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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
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1. Die Klage ist als kommunalverfassungsrechtliche Feststellungsklage gemäß §§ 40, 43 VwGO zulässig. Der Kläger wendet sich gegen seinen Ausschluss aus dem Gemeinderat bei der Abstimmung über den Bebauungsplan „Heimenäcker-Erweiterung“. Er beruft sich damit auf eine Rechtsposition, die ihm § 34 Abs. 3 GemO in seiner Eigenschaft als Gemeinderat einräumt. Denn nach dieser Vorschrift ist ein Gemeinderatsmitglied verpflichtet - und auch berechtigt -, an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse daran, dass die Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Beklagten in der Sitzung vom 19.04.2005 festgestellt wird. Denn es besteht die erforderliche konkrete Wiederholungsgefahr. Der Kläger gehört nach wie vor dem Beklagten als Mitglied an und es besteht die Gefahr, dass bei künftigen bauplanungsrechtlichen Entscheidungen erneut Streit über seine Befangenheit entsteht. Der Beklagte stellt zwar eine konkrete Wiederholungsgefahr in Abrede. Er verweist darauf, dass der Flächennutzungsplan weitere ähnliche planungsrechtliche Vorhaben nicht zulasse und solche von der Stadt B. im Übrigen auch nicht beabsichtigt seien. Sowohl der Flächennutzungsplan als auch die Absichten der Stadt B. sind jedoch reversibel. Sie können daher nicht herangezogen werden, um das Fehlen einer Wiederholungsgefahr zu begründen. Ob die Mitwirkung des Klägers zu einem anderen Ergebnis bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung geführt hätte, ist unerheblich. Nach § 18 Abs. 6 GemO ist ein Beschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung ein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt hat, ungeachtet der Auswirkung auf das Abstimmungsergebnis.
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2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Beklagte hat den Kläger in seiner Sitzung vom 19.04.2005 zu Recht von der Beschlussfassung über den Bebauungsplan „Heimenäcker-Erweiterung“ ausgeschlossen, denn der Kläger war befangen.
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a) Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, juris). Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich. Bei der erforderlichen wertenden Betrachtung der Verhältnisse des Einzelfalls ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zusammensetzung des gewählten Gemeinderats nicht unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien durch eine zu weitgehende Auslegung der Befangenheitsvorschrift verändert werden darf (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2004, BauR 2005, 57, 58).
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Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, juris). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird (dazu aa; vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2004, BauR 2005, 57, 58). Ein Gemeinderatsmitglied ist jedoch nur dann von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn der individuelle Sondervorteil oder -nachteil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten wird (dazu bb) und das Sonderinteresse nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist (dazu cc; vgl. VGH Bad.-Württ. Urt. v. 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, juris und Urt. v. 20.01.1986, VBlBW 1987, 24, 25 f.).
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aa) Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte die Beschlussfassung über den Bebauungsplan dem Kläger einen individuellen wirtschaftlichen Nachteil in Form eines Umsatzverlustes bringen. Er ist von der Festsetzung des Sondergebiets „Fachmarktzentrum“ wirtschaftlich in besonderem Maße betroffen.
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Mit dem Bebauungsplan „Heimenäcker-Erweiterung“ verfolgt die Stadt B. ausweislich der Planbegründung die Absicht, den weiteren Abfluss von Kaufkraft in das Umland zu verhindern. Dieses Planungsziel lässt für sich genommen eher eine positive Wirkung für den Kläger vermuten. Die konkrete Umsetzung dieses Ziels verkehrt die Wirkung jedoch ins Negative. Denn auf ca. 40 % der Verkaufsfläche des geplanten Fachmarktzentrums ist ein Gartencenter vorgesehen. Dieses Gartencenter wird - wie der Kläger selbst vorträgt - in direktem Wettbewerb zu seinem Betrieb stehen. Der Betrieb des Klägers erwirtschaftet nach dessen eigenen Angaben rund 35 % seines Umsatzes mit der Garten- und Pflanzenabteilung. Der Kläger sieht sich daher vor allem durch die Festsetzung eines großflächigen Gartencenters beeinträchtigt. Aus diesem Grund ist vorrangig diese Festsetzung des Bebauungsplans in den Blick zu nehmen. Die übrigen festgesetzten Sortimente führen zwar ebenfalls zu negativen Auswirkungen für den betroffenen Einzelhandel in B.. Sie haben jedoch - bis auf die Tapeten und Bodenbeläge, die allerdings nur ca. 5 % des klägerischen Umsatzes ausmachen - keinen Bezug zu dem Betrieb des Klägers.
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Die Festsetzung eines großflächigen Gartencenters in dem Bebauungsplan kann dem Kläger einen individuellen Nachteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen. Der Kläger besitzt in B. zwar weder eine Monopolstellung noch eine marktbeherrschende Position. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich, um anzunehmen, dass die Entscheidung ihn herausgehoben betrifft. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg verwendet in diesem Zusammenhang zwar häufig die Formel, dass sich eine Entscheidung auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ muss und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist (vgl. z. B. Urt. v. 30.01.2006, 3 S 1259/05 - juris). Dies führt nach Auffassung der Kammer jedoch nicht dazu, dass ein Gemeinderat nur dann befangen ist, wenn ausschließlich er von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt.
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So liegen die Dinge hier. Abzustellen ist dabei zunächst allein auf solche Betriebe, die durch die geplante Ansiedelung des Gartencenters betroffen sind. Im zweiten Schritt sind jedoch solche Einzelhandelsunternehmen auszublenden, die sich mit Blick auf ihre Größe und ihre Angebotsbreite von dem des Klägers unterscheiden und deshalb keine direkten Wettbewerber seines Betriebes sind. Nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sind seine Mitbewerber das Bauhaus, der Praktiker-Markt, das Gartencenter ... und - wohl eingeschränkt - noch der Fachmarkt ..., der Gartenmarkt ... und die Baumschule .... Diese Betriebe werden neben dem des Klägers von der geplanten Ansiedelung des Gartencenters am stärksten betroffen, da sie zu diesem in direkter Konkurrenz stehen werden. Ihre Zahl ist so begrenzt, dass bei ihnen noch von einem individuellen wirtschaftlichen Sonderinteresse gesprochen werden kann, das bei dem Kläger seine Befangenheit begründet. Unerheblich ist dabei, dass sich das Ausmaß der Betroffenheit im Einzelnen bedingt durch Lage, Angebotsstruktur und Zielgruppe unterscheiden wird. Diese Unterschiede sind nicht so gravierend, dass sich daraus ein Hauptbetroffener herauskristallisieren würde, dessen Betroffenheit die Betroffenheit der übrigen Mitbewerber und damit auch die des Klägers in den Hintergrund treten ließe. Nach Ansicht des Klägers werden zwar vor allem das Bauhaus wegen seiner Nähe zum Plangebiet und das Gartencenter ... wegen seiner Investitionen der vergangenen Jahre betroffen sein. Nach Ansicht der Kammer liegt jedoch, selbst wenn man die Einschätzung des Klägers zugrunde legt, kein so großer Unterschied in der Betroffenheit vor, dass dadurch ein qualitativer Sprung zu verzeichnen wäre, der die Betroffenheit des Klägers entscheidend zurücktreten lassen würde.
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bb) Der Eintritt des genannten Sondernachteils für den Kläger ist auch hinreichend wahrscheinlich. Sowohl der Kläger selbst als auch das ECON-Gutachten gehen davon aus, dass mit Umsatzeinbußen der am Markt vertretenen Unternehmen zu rechnen ist. Diese Einschätzung ist nach Auffassung der Kammer nachvollziehbar. Der Kläger spricht in seinen Einwendungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs sogar davon, dass sein Betrieb „fast zwangsläufig“ in eine existenzbedrohende Lage gerate. An diesem Vorbringen muss er sich festhalten lassen und unter dem Eindruck dieses Vorbringens hat der Beklagte über seine Befangenheit entschieden. Dem Kläger ist zwar zuzustimmen, dass es sich nur um Prognosen handelt. Völliger Sicherheit bedarf es diesbezüglich jedoch auch nicht. Die Möglichkeit, dass das neue Gartencenter zum Beispiel wegen eines schlechten Angebots oder eines schlechten Service ein Misserfolg wird, ist zwar nicht völlig auszuschließen. Sie ist nach Einschätzung der Kammer jedoch eher unwahrscheinlich. Es spricht mehr dafür, dass der Kläger wegen des Hinzutretens eines weiteren Mitbewerbers Umsatzeinbußen erleiden wird.
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Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem, der den Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg vom 03.03.2005 (3 S 1998/04 - juris) und vom 30.01.2006 (3 S 1259/05 - juris) zugrunde lag. In den dortigen Entscheidungen ging es um die positive Auswirkung des bauplanungsrechtlichen Ausschlusses zentrenrelevanter Sortimente in einem Gewerbegebiet auf die bestehenden Einzelhandelsbetriebe in der Innenstadt und die Frage der Befangenheit eines Ratsmitgliedes, das ein Einzelhandelsgeschäft im Zentrum betrieb. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs führt die Verhinderung eines Konkurrenzbetriebs nicht zwangsläufig zu einer Verbesserung der Erwerbschancen eines an anderer Stelle bestehenden Betriebs. Dies hänge vielmehr von einer Vielzahl struktureller und wirtschaftlicher Gegebenheiten ab. Dem ist zuzustimmen, denn die Verhinderung von Konkurrenz führt zunächst nur zur Erhaltung des status quo. Eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation ist dagegen damit nicht gleichzeitig verbunden. Im vorliegenden Fall ist die Situation jedoch eine völlig andere. Durch die Festsetzung des Gartencenters ist sicher, dass der Kläger neue Konkurrenz erhalten wird. Nach der Lebenserfahrung spricht wenig dafür, dass dadurch seine derzeitige Ertragslage unverändert bleiben wird. Vielmehr sind negative Auswirkungen zu erwarten; dies stellt auch der Kläger letztendlich nicht in Abrede. Lediglich das Ausmaß der Auswirkungen ist noch unbestimmt. Diese Unsicherheit macht den Eintritt des Nachteils jedoch nicht unwahrscheinlich im oben genannten Sinn.
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cc) Die zu befürchtenden Umsatzeinbußen sind auch erheblich. Das ECON-Gutachten prognostiziert einen Umsatzverlust für alle Standorte in B. im Segment Gartenbedarf von 26 %. Der Kläger selbst befürchtet nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung im Gartensegment einen Umsatzrückgang von sogar ca. 50 %, was einen Umsatzrückgang im Gesamtbetrieb von ca. 20 % und eine existenzbedrohende Lage für sein Unternehmen zur Folge haben werde. Von einer nur ganz untergeordneten Bedeutung des wirtschaftlichen Sonderinteresses des Klägers kann daher nicht gesprochen werden.
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b) Der Annahme der Befangenheit des Klägers steht schließlich § 18 Abs. 3 GemO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift gilt das Mitwirkungsverbot des § 18 Abs. 1 GemO nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Die Beschlussfassung über den Bebauungsplan „Heimenäcker-Erweiterung“ betrifft zwar eine Vielzahl von Personen und Betrieben. Die konkrete Festsetzung eines Gartencenters hat jedoch ganz überwiegend Auswirkungen auf den Betrieb des Klägers und die oben genannten Unternehmen ähnlichen Zuschnitts. Diese Betroffenen sind keine Berufs- oder Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 18 Abs. 3 GemO. Von einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe kann in der Regel nach der Bedeutung dieses Begriffs nicht gesprochen werden, wenn nur eine kleine Gruppe persönlich bekannter und aufzählbarer Einzelpersonen in Frage stehen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.03.1993, NVwZ-RR 1993, 504, 505). Eine solche Situation liegt hier vor. Neben dem klägerischen Betrieb sind höchstens noch sechs weitere Einzelhandelsunternehmen vergleichbar betroffen. Diese Zahl ist zu gering, als dass sie eine Gruppe im Sinne des § 18 Abs. 3 GemO darstellen könnte. An dieser Einschätzung änderte sich auch nichts, wenn zusätzlich die beiden Tierbedarf führenden Geschäfte sowie die größeren Betriebe mit weiteren im Fachmarktzentrum geplanten Sortimenten, wie z.B. das Kaufhaus ... und das Möbelhaus ..., in die Betrachtung eingestellt würden. Denn auch dann wären die betroffenen 13 Betriebe ohne weiteres identifizierbar und keine unbestimmte Vielzahl.
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Darüber hinaus hält es die Kammer für zweifelhaft, dass die Beschlussfassung über den Bebauungsplan die gemeinsamen Interessen dieser Betriebe betrifft. Da sie sich im Detail hinsichtlich ihrer Lage, ihrer Angebotspalette und ihres Zuschnitts unterscheiden, sind ihre Interessen von den individuellen Verhältnissen geprägt und stimmen nur teilweise überein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.07.1991, NVwZ-RR 1992, 538, 539).
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3. Ob der Kläger auch deswegen befangen war, weil er als Vorsitzender der Werbegemeinschaft B. e.V. ebenfalls Einwendungen gegen den Bebauungsplan erhoben hat, bedarf bei dieser Sachlage keiner Entscheidung. Die Kammer neigt jedoch zu der Auffassung, dass diese Tätigkeit seine Befangenheit nicht begründet, weil es sich nicht um eine private Vorbefassung im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO, sondern um eine kommunalpolitische Betätigung handeln dürfte (vgl. Hager, Grundfragen zur Befangenheit von Gemeinderäten, VBlBW 1994, 263, 268 f.).
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Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Sache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, sondern stellt eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der vorliegenden Besonderheiten dar.
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