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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
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Leistungen nach dem SGB II erhalten nur Personen, die hilfebedürftig sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II).
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Im vorliegenden Fall können der Kläger und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihren Bedarf durch zu berücksichtigendes Einkommen decken.
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Zur Bedarfsgemeinschaft gehören hier der Kläger, seine Ehefrau und der Sohn L., nicht hingegen der (volljährige) Sohn M. Denn gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II werden nur minderjährige Kinder der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet.
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Die Regelleistung für den Kläger und seine Ehefrau beträgt gem. § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II jeweils 311 EUR, für den Sohn L. gem. § 20 Abs. 3 Satz 2 SGB II 276 EUR. Hinzu kommen Leistungen für Unterkunft und Heizung, die gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind. Der Kläger zahlt für die von der Familie bewohnte Wohnung Miete in Höhe von 281,21 EUR pro Monat. Der monatliche Abschlag für Erdgas beläuft sich auf 35 EUR. Von diesen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 316,21 EUR hat die Beklagte indes nur 3/4 zu übernehmen: Leben Hilfebedürftige mit anderen Personen, die nicht zu Bedarfsgemeinschaft gehören, in Haushaltsgemeinschaft, so sind die Kosten für Unterkunft und Heizung der Bedarfsgemeinschaft anteilig pro Kopf zu ermitteln (Lang in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 38). Im vorliegenden Fall entfällt auf den im Haushalt lebenden, aber nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Sohn M. 1/4 der Kosten. Der Gesamtbedarf beträgt sonach - wie von der Beklagten zutreffend berechnet - 1.135,16 EUR.
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Dem stehen monatliche Einnahmen in Höhe von insgesamt 1.339 EUR gegenüber. Die Ehefrau des Klägers bezieht eine Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 1.063,30 EUR. Hinzu kommen Einnahmen aus Kindergeld in Höhe von zweimal 154 EUR, insgesamt 308 EUR. Das Kindergeld ist auch bei volljährigen Kindern - hier: für den Sohn M. - als Einkommen grundsätzlich den Kindergeldberechtigten zuzurechnen, also den Eltern (LSG Niedersachsen, Beschluss vom 28.1.2005, L 7 AS 2/05 ER). Vom Einkommen abzusetzen sind im vorliegenden Fall lediglich gem. § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II die Kosten einer Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 32,30 EUR pro Monat.
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Übersteigen mithin die Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft den Bedarf, sind der Kläger und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht hilfebedürftig.
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Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, bei der Berechnung des Bedarfs sei ein Zuschlag nach § 24 SGB II zu berücksichtigen.
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Gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhält der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen monatlichen Zuschlag, soweit er Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht. Der Zuschlag ist akzessorisch zum Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i. S. des § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Er setzt Hilfebedürftigkeit i. S. des § 9 SGB II ohne Berücksichtigung eines Zuschlags nach § 24 SGB II voraus (Rixen in: Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 24 Rdnr. 3; Müller in: Hauck/Noftz, SGB II, § 24 Rdnr. 6b):
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Dass ein Anspruch nach § 24 SGB II einen ohne Berücksichtigung des Zuschlags bestehenden Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts voraussetzt, ergibt sich auch daraus, dass die Leistung nach § 24 SGB II als „Zuschlag" bezeichnet wird. Ein Zuschlag knüpft bereits begrifflich an einen anderweitig begründeten Anspruch an, zu dem die Leistung lediglich hinzutritt (Rixen, a. a. O.). Hierin unterscheidet sich der Zuschlag vom Mehrbedarf i. S. des § 21 SGB II oder vom besonderen Bedarf i. S. des § 23 Abs. 3 SGB II.
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Die Berücksichtigung des Zuschlags bereits bei der Ermittlung des Bedarfs hätte zudem zur Folge, dass die Bedürftigkeitsgrenze für ehemalige Bezieher von Arbeitslosengeld und ihre Bedarfsgemeinschaft faktisch erhöht würde. Dies stünde im Widerspruch zur Konzeption des SGB II, wonach Leistungen grundsätzlich Hilfebedürftigkeit i. S. des § 9 SGB II voraussetzen (Müller, a. a. O., Rdnr. 6c f.).
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Sinn und Zweck des § 24 SGB II gebieten keine andere Auslegung. Der befristete Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld soll finanzielle Härten ausgleichen und in vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abfedern, die in der Regel beim Übertritt von Arbeitslosengeld zu Arbeitslosengeld II entstehen (BT-DrS 15/1516 Seite 58). Hieraus lässt sich indes nicht ohne weiteres entnehmen, dass sämtliche ehemaligen Bezieher von Arbeitslosengeld ohne Unterschiede anspruchsberechtigt sein sollen (so aber LSG Niedersachsen, Beschluss vom 5.7.2005, L 8 AS 71/05 ER; Brünner in: LPK-SGB II, § 24 Rdnr. 6).
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Eine derartige Auslegung ist - entgegen der Auffassung des Klägers - auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zwingend. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Ihm kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ob eine Regelung dem allgemeinen Gleichheitssatz entspricht, hängt davon ab, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfG, SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 Rdnr. 26). Nach der Konzeption des § 24 SGB II soll der mit dem Zuschlag bezweckte Kompensationseffekt nicht jedem ehemaligen Bezieher von Arbeitslosengeld zugute kommen. Vielmehr wird die vom Gesetzgeber intendierte Abfederung finanzieller Härten auf bedürftige und deshalb (im Hinblick auf die Leistungen nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II) berechtigte Leistungsbezieher beschränkt. Zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises knüpft er also an das Differenzierungskriterium der Hilfebedürftigkeit i. S. des § 9 SGB II an und unterstellt bei hilfebedürftigen Personen - typisierend - einen erhöhten Kompensationsbedarf (Rixen, a. a. O.). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte bei der Berechnung des Bedarfs den Zuschlag nach § 24 SGB II zu Recht nicht berücksichtigt.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Höhe der Regelleistung nach § 20 SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar.
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Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde gem. Art 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip gem. Art 20 Abs. 1 GG folgt (BVerfG, Breithaupt 2005, 803, 807; Bieback, NZS 2005, 337, 338). Allerdings lässt sich aus dem Sozialstaatsprinzip wegen seiner hohen Unbestimmtheit regelmäßig kein Anspruch auf Sozialleistungen in einem bestimmten Umfang ableiten. Vielmehr bedarf das Sozialstaatsprinzip in besonderem Maße der Konkretisierung, vor allem durch den Gesetzgeber. Ihm steht dabei grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Zwingend einzuhalten hat der Gesetzgeber allerdings die Vorgabe, Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein der Bürger zu schaffen (BVerfG, SozR 3-5870 § 10 Nr. 1 Seite 5; Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl., Art. 20 Rdnr. 103 f. und 114). Zwar darf er insoweit pauschalierende Regelungen treffen. Auch im Rahmen einer Typisierung ist aber das Existenzminimum so zu bemessen, dass es in möglichst allen Fällen den existenznotwendigen Bedarf abdeckt (BVerfG, NJW 1992, 3153, 3154).
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Angesichts der Schwierigkeiten, das vom Grundgesetz garantierte Existenzminimum inhaltlich zu bestimmen, ist die Festsetzung der Regelleistung nach § 20 SGB II - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrechtsschutz durch Organisation und Verfahren - durch das Gericht lediglich anhand formeller Kriterien zu prüfen (Bieback, a. a. O.). In Übereinstimmung hiermit hat das Bundesverwaltungsgericht die frühere Festsetzung sozialhilferechtlicher Regelsätze durch Verwaltungsvorschrift (Urteil vom 25.11.1993, 5 C 8/90, Rdnr. 19 f. - nach Juris) und Rechtsverordnung (Urteil vom 18.12.1996, 5 C 47/95 Rdnr. 10 - nach Juris) nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterzogen. Im Hinblick auf die hier streitige Festsetzung der Regelleistung nach § 20 SGB II besteht jedenfalls keine weitergehende Prüfungsdichte. Denn anders als die sozialhilferechtlichen Regelsätze wurde die Höhe der Regelleistung nach § 20 SGB II durch den - stärker demokratisch legitimierten - Gesetzgeber bestimmt (SG Berlin, Urteil vom 2.8.2005, S 63 AS 1311/05 Rdnr. 16 - nach Juris). Bei Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien unterliegt der gerichtlichen Kontrolle somit nur, ob (a.) die Festsetzung der Regelleistung auf ausreichenden Erfahrungswerten basiert und (b.) die der Festsetzung zugrunde liegenden Wertungen im Rahmen der grundgesetzlichen Vorgaben vertretbar sind; (SG Berlin, a. a. O.; ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2005, L 8 AS 2764/05).
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Gemessen an diesem Maßstab ist die Festsetzung der Regelleistung nach § 20 SGB II verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden:
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a) Die Festsetzung erfolgte auf der Grundlage ausreichender Erfahrungswerte.
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Nach der Gesetzesbegründung ergibt sich die monatliche Regelleistung aus der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998, die auf den Stand 1. Juli 2003 hochgerechnet wurde (BT-Drucks. 15/1516 Seite 56).
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Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ist grundsätzlich ein geeigneter Ausgangspunkt für die Feststellung des Bedarfs (SG Berlin, a. a. O., Rdnr. 17). Im Übrigen ist der Gesetzgeber durch das Grundgesetz nicht auf ein bestimmtes System der Bedarfsermittlung festgelegt (SG Chemnitz, Gerichtsbescheid vom 12.01.2006, S 21 AS 491/05; Bieback, a. a. O.).
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Auch die vorgenommene Hochrechnung ist nicht zu beanstanden. Da die Auswertung einer aktuelleren Einkommens- und Verbrauchstichprobe im Gesetzgebungsverfahren noch nicht vorlag (Herold-Tews in: Löns/Herold-Tews, SGB II, § 20 Rdnr. 3), musste sich der Gesetzgeber mit einer solchen Verfahrensweise behelfen. Zum Zwecke der Hochrechnung hat er auf den jeweiligen Rentenwert zurückgegriffen. Diese Methode begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Denn die Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II müssen im Hinblick auf die Einkommensentwicklung nicht besser gestellt werden als Rentner (SG Berlin, a. a. O., Rdnr. 18).
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b) Auch die der Festsetzung zugrunde liegenden Wertungen des Gesetzgebers sind vertretbar.
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Gem. § 2 Abs. 3 der vom Gesetzgeber in Bezug genommenen (vgl. BT-Drucks. 15/1516 Seite 56 zu § 20 Abs. 1) Regelsatzverordnung vom 3.6.2004 (BGBl. I Seite 1067) ist für die Bemessung der Regelleistung auf die Verbrauchsausgaben der untersten 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der Einkommens- und Verbrauchstichprobe nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe abzustellen. Diese Orientierung am unteren Fünftel der Einkommens- und Verbrauchstichprobe bewegt sich im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums. Denn es ist nicht Zweck der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, dem Bedürftigen die finanziellen Mittel zur Führung einer Existenz auf dem Niveau eines durchschnittlichen Lebensstandards zur Verfügung zu stellen. Vielmehr muss er lediglich mit denjenigen Mitteln ausgestattet werden, die er zu einer bescheidenen, am Lebensstandard wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungskreise orientierten Lebensführung benötigt (SG Berlin, a. a. O., Rdnr. 20; zur Sozialhilfe vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1993, 5 C 8/90 Rdnr. 23 - nach Juris).
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Vertretbar ist weiterhin, dass gem. § 2 Abs. 2 der Regelsatzverordnung für die Bemessung der Regelleistung von den einzelnen, dort genannten Bedarfsabteilungen prozentuale Abschläge vorgenommen werden. Denn dem Gesetzgeber ist es grundsätzlich nicht verwehrt, bestimmte Anteile der jeweiligen Abteilungen mit der Begründung herauszunehmen, sie seien nicht dem notwendigen Bedarf zuzurechnen (SG Berlin, a. a. O., Rdnr. 20). Offensichtliche Wertungswidersprüche vermag die Kammer insoweit nicht zu erkennen. So werden z. B. bei der Abteilung 01 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 96 % der Verbrauchsausgaben berücksichtigt, bei der - weniger existenziellen - Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättenleistungen) hingegen nur 30 %.
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Die Kombination von § 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Regelsatzverordnung führt im Ergebnis dazu, dass die Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II weniger konsumieren können als die unteren 20 % der Haushalte der Einkommens- und Verbrauchstichprobe (Däubler, NZS 2005, 225, 228). Hierdurch soll offenbar der Anreiz zur Aufnahme einer Tätigkeit erhöht werden (LSG Baden-Württemberg, a. a. O.). Dies steht in Einklang mit der Wertung des § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach die Grundsicherung für Arbeitssuchende die Eigenverantwortung von Hilfebedürftigen stärken und dazu beitragen soll, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Mit den Vorgaben des Grundgesetzes ist diese Intention des Gesetzgebers jedenfalls zu vereinbaren.
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Nicht zu beanstanden ist schließlich die Konzeption des SGB II, den Bedarf durch eine pauschalierte Regelleistung abzudecken, die - verglichen mit dem früheren BSHG - nur noch durch wenige Sondertatbestände für einmalige Beihilfen ergänzt wird. Die Regelleistung für Alleinstehende nach § 20 Abs. 2 SGB II in Höhe von 345 EUR liegt etwa 16 % oberhalb der höchsten sozialhilferechtlichen Regelsätze, die zuletzt 297 EUR betrugen (Lang in: Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 20 Rdnr. 108). Die Erhöhung der Regelleistung um 16 % soll dazu dienen, den weitgehenden Wegfall der früheren Einmalleistungen nach dem BSHG zu kompensieren. Allerdings wurde die Höhe dieser Einmalleistungen statistisch nie erfasst (Lang, a. a. O., Rdnr. 108 und 111). Gegenüber dem Bundesverfassungsgericht hat die Bundesregierung die Auffassung vertreten, die einmaligen Leistungen der Sozialhilfe entsprächen in der Summe durchschnittlich 20 % des Regelsatzes (vgl. die Tabelle in BVerfG, NJW 1992, 3153, 3154 f.). Ausgehend hiervon würde die Erhöhung der Regelleistung um 16 % einen vollständigen Verlust der Einmalleistungen nicht ausgleichen. Allerdings sind nicht alle einmaligen Beihilfen entfallen: Gesondert erbracht werden z. B. weiterhin Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, die Erstausstattung mit Bekleidung, mehrtägige Klassenfahrten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II) sowie Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten (§ 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Angesichts dessen ist die Wertung des Gesetzgebers vertretbar, eine Erhöhung des Regelsatzes um (nur) 16 % stelle einen hinreichenden Ausgleich für den Wegfall der meisten einmaligen Beihilfen des Sozialhilferechts dar (SG Berlin, a. a. O., Rdnr. 22).
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