| | |
| |
Die D.Y. Kommanditgesellschaft (künftig KG) hat in den Geschäftsräumen ...str. 1 in A einen Einzelhandel mit Uhren, Gold- und Silberwaren betrieben. Das im Eigentum des Komplementärs D.Y. stehende Grundstück ...str. 1 diente der KG zu 79% für ihre betrieblichen Zwecke und war insoweit in der Bilanz der KG als (Sonder-)Betriebsvermögen ausgewiesen. Im Übrigen diente es zu Wohnzwecken und rechnete zum Privatvermögen. Kommanditistin war die Ehefrau M.Y.. Die Gesellschaft wurde nach dem Tod des am 12. Dezember 1988 verstorbenen Komplementärs D.Y. nicht fortgeführt. Der aktive Geschäftsbetrieb der KG wurde nach Durchführung eines Räumungsverkaufs, der noch zu Lebzeiten des Komplementärs begonnen wurde, am 22. Dezember 1988 eingestellt. Die Abwicklung der KG erfolgte bis zum 28. Februar 1989. Am 19. Juli 1991 wurde das Erlöschen der Firma beim Registergericht A angemeldet. Nach einem handschriftlichen Testament des Erblassers D.Y. vom 28. August 1988 beerbten ihn seine Söhne V., X. und W.Y. zu gleichen Teilen (je 1/3) und bildeten eine Erbengemeinschaft. Nach § 11 des Gesellschaftsvertrages war die KG beim Tod des Komplementärs gemäß den gesetzlichen Regelungen aufzulösen.
|
|
| |
Die Söhne V. und X.Y. gründeten bereits zum 10. November 1988 die Gebrüder Y. GmbH (künftig GmbH). Der Gesellschaftszweck der GmbH war mit dem der KG identisch. Ende des Jahres 1988/Anfang des Jahres 1989 wurden am Gebäude ...str. 1 durch die GmbH Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen an den Ladenräumen durchgeführt, um die Räume nach den Vorstellungen der GmbH als Juweliergeschäft nutzen zu können. Die Baumaßnahmen führten weder zu einer Wesens- oder Nutzungsänderung, noch ergaben sich veränderte Nutzflächen. Nach Abschluss dieser Baumaßnahmen wurden in der Folgezeit keine weiteren Umbaumaßnahmen mehr durchgeführt. Nach Auffassung der GmbH kam zwischen ihr und dem Erblasser D.Y. noch zu dessen Lebzeiten ein Mietvertrag über die betrieblich genutzten Räumlichkeiten im Gebäude ...str. 1 (Ladenräume) zustande, wonach diese zum Betrieb des Juweliergeschäfts an die GmbH vermietet wurden. Im Rahmen eines zwischen den Erben anhängigen Rechtsstreits hat das Landgericht ... dann aber mit Urteil vom 26. November 1992 entschieden, dass ein solcher Mietvertrag nicht wirksam abgeschlossen worden sei.
|
|
| |
Tatsächlich wurden die Ladenräume des Grundstücks dann zunächst durch die GmbH genutzt und von der Erbengemeinschaft entsprechende Einnahmen erklärt. Am 19. Mai 1993 stellte die GmbH Antrag auf Konkurseröffnung, der durch Beschluss vom 18. Oktober 1993 mangels Masse abgelehnt wurde. Am 11. Januar 1994 wurde die GmbH im Handelsregister gelöscht. Bereits zum 01. Juni 1993 wurden die Räumlichkeiten seitens der GmbH an die Firma T. GmbH zum Betrieb eines Textileinzelhandelsgeschäfts untervermietet. Nach dem Konkurs der GmbH wurden diese von den Brüdern V. und X.Y. im Namen der Erbengemeinschaft an die T. GmbH zu gleichen Konditionen vermietet.
|
|
| |
Sowohl die Erbengemeinschaft als auch das beklagte Finanzamt gingen zunächst (irrtümlich) von einer Betriebsaufspaltung zwischen der Erbengemeinschaft und der GmbH aus. Nachdem das beklagte Finanzamt von der testamentarischen Verfügung vom 28. August 1988 in Kenntnis gesetzt wurde, wonach jedes Geschäft nur einstimmig beschlossen werden konnte und die Erben untereinander zerstritten waren, wies es die Erbengemeinschaft mit Schreiben vom 04. Juni 1993 darauf hin, dass eine Betriebsaufspaltung nicht vorliege und das betrieblich genutzte Grundstück .......str. 1 mit Beendigung der KG Privatvermögen werde und die stillen Reserven zu versteuern seien.
|
|
| |
Mit Schreiben vom 10. Januar 1994 teilte der Prozessbevollmächtigte der Kläger dann dem beklagten Finanzamt mit, dass durch die Erbengemeinschaft bislang keine Betriebsaufgabe erklärt worden sei. Vielmehr würden weiterhin Einkünfte aus Gewerbe- betrieb aufgrund einer Betriebsverpachtung erzielt. Mit Schreiben vom 12. Februar 1996 teilte dieser weiter mit, dass der Mietvertrag mit der GmbH bis zu deren Auflösung im Jahr 1993 bestanden habe.
|
|
| |
In den Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1990 -1992 erklärte die Erbengemeinschaft D.Y. GbR gewerbliche Einkünfte aus einem ruhenden Gewerbetrieb aus der Vermietung der Geschäftsräume. Bis zu ihrer Auflösung am 13. Juli 1995 hatte die Erbengemeinschaft keine Betriebsaufgabe erklärt.
|
|
| |
Ursprünglich ging das beklagte Finanzamt sodann durch die branchenfremde Verpachtung an die T. GmbH von einer Betriebsaufgabe zum 01. Juni 1993 aus, wohingegen die Kläger die Auffassung vertraten, dass bereits im Jahr 1988 mit dem Tod des Komplementärs D.Y. zwingend eine Betriebsaufgabe stattgefunden habe.
|
|
| |
In einem sich deswegen anschließenden Gerichtsverfahren beim Finanzgericht Baden-Württemberg wegen der gesonderten und einheitlichen Feststellung für das Jahr 1993 (Az 12 K 301/96) vertrat der zuständige Berichterstatter im Rahmen eines Erörterungstermins die Auffassung, dass bislang eine Betriebsaufgabe nicht stattgefunden habe, da nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine branchenfremde Verpachtung allein nicht zu einer zwangsweisen Betriebsaufgabe führe.
|
|
| |
Nachdem weitere Ermittlungen des beklagten Finanzamts ergeben hatten, dass das Grundstück ...str. 1 zu keinem Zeitpunkt so wesentlich umgestaltet worden war, dass es durch die Erben nicht mehr für den ursprünglich vom Erblasser betriebenen Einzelhandel hätte genutzt werden können, erließ das beklagte Finanzamt für das Jahr 1993 einen geänderten Feststellungsbescheid. Der ursprünglich angesetzte Aufgabegewinn entfiel. Wie erklärt wurden aus der Verpachtung des Grundstücks gewerbliche Einkünfte festgestellt. Hierdurch erledigte sich der Rechtsstreit. Ebenso wurde für die Folgejahre verfahren.
|
|
| |
Mit notariellem Vertrag vom 13. Juli 1995 wurde die Erbengemeinschaft dann zum 01. August 1995 auseinandergesetzt. Nach dem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag übernahm der Miterbe W.Y. die Grundstücke ...str. 0 und 1 zu Alleineigentum und musste an die weichenden Miterben V. und X.Y. Ausgleichszahlungen leisten. Das beklagte Finanzamt sah hierin in Höhe der vom Miterben W.Y. geleisteten Ausgleichszahlungen einen Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang. Entsprechend stellte es für die Kläger V. und X.Y. bezüglich des anteiligen Betriebsvermögens einen Veräußerungsgewinn in Höhe von jeweils DM 435.294,- fest. Beim Miterben W.Y. ging das beklagte Finanzamt mangels Betriebsaufgabeerklärung von einem fortbestehenden Gewerbebetrieb aus.
|
|
| |
Die hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Einsprüche hat das beklagte Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 30. Dezember 2004, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen.
|
|
| |
Hiergegen wenden sich die Kläger mit der vorliegenden Klage.
|
|
| |
Zur Begründung tragen sie vor, dass das Grundstück ...str. 1 bereits mit dem Tod des Komplementärs im Jahr 1988 Privatvermögen der Erben geworden sei (s. auch Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. April 1975 IV R 115/73, BStBl II 1975, 580; vom 05. Februar 2002 VIII R 53/99, BStBl II 2003, 237). Durch die Veräußerung der wesentlichen Teile des Betriebsvermögens sei es auch ohne ausdrückliche Aufgabeerklärung im Jahr 1988 zu einer Betriebsaufgabe gekommen mit der Folge der Zwangsentnahme des Grundstücks in das Privatvermögen. Bei einem Juweliergeschäft bilde der Schmuck und nicht das Gebäude den wesentlichen Bestandteil des Betriebsvermögens. Ein Schmuckgeschäft könne letztlich in jedem x-beliebigen Gebäude betrieben werden. Der Schmuck sei aber noch im Rahmen eines Räumungsverkaufs zu Lebzeiten des Komplementärs veräußert worden. Zu einer Verpachtung sei es in der Folgezeit nicht mehr gekommen. Dies ergebe sich aus dem landgerichtlichen Urteil und der Tatsache, dass die Erben untereinander völlig zerstritten gewesen seien. Die Nutzung der Räumlichkeiten durch die neu gegründete GmbH habe auf keinem einheitlichen Willensentschluss beruht, weshalb im Ergebnis letztlich auch lediglich eine Nutzungsentschädigung entrichtet worden sei.
|
|
| |
Die Kläger beantragen, den Bescheid 1995 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung vom 30. Januar 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Dezember 2004 dahingehend abzuändern, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von DM 92.879,- zum Ansatz kommen und der Ansatz eines Veräußerungsgewinns entfällt.
|
|
| |
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
|
|
| |
Zur Begründung trägt er vor, dass es sich bei dem Gebäude um die wesentliche Betriebsgrundlage handele, da ihm aufgrund seiner Innenstadtlage eine besondere Bedeutung für den Betrieb eines Schmuckgeschäfts zukomme. Die veräußerten Einrichtungsgegenstände und der Schmuck könnten nicht als wesentliche Betriebsgrundlagen angesehen werden. Entscheidend sei, dass der Verpächter bzw. seine Rechtsnachfolger den Betrieb nach Ablauf des Nutzungsverhältnisses ohne wesentliche Änderung fortführen könnten, was vorliegend der Fall sei. Unbeachtlich sei insoweit, auf welcher Rechtsgrundlage die Überlassung des Betriebs erfolgt sei, da die Räumlichkeiten jedenfalls von der GmbH bzw. der T. GmbH genutzt worden seien und hierfür ein Entgelt entrichtet worden sei. Eine Betriebsaufgabe setze demgegenüber voraus, dass eine dahingehende Erklärung zweifelsfrei und unmissverständlich abgegeben werde. Dies sei bis zur Erbauseinandersetzung nicht geschehen.
|
|
| |
Der vorstehende Sach- und Streitstand ist der Gerichtsakte sowie den vom Beklagten nach § 71 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) übersandten Akten ( jeweils ein Band Feststellungs-, Bilanz-, Rechtsbehelfs- und Allgemeine Akten) entnommen. Wegen der Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen. Die Akten aus dem Verfahren 12 V 26/05 wurden beigezogen.
|
|