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| | Die Klagen sind zulässig, jedoch unbegründet. |
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| | Der Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 04.06.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.10.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Den Klägern steht kein Anspruch darauf zu, das beklagte Land zu verpflichten, gegen den geplanten Neubau einer sog. Doppelhaushälfte mit Garage auf dem Nachbargrundstück, ... Weg 7 in ..., baupolizeilich einzuschreiten (§ 113 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 VwGO). |
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| | Rechtsgrundlage für das begehrte Einschreiten der Kläger gegenüber der Beigeladenen ist § 47 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 59 Abs. 4 LBO. Danach kann die Baurechtsbehörde, falls wie hier mit dem Bau noch nicht begonnen wurde, den Baubeginn eines Bauvorhaben untersagen, wenn die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung von Anlagen nicht eingehalten werden. Wie im Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 02.08.2012 zu Recht ausgeführt worden ist, erwächst dem Nachbarn hieraus regelmäßig nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung und zwar nur dann, wenn das strittige Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entspricht, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.10.1994 - 8 S 2763/94 - m.w.N.; zustimmend Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Kommentar, 3. Aufl., § 51 Rn. 50 ff., 53 m.w.N.). Das Vorhaben der Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich als Doppelhaushälfte zulässig und bauordnungs- sowie bauordnungsrechtlich sind keine Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften zugunsten der Kläger gegeben. |
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| | Das Vorhaben der Beigeladenen beurteilt sich planungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ vom 07.05.2007. Dieser setzt für das Baugrundstück ein allgemeines Wohngebiet mit offener Bauweise innerhalb der festgelegten Baugrenzen fest. Zulässig sind Einzel- und Doppelhäuser. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO werden in der offenen Bauweise "die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand" als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Gebäude im Sinne dieser Vorschrift ist das Doppelhaus als bauliche Einheit; denn nur als Gesamtgebäude wird es "mit seitlichem Grenzabstand", d.h. mit einem Grenzabstand vor den äußeren Seitenwänden errichtet. Ein Doppelhaus entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.02.2000 - 4 C 12/98 - unter Hinweis auf König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 1. Aufl. 1999, Rn. 13, 16 zu § 22 ) deshalb nur dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Dies bestätigt § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO, der das Doppelhaus als "Hausform" bezeichnet. Nicht erforderlich ist, dass die Doppelhaushälften gleichzeitig oder deckungsgleich (spiegelbildlich) errichtet werden. Das Erfordernis einer baulichen Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers schließt auch nicht aus, dass die ein Doppelhaus bildenden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zueinander versetzt oder gestaffelt aneinandergebaut werden (BVerwG, Urt. v. 24.02.2000, aaO). |
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| | Im Urteil vom 24. Februar 2000 hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich entschieden, dass bauordnungsrechtliche Vorschriften über die Höhe und Breite von Gebäuden, die traufen- oder giebelständige Anordnung, First-, Sockel- oder Traufhöhen, Farbe und Gliederung von Fassaden, der Drempel, Dächer und Dachaufbauten, die der Abwehr von Verunstaltungen oder der positiven Baugestaltungspflege dienen, nicht geeignet seien, den bauplanungsrechtlichen Gehalt des "Doppelhauses" als eine der in der offenen Bauweise zulässigen Hausformen zu erfassen. In diesem städtebaulichen Regelungszusammenhang beurteile sich die Frage, ob zwei an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Gebäude (noch) ein Doppelhaus bilden, allein nach dem Merkmal des wechselseitigen Verzichts auf seitliche Grenzabstände, mit dem eine spezifisch bauplanerische Gestaltung des Orts- und Straßenbildes verfolgt werde (BVerwG, Urt. v. 24.02.2000, aaO). |
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| | Unter Bezugnahme auf diese grundlegenden Ausführungen hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10. April 2012 (- 4 B 42/11 - ) ausgeführt, dass allein dadurch, dass zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden, der bauordnungsrechtliche Begriff des Doppelhauses noch nicht erfüllt ist. Er verlangt ferner, dass die beiden "Haushälften" in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Insoweit enthält das Erfordernis einer baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element. In dem System der offenen Bauweise, das durch seitliche Grenzabstände zu den benachbarten Grundstücken gekennzeichnet ist, ordnet sich ein aus zwei Gebäuden zusammengefügter Baukörper nur ein und kann somit als Doppelhaus gelten, wenn das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Ein einseitiger Grenzanbau ist in der offenen Bauweise unzulässig (BVerwG, Urt. v. 24.02.2000, aaO). Der Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus kann nicht nur entstehen, wenn - wie in dem durch Urteil vom 24. Februar 2000 entschiedenen Fall - ein Gebäude gegen das andere an der gemeinsamen Grundstücksgrenze so stark versetzt wird, dass sein vorderer oder rückwärtiger Versprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, sondern auch, wenn ein nicht grenzständiger Anbau wegen seiner Abmessungen die bisherige Doppelhaushälfte so massiv verändert, dass die beiden Gebäude nicht mehr als bauliche Einheit erscheinen (vgl. BVerwG, Beschl. V. 17.08. 2011 - 4 B 25.11 - Rn. 5). Ein solcher Fall kann insbesondere dann gegeben sein, wenn der im Verhältnis zur bisherigen Kubatur massive Anbau grenznah errichtet wird und - in seiner Wirkung einem grenzständigen Anbau vergleichbar - die Freiflächen auf dem Grundstück der anderen Doppelhaushälfte abriegelt. Ob ein nicht grenzständiger Anbau die bisherige bauliche Einheit zweier Doppelhaushälften aufhebt, hängt maßgebend von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, Urt. v. 10.04.2012, aaO). |
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| | Klarstellend hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10.04.2012 (aaO) ausgeführt, dass es im Urteil vom 24.02.2000 (aaO) nicht entschieden hat, dass die Qualifizierung zweier Gebäude als Doppelhaus allein davon abhänge, in welchem Umfang die beiden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind. In dem im Urteil vom 24.02.2000 zu entscheidenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die beiden Gebäude nicht als Doppelhaus qualifiziert, weil sie an der gemeinsamen Grundstücksgrenze stark gegeneinander versetzt waren. Dass zwei Gebäude, die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze vollständig aneinander gebaut sind, stets ein Doppelhaus bilden, also auch dann, wenn sie mit Blick auf den Baukörper im Übrigen nicht als bauliche Einheit erscheinen, kann daraus nicht abgeleitet werden (BVerwG, Urt. v. 10.04.2012, aaO). |
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| | Ein geplantes Haus erfährt jedoch durch die bereits vorhandene Grenzbebauung eine das Baugeschehen beeinflussende Vorprägung. Umgekehrt trägt der Erstbauende das Risiko, dass die spätere Nachbarbebauung den planerisch eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als er selbst. Er kann nicht erwarten, dass die später errichtete Doppelhaushälfte die überbaubare Grundstücksfläche nur in demselben Umfang ausnutzt wie er es getan hat (BVerwG, Urt. v. 24.02.2000, aaO, Rn. 25). |
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| | Der Begriff des Doppelhauses darf zwar nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit bauordnungsrechtlichen Merkmalen ausgefüllt werden. Die Frage, ob eine bauliche Einheit vorliegt, ist aber mit Blick auf die von § 22 Abs. 2 BauNVO verfolgten bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- oder Stadtbildes zu prüfen und dabei darf auf „Aspekte der Kubatur der Gebäude“ abgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 10.04.2012, aaO) hat damit die Erwägungen des seiner Entscheidung vorausgegangenen Beschlusses des OVG Nordrhein-Westfalen (v. 04.06.1998 - 10 A 1318/97 - ) für zulässig gehalten, wonach Höhe, Breite und Tiefe, sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform einem Haus regelmäßig seine maßgebliche Gestalt geben und dass diese Kriterien daher im Einzelfall Anhaltspunkte für die Beurteilung des wechselseitigen Abgestimmtseins geben können. Auch Übereinstimmungen oder Abweichungen in der Kubatur der Häuser infolge hervortretender Bauteile, wie Dachterrassen, Gauben oder Anbauten können mitentscheidend für die Beantwortung der Frage sein, ob noch von einer baulichen Einheit und damit von einem Doppelhaus oder einer Hausgruppe die Rede sein kann. |
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| | Aus der vom Kläger-Vertreter zitierten Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 04.10.2007 - 8 S 1447/07 - ) ergibt sich nichts anderes. Zutreffend ist, dass die Frage, ob eine seitliche - oder eine vordere bzw. rückwärtige - Grundstücksgrenze vorliegt, von der das Grundstück erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche aus zu beurteilen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.10.2007 , aaO, m.w.N.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, 111. Ergänzungslieferung 2013, § 22 Rn. 23). Vordere Grundstücksgrenze können bei einem Eckgrundstück beide angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen sein. Das Eckgrundstück der Beigeladenen ist sowohl vom ... Weg aus als auch vom ... Ring aus erschlossen. Im Hinblick auf die bestehende Doppelhaushälfte der Kläger auf dem Nachbargrundstück, die zum ... Weg hin ausgerichtet ist, ist die vordere Grundstücksgrenze am ... Weg. Der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 04.10.2007, aaO) lag die hier nicht gegebene Situation zugrunde, dass die Grundstücke von verschiedenen Straßen aus erschlossen und beide Gebäude rückwärtig (nicht seitlich) aneinander gebaut und deshalb nicht Doppelhäuser i. S. von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO waren. So liegt es hier aber nicht, die Hauptgebäude sollen von der vorderen Grundstücksgrenze aus betrachtet - vom ... Weg aus - nebeneinander errichtet werden. |
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| | Für die Qualifizierung eines Doppelhauses ist nur auf das (Haupt-)Gebäude bzw. das „Haus“ abzustellen, nicht hinzuzurechnen sind nicht zum Gebäude bzw. „Haus“ zählende daran angebaute Nebengebäude oder -anlagen, mithin nicht die in den bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften (§§ 5, 6 LBO) zulässigen baulichen Anlagen und Garagen. Denn im Zusammenhang mit der Bauweise (§ 22 BauNVO) und der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) gilt die städtebaulich bedeutsame Unterscheidung zwischen Hauptgebäuden (Wohngebäuden) und zugeordneten Nebenanlagen bzw. Nebengebäuden, wie sie in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommt (vgl. §§ 22 Abs. 2, 23 Abs. 3 und 5 BauNVO; s. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.12.2005 - 5 S 274/05 - Rn. 33). Umgekehrt können Nebenanlagen im Sinne von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO nur Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-)Gebäudes sind (BVerwG, Urt. v. 14.02.1994 - 4 B 18/94 - ). Deshalb darf für die Annahme einer Doppelhaushälfte bzw. für ein Doppelhaus nicht die im Kenntnisgabeverfahren angezeigte Doppelgarage nebst Verbindungselement in die Betrachtung der Kubatur des geplanten Wohnhauses mit einbezogen werden, und zwar unabhängig davon, ob die Doppelgarage mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBO in der ab 01.03.2010 gültigen Fassung vom 05.03.2010 (GBL. S. 357) in Einklang steht. |
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| | Das geplante Vorhaben der Beigeladenen vermittelt nicht den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus, sondern hält sich im Rahmen einer in offener Bauweise gestatteten wechselseitigen Grenzbebauung. Maßgebend ist, ob die Gebäude bzw. Häuser ein Doppelhaus bilden. Dies ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil das Wohnhaus der Beigeladenen nicht wie die Doppelhaushälfte der Kläger seine Zufahrt und seinen Zugang vom ... Weg hin nimmt, sondern über den ... Ring und mit seinen Fenstern und Türen dorthin ausgerichtet ist. Denn dabei handelt es sich neben Gesichtspunkten der Erschließung und der Frage der vorderen Grundstücksgrenze um gestalterische Aspekte, die nicht berücksichtigungsfähig sind. Die Haushälfte der Kläger und die der Beigeladenen werden nach der Realisierung des Vorhabens nach wie vor quantitativ und qualitativ eine bauliche Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers bilden. Zwar tritt die Haushälfte der Beigeladenen über die gesamte Breite um ca. 3,00 m am ... Weg zurück und ragt im hinteren Grundstücksbereich über die - nach den Abmessungen bei Einnahme des Augenscheins 11,10 m lange - Doppelhaushälfte der Kläger um 3,80 m hinaus. Beide Gebäude decken sich damit auf einer Länge von etwa 7,10 m, indem die Rückwand des Vorhabens der Beigeladenen an die Giebelwand des Hauses der Kläger angebaut wird. Trotz ihrer versetzten Anordnung werden die Haushälften zum weitaus größten Teil - einer Länge von ca. 7,10 m - mit ihren Wänden auf miteinander verbunden sein. Im rückwärtigen Grundstücksbereich entsteht für die Kläger zusammen mit der Doppelgaragenbebauung zwar eine riegelartige Bebauung über die gesamte rückwärtige Grundstückslänge, diese ist aber nicht allein darauf zurückzuführen, dass das geplante Haus im rückwärtigen Bereich 3,80 m länger ist als das der Kläger. Die Bebauung entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit einer Doppelgarage darf, wie bereits ausgeführt, bei dieser Beurteilung nicht mit einbezogen werden. In der Breite weichen beide Haushälften mit ihrer Front zum ... Weg hin nicht wesentlich voneinander ab, die Doppelhaushälfte der Kläger ist etwa 6,40 m breit, das geplante Vorhaben am ... Weg ca. 8,71 m. Nur in Höhe des von der Ansicht am ... Weg aus zwar sichtbaren, aber erst nach etwa 4,50 m beginnenden ca. 1,10 m tiefen vorspringenden Erkers (in Höhe des ersten Oberschosses) ist das geplante Vorhaben insgesamt ca. 10 m breit, was sich aber nicht beachtlich auswirkt, weil der Erker durch den kleinen Dachansatz (sog. „Mini-Walmdach“) die Kubatur des Hauses wiederum auflockert. Eine vollständige Deckungsgleichheit ist - wie dargelegt - nicht erforderlich. Außerdem wird das Haus der Beigeladenen um ca. 1 m niedriger ausgeführt als das der Kläger, weshalb es weder die vordere noch die rückwärtige Gebäudefront dominiert, sondern sich insgesamt in seinen Dimensionen dem Gesamtbaukörper von der Ansicht vom ... Weg aus gesehen unterordnet, mit der Folge, dass von einem wechselseitigen Abgestimmtsein des Wohnhauses der Beigeladenen mit dem der Kläger auszugehen ist, mithin von einem Doppelhaus |
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| | Die im Bescheid vom 05.04.2012 zugelassene Überschreitung der westlichen Baugrenze durch ein untergeordnetes Bauteil, dem Erker, ist rechtsfehlerfrei. Abgesehen davon würden durch eine fehlerhafte Zulassung des Erkers gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO Rechte der Kläger nicht verletzt, weil die seitliche Baugrenze zum ... Ring hin nicht nachbarschützend zugunsten der Kläger ist, was im Rahmen des Ermessens des bauaufsichtlichen Einschreitens bedeutsam ist. Denn seitliche und hintere Baugrenzen entfalten regelmäßig eine drittschützende Wirkung (nur) zugunsten der ihnen gegenüber liegenden Nachbargrundstücke (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - ). Ob für die zur Nutzung als Stellplatz vorgesehenen Rasengittersteine vor der Doppelgarage eine Ausnahme von der Überschreitung der seitlichen Baugrenze nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO erteilt worden ist, was im Widerspruchsbescheid (S. 7, zweiter Absatz) konkludent geschehen sein könnte, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung. |
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| | Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften zugunsten der Kläger. Die Doppelgarage und die in diesem Gebäude integrierte zu der Garage und zum Keller führende Treppe ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBO i.d.F. vom 05.03.2010, gültig ab 01.03.2010, in der Abstandsfläche zulässig, weil es ein Gebäude ohne Aufenthaltsraum (Sauter, aaO, § 6 Rn. 15) ist und die Doppelgarage einschließlich dieses Raums die Maße des § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBO einhält. |
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| | Selbst wenn kein Doppelhaus vorläge, wäre ein Anspruch auf baupolizeiliches Einschreiten nur gegeben, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Kläger anzunehmen wäre. Dies wäre hier selbst dann zur verneinen, wenn gegen die Festsetzung der offenen Bauweise verstoßen worden wäre. Denn das geplante Vorhaben der Beigeladenen ist nicht derart rücksichtslos, dass nur eine Entscheidung zugunsten der Kläger rechtsfehlerfrei wäre. Maßgebend dafür ist, dass das geplante Wohnhaus der Beigeladenen weniger Licht aus Westen wegnimmt als es eine gleich hohe Haushälfte wie die der Kläger bewirken würde. Hinzu kommt, dass von einem die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften einhaltenden Vorhaben i.d.R. keine erdrückende, abriegelnde oder „optisch bedrängende“ Wirkung ausgeht, die eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots und eine Ermessensreduzierung auf Null gebieten kann. So liegt es hier. Selbst eine rechtsfehlerhafte Anwendung des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezüglich des Erkers würde nicht zu einer Ermessensreduzierung zugunsten des Begehrens der Kläger auf ein bauaufsichtliches Einschreiten führen, weil die seitliche Baugrenze auf der vom Grundstück der Kläger abgewandten Grundstücksseite (zum ... Ring) nicht nachbarschützend zugunsten der Kläger ist. Die gleiche Bewertung gilt für die Zulassung einer Ausnahme gem. § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO für Stellplätze vor der Doppelgarage. |
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| | Eine im Verpflichtungsantrag enthaltenen Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO kommt deshalb ebenfalls nicht in Betracht. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. In Anwendung der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Unterlegenen nach dem Maß seines Unterliegens, d.h. den Klägern aufzuerlegen, auch dann, wenn er keinen eigenen Sachantrag gestellt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.10.1994 - 5 S 2545/94 -; Beschl. v. 06.08.1996 - 5 S 1502/96 -). Da die Kläger unterlegen sind, war ihnen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens insgesamt einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. |
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| | Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, ob ein Gebäude, das an eine Doppelhaushälfte angebaut wird und auf der rückwärtigen Seite ca. 3,80 m über die bestehende Doppelhaushälfte hinausragt mit diesem zusammen ein Doppelhaus bildet, und zwar auch dann, wenn im Anschluss an das Haus eine Doppelgarage entlang der gesamten gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Nachbarn angebaut wird. |
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