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| | Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthafte Antrag ist auch im Übrigen gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässig. Er wahrt die Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung (§ 195 Abs. 7 VwGO). Die erforderliche Antragsbefugnis ergibt sich aus der Möglichkeit einer Verletzung des Antragstellers in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG; denn die allgemeine Handlungsfreiheit umfasst auch den Wunsch naher Angehöriger eines Verstorbenen, des Toten nach eigenen Vorstellungen zu gedenken und hierzu auch Grabmale nach eigener Gestaltung zu errichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2004 - 3 C 26.03 -, BVerwGE 121, 17 <19> m.w.N.). Dieses Recht wird durch die Friedhofssatzung beschränkt. Der Antragsteller ist als Inhaber eines Nutzungsrechts an einer auf dem gemeindlichen Friedhof gelegenen Grabstelle von den angegriffenen Bestimmungen unmittelbar betroffen. |
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| | Der Antrag ist nicht begründet. Die angegriffenen Gestaltungsvorschriften wahren die Grenzen der der Antragsgegnerin durch die Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 1 BestattG i.V.m. § 4 GemO eingeräumten Rechtssetzungsbefugnis; sie verstoßen nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. |
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| | 1. Die Angehörigen sind in Ausübung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG grundsätzlich frei, die Grabstätte nach ihren eigenen Anschauungen von Pietät, Ästhetik und Zweckmäßigkeit zu gestalten. Diese Befugnis findet ihre Schranken im Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung, d.h. durch formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehenden Normen. Hierzu gehören zunächst diejenigen Gestaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um eine der Würde des Ortes entsprechende Gestaltung der Grabstätten sicherzustellen und den Friedhofsbesuchern ein ungestörtes Totengedenken zu ermöglichen (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 16.10.1996 - 1 S 3164/95 -, ESVGH 47, 81 <82> m.w.N.). Diese - im Rahmen des Friedhofszwecks gebotenen - Beschränkungen sind hinzunehmen; sie sind zulässig, weil sie eine würdige Ruhestätte gewährleisten. Daneben sind ebenso anzuerkennen Regelungen, die der Verkehrssicherheit dienen und - etwa durch das Verbot von Grababdeckungen - je nach Bodenbeschaffenheit die Verwesung begünstigen (vgl. Urteil des Senats vom 13.12.1993 - 1 S 428/93 -, NVwZ 1994, 793). Derartige sogenannte allgemeine, der Verwirklichung des Friedhofszwecks dienende Gestaltungsvorschriften enthält § 20 der Friedhofssatzung nicht. |
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| | 2. Auf den Erlass von Bestimmungen, die vom Friedhofszweck gefordert sind, ist die Gemeinde als Friedhofsträger aber nicht beschränkt. Vielmehr ist sie auch befugt, im Rahmen des ihr zustehenden normativen Ermessens strengere - sogenannte besondere - Gestaltungsvorschriften zu erlassen, wenn dadurch etwa bestimmte ästhetische Vorstellungen verwirklicht oder eine mehr oder weniger einheitliche Anlage wie z.B. ein Park- oder Waldfriedhof geschaffen werden sollen. Die damit einhergehende Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit ist nur zulässig, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Die besonderen Gestaltungsvorschriften müssen demnach durch einen legitimen Zweck gedeckt sein und dürfen die Rechte der Friedhofsbenutzer nicht in einem Maße beschränken, das außer Verhältnis zu Gewicht und Bedeutung des verfolgten Zweckes steht. Je nach dem Ausmaß der Beschränkung individueller Gestaltungsspielräume kann der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz es gebieten, den Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, an anderer Stelle ein Grabmal nach eigenen Wünschen aufzustellen, sofern dieses nicht verunstaltend wirkt. Die Gemeinde muss dann rechtlich und tatsächlich gewährleisten, dass auf anderen Friedhofsteilen bzw. Friedhöfen im Gemeindegebiet Grabfelder zur Verfügung stehen, für die allein die allgemeinen - durch den Friedhofszweck geforderten - Gestaltungsvorgaben gelten (vgl. Senatsurteil vom 16.10.1996 - 1 S 3164/95 -, ESVGH 47, 81 <82 f.>; BVerwG, Urteil vom 13.05.2004 - 3 C 26.03 -, BVerwGE 121, 17 <20>). |
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| | a) Die Antragsgegnerin hat die besonderen Gestaltungsvorschriften für den Friedhof Korntal zu Recht als einschneidend und gewichtig eingestuft und folglich Ausweichmöglichkeiten als zwingend notwendig erachtet. Die Friedhofsatzung sieht sogenannte „gestaltungsfreie“ Grabfelder für die Einwohner des gesamten Gemeindegebiets auf dem Friedhof im Stadtteil Münchingen vor. Damit ist dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Genüge getan. |
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| | Wo der in der Rechtsprechung des Senats geforderte Ausgleich stattzufinden hat, kann nicht einheitlich beantwortet werden. In Betracht kommen sowohl ein Teil desselben Friedhofs, ein anderer Friedhof innerhalb desselben Stadtteils oder ein Friedhof in einem anderen Ortsteil. Dies richtet sich insbesondere danach, ob und inwieweit es für den verfolgten Gestaltungszweck eine besondere Rechtfertigung gibt. Je weniger Gewicht diesem Zweck beigemessen werden kann, umso strenger sind die Maßstäbe, die an die Ausweichmöglichkeit anzulegen sind. Hierbei ist grundsätzlich zu beachten, dass der Friedhofsbesuch, insbesondere durch die Angehörigen, nicht übermäßig erschwert werden darf. Den Angehörigen kann nur unter besonderen Voraussetzungen angesonnen werden, auf die Bestattung eines Verstorbenen auf dem örtlichen Bezugsfriedhof zu verzichten und auf einen anderen Friedhof innerhalb der Gemeinde auszuweichen. Die Beachtung dieser Grundsätze führt in der Regel dazu, dass die Wahlmöglichkeit auf dem Friedhof selbst bestehen muss, wenn es dem Friedhofsträger allein um die Durchsetzung bestimmter ästhetischer Vorstellungen geht, die zudem dem Wandel unterliegen können. |
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| | b) Ausnahmen von der Maßgeblichkeit des üblichen Bezugsfriedhofs sind indessen dann anzuerkennen, wenn der Gestaltungszweck - wie hier - von einer besonderen Rechtfertigung getragen wird. |
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| | Der Bewahrung der Tradition der „althergebrachten Korntaler Ordnung“ kommt eine Bedeutung zu, die bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen ein Ausweichen auf die „gestaltungsfreien“ Grabfelder des Friedhofs in Münchingen als noch zumutbar erscheinen lässt. |
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| | Die in § 20 Abs. 2 FS vorgeschriebene besondere Art der Grabmalgestaltung geht zurück auf die Gründer der Stadt Korntal, ein Brüderkollegium zu Beginn des 19. Jahrhunderts, und beruht auf der „Kirchenordnung der privilegierten evangelisch-lutherischen Brüdergemeinden Korntal und Wilhelmsdorf“. Wie in der Präambel der Friedhofsordnung der Evangelischen Brüdergemeinde Korntal ausgeführt wird, bringt die schlichte und einheitliche Form der Grabsteine zum Ausdruck, dass nach christlichem Verständnis mit der Anlage von Gräbern kein Totenkult verbunden sei und keine Denkmäler für Verstorbene und deren besondere Verdienste aufgerichtet werden sollten; mit den einfachen Grabsteinen werde vielmehr angezeigt, dass vor Gott alle Menschen gleich seien. In diese Tradition, die das Erscheinungsbild des alten Korntaler Friedhofs ebenfalls prägt, stellt sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin, um die historisch begründete Identität der Stadt Korntal zu betonen. Mit diesem Anliegen, das über rein ästhetische, dem Zeitgeist unterliegende Erwägungen hinausgeht, verfolgt die Antragsgegnerin einen legitimen Zweck. Der spezifisch religiös-konfessionelle Bezug hindert die öffentliche Gewalt auch im weltanschaulich neutralen Staat nicht, solche Traditionspflege zu betreiben. Denn die historisch gewachsene kulturelle Identität eines Gemeinwesens muss seine religiösen Wurzeln nicht verleugnen. Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass die Tradition doch auf dem brüdergemeindeeigenen Friedhof - und dort zugleich mit dem ungeschmälerten inhaltlichen Bezug - gepflegt werde; denn die beiden Friedhöfe prägen sich durch ihre unmittelbare Nähe gegenseitig. |
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| | Der Zulässigkeit der Zwecksetzung steht auch nicht entgegen, dass die Friedhofsnutzer durch die Korntaler Ordnung sehr strengen Vorschriften unterworfen werden, die individuelle Gestaltungsmöglichkeiten bei den äußeren Maßen der Grabmäler völlig ausschließen. Denn ungeachtet des strikt vorgegebenen Formats sind die Grabmäler nicht völlig uniformisiert: Eine individualisierende Prägung des Grabmals kann durch den verwendeten Stein und die Beschriftung erfolgen. |
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| | Bei der Gewichtung des gestalterischen Zwecks und der Verfolgung des Ziels der Bewahrung eines gänzlich einheitlichen Erscheinungsbildes der beiden Korntaler Friedhöfe durfte der Satzungsgeber im Jahr 2004 auch berücksichtigen, dass unter der Geltung der alten Satzung ein Bedarf an „gestaltungsfreien“ Grabstellen nicht geltend gemacht worden ist und die spezifische Gestaltung des Friedhofs offensichtlich von einem großen Konsens getragen wird (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 26.05.2000 - 19 A 2015/99 - Rz. 62 ff.). Auch wenn, wie der Antragsteller vorträgt, er bei der Auswahl einer Grabstätte über die Möglichkeit der Einrichtung eines „gestaltungsfreien“ Grabfeldes nicht informiert worden ist, fehlt es doch an Hinweisen, dass die Traditionspflege in einem Maße auf Ablehnung und Widerstand gestoßen sein könnte, das die Antragsgegnerin zu einer anderen Entscheidung über Ausweichmöglichkeiten auch in Korntal selbst hätte veranlassen müssen. |
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| | Angesichts dieser Umstände ist ein Ausweichen auf den Münchinger Friedhof auch für die Bewohner von Korntal nicht unzumutbar. Zwar ist ein Besuch des dortigen Friedhofs von Korntal aus aufgrund der Entfernung insbesondere bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit gewissen Erschwernissen verbunden; doch ist der Friedhof gerade über die Bahnhaltestelle Münchingen-Rührberg gut erschlossen. Da die Antragsgegnerin nach der mittlerweile über drei Jahrzehnte zurückliegenden kommunalen Gebietsreform eine einheitliche politische Gemeinde ist, kann schließlich nicht davon die Rede sein, dass derjenige, der sich den Gestaltungsvorschriften in Korntal nicht unterwerfen will, im Tod in unzulässiger Weise aus der Gemeinschaft „ausgegrenzt“ würde. |
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| | Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
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| | Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt. |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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