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Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.11.2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Mit diesem Bescheid wurde dem Beschluss der Schiedsstelle vom 14.11.2000 die Genehmigung erteilt und damit Rechtswirksamkeit verliehen. Das setzte voraus, dass der Schiedsspruch den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und sonstigem Recht entsprach (vgl. § 18 Abs. 5 Satz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz in der insoweit unveränderten Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 [BGBl. I, S. 886]). Das ist der Fall. Der Schiedsspruch setzte den Gesamtbetrag der Erlöse (§ 6 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung vom 26.09.1994 [BGBl. I S. 2750] in der Fassung des Art. 5 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 [GKV-GRG 2000, BGBl. I 1999 S. 2626 ff.] - BPflV -) und das Budget (§ 12 BPflV) nicht unter Verletzung von Pflegesatzrecht zum Nachteil der Klägerin zu hoch fest.
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Die Klägerin wendet gegen diese Festsetzung ausschließlich ein, dass der nach § 6 BPflV berechnete Gesamtbetrag der Erlöse (bzw. das Budget) gemäß § 71 SGB V zu kappen sei. Obergrenze des Budgets sei nämlich das (unbereinigte) Budget des Jahres 1999 zuzüglich der Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V in der Fassung des GKV-GRG 2000. Nach § 71 Abs. 1 SGB V seien die Vereinbarungen über die Vergütung nach diesem Gesetz „und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen“ so zu gestalten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen würden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung sei auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). Nach § 71 Abs. 2 SGB V dürfe die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung, um den Vorgaben nach Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 zu entsprechen, die sich bei Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Abs. 3 ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. Eine Überschreitung sei nach § 71 Abs. 2 Satz 2 SGB V nur zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen würden.
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Dieser Auffassung der Klägerin ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Die von der Klägerin begehrte Begrenzung des Gesamtbetrages der Erlöse, der mangels sonstiger Erlöse im Berechnungszeitraum vorliegend identisch ist mit dem Budget, ist mit dem geltenden Recht nicht zu vereinbaren. Das SGB V enthält für die Krankenhauspflege keine eigenständige Regelung zur Vergütung von Krankenhausleistungen. Maßgebend sind insoweit ausschließlich das Krankenhausfinanzierungsgesetz und die Bundespflegesatzverordnung (vgl. Hess, Kasseler Kommentar zum SGB, § 71 SGB V RdNr. 6). Nach dem hiernach maßgebenden § 17 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 [BGBl. I, S. 886] geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 [GKV-GRG 2000, BGBl. I 1999 S. 2626 ff.] - KHG -) müssen die Pflegesätze (und damit auch das Budget, das Grundlage für die Berechnung der Pflegesätze ist) im Voraus bemessen werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 KHG). Sie müssen medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 KHG). Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 SGB V) zu beachten (§ 17 Abs. 1 Satz 4 KHG). § 3 Abs.1 BPflV wiederholt und konkretisiert diese Regelungen und legt in Satz 6 fest, dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität „nach den Vorgaben des § 6 zu beachten“ ist. Maßstab für die Beachtung dieses Grundsatzes ist hiernach die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied nach § 71 Abs. 3 Satz 1 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 SGB V (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BPflV). Nach dem von diesen Regelungen in Bezug genommenen sozialversicherungsrechtlichen Grundsatz der Beitragssatzstabilität haben die Vertragspartner die Vereinbarungen über die Vergütungen nach dem SGB V „und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen“ so zu gestalten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen werden (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGB V), es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB V). Eine Erhöhung der Vergütung, die zur höheren Beitragssätzen führt, ist danach dann nicht ausgeschlossen, wenn sonst die notwendige medizinische Versorgung (nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven) gefährdet wäre. Wann dies der Fall ist, wird für das Pflegesatzrecht nicht im SGB V, sondern in den besonderen Ausdeckelungstatbeständen des § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV konkretisiert (vgl. Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Stand Oktober 2003, Band 1, § 17 KHG I Nr. 12 und § 3 BPflV III Nr. 6). Hiernach darf der Gesamtbetrag der Erlöse eines Krankenhauses den um die maßgebliche Rate veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die im Einzelnen aufgeführten (Ausdeckelungs-) Tatbestände dies erforderlich machen (§ 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV).
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Dies wird entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB V den Grundsatz der Beitragssatzstabilität dahingehend konkretisiert, dass bei der Vereinbarung neuer Vergütungssätze die Veränderungsrate nach Abs. 3 nicht überschritten werden darf. Denn auf die Fortschreibung um die Veränderungsrate wird in § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB V ausdrücklich nur abgestellt, „um den Vorgaben nach Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 zu entsprechen“. In diesem Halbsatz 1 ist jedoch nur der Grundsatz enthalten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen sind. Unberührt bleibt danach aber die Ausnahmeregelung des Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB V, wonach Beitragssatzerhöhungen nicht ausgeschlossen sind, wenn sonst die notwendige medizinische Versorgung nicht zu gewährleisten wäre (vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., § 6 BPflV III 1).
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Grundlage der Budgetbegrenzung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV für das - hier maßgebliche - Jahr 2000 ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 BPflV der Gesamtbetrag nach Art. 7 § 1 Abs. 1 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes für das Jahr 1999. Außerordentliche Beträge, deren Finanzierungsgrund im Jahr 2000 ganz oder teilweise nicht mehr vorliegt, sind abzuziehen und enthaltene Ausgleiche und Berichtigungen herauszurechnen. Auch diese Regelung konkretisiert den Grundsatz der Beitragssatzstabilität des § 71 Abs. 1 SGB V dahingehend, dass Basis für die Fortschreibung um die Veränderungsrate nicht der vereinbarte (unbereinigte) Gesamtbetrag des Vorjahres, sondern der periodengerechte Betrag für das Jahr 2000 ist. Diese Basis ist zudem gem. § 6 Abs. 3 BPflV zu berichtigen, wenn die durchschnittlichen Auswirkungen der BAT-Entwicklung - wie im vorliegenden Fall - die Veränderungsrate überschritten haben (vgl. hierzu auch § 6 Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz BPflV, wonach vorgeschriebene Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre unabhängig von der Veränderungsrate gesondert durchzuführen sind). Dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach Maßgabe des Pflegesatzrechtes, d.h. insbesondere nach Maßgabe des § 6 BPflV, zu beachten ist, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, mit Urteil vom 24.10.2002 (- 3 C 38/01 -, NVwZ-RR 2003, S. 510) ausdrücklich bestätigt, dass nach § 17 Abs. 1 Satz 4 KHG bei der Ermittlung der Pflegesätze der Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu beachten sei und § 6 Abs. 1 BPflV (1997) den dafür geltenden Maßstab konkretisiere. Dieser bestehe in der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied. Die genannte Veränderungsrate bilde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BPflV (1997) grundsätzlich die Obergrenze für die Vereinbarung des Budgets für das einzelne Krankenhaus. Die Veränderungsrate dürfe nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BPflV (1997) aber überschritten werden, soweit Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder Fallzahlen dies erforderlich machen. Damit geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon, dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität im Pflegesatzrecht konkretisiert wird und die Veränderungsrate bei Vorliegen eines oder mehrerer Ausdeckelungstatbestände überschritten werden darf.
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Da die Berechnung des periodengerechten Gesamtbetrages der Erlöse und das Vorliegen von Ausdeckelungstatbeständen (hier: § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BPflV - zusätzliche Kapazitäten in der Epilepsiestation - und § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr.3 BPflV - Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung, 1/3 Umsetzung in 2000 -) sowie die Berechnung der sich hieraus ergebenden Gesamtbetragsobergrenze zwischen den Beteiligten (inzwischen) unstreitig ist, käme eine Kappung dieses Betrags nur in Betracht, wenn und soweit die Ausdeckelungstatbestände eine Überschreitung des um die maßgebliche Rate veränderten Gesamtbetrages des Vorjahres nicht „erforderlich“ machen würden. Dies ist jedoch nicht ersichtlich.
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Der entsprechend dem Krankenhausplan erfolgte (Teil-) Ausbau der Epilepsiestation führte ebenso wie die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zu pflegesatzrelevanten Mehrkosten bei der Beigeladenen. Dies wird von der Klägerin auch nicht bestritten. Sie meint jedoch unter Bezugnahme auf einen Beschluss des OVG Münsters vom 24.09.2002 (- 13 A 2341/01 -, NVwZ-RR 2003, 283 ff.), aus der Priorität des Gesetzesziels (Grundsatz der Beitragssatzstabilität) und dem Ausnahmecharakter des § 6 Abs. 2 Satz 4 BPflV folge, dass an die „Erforderlichkeit im Sinne dieser Vorschrift“ strenge Anforderungen zu stellen seien und Erforderlichkeit im Lichte der sozialgesetzlichen Zielvorgabe nicht nur als Begrenzung des die Obergrenze überschreitenden Betrags, sondern als grundsätzliche Aufforderung zur Bestreitung der Mehrkosten durch Inanspruchnahme eventueller Wirtschaftsreserven oder durch Abbau von Unwirtschaftlichkeiten zu verstehen sei. Ob dem zu folgen ist, oder ob die Ausdeckelungstatbestände - wie der Beklagte meint - eine Überschreitung der Veränderungsrate dann „erforderlich“ machen, wenn diese zu pflegesatzrelevanten Mehrkosten führen und der um die Ausdeckelungstatbestände erhöhte Gesamtbetrag mindestens dem leistungsgerechten Gesamtbetrag entspricht, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn man insoweit der vom OVG Münster vertretenen engeren Auffassung folgen würde, wäre der Beschluss der Schiedsstelle im vorliegenden Verfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat nämlich weder im Rahmen der Budgetverhandlungen noch im Schiedsstellenverfahren oder im gerichtlichen Verfahren dargelegt, dass und warum der nach § 6 BPflV ermittelte Obergrenzenbetrag über einem leistungsgerechten Betrag liege bzw. weshalb und in welchem Umfang die Beigeladene die Mehrkosten durch Inanspruchnahme eventueller Wirtschaftlichkeitsreserven oder durch den Abbau von Unwirtschaftlichkeiten bestreiten könne. Dies wäre jedoch aus den vom OVG Münster zutreffend dargelegten Gründen notwendig gewesen. Denn insoweit handelt es sich um einen die Klägerin als Kostenträger begünstigenden Umstand, der zudem von der Beigeladenen so gut wie nicht bewiesen werden kann.
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