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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, mit der Feststellungsklage begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter derartige Zuständigkeitsklagen fällt u. a. auch die Klage eines Versicherungsträgers, der die Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Versicherungsträgers begehrt (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 7. Auflage 2002, § 55 Rn 12 ff.). Das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich im vorliegenden Fall bereits daraus, dass diese gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) i. V. m. § 43 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) vorläufige Leistungen zu erbringen hat, bis die Frage der Zuständigkeit abschließend geklärt ist.
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Die Klage ist darüber hinaus auch begründet. Nach der Auffassung der erkennenden Kammer ist die Beklagte für das Unfallereignis des Beigeladenen Ziff. 2 vom 24.11.2001 zuständig.
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Die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 121 ff. SGB VII. § 121 regelt die Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Gemäß Abs. 1 der Vorschriften sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem zweiten und dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. Die Zuständigkeit der kommunalen Unfallversicherungsträger ist mithin subsidiär. Grundsätzlich zuständig für die Versicherung von Unfällen im Rahmen von Bauarbeiten ist somit die Klägerin als Bau-Berufsgenossenschaft (vgl. Ricke in: Kasseler Kommentar, Stand Mai 2003, § 129 SGB VII Rn. 6., vgl. auch Urteil des BSG vom 28.10.1976, BSGE 43, 10-15).
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Als Ausnahme hiervon bestimmt 129 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; die §§ 125, 128 und 131 SGB VII bleiben hiervon unberührt.
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Wiederum abweichend hiervon ist in bestimmten Fällen nach ständiger Rechtsprechung weder die Bau-Berufsgenossenschaft noch der kommunale Unfallversicherungsträger zuständig, wenn sich ein Versicherungsfall im Rahmen der Durchführung von sogenannten Eigen- bzw. Regiebauarbeiten ereignet hat. Diese obergerichtliche Rechtsprechung wurde entwickelt in Anlehnung an die Vorschrift des § 131 SGB VII (vormals § 647 Reichsversicherungsordnung - RVO), wonach dann, wenn ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen) umfasst, der Unfallversicherungsträger zuständig ist, dem das Hauptunternehmen angehört (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.10.1976 a. a. O.; Brandenburg in Wannagat, Kommentar zum Recht des Sozialgesetzbuchs, Stand Januar 2004, § 129 Rn. 28). Hiernach sind Bauarbeiten, welche die Kriterien eines Hilfs- oder Nebenunternehmens erfüllen, ungeachtet der Kriterien des § 129 Abs. 1 Nr. 3 dem für das Hauptunternehmen zuständige Unfallversicherungsträger zuzuordnen. Dies betrifft die sogenannten Regie- und Eigenbauarbeiten. Diese Arbeiten müssen auf eigenem Betriebsgelände stattfinden, unmittelbar dem eigenen Unternehmen dienen und sich im Rahmen des laufenden Betriebes halten (Ricke in: Kasseler Kommentar, Stand Mai 2003, § 129 SGB VII, Rn. 9; Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.10.1976 a. a. O.).
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Unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Grundsätze kommt die erkennende Kammer zu dem Ergebnis, dass die Beklagte für das Unfallereignis des Beigeladenen Ziff. 2 vom 24.11.2001 zuständig ist. Dieser erlitt als unentgeltlicher Helfer einen Leitersturz bei der Durchführung von in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten, deren Gesamtumfang bezogen auf beide Doppelhaushälften die tarifliche Wochenarbeitszeit im Bauhauptgewerbe unterschritten hat. Kein Zweifel besteht für die Kammer daran, dass es sich bei dem Anbringen fest installierter Halogenlampen im Wohnzimmer der zur späteren Vermietung bestimmten Doppelhaushälfte um Bauarbeiten gehandelt hat. Deren Begriff ist weit auszulegen. Neben der unmittelbar auf die Herstellung, Instandsetzung und Renovierung oder den Abriss eines Gebäudes gerichteten Tätigkeiten gehören dazu auch die Bauvorbereitungsarbeiten (Brandenburg in: Wannagat a. a. O. Rn. 23 m. w. N.). Da die Lampe auf Dauer fest mit dem Gebäude verbunden bleiben sollte, ist deren Anbringen Teil der Herstellung des Gebäudes und somit Baumaßnahme im vorgenannten Sinne. Bei dem Anbringen der Lampe sowie den weiteren von dem Bauherrn F. mit dem Beigeladenen Ziff. 2 und den Zeugen E. und J. ausgeführten Tätigkeiten handelt es sich um Arbeiten im Rahmen des abschließenden Innenausbaus des neu errichteten Doppelhauses. Hierzu gehörte das Verlegen von Teppich mit den Fußleisten sowie das Anbringen von etwa zehn bis zwölf Gardinenstangen in verschiedenen Zimmer der Doppelhaushälften, das Streichen einer Wand im Heizungskeller, das Zusammenleimen eines defekten Geländers und das Abhobelns einer klemmenden Tür. Sowohl der Einbau fest installierter Lampen als auch die vorbezeichneten Tätigkeiten werden üblicherweise sonst von einem gewerbsmäßigen Unternehmer eines Bauhaupt- oder Nebengewerks ausgeführt.
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Die Bauarbeiten dienten eigenen Zwecken des Bauherren F. und waren auch im Übrigen nicht gewerbsmäßig angelegt. Gewerbsmäßigkeit von Bauarbeiten liegt bei einem auf Dauer, d. h. über eine begrenzte Baumaßnahme hieraus, angelegten Geschäftsbetrieb und der Absicht der unmittelbaren Gewinnerzielung durch die Bauarbeiten bzw. das fertig gestellte Bauobjekt vor (vgl. Brandenburg in Wannagat, a. a. O. Rn. 24). Die Bauarbeiten waren ihrer Natur nach einmalig und wurde nicht in der Absicht vorgenommen, einen auf Dauer angelegten Geschäftsbetrieb zu begründen. Nach der Auffassung der Kammer daher unschädlich, dass die nachfolgend geplante Vermietung des Gebäudes durch den Bauherrn F. auf Dauer angelegt war, da es auf die Gewerbsmäßigkeit der Bauarbeiten ankommt und insoweit kein dauernd angelegter Geschäftsbetrieb als Erwerbsgrundlage geplant war.
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Die tarifliche Wochenarbeitszeit im Bauhauptgewerbe wurde durch die vom Beigeladenen Ziff. 2 und den Zeugen J. und E. vorgenommenen Hilfstätigkeiten nach der Überzeugung der Kammer nicht erreicht. Auszugehen ist hierbei von 39 Wochenarbeitsstunden (vgl. Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung, Erste Auflage 1997, § 129 Rn. 16). Für die Prüfung der Kurzfristigkeit der Bauarbeiten im Sinne von § 129 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII ist nur auf die Zeitdauer der Arbeiten versicherter Helfer abzustellen; die Mitarbeit des unversicherten Unternehmers (Bauherrn) oder seines Ehegatten ohne Beschäftigungsverhältnisses zählt nicht, da die Vorschrift nur die Arbeit von hierfür versicherten Personen betrifft (so Ricke in: Kasseler Kommentar a. a. O., § 129 SGB VII, Rn. 11; ebenfalls Brandenburg in: Wannagat, § 129 SGB VII Rn. 27). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Helfer des Bauherrn F., der Beigeladene Ziff. 2 und die Zeugen E. und J. beim abschließenden Innenausbau Hilfstätigkeiten im zeitlichen Umfall von etwa 19 Stunden ausgeübt. Die tarifliche Wochenarbeitszeit im Bauhauptgewerbe wurde somit deutlich unterschritten. Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf die in wesentlichen Teilen weitgehend übereinstimmenden Zeugenaussage der Zeugen F., E. und J. sowie die glaubhafte Einlassung des Beigeladenen Ziff. 2. Letzterer hat den Leitersturz am 24.11.2001 beim Aufhängen der zweiten von insgesamt zwei fest installierten Halogenlampen erlitten. Es erscheint daher nachvollziehbar wenn er den zeitlichen Rahmen seiner Tätigkeit mit bis zu drei Stunden angibt. Der Zeuge J. hat in mehreren Zimmern beider Doppelhaushälften insgesamt zwölf Gardinenstangen montiert, wofür er etwa neun bis zwölf Stunden benötigt hat, wie er der Kammer gegenüber in seiner Zeugenaussage angegeben hat. An der Glaubwürdigkeit der vom Zeugen J. gemachten und im wesentlichen mit den Angaben des Zeugen F. übereinstimmenden Angaben hat die Kammer keinen Zweifel, zumal sich der Zeuge auf Nachfrage spontan daran erinnert hat, dass bei den Arbeiten auch die Kinder des Bauherren anwesend waren, deren Patenonkel er ist und ein Teil der Zeit mit der Beschäftigung mit den Patenkindern verbracht wurde. Dies macht plausibel, dass der Zeuge Steil den Zeitaufwand mit insgesamt zwölf Stunden beziffert hat, die reine Arbeitszeit jedoch nur mit neun Stunden. Darüber hinaus hat der Zeuge J., ebenfalls übereinstimmend mit der Aussage des Zeugen F., eine Trennwand im Heizungskeller gestrichen. Der Kammer erscheint es nachvollziehbar, dass man derartige Tätigkeiten, die, wie das Anbringen von Gardinenstangen, mit gleichförmigen Arbeitsgängen verbunden sind, in etwa neun bis zwölf Stunden verrichten kann. Auch die vom Zeugen E., der gelernter Tischler ist, verrichteten Tätigkeiten des Zusägens und Anbringens von Fußbodenleisten in sechs Zimmern sowie Abhobelns einer Tür und Zusammenleimens eines kaputten Geländerteils lassen sich innerhalb der von ihm angegeben Zeit von vier bis fünf Stunden verrichten. Die Darstellung der von ihm vorgenommenen Arbeiten war detailliert und plastisch; insbesondere als er angesprochen wurde auf das Zusammenleimen des Geländers konnte er spontan nähere Angaben zum Arbeitsgang machen. Die Kammer hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen die Zeitdauer ihrer Arbeitsleistung absichtlich heruntergespielt haben. Es handelt sich schon der Natur der Arbeiten nach um typische Gefälligkeiten, wie sie im Rahmen eines Hausbaus unter Freunden und Verwandten durchaus üblich sind. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Zeuge F. zunächst der Klägerin gegenüber angegeben hat, die Zeugen J. und E. hätten jeweils acht bzw. sieben Stunden lang bei Teppich- und Tapezierarbeiten geholfen. Angesichts des knappen Raums, den das Formular der Klägerin (Eigenbaunachweis) für derartige Angaben bietet, erscheint es nachvollziehbar, dass die eigentlich von den Zeugen ausgeführten Tätigkeiten auf dem Formular nicht im einzelnen aufgelistet wurden und phrasenhaft nur Tapezier- und Teppichverlegearbeiten als Tätigkeiten angegeben wurden. Der Zeuge F. hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.01.2004 im übrigen sofort angegeben, die Teppichverlegearbeiten im wesentlichen selbst vorgenommen zu haben; von Tapezierarbeiten durch die vorbenannten Helfer war hier bereits nicht mehr die Rede.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht keine vorrangige Zuständigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 für das Unfallereignis vom 24.11.2001. Eine solche könnte nur angenommen werden, wenn es sich bei den Arbeiten der Zeugen E. und J. sowie des Beigeladenen Ziff. 2 um Eigen- bzw. Regiebauarbeiten im Sinne der vorstehend skizzierten Rechtsprechung gehandelt hätte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung, wonach bei Regiebauarbeiten die Stamm-Berufsgenossenschaft eines nicht baugewerblichen Unternehmers zuständig ist, Ausfluss des Rechtsgedankens des § 131 SGB VII ist. Es kann hierbei aus Sicht der Kammer offen bleiben, ob der Zeuge F. zusammen mit seiner Ehegattin als Unternehmer eines gewerblichen Unternehmens der Vermietung und Verpachtung anzusehen ist. Jedenfalls an der Gewerblichkeit bestehen seitens der Kammer erhebliche Zweifel. Es fehlt vorliegend bereits an der Voraussetzung, dass sich die Bauarbeiten im Rahmen des laufenden Betriebes halten, um die Zuständigkeit einer Stamm-Berufsgenossenschaft zu begründen. Die Vermietung befand sich zum Unfallzeitpunkt an 24.11.2001 noch in der Vorbereitungsphase. Der Mietvertrag über die erste Doppelhaushälfte, in der sich der Unfall des Beigeladenen Ziff. 2 ereignete, wurde erst am 28. bzw. am 29.11.2001, unterzeichnet. Hauptunternehmen im Sinne des § 131 SGB VII ist nach der Auffassung der Kammer bei derartigen abschließenden Innenausbauarbeiten eines neu errichteten Hauses jedenfalls bis zu deren Abschluss der Hausbau selbst. Wollte man die Innenausbauarbeiten, die von den Helfern verrichtet wurden, der nachfolgenden Vermietung als Hauptzweck unterordnen, so müsste dies für die Errichtung des gesamten Hauses gelten. Dies erscheint der Kammer für die Dauer der Bauzeit jedenfalls bis zum Abschluss des Baus lebensfremd. Anders als bei Ausbesserungs- oder Erweiterungsarbeiten im Rahmen eines laufenden Geschäftsbetriebes sollte im vorliegenden Fall durch den Hausbau erst das Vermietungsobjekt geschaffen werden, so dass sämtliche Tätigkeiten, die zur planmäßigen Erstellung des Baus gehören, dem Hausbau als Hauptzweck zuzurechnen sind, der damit auch das Hauptunternehmen darstellt. Diese Betrachtungsweise ist unabhängig davon, ob das als Einzelbaumaßnahme erstellte Doppelhaus später zum Eigengebrauch oder zur Vermietung bestimmt ist.
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Hiernach war die Zuständigkeit der Beklagten für das Unfallereignis vom 24.11.2001 festzustellen.
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