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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Der angefochtene Einkommensteuer-Änderungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
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Das FA hat die die Einbringung der 168.222 Stückaktien in die B GmbH zu Recht in vollem Umfang als Veräußerungsvorgang im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG 1999 angesehen.
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§ 17 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000, BGBl. I Seite 1433, (EStG 2000) ist, soweit Anteile an unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften veräußert werden, erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, deren Anteile veräußert werden, vorgenommen werden, für das das Körperschaftsteuergesetz (KStG) in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I Seite 1433) erstmals anzuwenden ist; für Veräußerungen, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen werden, ist § 17 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999, BGBl. I Seite 2601, (EStG 1999) anzuwenden (vgl. § 52 Abs. 34 a EStG 2000).
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Nach § 34 Abs. 1 KStG ist das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I Seite 1433) erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. Da die Einbringung der Aktien noch im Laufe des Wirtschaftsjahres 2001 erfolgt ist, ist § 17 EStG in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999, BGBl. I Seite 2601, (EStG 1999) anzuwenden (vgl. Blümich/Ebling, EStG Stand Dezember 2007, § 17 RdNr. 36b).
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Nach § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG 1999 gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hat und der Rechtsvorgänger wesentlich im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG beteiligt war.
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Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin handelt es sich auch bei den Anteilen, die sie durch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erworben hat, um Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG 1999. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass es insoweit nicht alleine darauf ankommen kann, dass sie diese Anteile ebenfalls unentgeltlich erworben hat. Denn § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG 1999 setzt neben dem unentgeltlichen Erwerb der Anteile voraus, dass der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre wesentlich beteiligt war. Der Tatbestand erfasst somit - anders als § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG 1999 - nicht alle Anteile einer Beteiligung, sondern nur die in besonders qualifizierter Weise erlangten Anteile. Der Veräußerer muss sich lediglich die Verhältnisse seines Rechtsvorgängers bezüglich der Anteile zurechnen lassen, die er von diesem unentgeltlich erworben hat. Dagegen fallen Anteile, die der Veräußerer auf andere Weise erworben hat, nicht unter den Anwendungsbereich von § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG 1999.
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Erwirbt der Steuerpflichtige, der zunächst einen Geschäftsanteil unentgeltlich erworben hat, einen weiteren Geschäftsanteil (entgeltlich oder unentgeltlich), so findet bei einer Veräußerung § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG 1999 lediglich auf den Anteil Anwendung, der von einem wesentlich beteiligten Rechtsvorgänger unentgeltlich erworben worden ist, nicht hingegen auf den weiteren entgeltlich oder unentgeltlich erworbenen Anteil (BFH-Urteil vom 29. Juli 1997 VIII R 80/94, BStBl II 1997, 727). Die später erworbenen Anteile bleiben von der erweiterten Steuerverhaftung unberührt (keine „Infizierung“). Eine derartige Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor.
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Im Streitfall ist der Sohn der Klägerin auch hinsichtlich der jungen Aktien als ihr Rechtsvorgänger anzusehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sie die in ihnen verkörperten Rechte nicht durch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln neu erworben, denn diese waren bereits in den Altaktien enthalten und mithin auch ein Teil von deren Anschaffungskosten.
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Der in § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG 1999 verwendete Begriff der Anschaffungskosten ist im Sinne des § 6 EStG 1999 und des § 255 des Handelsgesetzbuches (HGB) auszulegen. Danach muss es sich um Aufwendungen handeln, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Die so verstandenen Anschaffungskosten schließen es jedoch nicht aus, dass ein ursprünglich angeschaffter Vermögensgegenstand durch einen oder mehrere andere ersetzt wird (Surrogation, Auf- und Abspaltung) und dass sich die auf den ursprünglich angeschafften Vermögensgegenstand entfallenden Anschaffungskosten in dem Ersatzvermögensgegenstand fortsetzen. Dies gilt auch für den Fall der Ausgabe neuer Gesellschaftsrechte aufgrund einer Kapitalerhöhung (BFH-Urteil vom 21. Januar 1999 IV R 27/97, BStBl II 1999, 638).
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Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (vgl. § 207 AktG sowie § 57 j des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG -) besteht die Besonderheit, dass das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre - anders als bei einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen (vgl. § 186 Abs. 3 AktG) - nicht ausgeschlossen werden kann. Gemäß § 212 AktG stehen die jungen Aktien den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile zu. Ein entgegenstehender Beschluss der Hauptversammlung ist nichtig.
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Die Regelung des § 207 AktG trägt dem Umstand Rechnung, dass die Mitgliedschaft der Aktionäre die umgewandelten Kapital- und Gewinnrücklagen bereits zuvor anteilig umfasste, so dass deren Beteiligung vor und nach der Kapitalerhöhung letztlich denselben Wert repräsentiert. Nach der Kapitalerhöhung verteilen sich die in den Altaktien verkörperten Mitgliedschaftsrechte (insbesondere der Umfang der stillen Reserven) auf eine größere Anzahl von Anteilsrechten. Die Gleichwertigkeit aller Aktien derselben Ausstattung hat zur Folge, dass die in den Altaktien verkörperten Mitgliedschaftsrechte durch die Ausgabe neuer Aktien im Verhältnis der Anzahl der neuen zur Anzahl der alten Aktien abnehmen. Denn insbesondere der Umfang der stillen Reserven wird durch die Kapitalerhöhung nicht - jedenfalls nicht unmittelbar - beeinflusst; der Erhöhung des Nennkapitals steht keine entsprechende Vermehrung des Umfangs der stillen Reserven gegenüber. Diese durch die Kapitalerhöhung bewirkte Wert- bzw. Rechtsminderung der Altaktien wird durch das gesetzlich eingeräumte Bezugsrecht gewissermaßen kompensiert. Wirtschaftlich betrachtet war die Klägerin somit vor und nach der Kapitalerhöhung in demselben Umfang an der Kapitalgesellschaft beteiligt.
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Steuerrechtlich werden aus der Kapitalerhöhung daher keine unmittelbaren Folgerungen gezogen. Die Zuteilung der jungen Aktien führt nach § 1 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln (KapErhStG) nicht zu Einkünften des Aktionärs aus Kapitalvermögen, sondern sie ist steuerneutral. Gemäß § 3 KapErhStG gelten als Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Nennkapitals erworbenen Anteilsrechte und der auf sie entfallenen neuen Anteilsrechte die Beträge, die sich für die einzelnen Anteilsrechte ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Nennkapitals erworbenen Anteilsrechte auf diese und auf die auf sie entfallenen neuen Anteilsrechte nach dem Verhältnis der Anteile am Nennkapital verteilt werden.
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Bezogen auf den Streitfall bedeutet dies, dass die Klägerin zugleich mit dem Geschäftsanteil am Stammkapital der S GmbH auch das nach der Umwandlung in die S AG in den Altaktien enthaltene Bezugsrecht auf die ihr aus der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehenden Aktien an der S AG von ihrem Sohn unentgeltlich erworben hat. Die anlässlich der beiden Kapitalerhöhungen ausgegebenen jungen Aktien waren zuvor Teil der Substanz der Altaktien und konnten folglich auch bei ihrer Verselbstständigung im Rahmen der Kapitalerhöhung nicht von der Klägerin neu erworben werden. Die Gewinnrealisierung nach § 17 EStG 1999 ist hierbei nicht schon bei dem Übergang der stillen Reserven von den alten auf die jungen Anteile, sondern erst bei der Veräußerung der Aktien eingetreten.
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Dieses Ergebnis ist entgegen der Auffassung der Klägerin mit Wortlaut und Sinn und Zweck der Vorschrift vereinbar. Zweck der Vorschrift ist es, die Realisierung des in der Gesellschaft erzielten Substanzzuwachses zu besteuern (BFH-Urteil vom 20. Februar 1975 IV R 15/71, BStBl II 1975, 505, 509). Es soll der durch die Veräußerung des Anteils an einer Kapitalgesellschaft eingetretene Zuwachs an finanzieller Leistungsfähigkeit erfasst werden (ständige Rechtsprechung, s. BFH-Urteile vom 16. Mai 1995 VIII R 33/94, BStBl II 1995, 870, 872; vom 13. Juli 1999 VIII R 72/98, BStBl II 1999, 820; vom 27. Oktober 2005 IX R 15/05 , BStBl II 2006, 171, m. w. N.). Der an einer Kapitalgesellschaft maßgeblich beteiligte Gesellschafter soll auf der Vermögensebene so behandelt werden, als gehörte seine Beteiligung zu einem Betriebsvermögen, vergleichbar der Besteuerung bei einem Mitunternehmer.
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Die Rechtsnachfolgeklausel in § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG 1999 verdeutlicht dabei die Absicht des Gesetzgebers, Besteuerungslücken zu schließen: Der unentgeltlich erwerbende Rechtsnachfolger hat die Steuerverstrickung der erhaltenen Anteile allein deswegen hinzunehmen, weil sein Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre den Status eines wesentlich Beteiligten aufgewiesen hat.
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Auch bei der Kapitalerhöhung wird dem gesetzgeberischen Plan einer lückenlosen Erfassung der Wertzuwächse von Anteilen im Sinne des § 17 EStG 1999 Rechnung getragen. So wird nach § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG1999 auch eine Anwartschaft auf eine Beteiligung als Anteil an einer Kapitalgesellschaft gewertet. Danach wird eine Besteuerung nach § 17 Abs. 1 Satz 1, 2 EStG 1999 ausgelöst, wenn ein Altgesellschafter anlässlich einer Kapitalerhöhung, die nicht aus Gesellschaftsmitteln erfolgt, dadurch entgeltlich über seine Anwartschaft verfügt, dass er sein Bezugsrecht nicht ausübt und dafür eine Gegenleistung von dem Neugesellschafter erhält, der an seiner Stelle zur Übernahme der neuen Stammanteile zugelassen wird (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1992 VIII R 3/89, BStBl II 1993, 477).
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Der Senat sieht insbesondere vor dem Hintergrund des Normzwecks keinen Grund, den Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG 1999 im Fall einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln einschränkend auszulegen. Die durch die von dem Senat vorgenommene Auslegung ausgelöste steuerrechtliche Folge entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der im Wortlaut des Gesetzes seinen Niederschlag gefunden hat.
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Die sich aus der Anwendung der vorgenannten Rechtsgrundsätze auf den Streitfall ergebenden rechnerischen Auswirkungen sind zwischen den Beteiligten nicht streitig.
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