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Die Parteien streiten darüber, ob die Kläger, allesamt langjährige Beschäftigte der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen, teilweise bereits Ruheständler, Anspruch auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung aus Anlass ihres 25- bzw. 40-jährigen Dienstjubiläums haben.
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Der Kläger zu 1 ist seit 31.07.1956, der Kläger zu 2 seit 25.10.1956, der Kläger zu 3 seit 16.04.1956, der Kläger zu 4 seit 03.04.1956, die Kläger zu 5, 6 und 7 seit 06.09.1971, der Kläger zu 8 seit 23.04.1957 und der Kläger zu 9 seit 24.04.1957 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt und feierte zum jeweils gleichlautenden Kalendertag 40 Jahre (Kläger zu 1 bis 4 und 8 sowie 9) bzw. 25 Jahre (Kläger zu 4 bis 6) später sein 40-jähriges bzw. 25-jähriges Dienstjubiläum. Die Beklagte betreibt in xx eine Landmaschinenfabrik. Eine ihrer Rechtsvorgängerinnen gab im Jahre 1977 eine Personalinformation 4.6 heraus, die in der am 1. Januar 1984 gültigen Fassung unter anderem wie folgt lautete:
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Im Monat seines Dienstjubiläums erhält der Jubilar ein Geldgeschenk.
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Diese freiwillige Sozialleistung des Unternehmens beträgt:
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bei 25jährigem Dienstjubiläum 1 Monatsentgelt brutto
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bei 40jährigem Dienstjubiläum 2 Monatsentgelte brutto
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bei 50jährigem Dienstjubiläum 2 Monatsentgelte brutto.
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Unter dem 06.10.1995 gab die damalige Geschäftsleitung unter dem Eindruck einer immer schwieriger werdenden wirtschaftlichen Situation des Unternehmens ein Schreiben folgenden Inhalts an die Belegschaft aus:
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Einstellung der Jubiläumszahlungen
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Aufgrund geänderter Steuervorschriften ist es uns leider unmöglich, die bisher gewährten Jubiläumszahlungen in der praktizierten Form beizubehalten.
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Aus diesem Grunde werden die Zahlungen mit Wirkung vom 01. Oktober 1995 eingestellt.
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Wir sind sicher, dass wir im Frühjahr 1996 eine Möglichkeit finden werden, Dienstjubiläen in geänderter Form auf absolut freiwilliger Basis entsprechend zu honorieren.
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Hierauf wandte sich der Betriebsrat mit Schreiben vom 22.11.1995 an die Geschäftsleitung der Rechtsvorgängerin der Beklagten und widersprach der Einstellung der Jubiläumszahlungen mit folgender Formulierung:
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".... Wir gehen davon aus, dass es bei der Jubiläumsgeldregelung um eine Gesamtzusage handelt, zumindest aber um eine betriebliche Übung, entsprechend der Einschätzung ihres Firmenanwalts.
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In diesem Fall ist nach der herrschenden Rechtsauffassung eine vertragliche Bindungswirkung eingetreten, die eine Rücknahme der Leistung, einen Widerruf o. ä. nicht mehr zulässt.
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Die Bindungswirkung hinsichtlich der bestehenden Arbeitsverhältnisse wird nach unserer Meinung nicht dadurch beseitigt, dass die Geschäftsleitung ein Jahr die Zahlungen einstellt und dann später eine andere Regelung einführt.
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Deshalb widerspricht der Betriebsrat Ihrem Schreiben vom 22. September 1995. Alle betroffenen Betriebsangehörigen haben einen individuellen vertraglichen Anspruch auf das Jubiläumsgeld, so dass der Betriebsrat die Einstellung der Zahlungen für nicht rechtmäßig hält."
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Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Metallindustrie Südbaden vom 08. Mai 1990 kraft Verbandszugehörigkeit Anwendung. § 18 MTV enthielt eine Ausschlussfristenregelung mit folgendem Inhalt:
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"18.1 Ansprüche der Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis sind dem Arbeitgeber gegenüber folgendermaßen geltend zu machen:
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18.1.1.Ansprüche auf Zuschläge aller Art innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit;
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18.1.2.Alle übrigen Ansprüche innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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Ansprüche die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verjährt, es sei denn, dass der Beschäftigte durch unverschuldete Umstände nicht in der Lage war, diese Fristen einzuhalten.
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18.2 Wenn ein Anspruch vom betroffenen Arbeitnehmer oder schriftlich durch den Betriebsrat dem Grunde nach geltend gemacht ist, dann ist, solange der Anspruch nicht erfüllt ist, eine nochmalige Geltendmachung auch für sich anschließende Ansprüche nicht erforderlich."
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Der Kläger zu 8 hat mit Schreiben vom 10.07.1997 die Jubiläumszuwendung geltend gemacht, der Kläger zu 9 behauptet eine mündliche Geltendmachung Ende April 1997, für die restlichen Kläger erfolgte eine gesonderte Geltendmachung vor Erhebung der streitgegenständlichen Zahlungsklage am 23.12.1998 (Kläger zu 1), 24.12.1998 (Kläger 2 bis 6) und 30.12.1998 (Kläger zu 7) nicht.
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In ihren unter den angegebenen Daten beim Arbeitsgericht jeweils eingegangenen Klagen haben die Kläger die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, die Jubilarenehrengabe in Höhe eines Monatsgehalts (Kläger zu 5 bis 7) bzw. zweier Monatsgehälter (Kläger 1 bis 4 sowie 8 und 9) zu zahlen, weil die Personalinformationen aus 1977 und 1984 eine entsprechende Gesamtzusage beinhalteten. Diese Gesamtzusage enthalte keinen Freiwilligkeitsvorbehalt, welcher dem Unternehmen das Recht einräumen würde, die Zahlungen jederzeit wieder einzustellen. Die Formulierung "freiwillige Sozialleistung" reiche für einen Widerrufsvorbehalt nicht aus. Die komplette Streichung der Jubiläumszuwendung halte auch der gegebenenfalls erforderlichen Billigkeitskontrolle nicht stand, die Interessen der Kläger seien dabei nicht ausreichend berücksichtigt worden.
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Die Kläger haben deshalb unter Berücksichtigung ihrer individuellen, im Übrigen unstreitigen Vergütungsansprüche, nachdem das Arbeitsgericht ihre Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hatte, folgende Anträge gestellt:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, folgende Zahlungen zu leisten:
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a) an den Kläger Kx 7.410,66 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 01.06.1996,
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b) an den Kläger Sx 6.286,84 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 01.09.1996,
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c) an den Kläger Ex 4.896,13 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 01.03.1996,
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d) an den Kläger Bx 6.393,19 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 01.03.1996,
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e) an den Kläger Mx 2.215,94 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 01.08.1996,
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f) an den Kläger Wx 2.343,25 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 01.08.1996,
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g) an den Kläger Fx 3.528,94 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 01.08.1996,
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h) an den Kläger Lxx 5.118,03 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 01.06.1997
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i) an den Kläger Ax 5.380,84 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 01.03.1997.
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Sie hat die Auffassung vertreten, durch die in der Personalinformation jeweils angegebenen Zusätze "Geldgeschenk" und "freiwillige Sozialleistung" habe die damalige Arbeitgeberin für die Arbeitnehmer erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich rechtlich nicht binden wolle. Die Streichung der Jubiläumsleistungen sei auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Situation gerechtfertigt gewesen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und den Klägern die eingeklagten Jubiläumszahlungen zugesprochen. Es hat auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in einem Parallelverfahren x/xx (10 AZR 48/02) verwiesen und sich der dort geäußerten Rechtsauffassung angeschlossen, wonach die Begriffe "Ehrengabe", "Geldgeschenk" und "freiwillige Sozialleistung" aus der Sicht der damaligen Arbeitgeberin und der betroffenen Arbeitnehmer nur die besondere Großzügigkeit der Zahlung einer Jubiläumszuwendung betonen sollte, nicht aber den Vorbehalt der Widerruflichkeit erkennen ließen. Es hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, durch das Schreiben des Betriebsrats vom 22.11.1995 seien die Ansprüche aller betroffenen Arbeitnehmer geltend gemacht worden. Nach dem Wortlaut des Schreibens ergebe sich dies nicht nur für die bereits fälligen, sondern erst recht für die zukünftigen Ansprüche. Dem Zweck der tariflichen Ausschlussfrist, dem Arbeitgeber vor Augen zu führen, mit welchen Ansprüchen er rechnen müsse, sei das Schreiben des Betriebsrats vom 22.11.1995 ausreichend gerecht geworden. Mehr verlange die tarifliche Regelung nicht.
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Mit ihrer am 25.04.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufung gegen das ihr am 10.04.2003 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 17.03.2003 verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klagabweisung weiter. Sie will der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, auf das das Arbeitsgericht sein Urteil im Wesentlichen gestützt hat, nicht folgen und vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Begriffe "freiwillige Sozialleistung" und "Geldgeschenk" nur so verstanden werden können, dass von einem Verpflichtungswillen der Beklagten nicht ausgegangen werden konnte und durfte.
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Die Beklagte ist ferner der Auffassung, dass das Schreiben des Betriebsrats vom 22.11.1995 keine Geltendmachung für die einzelnen Arbeitnehmer beinhalte, denn der Betriebsrat habe mit Sicherheit nicht für alle Beschäftigten tätig werden wollen, die einen eventuellen Anspruch hätten geltend machen können. Der Betriebsrat sei auch nicht von allen Arbeitnehmern beauftragt worden, vielmehr habe der Betriebsrat lediglich seine Rechtsauffassung dargestellt. Im Übrigen könnten Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn sie bereits entstanden sind, dies aber sei zum Zeitpunkt des Schreibens des Betriebsrats hinsichtlich aller Kläger des vorliegenden Verfahrens nicht der Fall gewesen, da diese ihr Betriebsjubiläum noch nicht erreicht gehabt hätten. Zum Zeitpunkt des Schreibens sei eine Vielzahl von Fallkonstellationen denkbar gewesen, die das Entstehen eines Anspruchs noch hätten verhindern können.
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Schließlich behauptet die Beklagte, die den Rechtsstreit entscheidende Kammer des Arbeitsgerichts sei nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall nicht zuständig gewesen, insoweit habe der unzuständige Richter entschieden, dies allein führe dazu, dass der Berufung stattzugeben und das Verfahren an das Arbeitsgericht zurück zu verweisen sei.
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Die Beklagte b e a n t r a g t :
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1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach, Kammern Radolfzell, vom 17.03.2003 Az.: 3 Ca 232/03 (vormals 3 Ca 93/00), wird abgeändert:
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2. Die Klage wird abgewiesen.
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3. Die Kläger/Berufungsbeklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
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Die Kläger b e a n t r a g e n ,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie halten die Berufung für unzulässig, weil sie sich nicht ausreichend mit dem Urteil des Arbeitsgerichts auseinandersetze, außerdem sei sie unbegründet, denn die Kläger hätten, wie schon vom Bundesarbeitsgericht entschieden, Anspruch auf die geltend gemachte Jubiläumszuwendung. Der Vorbehalt des Widerrufs der Zuwendung könne aus den Bezeichnungen "freiwillige Sozialleistung" und "Geldgeschenk" nicht entnommen werden.
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Die tarifliche Ausschlussfrist sei gewahrt durch das Schreiben des Betriebsrats vom 22.11.1995. Der Warnfunktion sei auch dann genügt, wenn der Gläubiger seinen Anspruch vorzeitig, also vor Fälligkeit, geltend macht. Auch dies habe das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden. Ob der unzuständige Richter in erster Instanz entschieden habe, könne offen bleiben, da die Beklagte in dem teilweise über fünf Jahre anhängigen Rechtsstreit, sich immer rügelos eingelassen habe.
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Dass der Kläger zu 9 seine Ansprüche mündlich im April 1997 geltend gemacht hätte, bestritt die Beklagte im Berufungstermin. Das zuvor schriftsätzlich erfolgte Bestreiten der Geltendmachung durch den Kläger zu 8 wurde dagegen nicht aufrecht erhalten, es beruhte wohl auf einer Verwechslung der Kläger zu 8 und 9.
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Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteienvorbringens erster und zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze im ersten Rechtszug sowie die Berufungsbegründung und -erwiderung und die Replik der Beklagten verwiesen.
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