rn. 8). |
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| | Selbiges gilt für den Vortrag des Klägers, er habe auf privatem Gelände ausreichend Fahrpraxis gesammelt. Nach seinen eigenen Einlassungen und jenen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung handelte es sich bei der Fahrpraxis um Fahrten mit dem Mofa sowie Rangierbewegungen in Garagen und Werkstätten und auf dem Firmengelände des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers. Sie vermögen nicht, eine fortbestehende hinreichende Befähigung des Klägers zu erzeugen, weil die dabei durchgeführten Fahr- und Verkehrsmanöver nur einen Bruchteil der Anforderungen im öffentlichen Straßenverkehr abdecken und auch in ihrer Gesamtheit nicht geeignet sind, entsprechende Fahrpraxis zu substituieren. Zweck der praktischen Fahrerlaubnisprüfung ist es gerade, die Eignung des Bewerbers in der konkreten Situation des öffentlichen Kraftverkehrs nachzuweisen. Dazu zählen ausweislich der Anlage 7 zur FeV Nr. 2.1.5 Prüfungsfahrt insbesondere: e) Steigung und Gefällstrecken, g) Verkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen, h) Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug, j) Überholen und Vorbeifahren, k) Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren, Bahnübergängen und in Tunneln, l) Abbiegen und Fahrstreifenwechsel, m) Verhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn- und Bushaltestellen, n) Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften. Der Kläger hat keine dem entsprechende Praxis auf privatem Grund vorgetragen oder gar nachgewiesen, was ohnehin kaum möglich sein dürfte (im Ergebnis ebenso: BayVGH, Beschluss vom 18.08.2015 - 11 CE 15.1217 -, juris Rn. 11, VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2012 - Au 7 K 11.497 -, juris). |
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