(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:
- 1.
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durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist; - 2.
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durch Beschluß der Gesellschafter; - 3.
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durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; - 4.
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durch gerichtliche Entscheidung.
(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
- 1.
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mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; - 2.
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durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(3) Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:
- 1.
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Tod des Gesellschafters, - 2.
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Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters, - 3.
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Kündigung des Gesellschafters, - 4.
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Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters, - 5.
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Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen, - 6.
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Beschluß der Gesellschafter.