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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
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1. Die angefochtene Beseitigungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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a) Die angefochtene baurechtliche Beseitigungsverfügung hat ihre gesetzliche Grundlage in § 65 Satz 1 LBO i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz, vom 06.12.1983, GBl. S. 797 - DSchG). Danach kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage angeordnet werden, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg setzt der Erlass einer Abbruchsanordnung voraus, dass die Anlage nicht durch eine Baugenehmigung oder eine Zustimmung (§ 70 LBO) gedeckt ist (formelle Baurechtswidrigkeit) und seit ihrer Errichtung fortdauernd gegen materielle öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt (materielle Baurechtswidrigkeit, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.1977, - 8 S 1086/76 -, BRS 32, 210; Urteil vom 04.05.1976, - 3 S 300/75 -, BRS 30, 316; Beschluss vom 17.09.1990, - 3 S 1441/90 -, BauR 1991, 75, 76). Der Erlass einer Abbruchanordnung ist demnach ausgeschlossen, wenn die Anlage zu irgendeinem Zeitpunkt einmal dem materiellen Recht entsprochen hat, sei es, dass die Anlage zwar rechtmäßig errichtet, später aber rechtswidrig geworden ist, oder dass ein zunächst rechtswidrig errichtetes Vorhaben später rechtmäßig geworden ist, etwa durch Änderung der Rechtslage (vgl. Sauter, Kommentar LBO, § 65 Rn. 21).
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
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aa) Die vorhandene feste Überdachung und die Arkaden-Attrappe sind formell baurechtswidrig, weil sie ohne die erforderliche Genehmigung errichtet wurden. Es handelt sich nicht lediglich um Instandhaltungsmaßnahmen, weil die Klägerin für das neue Dach völlig andere Materialien verwendet hat als für die ursprüngliche Überdachung aus Holz und Stoffbespannung. Die Arkaden-Nachbildung wurde neu errichtet. Ob die beiden Anlagen nach § 50 Abs. 1 LBO und der dazugehörigen Anlage verfahrensfrei sind, kann dahinstehen, weil auch bei solchen verfahrensfreien Baumaßnahmen die Regelungen des Denkmalschutzgesetzes Anwendung finden. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG darf ein Kulturdenkmal nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden. Maßstab der Beurteilung für die Frage, ob das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals beeinträchtigt wird, ist in subjektiver Hinsicht das Empfinden des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters. In objektiver Hinsicht erfasst der Tatbestand jede nachteilige Veränderung des Erscheinungsbildes. Die Genehmigungs- oder Zustimmungspflicht setzt nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg nicht voraus, dass die Beeinträchtigung von besonderem Gewicht oder besonders deutlich wahrnehmbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.06.1991 - 1 S 2022/90 -, VBlBW 1992, 58 m.w.N.). Bei dem Haus U. straße handelt es sich wegen der giebelständigen Bauweise aus dem 18. Jahrhundert und wegen der multifunktionalen Ausführung des Vorder- und des Hinterhauses als Wohn- und Geschäftshaus sowie als Lagerhaus um ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG. Der Schutz des Gebäudes als Kulturdenkmal umfasst nicht nur das Vorder- und Hinterhaus, sondern auch den offenen Innenhof, der historisch als Lagerfläche zur Beschickung des Lagerhauses und als Gewerbefläche genutzt wurde und an dem die multifunktionale Bauweise des Gesamtgebäudes heute noch gezeigt werden kann. Dass der Innenhof nicht von der Straße aus für Passanten einsehbar ist, ändert nichts an der Anwendbarkeit des Denkmalschutzrechts für seine Gestaltung. Unter dem Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG versteht man alle seine sichtbaren Teile, jedoch nicht nur auf den nach außen sichtbaren Seiten des Kulturdenkmals. Insbesondere bei Baudenkmalen wird das Erscheinungsbild auch vom Aussehen im Inneren des Objekts bestimmt (vgl. Strobl/Majocco/Sieche, Kommentar Denkmalschutzgesetz, § 8 Rn. 13). Der Innenhof des Gebäudes ist von den Fenstern der Nachbargebäude und den Balkonen des Hinterhauses einsehbar. Die Klägerin betreibt darüber hinaus im Innenhof eine Gaststätte und wird folglich daran interessiert sein, dass dort Publikumsverkehr stattfindet. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Innenhof zugänglich und einsehbar ist und sein Erscheinungsbild nicht nur von den Gesellschaftern der Klägerin wahrgenommen werden kann. Eine Umgestaltung des Innenhofes, bei der dieses Erscheinungsbild beeinträchtigt wird, ist deshalb denkmalschutzrechtlich relevant und genehmigungsbedürftig. Von der Genehmigung der Nutzungsänderung vom 28.11.1997 ist die verfestigte Überdachung nicht gedeckt, auch wenn sie etwas kleiner ausfällt, weil dort nur eine leichte Überdachung aus Holz mit Stoffbespannung genehmigt wurde, kein verfestigtes Dach aus Teerpappe und Dachziegeln. Die ursprüngliche Baugenehmigung vom 20.10.1994 deckt die jetzt vorhandene Überdachung und die Arkaden-Nachbildung ebenfalls nicht. In der Ausfertigung der genehmigten Planunterlagen für die Klägerin ist eine Überdachung des Innenhofes mit einer Glaskuppel - anders als in den Behördenakten - nicht grün durchgestrichen. Daraus ergibt sich aber nichts für eine Überdachung aus Holz und Teerpappe und für eine künstliche Arkade. Im Übrigen wäre die Genehmigung für eine Glaskuppel mittlerweile gemäß § 62 Abs. 1 LBO wieder erloschen. Einen nachträglich gestellten Antrag auf Genehmigung hat die Klägerin wieder zurückgenommen, so dass die verfestigte Überdachung und die Arkaden-Nachbildung formell baurechtswidrig sind.
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bb) Die Überdachung und die Arkaden-Nachbildung verstoßen auch seit ihrer Errichtung gegen materielle öffentlich-rechtliche Vorschriften des Denkmalschutzrechts. Für die materielle Beurteilung ist entscheidend, wie schwerwiegend das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals beeinträchtigt wird. Eine Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG ist zu versagen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Eine erhebliche Beeinträchtigung in diesem Sinne setzt voraus, dass der Gesamteindruck von dem Kulturdenkmal empfindlich gestört wird. Die damit allgemein gekennzeichneten Anforderungen bleiben einerseits unterhalb der Schranke dessen, was üblicherweise ''hässlich'' wirkt und deshalb im baurechtlichen Sinne ''verunstaltend'' ist. Andererseits genügt für eine erhebliche Beeinträchtigung nicht jede nachteilige Beeinflussung des Erscheinungsbildes. Erforderlich ist, dass der Gegensatz zum Denkmal deutlich wahrnehmbar ist und vom Betrachter als belastend empfunden wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2000, - 1 S 2992/99 -, BauR 2000, 1861 - 1863; Urteil vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -, DVBl. 1990, 1113; Urteil vom 04.06.1991 - 1 S 2022/90 -, VBlBW 1992, 58 m.w.N.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.1993 - 8 S 2851/92 -, zitiert nach juris).
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Nach diesen Grundsätzen stellt sowohl die verfestigte Überdachung im Bereich der Holzöfen als auch die Arkaden-Nachbildung auf der Ostseite des Innenhofes eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes dar, die gegen das Denkmalschutzrecht verstößt. Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin sich keineswegs auf eine Verfestigung des Daches beschränkt hat, das früher nur aus einer mit Stoff bespannten Holzkonstruktion bestanden hatte, sondern im Bereich der Holzöfen ein Bauwerk mit festen Vorder- und Seitenwänden, Türen und einem an der Vorderseite angeschrägten und mit Ziegeln gedeckten Dach errichtet hat. Alleine schon dadurch erscheint der Innenhof zu einem großen Teil massiv überbaut und nicht mehr offen, wie in der Baugenehmigung vom 12.10.1994 erkennbar beabsichtigt. Die Bebauung im Bereich der Holzöfen hält sich zwar in den Grenzen der am 28.11.1997 genehmigten leichten Überdachung aus Stoff und Holz, vermittelt aber nicht den Eindruck der damals genehmigten provisorischen Überdachung, sondern einer massiven Überbauung. Dieser Eindruck wird durch die Arkaden-Nachbildung auf der Ostseite des Innenhofes und die - ebenfalls nicht genehmigten - Balkone der Wohnungen im ersten Obergeschoss noch weiter verstärkt. Der obere Rand der künstlichen Arkade ist an der Nordseite des Innenhofes nur ca. 1,5 Meter von der restlichen Überdachung entfernt und schließt an der Südseite direkt an einen der Balkone an. Die verwendeten Gestaltungselemente (Säulen, Friese, üppige barocke Ornamente) stehen in starkem Gegensatz zur Holzverschalung des ehemaligen Lagerhauses, die in der Fassade des Hinterhauses zum Innenhof noch deutlich erkennbar ist. Es handelt sich auch nicht um Wiederholungen der stilvoll eingesetzten Sandsteinornamente aus der Fassade des Vorderhauses zur U-straße. Die Farbgebung der Wände und Säulen in hellem Pastellgelb und leuchtendem Rot schafft ebenfalls einen spürbaren Gegensatz zu den weiß getünchten Wänden des Innenhofes und der in Weiß und Hellgrau gehaltenen Fassade des Hinterhauses. Die verwendeten Materialien - Holz, Hartfaserplatten und bemalte Säulen aus Kunststoff - passen ebenfalls nicht zur historischen Bausubstanz, sondern werden vom Landesdenkmalamt zu Recht als „Disneyland-Architektur“ bezeichnet und als verunstaltend angesehen. Die künstliche Arkade setzt sich darüber hinaus durch ihre Formgebung in starken Gegensatz zur Umgebungsgestaltung. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die Fußgängerpassage am U-tor ebenfalls mehrere Säulen und Rundbögen aufweist. Arkaden mit Rundbögen und Gewölbe sind in der Altstadt von M. aber - von diesem Einzelfall abgesehen - ein fremdes und untypisches Element, das in § 5 Abs. 4 der Stadtbildsatzung vom 12.07.1983 insgesamt für unzulässig erklärt wird. Auch der Eingang und die Passage, die von der U. straße durch das Vorder- und Hinterhaus in den Innenhof führt, weist keinen Rundbogen auf, sondern ist als Gang mit durchgehender gerader Decke ausgeführt, die von sichtbaren waagrechten Holzbalken der historischen Bausubstanz gestützt wird. Insgesamt wird das Erscheinungsbild des denkmalgeschützten Gebäudes durch die beiden baulichen Anlagen im Innenhof so erheblich beeinträchtigt, dass ein Verstoß gegen materielles Denkmalschutzrecht gegeben ist.
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b) Die Beseitigungsverfügung ist auch erforderlich, weil ein rechtmäßiger Zustand im Innenhof nicht auf andere Weise hergestellt werden kann. Eine nachträgliche Genehmigung kommt nicht in Betracht, weil die neue Überdachung und die künstliche Arkade erhebliche Beeinträchtigungen des denkmalgeschützten Gebäudes mit sich bringen, die gegen das Denkmalschutzrecht verstoßen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Begrenzung der Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers auf das Zumutbare (§ 6 Satz 1 DSchG) und der Pflicht der Denkmalschutzbehörde, die öffentlichen Denkmalschutzinteressen und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen, wie es der Grundrechtsschutz des Eigentums verlangt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.1988 - 1 S 1849/88 -, ESVGH 39, 42). Die Klägerin hat zwar wirtschaftliches Interesse daran, dass der angemietete Innenhof für ihren Gaststättenbetrieb möglichst intensiv und witterungsunabhängig genutzt werden kann und deshalb so weit wie möglich fest überdacht wird. Dies führt in der Abwägung aber nicht dazu, dass die Bebauung in der jetzt vorhandenen Form und Gestaltung nachträglich zu genehmigen wäre. Der Klägerin bleibt es unbenommen, den Innenhof auch weiterhin wirtschaftlich zu nutzten und eine Genehmigung entweder für eine provisorische Überdachung in dem am 28.11.1997 genehmigten Rahmen oder für ein kleineres Schleppdach mit Biberschwanzziegeln zu beantragen, wie vom Landesdenkmalamt mit Schreiben vom 30.05.2001 angeregt. Dass die jetzt vorhandenen Bauten im Innenhof im Hinblick auf eine Erhaltungspflicht der Klägerin für das Denkmal genehmigt werden müssten, ist nicht hinreichend dargetan. Die Klägerin hat nichts dazu vorgetragen, dass sie als Mieterin die Sanierung und Erhaltung des Gebäudes finanzieren müsste und diese ohne die Erträge aus der Gaststätte im Innenhof unwirtschaftlich wäre. Dies kann aber dahinstehen, weil der Klägerin eine wirtschaftliche Nutzung des Innenhofes nicht grundsätzlich verwehrt wird, sondern lediglich die konkrete bauliche Ausführung der zu diesem Zweck errichteten Überdachungen.
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c) Die Beseitigungsverfügung ist frei von Ermessensfehlern. Die privaten Interessen der Klägerin, die dem öffentlichen Interesse an der Herstellung eines materiell baurechtmäßigen Zustandes gegenüber stehen, wurden bei der Ermessensabwägung ausreichend berücksichtigt. Die angefochtene Verfügung verstößt auch nicht gegen das Übermaßverbot.
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aa) Der Abbruch der massiven Überdachung und der Arkaden-Nachbildung ist geeignet und erforderlich, um den Eindruck eines offenen Innenhofes wieder herzustellen. Ein Abbruch nur der Arkade oder nur der Überdachung im Bereich der Holzöfen wäre dazu nicht ausreichend. Ein Rückbau der Überdachung auf den am 28.11.1997 genehmigten Zustand ist ebenfalls nicht mehr möglich, weil die Holzkonstruktion mit Stoffbespannung bereits komplett abgebrochen worden ist, um der neuen, massiven Überdachung Platz zu machen.
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bb) Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Denkmalschutzbehörde bei anderen Baumaßnahmen in der Altstadt von M. die Überdachung von Innenhöfen mit Glaskuppeln geduldet und den Bau eines Aufzuges in moderner Glas- und Stahlbauweise an der Außenmauer der Burg genehmigt habe, macht dies die Abbruchverfügung ebenfalls nicht rechtswidrig. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich daraus nicht. Es ist schon keine Ungleichbehandlung erkennbar, weil die streitgegenständliche Baumaßnahme nicht in moderner Glas- und Stahlbauweise, sondern mit Holz, Hartfaserplatten und bemalten Kunststoffsäulen ausgeführt ist. Eine damit vergleichbare Innenhofgestaltung in der M. Unterstadt hat die Klägerin - auch auf Nachfrage des Gerichts während des Augenscheins - nicht benennen können und findet sich auch auf keiner der Fotografien, die von der Klägerin zur Akte gereicht wurden. Auf diesen Fotografien (AS 63/64) ist dagegen erkennbar, dass der Aufzug an der Außenmauer der Burg keineswegs sichtbar in Stahl- und Glasbauweise ausgeführt ist, sondern vollständig mit einer Holzverkleidung versehen wurde, um den Gegensatz zur historischen Bebauung zu kaschieren. Soweit in der Altstadt die Überdachung von Innenhöfen mit Glaskuppeln genehmigt wurde oder vom Landesdenkmalamt befürwortet wird, ist dies ebenfalls nicht mit der streitgegenständlichen lichtundurchlässigen Überdachung vergleichbar.
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cc) Die Beseitigungsverfügung ist auch nicht unverhältnismäßig. Dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Kulturdenkmals und der Herstellung materiell baurechtmäßiger Zustände steht hier das Interesse der Klägerin an der Erhaltung ihrer Baumaßnahmen und an der wirtschaftlichen Nutzung des gemieteten Innenhofs gegenüber. Eine wirtschaftliche Nutzung des Innenhofes wird durch die Beseitigungsverfügung aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Es bleibt der Klägerin unbenommen, zum Betrieb der Gaststätte erforderliche Baumaßnahmen im Innenhof auszuführen, wenn sie formell und materiell baurechtmäßig sind, insbesondere wenn sie den Charakter des offenen Innenhofes so weit als möglich bewahren, etwa durch einen provisorischen Charakter oder eine Gestaltung und Baustoffe, die mit dem denkmalgeschützten Gebäude harmonieren. Landratsamt und Regierungspräsidium haben auch zu Recht angenommen, dass der durch einen Abbruch entstehende finanzielle Schaden nicht entscheidend zu Gunsten der Klägerin ins Gewicht fallen kann, weil sie ohne erforderliche Baugenehmigung und damit auf eigenes Risiko gebaut hat.
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2. Die Androhung eines Zwangsgeldes entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 18, 19, 20, 23 LVwVG). Die Gebührenentscheidung aufgrund §§ 1,2 und 8 LGebG und Ziff. 76.1.1 des Gebührenverzeichnisses begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
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