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BauNVO § 23 Überbaubare Grundstücksfläche

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (12. Kammer) - 12 E 9009/25
25. März 2026
12 E 9009/25 25. März 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (12. Kammer) - 12 E 9371/25
27. Januar 2026
12 E 9371/25 27. Januar 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (12. Kammer) - 12 E 9435/25
27. Januar 2026
12 E 9435/25 27. Januar 2026
Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 9 B 24.1997
20. Januar 2026
9 B 24.1997 20. Januar 2026
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 ME 109/25
19. Dezember 2025
1 ME 109/25 19. Dezember 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 267/25.NE
17. Dezember 2025
2 B 267/25.NE 17. Dezember 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 1989/23
17. Dezember 2025
7 A 1989/23 17. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 4 BN 13.25
16. Dezember 2025
4 BN 13.25 16. Dezember 2025
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (8. Senat) - 8 S 494/24
11. Dezember 2025
8 S 494/24 11. Dezember 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 8 K 5235/23
4. Dezember 2025
8 K 5235/23 4. Dezember 2025