| | |
| |
Der Kläger begehrt die Erstattung von Umzugskosten und Trennungsgeld, die er für einen Landesbeamten des höheren Dienstes verauslagt hat.
|
|
| |
Mit Verfügung des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 11.5.2000 wurde der Landesbeamte Medizinalrat Dr. ... vom Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Gesundheitsamt - zum Landratsamt Bodenseekreis - Gesundheitsamt - versetzt. Gleichzeitig wurde ihm Umzugskostenvergütung für den Umzug an den neuen Dienstort zugesagt.
|
|
| |
Nach dem Umzug beantragte Dr. ... beim Kläger Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld. Die Berechnungen des Klägers ergaben, dass Dr. ... ein Anspruch auf insgesamt 21.157,72 DM zustand. Einer telefonischen Absprache gemäß forderte der Kläger mit Schreiben vom 7.11.2000 entsprechende Mittel beim Regierungspräsidium Tübingen an. Mit Schreiben vom 5.12.2000 teilte das Regierungspräsidium dem Kläger mit, dass er die Kosten zu tragen habe. Das Sozialministerium habe dem Regierungspräsidium für diesen Zweck keine Haushaltsmittel zur Bewirtschaftung überlassen.
|
|
| |
Mit Schreiben vom 20.12.2000 erläuterte das Sozialministerium Baden-Württemberg dem Kläger unter Beifügung von Auszügen aus dem Staatshaushaltsplan und einer Landtagsdrucksache, dass die dem Sozialministerium seinerzeit für Bedienstete der Gesundheitsämter zur Verfügung stehenden Mittel für Trennungsgelder, Umzugskosten und dergleichen in den pauschalen Finanzausgleichszuweisungen nach § 11 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes enthalten seien, die den Stadt- und Landkreisen zum Ausgleich des Mehraufwands durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz zuflössen.
|
|
| |
Der Kläger zahlte Dr. ... den errechneten Betrag aus und bat das Sozialministerium mit als „Widerspruch“ bezeichnetem Schreiben vom 12.2.2001 um Ersatz. Zur Begründung führte er aus, der Landkreis sei (bei der Wahrnehmung von Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde) zwar verpflichtet, die Personalkosten des mittleren und gehobenen Dienstes, zu denen auch die Trennungsgelder und Umzugskostenvergütungen gehörten, zu tragen. Vorliegend gehe es jedoch um einen Mitarbeiter des Landes im höheren Dienst.
|
|
| |
Das Sozialministerium antwortete mit Schreiben vom 31.5.2001, ungeachtet der Rechtsqualität seines Schreibens vom 20.12.2000 sei ein Vorverfahren bei Entscheidungen oberster Landesbehörden nicht zulässig. Zwar habe das Land unstreitig die Personalkosten der Bediensteten des höheren Dienstes der Gesundheitsämter zu tragen. Diese Verpflichtung habe es hinsichtlich Umzugskosten, Trennungsgeld etc. aber durch die im Rahmen des Finanzausgleichs geleistete pauschale Zuweisung nach § 11 Abs. 4 FAG erfüllt.
|
|
| |
Der Kläger hat am 18.7.2001 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und zuletzt beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger 10.817,51 EUR zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu erstatten. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass das Land nach § 52 Abs. 1 LKrO verpflichtet sei, die für die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde erforderlichen Beamten des höheren Dienstes zu stellen und auch die dadurch anfallenden Kosten zu bestreiten. Diese Personalgestellungskosten seien auch nicht durch die pauschale Zuweisung nach § 11 Abs. 4 FAG abgegolten. Dies ergebe sich aus der Systematik des Landesumzugskostengesetzes und des Landesreisekostengesetzes sowie aus den amtlichen Begründungen des Sonderbehörden-Eingliederungsgesetzes. In einem Parallelfall habe der Beklagte die Kosten erstattet.
|
|
| |
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat noch ausgeführt, dass für den Bereich der Gesundheitsämter die Mittel für Trennungsgelder und Umzugskostenvergütungen bei der Berechnung der Finanzausgleichsmasse für die pauschale Zuweisung berücksichtigt worden seien. Dies sei auch aus der Gesetzesbegründung zum Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz ersichtlich.
|
|
| |
Mit Urteil vom 14.8.2002 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 10.817,51 EUR zuzüglich Zinsen seit dem 19. Juli 2001 in Höhe von 5 % (gemeint: „von
5%-Punkten“
) über dem Basiszinssatz zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs lägen vor. Der Kläger habe mit der Auszahlung der Umzugskosten und des Trennungsgeldes an Dr. ... eine Aufgabe des beklagten Landes erfüllt. Der Beklagte sei dadurch unter Ersparnis eigener Aufwendungen von seiner Verbindlichkeit gegenüber Dr. ... befreit worden, ohne dass es dafür einen rechtlichen Grund gegeben habe. Das Land sei gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 LKrO verpflichtet, für die Umzugskosten und das Trennungsgeld aufzukommen. Eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung ergebe sich weder aus dem Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz noch aus der pauschalen Zuweisungsregelung des § 11 Abs. 4 FAG. Der Erstattungsanspruch sei auch nicht bereits durch die pauschale Zuweisung nach § 11 Abs. 4 FAG erfüllt worden.
|
|
| |
In dem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
|
|
| |
Zur Begründung der Berufung führt der Beklagte noch aus: Es stehe nicht im Streit, dass das Land grundsätzlich verpflichtet sei, nach § 52 Abs. 1 Satz 1 LKrO die Umzugskosten und das Trennungsgeld zu zahlen. Das Land habe dieser Kostentragungspflicht aber durch pauschale Mittelzuweisungen gemäß § 11 Abs. 4 FAG genügt. Den Stadt- und Landkreisen würden alljährlich pauschale Zuweisungen für Umzugskostenvergütungen in Höhe von insgesamt 80.000,-- DM im Rahmen des Finanzausgleichsgesetzes zur Verfügung gestellt. Eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung zu Lasten des Klägers könne daher nicht vorliegen. Maßgeblich dafür sei nämlich allein, ob tatsächlich Geld geflossen sei oder nicht. Müsste das Land die vom Kläger verauslagten Umzugskostenvergütung trotz dieser pauschalen Zuweisung bezahlen, würde es doppelt belastet.
|
|
|
|
| |
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14.8.2002 - 1 K 1118/01 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
|
|
|
|
| |
die Berufung zurückzuweisen.
|
|
| |
Der Kläger bezweifelt, ob die Berufungsbegründung den Erfordernissen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt. Im Übrigen verteidigt er das angefochtene Urteil und führt aus: Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Pflicht zur Erstattung der Umzugskosten bereits durch den pauschalen Finanzausgleich nach § 11 Abs. 4 FAG erfüllt sei. Die amtliche Begründung zum Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz spreche für seine Rechtsauffassung, wonach eine pauschale Abgeltung der Personalnebenkosten für Beamte des höheren Dienstes nicht durch diesen pauschalen Finanzausgleich erfolgt sei. Der Verweis des Beklagten auf bestimmte Ansätze im Landeshaushalt könne nicht den Gesetzeswortlaut sowie die amtliche Gesetzesbegründung entkräften.
|
|
| |
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren sowie die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.
|
|