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| | Die Berufung des Klägers hat Erfolg. |
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| | Gegenstand der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage ist der (Vormerkungs-) Bescheid vom 13. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2004 mit dem die Beklagte dem Zugunstenantrag des Kläger bezüglich des Bescheids vom 9. Januar 1998 nur teilweise stattgegeben hat sowie der dem Kläger ab 1. November 2006 Altersrente für langjährig Versicherte gewährende Bescheid vom 31. Oktober 2006. Letzterer ist entsprechend § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (Bundessozialgericht [BSG] SozR 1500 § 53 Nr. 2, SozR 1500 § 96 Nr. 18 und SozR 2200 § 1259 Nr. 37). Der genannte Rentenbescheid hat den ursprünglich mit der Klage angefochtenen Vormerkungsbescheid vom 13. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2004 „ersetzt“ und ist deshalb vom Senat - auf Klage - in vollem Umfang zu überprüfen. Dabei erweist sich die Berechnung der Altersrente für langjährig Versicherte nur teilweise als rechtmäßig. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte unter Zuordnung der Zeiten vom 1. Oktober 1961 bis 22. Oktober 1963 und vom 3. November 1965 bis 31. Januar 1974 zur Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI. Soweit die Beklagte diese Zeiten lediglich in die Qualifikationsgruppe 5 eingeordnet hat, sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in subjektiven Rechten. |
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| | Maßgebend für die Berechnung der Altersrente des Klägers sind die Bestimmungen des SGB VI, in Kraft getreten durch das Rentenreformgesetz (RRG) 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2262) mit Wirkung ab 1. Januar 1992. Der zum Personenkreis des § 1 Fremdrentengesetz (FRG) gehörende Kläger hat die hier streitigen Zeiten nicht unter der Geltung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Beitragspflicht zurückgelegt. Über Art. 4 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik P. über Renten- und Unfallversicherung vom 9. Oktober 1975 (BGBl. II 1976 S. 396 [DPSVA 75] - hier noch anwendbar, da der Kläger seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 1. Januar 1991 genommen hat), Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes zum DPSVA 75 vom 12. März 1976 (BGBl. II S. 393) in der Fassung des Art. 20 Nr. 2 und 3 des RRG 1992 und Art. 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) finden die Bestimmungen des FRG Anwendung. |
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| | § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 des FRG stellt die in einem Vertreibungsgebiet zurückgelegten von der Beklagten bindend festgestellten Beitragszeiten den im Inland zurückgelegten Zeiten gleich. In diesem Rahmen begehrt der Kläger die Berücksichtigung höherer fiktiver und als versichert geltender Arbeitsverdienste. Gemäß § 22 FRG ursprünglicher Fassung wurden den Rentenberechtigten aufgrund von Einstufungen in „Leistungsgruppen“ fiktive Durchschnittsverdienste vergleichbarer Beschäftigungen im Bundesgebiet zugewiesen. Eine wesentliche Änderung des § 22 Abs. 1 FRG erfolgte mit Wirkung ab 1. Januar 1992 durch das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 22. Juli 1991, BGBl. I S. 1606. Hiernach sollte die Bewertung nicht mehr auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse im alten Bundesgebiet erfolgen, sondern der Einkommensverhältnisse in der früheren DDR, anknüpfend an die dortigen Beschäftigungs- und Wirtschaftsstrukturen. An die Stelle der Leistungsgruppen treten die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI mit den in Anlage 14 ausgewiesenen nach Wirtschaftsbereichen unterteilten Durchschnittsverdiensten. Diese Neuregelungen sind im Fall des Klägers anzuwenden, weil dieser zwar noch vor dem 1. Juli 1990 ins Bundesgebiet übergesiedelt ist, jedoch keinen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 1996 hatte (Artikel 6 § 4 Abs. 3 FANG). Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG jetziger Fassung werden für Zeiten nach § 15 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGB VI ermittelt. Es sind die Durchschnittsverdienste zu berücksichtigen, die sich nach Einstufung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche ergeben. |
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| | Nach Satz 1 der Anlage 13 zum SGB VI sind Versicherte in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen (Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI). Kennzeichnend für die fünf Qualifikationsgruppen ist, dass unter Zugrundelegung formaler Kriterien (formaler Ausbildungsabschluss) eine Stufung von Berufsbildern vorgenommen wird. Zur Qualifikationsgruppe 5 gehören Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufs abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind (Nr. 1), Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind (Nr. 2) und Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit (Nr. 3). Demgegenüber unterfallen der Qualifikationsgruppe 4 Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Zur Qualifikationsgruppe 3 gehören Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Zur Qualifikationsgruppe 2 gehören die Fachschulabsolventen, unter anderem diejenigen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist (Nr. 1) sowie Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist (Nr. 2) und Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen (Nr. 3). Letztlich sind der Qualifikationsgruppe 1 Personen zuzuordnen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben (Nr.1). Hierzu gehören auch Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (Nr. 2) sowie Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten (Nr. 3). Zur Systematik und Auslegung der Anlage 13 folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG SozR 4-2600 § 256 b Nr. 1, Nr. 2; Urteil vom 23. September 2003 - B4 RA 48/02 R - veröffentlicht in Juris; BSG SozR 4-5050 § 22 Nr. 3). |
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| | Auch wenn § 22 Abs 1 FRG in der Fassung des RÜG von einer unmittelbaren "Anwendung" des § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGB VI und damit auch der Qualifikationsgruppenmerkmale der Anlage 13 zum SGB VI spricht, kann mit Blick auf Sachverhalte in Vertreibungsgebieten, bzw. hier im Vertragsstaat P., letztlich nur eine analoge Anwendung erfolgen. Die Bestimmung der maßgeblichen Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum SGB VI erfolgt deshalb ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems. Sodann ist grundsätzlich zu fragen, welcher Qualifikationsgruppe - übertragen auf die Verhältnisse in der DDR - nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell entspricht. Im Fall des Klägers können allerdings nur die im Vertragsstaat P. herrschenden tatsächlichen Verhältnisse Grundlage der Beurteilung sein, da es in der DDR keinen Steinkohlenbergbau gab (BSG SozR 4-5050 § 22 Nr. 3 m.w.N.). |
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| | In Anwendung dieser Grundsätze sind die streitgegenständlichen Zeiten vom 1. Oktober 1961 bis 22. Oktober 1963 und vom 3. November 1965 bis 31. Januar 1974 der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen. Die reguläre Ausbildung zu einer bergmännischen Tätigkeit unter Tage erfolgte seinerzeit in P. in der Form, dass die Absolventen der (anfangs siebenjährigen und später) achtjährigen Grundschule in betrieblichen Berufsfachschulen für Bergleute in einem Zeitraum von drei Jahren für den Beruf eines unter Tage tätigen Bergmanns ausgebildet wurden. Nach dem erfolgreichen Abschluss dieser dreijährigen Berufsfachschule wurde ein Absolvent zu Beginn seiner beruflichen Tätigkeit als "Jüngerer Bergmann" im Bergbau unter Tage eingesetzt. Nach einer mindestens sechsmonatigen Dienstzeit konnte die betriebliche Qualifikationskommission dem Absolventen die Qualifikation eines "Bergmanns unter Tage" zusprechen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. Juli 2006 - L 2 KN 17/00 - veröffentlicht in Juris). |
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| | Dass der Kläger in der Zeit vom 1. September 1957 bis 23. Juni 1960 eine Ausbildung zum unter Tage tätigen Bergmann im oben dargestellten Sinne durchlaufen und erfolgreich abgeschlossen hat, steht zur vollen Überzeugung des Senats aufgrund des von der Beklagten bereits im Kontenklärungsverfahren beigezogenen Abschlusszeugnisses vom 23. Juni 1990 fest und wird von der Beklagten auch nicht bestritten. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat aber bereits diese Ausbildung, die ihn berechtigte, als „Jüngerer Bergmann“ unter Tage eingesetzt zu werden - dies war hier ab 1. Oktober 1961 der Fall -, dem Kläger ein Qualifikationsniveau vermittelt, das den Anforderungen der Qualifikationsgruppe 4 entspricht. Das LSG Niedersachsen Bremen hat - unter Hinweis auf die unterschiedlichen Qualifikationsstufen des polnischen Berufsbildes des Bergmanns unter Tage - hierzu ausgeführt: |
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| | „Jedenfalls darf als Erfordernis einer "umfassenden" Berufsausbildung nicht dahingehend missverstanden werden, dass bei mehreren Qualifikationsstufen nur die jeweils höchste eine Facharbeiterqualifikation beinhalte. Dies macht schon die Möglichkeit einer zusätzlichen Weiterbildung nach Erlangung des Facharbeiterstatus - etwa zur Ausübung von bestimmten Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen oder auch zum Erwerb der (in der Anlage 13 zum SGB VI der Qualifikationsgruppe 3 zugewiesenen) Technikerqualifikation - deutlich. |
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| | Auch im Hinblick auf die nach Art. 3 Abs. 1 GG anzustrebende gleichwertige Behandlung der in unterschiedlichen Berufsfeldern erworbenen Qualifikationen kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob in dem jeweiligen Berufsbild noch eine höherwertige Berufsqualifikation erworben werden kann. Entscheidend muss vielmehr sein, ob das tatsächlich erworbene Qualifikationsniveau hinsichtlich der Breite und der Intensität der Ausbildung den Vergleich mit anderen anerkannten Facharbeiterberufen standhält. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob in Polen für das Qualifikationsniveau eines "Jüngeren Bergmanns" die Bezeichnung "Facharbeiter" verwandt wurde, ausschlaggebend ist vielmehr, ob das Niveau materiell dem einer Facharbeiterausbildung im Sinn des früheren DDR-Rechts entsprach (BSG, U. v. 24. Juli 2003 - B 4 RA 61/02 R - aaO zur entsprechenden Problematik bei der Meisterqualifikation). |
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| | Entscheidendes Gewicht kommt dabei der Ausbildungsdauer zu. In der früheren DDR, auf deren Verhältnisse die erläuterte Regelung des § 256b SGB VI abstellt, dauerte eine anerkannte Facharbeiterausbildung im Rahmen der Regelausbildung je nach Ausbildungsberuf und schulischer Vorbildung zwischen eineinhalb und vier Jahren (vgl. Müller, aaO, S. 364). Hieran anknüpfend überzeugt es im Ansatz, wenn die Beklagte die Auffassung vertritt, dass Berufe jedenfalls dann der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen sind, wenn sie - ausgehend von dem Zeitbedarf bei einer Regelausbildung - mit einer Ausbildungsdauer von regelmäßig mindestens zwei Jahren zu erlernen sind. |
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| | Dieses Zweijahreskriterium erfüllte im Ergebnis auch die polnische Ausbildung zum "Jüngeren Bergmann unter Tage". Allerdings ist bei der Anwendung dieses Kriteriums dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es keine Regelausbildung im klassischen Sinne zur eigenständigen Erlangung der Qualifikation eines "Jüngeren Bergmannes unter Tage" in Polen gab. Für Absolventen der Berufsfachschule stelle eine entsprechende Qualifikation nur ein - vielfach lediglich 6 Monate umfassendes - Zwischenstadium auf dem Weg zu der von ihnen letztlich angestrebten Qualifikation eines "Bergmannes unter Tage" dar. Ansonsten konnte die Qualifikation eines "Jüngeren Bergmannes unter Tage" nur durch langjährige - mindestens dreijährige - Tätigkeit als Ungelernter und durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem sechsmonatigen berufsbegleitenden Qualifizierungslehrgang erworben werden. |
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| | Dementsprechend mag es nicht allein ausschlaggebend sein, dass die Absolventen der Berufsfachschule erst nach dreijährigem Schulbesuch die Qualifikation eines "Jüngeren Bergmannes unter Tage" erlangt haben. Die Kürze der nachfolgend von ihnen für eine - prüfungsabhängige - Höherstufung zum "Bergmann unter Tage" nachzuweisende Mindesttätigkeitsdauer von nur sechs Monaten (vgl. insbesondere die vom Senat eingeholte Auskunft des stellvertretenden Direktors für Arbeitsangelegenheiten des Steinkohle S.s "Bobrek-Zentrum" Tadeusz Trymbulak vom 29. Mai 2006) legt die Annahme zumindest nahe, dass im Rahmen des dreijährigen Berufsfachschulbesuchs auch theoretische Kenntnisse vermittelt worden sind, die erst für die Qualifikationsstufe "Bergmann unter Tage" erforderlich waren. |
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| | Gleichwohl machen die erläuterten Anforderungen an den Erwerb der Qualifikation eines "Jüngeren Bergmannes unter Tage" deutlich, dass im Ergebnis bereits diese Qualifikationsstufe Facharbeiterniveau aufwies. Mit dem Erwerb dieser Qualifikation hatte der Beschäftigte bereits wesentliche Teilbereiche der Qualifikation eines "Bergmanns unter Tage" erworben. Deren Gewicht zeigt sich daran, dass Nichtabsolventen der Berufsfachschule erst nach dreijähriger praktischer Tätigkeit unter Tage die Qualifikation zum "Jüngeren Bergmann unter Tage" erwerben konnten. Wollten sie sich anschließend auch noch zum "Bergmann unter Tage" höher qualifizieren, waren lediglich noch zwei weitere Jahre Berufserfahrung erforderlich. |
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| | Setzt man diese erforderlichen Mindestzeiten einer praktischen Berufserfahrung (zu denen jeweils noch der erfolgreiche Abschluss der Weiterqualifizierungsprüfung hinzukommen musste) von drei und zwei Jahren zueinander in Relation (im Sinne eines Verhältnisses von 60 % zu 40 %) und teilt entsprechend gedanklich die Mindestausbildungsdauer für einen "Bergmann unter Tage" im Rahmen der Regelausbildung (d.h. für Absolventen der Berufsfachschule) von 3,5 Jahren (drei Jahre Schulbesuch zuzüglich mindestens 6 Monate Berufspraxis) auf, ergibt sich eine auf den Erwerb der Qualifikation "Jüngerer Bergmann unter Tage" entfallende anteilige Ausbildungsdauer von etwas mehr als zwei Jahren (3,5 Jahre * 0,6).“ |
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| | Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung aufgrund eigener Überzeugungsbildung an. Dass bereits die Tätigkeit als „jüngerer Bergmann“ ein Qualifikationsniveau auf Facharbeiterebene vorausgesetzt hat, wird im Fall des Klägers zusätzlich durch den Umstand untermauert, dass dieser selbst nach Besuch des Bergbautechnikums und erfolgreichem Abschluss des „Abiturienten-Examens“ am 12. Juni 1969 noch bis Ende Januar 1974 als „jüngerer Bergmann“ geführt wurde. Der Senat hält es für unzutreffend, dass der Kläger trotz dieser Qualifikation nur ungelernte Tätigkeiten oder solche auf Anlernniveau verrichtet haben soll. Dass der Kläger eine Tätigkeit als „jüngerer Bergmann“ in der Zeit vom 1. Oktober 1961 bis 22. Oktober 1963 und vom 3. November 1965 bis 31. Januar 1974 tatsächlich ausgeübt hat, steht nicht im Streit; dies ergibt sich aus der Bescheinigung des Steinkohlenbergwerks „F.“ vom 6. September 1989 sowie aus der Bescheinigung des Bergwerks „W.“ vom 14. April 2005, in denen der Kläger ab 1. Oktober 1961 als „Jungbergmann“ bzw. „qualifizierter Mitarbeiter“ bezeichnet worden ist. Der Senat hält es angesichts der nachgewiesenen Ausbildung und der nachgewiesenen Tätigkeit entgegen der Auffassung des SG nicht für richtig, die Art der Tätigkeit in dem streitigen Zeitraum als lediglich angelernte Tätigkeit zu bezeichnen. An der Richtigkeit der genannten Bescheinigungen zu zweifeln besteht für den Senat kein Anlass. Auch von der Beklagten werden diesbezüglich keine Hinweise, die zu Zweifeln Anlass geben könnten, vorgetragen. |
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| | Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Vorliegend sind keine vom Revisionsgericht zu klärende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, sondern die Beurteilung von Tatsachen, nämlich die Art der vom Kläger im streitigen Zeitraum verrichteten Tätigkeiten, streitig. Eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ebenfalls nicht gegeben. |
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