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| | Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. |
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| | Die Berufung ist auch begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 17.06.2014, vom 05.11.2014 und vom 07.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.06.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragten implantologischen Leistungen. |
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| | Ein Anspruch auf die beantragten implantologischen Leistungen ergibt sich nicht aufgrund einer fingierten Genehmigung nach der durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.03.2013 (BGBl. I, S. 277) mit Wirkung vom 26.02.2013 eingefügten Vorschrift des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V. Danach gilt eine Leistung nach Ablauf einer in den vorherigen Sätzen des § 13 Abs. 3a SGB V näher bestimmten Frist als genehmigt, wenn keine schriftliche Mittelung eines hinreichenden Grundes für die Nichteinhaltung der Frist oder eine Ablehnung erfolgte. Nach § 13 Abs. 3a Satz 1 SGB V hat die Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragsstellung oder in den Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden (§ 13 Abs. 3a Satz 3 SGB V). Wird, wie vorliegend, ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren (§ 2a Abs. 1e BMV-Z) durchgeführt, hat nach § 13 Abs. 3a Satz 4 SGB V die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Kann die Krankenkasse die Frist nach § 13 Abs. 3a Satz 1 SGB V oder § 13 Abs. 3a Satz 4 SGB V nicht einhalten, teilt sie dies gem. § 13 Abs. 3a Satz 5 SGB V den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit; erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung als genehmigt. |
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| | Der von der Universität H. erstellte Kostenvoranschlag sowie Heil- und Kostenplan ist am 12.05.2014 bei der Beklagten eingegangen. Dieser ist, obschon sich in der Verwaltungsakte kein ausdrücklicher Antrag des Klägers in einem Schreiben findet oder kein mündlicher Antrag als solcher vermerkt ist, als Antrag auf Gewährung implantologischer Leistungen zu verstehen und wurde auch so von der Beklagten, wie sich aus deren Schreiben an den Kläger vom 14.05.2014 ergibt, verstanden. Aus dem Eingang des Kostenvoranschlags bei der Beklagten und dem vom Kläger im gesamten Verfahren verfolgten Ziel der Versorgung mit Implantaten folgt, dass der bei der Beklagten eingegangene Kostenvoranschlag als ein Antrag des Klägers anzusehen ist. Es handelt sich um einen fiktionsfähigen Antrag, da er so bestimmt gestellt ist, dass die auf der Grundlage des Antrags fingierte Genehmigung ihrerseits im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt ist (zu den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit BSG, Urt. v. 08.03.2016, B 1 KR 25/15 R, Rn. 23 – juris). |
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| | Der Antrag betraf weiterhin eine Leistung, die der Kläger für erforderlich halten durfte und die nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung lag (zu diesem Erfordernis BSG, Urt. v. 08.03.2016, B 1 KR 25/15 R, Rn. 24 – juris). Die Regelung des § 13 Abs. 3a SGB V soll nicht zu Rechtsmissbrauch einladen, indem sie Leistungsgrenzen des GKV-Leistungskatalogs überwindet, die jedem Versicherten klar sein müssen (BSG, Urt. v. 08.03.2016, B 1 KR 25/15 R, Rn. 25 – juris). Zwar ist die Versorgung mit Implantaten nur in eng begrenzten Ausnahmefällen nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V iVm. der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses möglich, jedoch ist sie nicht völlig ausgeschlossen, und es finden sich zudem Entscheidungen, die bei Würgereiz einen Anspruch auf Implantatversorgung zubilligen (SG Mainz, Urt. v. 24.09.2013, S 17 KR 177/12 – juris; SG Speyer, Urt. v. 18.09.2015, S 19 KR 219/14 – juris). Der Antrag ist auch nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil das Universitätsklinikum in dem am 12.05.2014 bei der Beklagten eingegangenen Kostenvoranschlag darauf hinwies, dass Implantatversorgungen keine Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen seien und vom Patienten selbst bezahlt werden müssten, denn zum einen ist die Versorgung mit Implantaten nicht völlig ausgeschlossen, zum anderen wird im dem Kostenvoranschlag dazu aufgefordert, Erstattungsansprüche gegenüber der Versicherung, Beihilfestelle oder Krankenkasse abzuklären. |
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| | Die Sechs-Wochenfrist nach § 13 Abs. 3a Satz 4 SGB V begann aufgrund des am 12.05.2014 gestellten Antrags am Dienstag, dem 13.05.2014, und endete am Montag, dem 23.06.2014. Gründe für ein Überschreiten der Frist im Sinne des § 13 Abs. 3a Satz 5 SGB V wurden von der Beklagten zwar nicht mitgeteilt, jedoch lehnte die Beklagte am 17.06.2014 gegenüber dem Kläger den Antrag ab. Dass die Ablehnung telefonisch erfolgte, steht der Wirksamkeit der Ablehnung nicht entgegen. Ein Verwaltungsakt kann auch mündlich bekannt gegeben werden (§ 33 Abs. 2 SGB X). Anders als für die Mitteilung von hinreichenden Gründen für die Nichteinhaltung der Frist, die nach § 13 Abs. 3a S. 5 SGB V schriftlich erfolgen muss, sieht das Gesetz für die Ablehnung keine Schriftform vor. |
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| | Zur Überzeugung des Senats steht auch nach der Aussage der als Zeugin vernommenen Mitarbeiterin der Beklagten, Frau G. E. fest, dass ein Telefongespräch am 17.06.2014 mit dem Kläger erfolgte, indem der Antrag auf Implantatversorgung abgelehnt wurde. In der Verwaltungsakte der Beklagten findet sich ein Vermerk von Frau G. E., dass der Versicherte telefonisch über die Ablehnung informiert wurde, der mit dem 17.06.2014 datiert ist. Zwar lag zu diesem Zeitpunkt das Gutachten noch nicht schriftlich vor, da dieses mit Begleitschreiben vom 16.06.2014 erst am 24.06.2014 bei der Beklagten einging, jedoch konnte aufgrund der erfolgten Untersuchung am 16.06.2014 und der telefonischen Mitteilung des Ergebnisses durch den Gutachter an die Beklagte am 16.06.2014 eine Mitteilung an den Kläger am 17.06.2014 erfolgen. In dem Ablehnungsschreiben der Beklagten an den Kläger vom 25.06.2014 heißt es denn auch, dass „wie Ihnen bereits telefonisch mitgeteilt“ das Gutachten über die Implantatversorgung jetzt vorliege. Erst im sozialgerichtlichen Verfahren nachdem das SG auf § 13 Abs. 3a SGB V mit Schreiben vom 09.09.2015 hinwies, wurde seitens des Klägers die telefonische Übermittlung der Ablehnung bestritten. Dass sich der Vermerk auf einem bei der Beklagten am 27.05.2014 eingegangenen Schreiben des Universitätsklinikums H. in der Verwaltungsakte befindet, spricht ebenso wenig zwingend gegen das Stattfinden des Telefongesprächs, wie, dass auf dem Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 25.06.2014 die Telefonnummern des Klägers handschriftlich vermerkt sind, unabhängig davon, dass nach dem Schreiben der Beklagten vom 30.05.2014 schon in Bezug auf den Gutachtenstermin Versuche der Beklagten zu einer telefonischen Kontaktaufnahme erfolgt sind. Im Übrigen bestätigte der Kläger im Anschluss an die Vernehmung der Zeugin E., dass ein Telefongespräch geführt wurde, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass die Leistung abgelehnt wird. Der Senat hat aufgrund des Aktenvermerks und der Aussage der Zeugin E. kein Zweifel, dass dieses Telefongespräch am 17.06.2014 stattfand. |
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| | Ein Anspruch auf Versorgung mit Implantaten ergibt sich auch nicht aus § 28 Abs. 2 S. 9 SGB iVm. der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinie) vom 04.07.2003/24.09.2003, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2003, Seite 24 966, in Kraft getreten am 01.01.2004, zuletzt geändert am 01.03.2006, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2006, Seite 4466, in Kraft getreten am 18.06.2006. |
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| | Versicherte haben nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V Anspruch auf Leistungen zur Behandlung einer Krankheit, wenn die Behandlung notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst u.a. die zahnärztliche Behandlung (§ 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB V) und die Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (§ 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a SGB V). Die zahnärztliche Behandlung ihrerseits umfasst die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden (§ 28 Abs. 2 S. 1 SGB V). § 28 Abs. 2 S. 9 SGB V schließt implantologische Leistungen von der zahnärztlichen Behandlung grundsätzlich aus. Versicherte haben nach dieser Vorschrift gleichwohl in seltenen, vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinie nach § 92 Abs. 1 SGB V festzulegenden Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle Anspruch auf implantologische Leistungen, wenn sie einschließlich der Suprakonstruktion im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung als Sachleistung zu erbringen sind. |
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| | Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in Nummer VII Ziffer 1-4 der Behandlungsrichtlinie die Ausnahmeindikationen festgelegt. Gemäß Nummer VII Ziffer 2 der Behandlungsrichtlinie liegen Ausnahmeindikationen für Implantate und Suprakonstruktionen im Sinne von § 28 Abs. 2 S. 9 SGB V in den in Satz 4 aufgeführten besonders schweren Fällen vor. Bei Vorliegen dieser Ausnahmeindikationen besteht Anspruch auf Implantate zur Abstützung von Zahnersatz als Sachleistung nur dann, wenn eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate nicht möglich ist. In den Fällen von Satz 4 Buchstaben a) bis c) gilt dies nur dann, wenn das rekonstruierte Prothesenlager durch einen schleimhautgelagerten Zahnersatz nicht belastbar ist. Nach Satz 4 liegen besonders schwere Fälle vor |
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| | a) bei größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache |
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| - in Tumoroperationen, - in Entzündungen des Kiefers, - in Operationen infolge von großen Zysten (z.B. große follikuläre Zysten oder Keratozysten), - in Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantat-Versorgung vorliegt, - in angeborenen Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dysplasien) oder - in Unfällen haben, |
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| | b) bei dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung |
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| | c) bei generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen, |
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| | d) bei nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (z.B. Spastiken). |
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| | Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des insoweit allein in Betracht kommenden Ausnahmetatbestandes „d) bei nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (z.B. Spastiken)“ nicht. Denn der Würgereiz ist als vegetativ oder psychomotorisch bedingte Störung der Rachenmuskulatur einzuordnen, die nicht zu dem in der Ausnahmeindikation genannten Mund- und Gesichtsbereich gehört (vgl. dazu und zum Folgenden LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.07.2014, L 5 KR 26/14). Ein Würgereiz oder Rachenreflex des Menschen ist primär ein normaler Abwehrmechanismus, der das Eindringen von Fremdkörpern in den Rachen (Pharynx), den Kehlkopf (Larynx) oder die Luftröhre (Trachea) verhindern kann und der durch ein taktiles Stimulieren des weichen Gaumens, der Zunge und von Teilen des Rachens ausgelöst wird. Dieser physiologische Reflex wird durch den Parasympathikus des vegetativen Nervensystems kontrolliert und ist dem Nervus glossopharyngeus und dem Nervus vagus zugeordnet. Über diese beiden Nerven werden intraorale Reize in die Medulla oblongata (Hirnstamm) geleitet und das Brechzentrum gereizt. Dies führt zu einem reflektorischen Anheben der Zunge und einer Kontraktion der Rachenmuskulatur. Folglich ist der Rachen betroffen und eben nicht der Mund- und Gesichtsbereich, wie es z.B. bei Spastiken der Fall ist; vom Würgereiz ist nicht der Mund- und Gesichtsbereich, sondern der Schlundbereich, also der Halsbereich betroffen (vgl. auch LSG Hessen, Urt. v. 02.07.2009, L 1 KR 197/07 – juris; LSG Nordrhein-Westfalen, B. v. 16.02.2010, L 16 B 44/09 KR – juris; LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.02.2011, L 9 KR 34/11 B ER – juris; LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.07.2014, L 5 KR 26/14 unter Aufhebung des Urteils des SG Mainz v. 24.09.2013 (S 17 KR 177/12)). |
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| | Die in den Richtlinien festgelegten Ausnahmeindikationen sind eng zu interpretieren und lassen eine Auslegung über den Wortlaut hinaus nicht zu; eine erweiternde Auslegung der in den Behandlungsrichtlinien genannten Ausnahmeindikationen kommt nicht in Betracht (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 18.06.2013, L 11 KR 4956/11 mwN. – juris). Schon der Gesetzgeber selbst hat die Leistungspflicht in § 28 Abs. 2 S. 9 SGB V in mehrfacher Sicht beschränkt, nämlich auf „seltene … Ausnahmeindikationen“, „besonders schwere Fälle“ und die Notwendigkeit der Einbindung in eine „medizinische Gesamtbehandlung“, wobei insoweit nicht schon die Wiederherstellung der Kaufunktion im Rahmen eines zahnärztlichen Gesamtkonzepts genügt, die vorliegend das Ziel der Versorgung der Implantatversorgung ist, sondern es muss ein darüber hinausgehendes medizinisches Gesamtziel der Behandlung ihr Gepräge geben (BSG, Urt. v. 04.03.2014, B 1 KR 6/13 R – juris unter Verweis auf BSG, Urt. v. 07.05.2013, B 1 KR 19/12 R – juris; siehe dazu auch LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.07.2014, L 5 KR 26/14)). Implantologische Leistungen sind nicht schon bei jeder zahnmedizinischen Notwendigkeit der in Rede stehenden Behandlungsmaßnahme zu Lasten einer Krankenkasse zu gewähren, sondern ihre Gewährung setzt eine darüber hinausgehende Ausnahmesituation voraus (BSG, Urt. v. 13.07.2004, B 1 KR 37/02 R – juris). Der Anspruch besteht nicht bereits, wenn Implantate zahnmedizinisch geboten sind (BSG, Urt. v. 04.03.2014, B 1 KR 6/13 R – juris). |
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| | Die Ablehnung einer Implantatversorgung verletzt den Kläger schließlich nicht in seinen Grundrechten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 13.07.2004, B 1 KR 37/02 R – juris; BSG, B v. 23.05.2007, B 1 KR 27/07 B – juris; siehe auch BSG, Urt. v. 02.09.2014, B 1 KR 12/13 R – juris), welcher der Senat folgt, verstoßen die gesetzliche Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V und die darauf beruhende Behandlungsrichtlinie mit den dort geregelten Ausnahmeindikationen selbst dann nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben, wenn Implantate als einzig medizinisch sinnvolle Leistung in Betracht kommen. Welche Behandlungsmaßnahmen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen und welche davon ausgenommen und damit der Eigenverantwortung des Versicherten zugeordnet werden, unterliegt aus verfassungsrechtlicher Sicht einem weiten gesetzgeberischen Ermessen (BSG, Urt. v. 02.09.2014, B 1 KR 12/13 R – juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungskatalogs bei lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheiten (BVerfG, B v. 10.11.2015, 1 BvR 2056/12 – juris), da Zahnlosigkeit insoweit keine durch das Vorliegen einer durch nahe Lebensgefahr gekennzeichneten individuellen Notlage darstellt; der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch ist auf extreme Situationen einer krankheitsbedingten Lebensgefahr beschränkt (BVerfG, B. v. 10.11.2015, 1 BvR 2056/12 – juris). Soweit § 2 Abs. 1a SGB V neben lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich Erkrankungen einen – verfassungsrechtlich nicht gebotenen (BVerfG, B v. 10.11.2015, 1 BvR 2056/12 – juris) – Anspruch bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch bei wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankungen gewährt, erreicht selbst drohende Zahnlosigkeit keinen vergleichbaren Schweregrad (BSG, Urt. v. 02.09.2014, B 1 KR 12/13 R – juris; siehe auch BSG, Urt. v. 04.03.2014, B 1 KR 6/13 R – juris). |
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