Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 K 1113/17.NW

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis Klasse C1.

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Er war seit 1986 Inhaber einer Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3. Diese wurde ihm durch Strafbefehl des Amtsgerichts Neustadt vom 5. Oktober 1998 wegen Trunkenheitsfahrt (2,73 Promille) entzogen. Ein Antrag auf Neuerteilung wurde mit Bescheid des Beklagten vom 30. März 2001 nach negativ abgeschlossener medizinisch-psychologischer Untersuchung abgelehnt. Mit Strafbefehl vom 30. August 2011 wurde der Kläger wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Alkoholeinfluss (2,56 Promille) und Unfallflucht verurteilt und eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 12 Monaten ausgesprochen.

3

Am 16. August 2013 beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis Klassen B und BE. Den Antrag nahm er später zurück und beantragte am 20. Mai 2014 die Erteilung der Fahrerlaubnis Klassen AM, A1, A, B, BE und L. Aufgrund eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens der ... GmbH vom 20. Oktober 2014 teilte ihm der Beklagte mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 mit, die beantragte Fahrerlaubnis könne wieder erteilt werden; im Betreff des Schreibens waren auch die Klassen C1, CE genannt. Der Kläger erhielt am 23. Oktober 2014 für die von seinem Antrag erfassten Klassen (ohne C1, CE) eine vorläufige Fahrberechtigung, der Führerschein wurde ihm am 10. November 2014 ausgehändigt.

4

Am 4. Dezember 2015 beantragte er die Neuerteilung der Fahrerlaubnis Klasse C1. Der Beklagte verlangte mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 neben dem vorgelegten besonderen augenärztlichen Gutachten ein ärztliches Gutachten und eine theoretische und praktische Fahrprüfung. Gegen Letzteres wandte sich der Kläger unter Berufung darauf, dass der Beklagte ein Jahr zuvor keine entsprechenden Bedenken geäußert habe. Nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis habe er, er Kläger, die erforderlichen Kenntnisse gemäß §§ 16 und 17 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – durch eine Fahrleistung von 20.000 km wiedererlangen können. Außerdem habe er im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern schwere Traktoren und Zugmaschinen geführt sowie als Fachkraft für Lagerlogistik auf dem abgeschlossenen Firmengelände seines Arbeitgebers große Dieselstapler und Lkw gesteuert. Seine Fahrpraxis habe er dadurch nie verloren.

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Der Beklagte verwies demgegenüber auf die Empfehlungen des Landesbetriebs Mobilität vom 30. September 2014, die für ihn bindend seien. Danach müsse nach Änderung der FeV zwar nicht mehr zwingend ab zwei Jahren nach Verlust der Fahrerlaubnis eine Fahrprüfung durchgeführt werden, nach zehn Jahren ohne entsprechende Fahrberechtigung könne aber jedenfalls davon ausgegangen werden, dass keine ausreichenden Kenntnisse mehr vorlägen. Der Kläger sei seit 17 Jahren nicht mehr berechtigt, die Fahrerlaubnisklasse C1 zu führen. Seit 1999 könnten Fahrzeuge bis 7,5 t nicht mehr mit der Fahrerlaubnis Klasse B gefahren werden.

6

Mit Bescheid vom 8. Februar 2016 lehnte der Beklagte die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis Klasse C1 an den Kläger ab unter Verweis auf die Empfehlungen des Landesbetriebs Mobilität und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ein früherer Bestandsschutz aus der alten Fahrerlaubnis Klasse 3 sei danach mit dem Entzug dieser Fahrerlaubnis weggefallen.

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Der Kläger erhob Widerspruch und trug ergänzend vor: Die Aufforderung des Beklagten zur Ablegung einer Fahrprüfung widerspreche dem Schreiben vom 22. Oktober 2014, das wie ein Bescheid zu bewerten sei und in dem ihm die Fahrerlaubnis der beantragten Klasse bereits erteilt worden sei. Die vom Beklagten herangezogene Rechtsprechung betreffe Berufskraftfahrer und Busse, nicht aber seinen Fall.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2017 wurde der Widerspruch aufgrund der Widerspruchsverhandlung vom 15. September 2016 als unbegründet zurückgewiesen: Vom Kläger werde, da er möglicherweise Lkw fahren könne, gemäß § 20 Abs. 2 FeV lediglich die Prüfung, keine erneute Ausbildung gefordert. Zweifel daran, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch besitze, entstünden aus der langjährig fehlenden Fahrberechtigung für die beantragte Fahrerlaubnisklasse.

9

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 14. September 2017 zugestellt.

10

Am 29. September 2017 hat er Klage erhoben.

11

Er trägt vor: Es bestehe ein Bestandsschutz aus der alten Fahrerlaubnis der Klasse 3. Die Neuregelung des Fahrerlaubnisrechts im Jahr 1999 habe nicht zu einem Verlust verschiedener Klassen führen sollen. Er habe durchgängig eine tatsächliche Fahrpraxis durch umfangreiche und komplizierte Fahrmanöver mit großen Maschinen in seinem Arbeitsumfeld und im privaten Bereich. Die Voraussetzungen für eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis seien ihm umfänglich bestätigt worden.

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Der Kläger beantragt,

13

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2017 zu verpflichten, ihm die Fahrerlaubnis der Klasse C1 zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist auf die angefochtenen Bescheide.

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Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.

18

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf ihre Schriftsätze sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse C1, der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 8. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2017 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO.

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Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung, wie hier, ist § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 e, r Straßenverkehrsgesetz – StVG – i.V.m. §§ 20, 15 ff. Fahrerlaubnisverordnung – FeV –. Gemäß § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht die Vorschriften für die Ersterteilung. Die Vorschrift des § 15 FeV über die Fahrerlaubnisprüfung findet dabei vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung. Gemäß § 20 Abs. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

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Auf dieser Grundlage hat der Beklagte zu Recht vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnisklasse C 1 eine Fahrerlaubnisprüfung vom Kläger gefordert.

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Dieser kann zunächst keinen Anspruch auf eine prüfungsfreie Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse C1 aus dem Schreiben des Beklagten vom 22. Oktober 2014 im damaligen, auf die Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A, B, BE und L beschränkten Wiedererteilungsverfahren herleiten. In diesem Schreiben wird schon keine Fahrerlaubnis erteilt, sondern lediglich die Fahrerlaubniserteilung angekündigt. Diesem Schreiben kann aber auch keine Zusage des Beklagten entnommen werden, dem Kläger (auch) die Fahrerlaubnis der Klasse C1 wieder zu erteilen. Trotz der - offenkundig versehentlich - im Betreff dieses Schreibens ebenfalls genannten Fahrerlaubnis dieser Klasse konnte sich nämlich das Schreiben vom 22. Oktober 2014 bei verständiger Würdigung aus der Empfängersicht des Klägers nicht auf die Fahrerlaubnis Klasse C1 beziehen, weil er diese selbst damals gar nicht beantragt hatte.

23

Die Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 2 FeV sind hier erfüllt. Die darin geforderten Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die nach §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, sieht auch das Gericht darin, dass der Kläger über lange Jahre keine Berechtigung mehr besaß, Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse C1 zu führen. Nach – schon im Zeitpunkt der Anordnung der Fahrprüfung – rund 17 Jahren ohne einschlägige Fahrpraxis mit Fahrzeugen dieser Fahrerlaubnisklasse im öffentlichen Straßenverkehr ist auch nach Überzeugung des Gerichts die Annahme gerechtfertigt, dass der Bewerber die hierfür erforderlichen spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Dazu hat der Beklagte bereits im angefochtenen Widerspruchsbescheid zutreffende und detaillierte Ausführungen gemacht, in Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und den Einwänden des Klägers, er habe durch die Fahrpraxis auf dem Betriebsgelände seines Arbeitgebers und die Steuerung schwerer landwirtschaftlicher Maschinen im Betrieb seiner Eltern die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten nie verloren und damit nachgewiesen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist die Kammer auf diese Begründungen des Widerspruchsbescheids, die sie sich gem. § 117 Abs. 5 VwGO zu eigen macht.

24

Hierzu ist lediglich zusammenzufassen und im Hinblick auf das Klagevorbringen zu ergänzen:

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Nach der vorliegend anwendbaren Neufassung des § 20 FeV muss die Fahrerlaubnisbehörde nicht mehr wie früher zwingend nach zwei Jahren seit dem Verlust der Fahrerlaubnis eine Fahrprüfung verlangen. Dennoch kann der Zeitablauf seit der Fahrerlaubnisentziehung eine Tatsache sein, die i.S.d. § 20 Abs. 2 FeV die Annahme rechtfertigt, dass die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr vorhanden ist. Dafür sind die Gesamtumstände des Einzelfalls maßgeblich, die durch die Fahrerlaubnisbehörde und nachfolgend durch das Gericht zu bewerten sind.

26

Dass die sehr große Zeitspanne seit Verlust der Fahrberechtigung für Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse C1 hier Befähigungszweifel rechtfertigt, wurde bereits unter Bezugnahme auf die Darlegungen im Widerspruchsbescheid ausgeführt. Entgegen der Auffassung des Klägers durfte der Beklagte auch zwischen der – prüfungsfrei wiedererteilten – Fahrerlaubnis der Klassen A und BE (samt Einschlussklassen) und der vorliegend streitgegenständlichen Erweiterung auf die Fahrerlaubnis Klasse C1 differenzieren. Denn die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß §§ 16, 17 FeV sind keineswegs deckungsgleich. Das zeigt schon der Blick in Anlage 7 zur FeV, die den Prüfungsstoff in Theorie und Praxis regelt: Gemäß Ziff. 1.1 der Anlage 7 erstreckt sich der Prüfungsstoff der theoretischen Prüfung neben Grundkenntnissen der Gefahrenlehre (lfd. Nr. 1) und des allgemeinen Verhaltens im Straßenverkehr (lfd. Nr. 2) auch auf den Anhängerbetrieb, die Abmessungen und Gewichte, den Fahrbetrieb, die Fahrphysik und die Fahrtechnik sowie die Entgegennahme, den Transport und die Ablieferung von Gütern (lfd. Nrn. 6.3, 6.6, 7.1 und 7.9). Diese Kenntnisse sind bei den einzelnen Fahrerlaubnisklassen in unterschiedlicher Weise betroffen. Nachfolgend differenziert die Anlage 7 im Hinblick auf Form und Umfang der Prüfung ausdrücklich zwischen den Fahrerlaubnisklassen, insbesondere auch zwischen den Fahrerlaubnisklassen B und C1 (Ziff. 1.2.2 der Anlage 7 zur FeV). Auch der Prüfungsstoff der praktischen Prüfung enthält im Hinblick auf die Fahrerlaubnis Klasse C1 deutliche Unterschiede zur Fahrerlaubnisklasse B (vgl. Ziff. 2.1.2, 2.1.4.2 und 2.1.4.3 sowie Ziff. 2.2.4 und 2.2.8 der Anlage 7 zur FeV). Schließlich wird die Prüfungsdauer und Mindestfahrtzeit beider Fahrerlaubnisklassen unterschiedlich festgesetzt (vgl. Ziff. 2.3 der Anlage 7 zur FeV).

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Dementsprechend ist kein Widerspruch darin zu sehen, dass der Beklagte dem Kläger im Jahr 2014 die Fahrerlaubnis u.a. der Klasse BE prüfungsfrei erteilt hat, für die Erweiterung auf die Klasse C1 aber eine Fahrerlaubnisprüfung verlangt. Der Beklagte durfte vielmehr nachvollziehbar davon ausgehen, dass allgemeine Kenntnisse und Fahrbefähigungen auch über Jahre zuverlässiger erhalten bleiben als die darüber hinaus gehenden speziellen Fähigkeiten für den sicheren Betrieb eines Lkw im öffentlichen Straßenraum. Aus diesen Unterschieden ergibt sich aber auch, dass die Fahrpraxis des Klägers seit Wiedererteilung u.a. der Fahrerlaubnisse Klasse BE für den Nachweis seiner Fähigkeiten, Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse C1 noch sicher zu führen, nicht genügen kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. August 2015 – 11 CE 15.1217 – zu den Fahrerlaubnisklassen BE und C, C1, CE, C1E sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2018 – 6 K 12031/17 – zur Differenzierung zwischen den Fahrerlaubnisklassen B und BE, beide Entscheidungen in juris). Das Gericht schließt sich des Weiteren der Bewertung des Beklagten an, soweit dieser keinen ausreichenden Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten durch die – wohl ununterbrochene – Fahrpraxis des Klägers mit Lkw auf dem Betriebsgelände seines Arbeitgebers und mit großen landwirtschaftlichen Fahrzeugen im Betrieb seiner Eltern anerkennt. Beides unterscheidet sich von einer Teilnahme mit einem Lkw bis 7,5 Tonnen am motorisierten öffentlichen Straßenverkehr auch auf Autobahnen und Landstraßen so erheblich, dass daraus keine für den Kläger positiven Schlüsse im Hinblick auf seine umfassende Fahrbefähigung für die Klasse C1 gezogen werden können (vgl. zum Rangieren auf einem privaten Grundstück VG Stuttgart, Urteil vom 1. März 2017 – 1 K 2693/16 –, juris). Die Forderung des Beklagten ist auch nicht unverhältnismäßig im Hinblick auf die vom Kläger beschriebenen Besonderheiten seines Falles. Denn die Anordnung einer Fahrerlaubnisprüfung dient dem gewichtigen Rechtsgut der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und greift im Verhältnis dazu nicht schwerwiegend in die Rechte des Klägers ein. Eine vollständige Ausbildung mit Pflichtstunden wird vom Beklagten ausdrücklich nicht verlangt (vgl. Widerspruchsbescheid S. 5, letzter Absatz).

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Die Berufung des Klägers auf einen Bestandsschutz der vor 1998 inne gehabten Fahrerlaubnis Klasse 3 bleibt ebenso erfolglos. § 76 FeV gewährt zwar auch für den Fall der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Fahrerlaubnisentziehung einen gewissen Besitzstand im Hinblick auf den Umfang der alten Fahrerlaubnisklassen, der aber über § 20 Abs. 1, Abs. 2 FeV nicht hinausgeht. Gemäß § 76 Nr. 11 c Satz 1 FeV wird nämlich vorbehaltlich u.a. der Bestimmungen des Satzes 4 - dazu weiter unten - auch Personen, denen eine Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei Neuerteilung nach § 20 FeV die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. Gemäß Anlage 3 Nr. 18 umfasst die vor dem 1. Januar 1989 erteilte Fahrerlaubnis Klasse 3 des Klägers auch die neue Fahrerlaubnisklasse C1. Diese Besitzstandsregelung gilt aber wie ausgeführt nur vorbehaltlich des Satzes 4 der Regelung, wonach – übereinstimmend mit § 20 Abs. 2 FeV – die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung anordnet, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende die gemäß §§ 16, 17 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Gegen diese Begrenzung des Besitzstandes bestehen keine rechtlichen Bedenken. Soweit hier vom Bestandschutz der früheren Fahrerlaubnis überhaupt die Rede sein kann, ist ein solcher nämlich mit der rechtmäßigen Entziehung der Fahrerlaubnis erloschen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2002 – 3 C 18.02 –, juris).

29

Schließlich kann der Kläger sich im vorliegenden Zusammenhang nicht auf das uneingeschränkt positive Ergebnis der medizinisch-psychologischen Begutachtung durch die ...-GmbH stützen. Denn das Gutachten betraf lediglich Fragen einer früheren Alkoholproblematik und Straffälligkeit des Klägers, die gemäß §§ 16, 17 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten waren nicht Gegenstand der Untersuchung.

30

Nach alledem kann der Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse C1 – nach nunmehr fast 20 Jahren ohne einschlägige Fahrberechtigung und -praxis - nur wiedererlangen, wenn er die vom Beklagten geforderte Fahrerlaubnisprüfung erfolgreich ablegt.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

32

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.

Beschluss

33

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichte, LKRZ 2014, 169).

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