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Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig und insbesondere statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG, da das von der Klägerin begehrte weitere Mutterschaftsgeld sich auf 1077 EUR (99 Tage à 13 EUR = 1287 EUR abzüglich 210 EUR = 1077 EUR) und damit auf über 500 EUR beläuft.
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Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Mutterschaftsgeld.
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Die Voraussetzungen für die Gewährung von Mutterschaftsgeld gemäß § 13 MuSchG für Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, sind im Gerichtsbescheid des SG zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
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In Ansehung dieser rechtlichen Gegebenheiten hat die Klägerin wie vom SG im Gerichtsbescheid ausführlich und zutreffend begründet, keinen Anspruch auf Gewährung von höherem Mutterschaftsgeld. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des SG auch hinsichtlich der Ausführungen zu der von der Klägerin geltend gemachten Verfassungswidrigkeit in vollem Umfang an und sieht deswegen von einer weiteren Darstellung seiner Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG-).
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Ergänzend wird lediglich noch darauf hingewiesen, dass der Senat Zweifel daran hat, ob es sich beim Mutterschaftsgeld um eine versicherungsfremde Leistung handelt. Was unter einer versicherungsfremden Leistung, für die der Bund gemäß § 221 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ab dem Jahr 2004 zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen Leistungen erbringt, zu verstehen ist, sagt weder § 221 Abs. 1 noch Abs. 2 SGB V und ist auch in der Begründung des Entwurfes zu § 221 nicht erläutert (BT-Drucksache 15/1525 S. 138/139 zu Nr. 141 - § 221). Krauskopf, auf den das SG insoweit Bezug nimmt, spricht sich auch nicht eindeutig dafür aus, das Mutterschaftsgeld zu den versicherungsfremden Leistungen zu rechnen (Krauskopf, Kommentar zur sozialen Krankenversicherung, § 221 SGB V Rdnr. 4). Er stellt nur die Überlegung an, die Aufgabe der Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung dahingehend zu definieren, dass sie dazu dienen solle, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern und zieht hieraus den Schluss, dass danach vor allem Leistungen bei Mutterschaft etc. als versicherungsfremd zu bezeichnen „wären“. Letztendlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben. Auch wenn es eine versicherungsfremde Leistung wäre und der Zuschuss des Bundes auch diese Leistung umfassen würde, würde es sich nicht um eine staatliche Leistung handeln. Wie unter der Geltung des § 200 d Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) würde sich in diesem Fall der Bund am Mutterschaftsgeld für die gesetzlich Krankenversicherten beteiligen. Trotz dieser Finanzierung bleibt es aber eine Sozialleistung im Sinne von §§ 11, 21 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Die Leistung hat sozialversicherungsrechtlichen Charakter (vgl. Buchner/Becker Kommentar zum Mutterschutzgesetz und Bundeserziehungsgeldgesetz 7. Auflage 2003 § 13 MuSchG Randziffer. 18).
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Insgesamt mag das System der Lastenverteilung zwar nicht zufriedenstellend sein (vgl. Buchner/Becker, a.a.O. § 13 MuSchG Randziffer 22), die gesetzliche Regelung ist jedoch nicht verfassungswidrig. Dies hat das BSG bereits wiederholt entschieden (vgl. Urteil vom 24.11.1983 - 3 RK 41/82 -, Urteil vom 10.03.1987 - 3 RK 3/86 - und Urteil vom 12.03.1985 - 3 RK 55/84 -). Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen das Urteil des BSG vom 24.11.1983 eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 16.11.1984 - 1 BvR 142/84 -).
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Durch die geänderte Formulierung des § 13 Abs. 2 MuSchG insbesondere aufgrund der Einführung des Euro ändert sich hieran nichts.
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Auch die geänderte Finanzierung führt nicht zur Verfassungswidrigkeit.
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Es verstößt nicht gegen Art. 3 GG, dass die Begrenzung des Mutterschaftsgelds auf 210,- EUR auch für privat Krankenversicherte gilt, die früher krankenversichert gewesen sind, denn das Abstellen auf die Mitgliedschaft bei Beginn der Mutterschutzfrist ist sachgerecht.
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Ein Verstoß gegen Art. 3 GG ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin in früheren Jahren Leistungen zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht hat. Insoweit hat das Gesetz in nicht zu beanstandender Weise auf die Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenversicherung bei Beginn der Schutzfrist abgestellt. Dies stellt einen sachlichen Grund für die Unterscheidung dar. Dem Gesetzgeber steht eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Innerhalb dieser Grenzen ist er frei, die Merkmale zu wählen, an denen er Gleichheit und Ungleichheit der gesetzlichen Regelung orientiert (BSG, Urteil vom 24.11.1983 - 3 RK 41/82-). Die Regelungsabsicht, nur die zu Beginn der Schutzfrist gesetzlich krankenversicherten Frauen gemäß § 13 Abs. 1 MuSchG wirtschaftlich abzusichern, ist sachgerecht ausgewählt. Eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Ungleichbehandlung kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Gesetzgeber nicht darauf abgestellt hat, wie lange vorher in die gesetzliche Krankenversicherung eingezahlt wurde und welche Dauer die private Krankenversicherung hatte.
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Darüber hinaus liegt auch kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 4 GG vor. Die genannte Norm enthält den bindenden Auftrag an den Gesetzgeber, jeder Mutter Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft angedeihen zu lassen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Gesetzgeber gehalten wäre, jede mit der Mutterschaft zusammenhängende Belastung auszugleichen (vgl. BVerfGE 60, 68, 74 m. w. N.). Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit kann der Gesetzgeber bestimmen, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will. Die Regelung für die gesetzlich und privat krankenversicherten Frauen ist im Rahmen der Gestaltungsfreiheit gerechtfertigt.
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Verfassungsrechtliche Bedenken greifen auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte Benachteiligung besser qualifizierter Frauen mit Männern, die die gleiche Ausbildung haben, durch. Männer und Frauen werden insoweit gleich behandelt. Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht ihre Versicherung zu wählen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalten sie jeweils dieselben Leistungen. Bezogen auf das Mutterschaftsgeld erhält diese Leistung nur die Frau, da sie diejenige ist, die das Kind bekommt und deshalb besonderen Schutz genießt.
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Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen europarechtliche Normen sind nicht ersichtlich.
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Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
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Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
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