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Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger 12,04 EUR wegen zu viel gezahlter Zuzahlungen für Leistungen der Krankenversicherung zu erstatten hat.
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Der 1963 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. In der Zeit vom 01.10.1998 bis 31.12.2003 war er von Zuzahlungen zu Leistungen der Krankenversicherung befreit.
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Am 11.02.2004 beantragte der Kläger die Befreiung von Zuzahlungen für das Jahr 2004. Er gab an, Leistungen vom Arbeitsamt seien beantragt. Es sei jedoch ein Widerspruchsverfahren anhängig, das Jahre dauern könne.
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Die Beklagte ermittelte, dass der Kläger im Jahr 2004 bislang 10,– EUR Praxisgebühr geleistet hatte.
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Mit Bescheid vom 17.02.2004 lehnte die Beklagte daraufhin zum augenblicklichen Zeitpunkt die Befreiung von Zuzahlungen ab, da die geleisteten Zuzahlungen in Höhe von 10,– EUR die Belastungsgrenze, die gesetzlich festgelegt worden sei und grundsätzlich 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für schwerwiegend chronisch Kranke 1 % betragen würde, nicht überschreiten würden.
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Im Rahmen seines hiergegen erhobenen Widerspruches legte der Kläger eine Verdienstabrechnung des Monates März 2003 über 320,80 EUR brutto und eine Bescheinigung, wonach er am 12.01.2004 die Praxisgebühr entrichtet hat, vor. Er teilte mit, er habe seit 01.04.2003 keine regelmäßigen Bruttoeinnahmen. Seinen Lebensunterhalt bestreite er aus Ersparnissen und aus von der Beklagten zurückbezahlten freiwilligen Beiträgen in Höhe von 2.942,52 EUR. Seine jährliche Belastungsgrenze errechne sich aus dem im März 2003 erzielten Arbeitsentgelt. Sie betrage 2 % aus 320,80 EUR, mithin 6,42 EUR.
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Mit Bescheid vom 05.03.2004 lehnte die Beklagte erneut die Befreiung von der Zuzahlung ab. Sie führte aus, die jährliche Belastungsgrenze belaufe sich auf 71,28 EUR. Seitens des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziales (BMGS) entspreche es der gesetzlichen Intention, dass bei Personen, z. B. ohne nachweisbare Einnahmen oder mit Einnahmen unterhalb des Regelsatzes, generell der Regelsatz nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) als Mindestbetrag für die Berechnung der Belastungsgrenze angesetzt werde. In Baden-Württemberg betrage der Regelsatz zur Zeit 297,– EUR monatlich, was jährlichen Bruttoeinnahmen von 3.564,– EUR entspreche. Daraus ergebe sich eine 2 %-ige Belastungsgrenze von 71,28 EUR jährlich.
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Hiergegen erhob der Kläger erneut Widerspruch. Er wies darauf hin, dass zur Ermittlung der Belastungsgrenze die Bruttoeinnahmen als Berechnungsgrundlage herangezogen würden (§ 62 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)). Die Auslegung der Beklagten hätte zur Konsequenz, dass Eingriffe in das Vermögen zugelassen würden. Seine jährlichen Bruttoeinnahmen zwischen dem 01.03.2003 und 29.02.2004 würden sich nur auf 320,80 EUR belaufen, weshalb seine Belastungsgrenze mit 6,42 EUR festzusetzen sei.
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Die Beklagte händigte dem Kläger einen Auszug aus der "Gemeinsamen Verlautbarung zu Fragen der Umsetzung einzelner Leistungsvorschriften" der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 19.01.2004 aus. Danach ist als Mindesteinnahmegrenze der BSHG-Eckregelsatz zu berücksichtigen, sofern keine oder niedrigere Einnahmen erklärt werden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der nach dem BSHG geltende Regelsatz solle als Mindesteinkommen jedem Versicherten zur Verfügung stehen. Würde die vom Kläger errechnete Belastungsgrenze herangezogen werden, hätte er weniger Zuzahlungen zu leisten als ein Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG. Dass der Regelsatz generell als Mindestbetrag für die Berechnung der Belastungsgrenze seitens der Krankenkassen angesetzt werde, entspreche nach dem Kurzprotokoll über ein Gespräch der Spitzenverbände der Krankenkassen mit dem BMGS vom 06.01.2004 der gesetzlichen Intention.
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Gegen das Vorgehen der Beklagten hatte der Kläger bereits am 19.03.2004 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zur Begründung hatte er noch einmal ausgeführt, dass sich seine Bruttoeinnahmen seit 01.03.2003 auf insgesamt 320,80 EUR belaufen würden und damit seine individuelle Belastungsgrenze bei 6,42 EUR liege. Die Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen zu Fragen einzelner Leistungsvorschriften vom 19.01.2004 sei nicht rechtlich bindend. Bei Anwendung dieser Verlautbarung würde sich bei ihm ein individueller Belastungssatz von 22,21 % ergeben (Belastungsgrenze aufgrund BSHG in Höhe von 71,24 EUR bezogen auf seine Bruttoeinnahmen in Höhe von 320,80 EUR). In § 62 SGB V sei eindeutig formuliert, dass die jährlichen Bruttoeinnahmen und nicht das Vermögen zu Grunde zu legen seien. Durch die Zahlung der Praxisgebühr in Höhe von 10,– EUR Anfang Januar 2004 habe er seine individuelle Belastungsgrenze bereits mit 3,58 EUR überschritten.
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Die Beklagte trug dagegen vor, dass Personen, die über keinerlei Einkünfte verfügen würden, die gegebenenfalls im Rahmen des BSHG anrechenbar wären, ein Anspruch auf Leistungen nach dem BSHG zustehe. Deshalb sei es sachgerecht, wenn mindestens der Eckregelsatz nach dem BSHG zugrunde gelegt werde. Zu den gemäß § 62 SGB V anrechnungsfähigen Bruttoeinnahmen würden auch Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören.
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Der Kläger wandte dagegen ein, dass er keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BSHG habe, da ein Kraftfahrzeug auf ihn angemeldet sei und auch seine Vermögensverhältnisse dem entgegen stünden.
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Die Beklagte teilte ergänzend mit, dass sich aus dem Versicherungsverlauf des Klägers ergebe, dass er seit dem 16.06.2003 fortlaufend Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit erhalte. Für die Zeit vom 01.01.2004 bis 09.06.2004 habe er insgesamt 872,62 EUR Arbeitslosengeld erhalten. Über einen weiteren Antrag auf Leistungen sei noch nicht entschieden. Bei einer fiktiven Hochrechnung der jährlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt unter Zugrundelegung des täglichen Arbeitslosenentgeltes ergebe sich ein Betrag in Höhe von 1.983,72 EUR. Dies läge unter dem Eckregelsatz nach dem BSHG (12 x 297,– EUR) in Höhe von 3.564,– EUR. Im übrigen sei der Kläger seit dem 25.10.2004 von Zuzahlungen befreit, da er seine voraussichtliche Belastungsgrenze mit bereits gezahlten und nachgewiesenen Zuzahlungen überschritten habe.
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Hierzu teilte der Kläger im weiteren Verlauf mit, dass er von der Bundesagentur für Arbeit für die Zeit vom 10.06. bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 1.143,90 EUR erhalten habe. Die gesamte Unterstützung durch die Bundesagentur für Arbeit belaufe sich für das Jahr 2004 auf insgesamt 2.016,52 EUR. Im übrigen liege bei ihm im Jahr 2004 eine schwerwiegende chronische Erkrankung vor. Der Kläger legte insoweit eine Bescheinigung des Orthopäden Dr. W vom 18.03.2005, wonach er sich seit 02.10.2003 wegen eines HWS-Syndroms in Dauerbehandlung befindet, vor.
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Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 31.05.2005 dahingehend, dass sie die Belastungsgrenze des Klägers ab dem 01.01.2004 auf 1 v. H. reduzierte. Sie ermittelte ausgehend vom Regelsatz nach dem BSHG in Höhe von 3.564,– EUR eine Belastungsgrenze in Höhe von 35,64 EUR. Die sich ergebende Differenz von (71,24 EUR abzüglich 35,64 EUR =) 35,60 EUR wurde dem Kläger erstattet.
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Mit Urteil vom 20.09.2005, dem Kläger per Übergabeeinschreiben zugestellt am 06.10.2005, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, die Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Festlegung der Belastungsgrenze vom Eckregelsatz der Sozialhilfe auszugehen sei. Aus § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V ergebe sich, dass die Belastungsgrenze bei Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) erhalten würden, unter Bezugnahme auf den so genannten Eckregelsatz errechnet werde. Entsprechend zu verfahren sei auch bei Personen, deren Einkünfte unterhalb der Sozialhilfegrenze liegen würden und bei Personen, die davon absehen würden, Sozialhilfe zu beantragen, obwohl sie hilfebedürftig seien. In typisierender Weise könne davon ausgegangen werden, dass Personen, die Sozialhilfe nicht beantragen würden, aus eigener Kraft in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Wenn in einer Situation, in der keine Sozialhilfe beantragt werde, die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V anhand der tatsächlichen (angeblich) niedrigeren Einnahmen berechnet werde, würde der Betreffende besser stehen als jeder Sozialhilfeempfänger. Dies wäre ein Wertungswiderspruch. Im übrigen könne aus dem Wortlaut des § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht abgeleitet werden, dass keine Verpflichtung bestehe, auch das Vermögen für die Bestreitung der Zuzahlungen einzusetzen. Bei der Bestimmung der Belastungsgrenze komme es auf die allgemeine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten an. Vor allem bei der Frage, ob ein Bürger sozialhilfeberechtigt sei oder nicht, komme neben den regelmäßigen Einnahmen auch dem vorhandenen Vermögen eine herausgehobene Bedeutung zu. Personen, die Sozialhilfe nicht beziehen und für sich eine niedrigere Belastungsgrenze in Anspruch nehmen wollten, seien gehalten, für die Bestreitung der Zuzahlungen ihr Vermögen einzusetzen. Die Berufung ließ das SG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zu.
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Gegen die Entscheidung des SG richtet sich die am 03.11.2005 eingelegte Berufung des Klägers. Unstreitig hätten sich seine Einnahmen im Kalenderjahr 2004 auf 2.016,52 EUR belaufen. Deshalb sei in Anwendung der Chronikerregelung die für ihn geltende Belastungsgrenze mit 20,17 EUR anzusetzen. Bei § 62 SGB V sei entsprechend der zum früheren § 61 SGB V alte Fassung bestehenden herrschenden Meinung auf den tatsächlichen Bezug der Leistungen abzustellen. Nicht entscheidend sei, ob der Versicherte die Leistung hätte verlangen können. Die Zugrundelegung des Eckregelsatzes sei dann und nur dann zulässig, wenn die Leistung tatsächlich bezogen werde. Die Annahme einer Mindesteinnahmegrenze halte er für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz.
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Der Kläger beantragt – sinngemäß –,
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das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20. September 2005 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2004 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 31. Mai 2005 abzuändern, und die Beklagte zu verurteilen, ihm 12,04 EUR zu erstatten.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für richtig. Das Urteil des BSG vom 03.03.1994 – 1 RK 33/93 – in SozR 3 – 2500 § 61 SGB V Nr. 3 und die Kommentierung im Kasseler Kommentar § 62 SGB V Rd.-Ziff. 23 hält sie aufgrund der Gesetzesänderung im Zuge des GMG ab 01.01.2004 für nicht mehr einschlägig.
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Der Senat hat dem Kläger aufgegeben, eine Aufstellung seiner ab Oktober 2003 und im Jahr 2004 erzielten Bruttoeinnahmen vorzulegen, anzugeben, ob er mit Angehörigen in einem gemeinsamen Haushalt lebt und darzulegen wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, dass er nicht mit Angehörigen in einem gemeinsamen Haushalt lebe und eine Aufstellung seiner zwischen 01.10.2003 und 31.12.2004 erzielten Einnahmen nebst Belegen vorgelegt. Auf die Aufstellung vom 29.12.2005 wird verwiesen.
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Die Berichterstatterin hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten erörtert. Auf die Niederschrift vom 23.01.2006 wird verwiesen. Anlässlich des Termins wurden die Ausführungen der Spitzenverbände der Krankenkassen zu den "Einnahmen zum Lebensunterhalt" vom November 2005 zu den Akten genommen.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten, die Akten, die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes angefallen sind (S 10 KR 767/04 ER, S 10 KR 1273/04 ER-B und L 11 KR 1917/04 ER-B) und die Vorprozessakten (L 4 KR 4650/00) Bezug genommen.
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