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Der neuerliche Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags am 05.03.2004 lässt das Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Fall nicht entfallen. Das Begehren der Klägerin ist auf das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsvertrages gerichtet.
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Die Klage ist zulässig und auch begründet.
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| 1. |
| Bereits die Befristung des Arbeitsvertrages vom 28.02.2003 zum 30.09.2003 ist rechtsunwirksam. |
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| a) |
| Wird die Befristung des Arbeitsvertrags auf § 14 Absatz 1 TzBfG wie im vorliegenden Fall gestützt, so muss sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein. Die Aufzählung in § 14 Absatz 1 Satz 2 TzBfG ist nicht abschliessend. Allerdings muss in jedem Falle ein sachlicher Grund vorliegen. Die Tatsache allein, dass der Vertragspartner Student ist rechtfertigt für sich genommen nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Studenten ist nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn sie erforderlich ist, um die Erwerbstätigkeit den immer wechselnden Erfordernissen des Studiums anzupassen und dem Interesse des Studenten nicht durch anderweitige flexible Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses oder die Kündigungsmöglichkeiten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis Rechnung getragen werden kann (BAG Urteil vom 10.08.1994, 7 AZR 695/93, NZA 1995, 30-32, BAG Urteil vom 29.10.1998, 7 AZR 561/97, NZA 1999, 990-991, BAG Urteil vom 12.05.1999, 7 AZR 45/98, AR-Blattei SR 2 y BAT Nr. 79). Dies aber setzt voraus, dass die Vertragsparteien vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages diese Umstände zumindest ansprechen. Im vorliegenden Fall war dies nicht der Fall. Die Klägerin war lediglich faktisch als Studentin immatrikuliert, hat das Studium jedenfalls aber seit geraumer Zeit nicht mehr aktiv betrieben. Irgendwelche Erörterungen über die zeitliche Inanspruchnahme durch das Studium bzw. die Vereinbarkeit der geplanten Inanspruchnahme durch das Arbeitsverhältnis mit dem Studium fanden offensichtlich nicht statt. Die bloße Tatsache, dass die Klägerin als Studentin immatrikuliert war, vermag jedenfalls keinen Sachgrund im Sinne des § 14 Absatz 1 TzBfG darzustellen. |
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Dass der Sachgrund des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG die Befristung rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Der allgemeine Hinweis der Beklagten auf geringe und in aller Regel nicht dauernd zur Verfügung stehende Haushaltsmittel genügt insofern keinesfalls. Im übrigen wäre letzterer auch dem Personalrat nicht mitgeteilt worden, so dass bereits aus diesem Grunde die Befristungsabrede unwirksam wäre.
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| 2. |
| Die arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle bezieht sich im vorliegenden Fall trotz des Abschlusses eines erneuten befristeten Vertrages am 19.09.2003 und am 05.03.2004 auf den Vertrag vom 28.02.2003. |
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Diesen hat die Klägerin nach § 17 TzBfG rechtzeitig zur Überprüfung gestellt. Der Abschluss des neuerlichen Vertrages am 19.09.2003 führt nicht dazu, dass die Befristung des Vertrages vom 28.02.2003 nicht mehr auf ihre Rechtfertigung hin geprüft werden könnte. Die Klägerin hat insoweit einen Vorbehalt erklärt, der nicht nur einseitig erklärt wurde, sondern konkludent durch die kommentarlose Entgegennahme des so unterzeichneten Vertragsexemplars sowie die Entgegennahme der Arbeitsleistung der Klägerin in Kenntnis des Vorbehaltes angenommen wurde, so dass von einer vertraglichen Vereinbarung des Vorbehalts im Sinne der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 04.06.2003, 7 AZR 523/02, ZTR 2004, 209-210) auszugehen ist. In Anbetracht des laufenden Rechtsstreits gilt das umso mehr für den befristet abgeschlossenen Vertrag vom 05.03.2004, der insoweit unter konkludentem Vorbehalt abgeschlossen wurde.
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Nachdem bereits die Befristungsabrede gemäss Vertrag vom 28.02.2003 unwirksam war und somit zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, waren die Befristungsabreden gemäss Verträgen vom 19.09.2003 und 05.03.2004 nicht mehr zur Entscheidung angefallen.
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| 2. |
| Bei der Streitwertfestsetzung war gemäss § 12 Absatz 7 ArbGG vom Wert eines Vierteljahresverdienstes auszugehen. |
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