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Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht Stuttgart statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist fristgerecht und ordnungsgemäß begründet.
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Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf weitere Ausgleichszahlungen in Höhe von 38.935,39 EUR. Darüber hinaus hat sie einen Anspruch darauf, dass die Widerspruchsgebühr in Höhe von 200,-- EUR aufgehoben wird. Entsprechend waren das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart und die Bescheide des Beklagten aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
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Nach § 45 a Abs. 1 PBefG ist im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen dem Unternehmer für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des Abs. 2 der Norm zu gewähren, wenn und soweit der Ertrag aus den für diese Beförderungen genehmigten Beförderungsentgelten zur Deckung der nach Abs. 2 Satz 2 zu errechnenden Kosten nicht ausreicht, und der Unternehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Zustimmung zu einer Anpassung der in den genannten Verkehrsformen erhobenen Beförderungsentgelte an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat. Dieser Ausgleich wird nach § 45 a Abs. 2 Satz 1 PBefG in Höhe von 50 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen dem Ertrag, der für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs erzielt worden ist, und dem Produkt aus den in diesem Verkehr geleisteten Personen-Kilometern und den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten gewährt.
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Vorliegend hat der Beklagte bei der Berechnung der Ausgleichszahlung rechtswidrig die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten zu niedrig angesetzt. Denn die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der von ihr betriebene Verkehr als Orts- und Nachbarortslinienverkehr eingestuft wird.
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Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten gelten nach § 45 a Abs. 2 Satz 2 PBefG die Kostensätze je Personen-Kilometer, die von den Landesregierungen oder den von ihnen durch Rechtsverordnung ermächtigten Behörden durch Rechtsverordnung nach Durchschnittswerten einzelner repräsentativer Unternehmen, die sparsam wirtschaften und leistungsfähig sind, pauschal festgelegt werden. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 der vorliegend anzuwendenden Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die Festlegung der Kostensätze für den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr 1999 vom 28.11.2000 (ÖPNV - Kostensatzverordnung 1999; GBl. S. 734) ist für Unternehmen, die überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, ein Kostensatz von 0,338 DM/Pkm bzw. 0,173 EUR/Pkm festgelegt, während für Unternehmen, die überwiegend sonstigen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (Überlandlinienverkehr) betreiben, nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung ein Kostensatz von 0,307 DM/Pkm bzw. 0,157 EUR/Pkm gilt.
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Was unter Orts- und Nachbarortslinienverkehr zu verstehen ist, wird u.a. in § 3 Abs. 4 der PBefAusglV i.d.F. vom 25.11.2002 definiert. Danach ist Nachbarortslinienverkehr der Verkehr zwischen Nachbarorten oder Teilen von ihnen, wenn diese wirtschaftlich und verkehrsmäßig so miteinander verbunden sind, dass der Verkehr nach der Tarifgestaltung und nach gegenwärtiger oder in naher Zukunft zu erwartender Häufigkeit einem Ortslinienverkehr vergleichbar ist. Die Verbindung mehrerer Nachbarortslinien fällt nicht unter den Begriff „Nachbarortslinienverkehr“ (§ 3 Abs. 4 Satz 2). Diese Definition entspricht der Definition in § 13 Abs. 2 c Satz 4 und 5 PBefG i.d.F. bis zum 31.12.1995 (= a.F.). Die Verwaltungsvorschrift des Verkehrsministeriums zur Durchführung des § 45 a des PBefG und des § 6 a des allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 30.10.1995 (nachfolgend VwV) enthält zu § 3 PBefAusglV - Ermittlung der Personen-Kilometer - unter Ziff. 15.1 folgende Vorgabe für Nachbarortslinienverkehre: Diese müssen die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 c Satz 4 PBefG in der bis zum 31.12.1995 gültigen Fassung erfüllen. Von einer dem Ortslinienverkehr vergleichbaren Fahrplan- und Tarifgestaltung kann ohne weitere Prüfung stets dann ausgegangen werden, wenn a) werktags außer an Samstagen mindestens 12 Fahrtenpaare fahrplanmäßig ausgeführt werden und b) dem Fahrpreis ein Einheits-, Teilstrecken- oder Zonentarifsystem zugrunde liegt.
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Die Frage, ob es sich um Orts- und Nachbarortslinienverkehr oder Überlandlinienverkehr handelt, ist nach Auffassung des Senats jedoch nicht nach schematischen Maßstäben (beispielsweise mindestens 12 Fahrtenpaare pro Tag) zu beurteilen, sondern nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs entschieden hat, kommt eine Aufspaltung des genehmigten Linienverkehrs in Abschnitte und die Einstufung eines dieser Abschnitte als Nachbarortslinienverkehr mit Rücksicht auf den in § 42 Satz 1 PBefG bestimmten Begriff des Linienverkehrs nicht in Betracht. Danach ist Linienverkehr eine eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten. Diese beiden Punkte werden durch die erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Linienverkehrs bestimmt. Dabei kann bei der Vergabe der Konzession gerade auch von Bedeutung sein, dass - wie vorliegend hinsichtlich des Ortes Kirchheim - eine Ortschaft in die Linienführung einbezogen wird, die entsprechend ihrer Bedeutung nicht mit einer vergleichbaren Fahrtenhäufigkeit angefahren wird, wie die übrigen Ortschaften. Indessen kommt es für die Beurteilung, ob Orts- und Nachbarortsinnenverkehr oder aber Überlandlinienverkehr betrieben wird, auf eine „Gesamtschau“ der Linie zwischen den Ausgangs- und Endpunkten an (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.2.1993 - 14 S 1279/92 -, DÖV 1993, 827), bei der eine Teilstrecke, die nicht mit einer entsprechenden Fahrtenhäufigkeit bedient wird, unter Umständen außer Betracht bleiben kann.
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Stellt man im Rahmen dieser Gesamtschau auf die Umstände des Einzelfalls ab, kann zum Einen von Bedeutung sein, ob der in Frage stehende Linienverkehr auf Grund der gebotenen Fahrtenhäufigkeit eine echte Einbeziehung in das (konkrete) städtische Verkehrsflächennetz zu bieten vermag, d.h. nicht lediglich das Umland an die Stadt anbindet, sondern zugleich in einem ganz erheblichen Umfang das Stadtgebiet erschließt und insoweit jeweils die Aufgaben eines Ortslinienverkehrs erfüllt (OVG Lüneburg, Urteil vom 18.9.1986 - 7 A 122/85 -, DÖV 1987, 156). Zum Anderen ist zu fragen, ob die mit durch den Linienverkehr verbundenen Orte wirtschaftlich und verkehrsmäßig so miteinander verbunden sind, dass eine dem örtlichen Verkehrsbedürfnis vergleichbare Nachfrage nach öffentlichen Nahverkehrsleistungen befriedigt wird, wobei nicht lediglich auf die absolute Zahl der Fahrtenumläufe abzustellen ist, sondern mitentscheidend ist, dass ein in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführter Fahrtenumlauf stattfindet. Im Innerortsverkehr sind nämlich nicht nur die auf die Hauptverkehrszeiten konzentrierten Verkehrsbedürfnisse der Berufstätigen und Auszubildenden zu befriedigen, sondern auch eine über den Tag verteilte Nachfrage sonstiger Verkehrsnutzer. Mit Rücksicht auf dieses Bedürfnis ist das Erfordernis der Vergleichbarkeit mit einem Ortslinienverkehr in der Regel dann nicht gewahrt, wenn der Linienverkehr erhebliche Lücken in der Fahrtenfolge aufweist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.2.1993, a.a.O., UA S. 17). Die Unterscheidung zwischen Überlandlinienverkehr bzw. Orts- und Nachbarortslinienverkehr beruht auf Untersuchungen, die ergeben haben, dass die spezifischen Kosten der Verkehrsunternehmen davon abhängig sind, ob sie überwiegend Stadtverkehr oder überwiegend Überlandverkehr betreiben, dass dabei insbesondere die Kostenhöhe von der Besiedlungsdichte, Bebauungsart, Wirtschaftsstruktur und der Verkehrsdichte abhängig ist (WIBERA-Gutachten, S. 20) und dass außerdem wesentliche Bedeutung für die Kostenhöhe die durchschnittliche Reisegeschwindigkeit, die ein Unternehmen erzielen kann, sowie die mittlere Reiselänge haben können (ebenda S. 31 f.). Aus diesem Grund sind all diese Gesichtspunkte im Rahmen einer konkreten vergleichenden Betrachtung in den Blick zu nehmen. Einzubeziehen sind dabei auch die Kriterien der Entfernung, des Kundeneinzugsbereichs, der Pendlerbewegung, der Schülerströme und der vergleichsweise gebotenen Fahrtenhäufigkeit (vgl. z.B. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 21.3.1990 - 7 A 42/88 -; StädteT 1991, 173).
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Davon ausgehend führt im vorliegenden Fall die Betrachtung des Einzelfalles im Rahmen dieser Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass die Klägerin Orts- und Nachbarortslinienverkehr betreibt. Ausweislich des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Übersichtsplans liegen ca. 2/3 der Strecke innerhalb der Stadt Heilbronn bzw. innerhalb der Nachbarorte, die unmittelbar an Heilbronn angrenzen, ohne dass dazwischen längere Fahrten auf freier Strecke mit entsprechend höherer Reisegeschwindigkeit zurückgelegt werden können. So sind die Ortschaften Flein und Talheim doch überwiegend Wohnortgemeinden der Stadt Heilbronn, sie sind nahezu zusammengewachsen und insoweit hier dem innerstädtischen Bereich zuzuordnen. Lediglich zwischen Talheim und Neckarwestheim führt die Linie eine zeitlang außerhalb weniger dicht besiedelter Gebiete. Andererseits wird diese Strecke wiederum unterbrochen durch die Abzweigung nach Lauffen, die zwangsläufig eine Geschwindigkeitsreduktion zur Folge hat.
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Zieht man die mittlere Reiselänge für die Einstufung der umstrittenen Linie heran, so ist hierzu folgendes zu bemerken: Vorliegend beträgt sie 10,84 km und liegt damit über dem Wert von 6,5 km, den das WIBERA-Gutachten für einen Innerortsverkehr ermittelt hat. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Verhältnisse im öffentlichen Personennahverkehr und die Siedlungsstruktur seit Erstellen des Gutachtens im Jahre 1979 erheblich verändert haben. So haben sich größere Städte - wie z.B. auch Heilbronn - deutlich ins Umland ausgedehnt; ehemals durch eine Grünzäsur getrennte Ortschaften sind zusammengewachsen. Gleichzeitig ist das Mobilitätsinteresse der Bevölkerung stark gestiegen, was sowohl im Hinblick auf den Ausbildungsverkehr als auch die berufstätige Bevölkerung gilt. All dies hat zu einer erheblichen Zunahme von Individualverkehr geführt und erforderte mit Blick auf umweltschonende Verkehrsmittel auch eine Ausweitung des öffentlichen Personennahverkehrs. Danach steht nach Einschätzung des Senats vorwiegend die mittlere Reiselänge von 10,84 km der Annahme eines Orts- und Nachbarortsverkehrs nicht entgegen.
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Nennenswerte Fahrplanlücken, die gleichfalls für einen Überlandlinienverkehr sprechen würden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.2.1993, a.a.O., UA S. 17) weist der Fahrplan der Linie 651 bezüglich der Ortschaften Heilbronn, Talheim, Flein, Neckarwestheim und Lauffen nicht auf. Die Fahrtenumläufe beginnen in Neckarwestheim um 5.20 Uhr, die letzte Fahrt endet in Neckarwestheim um 20.44 Uhr. Die Busse verkehren halbstündlich bis stündlich, lediglich am Morgen klafft von Heilbronn Richtung Kirchheim bei der Abfahrt zwischen 9.00 Uhr und 10.50 Uhr eine Lücke von 1 Std. 50 Min.
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Ein weiteres Indiz für das Vorliegen eines Orts- und Nachbarortsverkehrs ist die Fahrtenhäufigkeit von 25 Fahrtenpaaren zwischen Heilbronn-Talheim-Flein bzw. 23 Fahrtenpaaren zwischen Talheim und Neckarwestheim. Die Fahrtenhäufigkeit liegt so erheblich über der in Ziff. 15.1 a VwV geforderten Häufigkeit von 12 Fahrtenpaaren, dass für diese Strecke allein betrachtet zweifellos von einer dem Ortslinienverkehr vergleichbaren Fahrplan- und Tarifgestaltung auszugehen ist, was auch der Beklagte nicht bestreitet. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Linie 651 Heilbronn-Kirchheim sprechen nach alledem so viele Gesichtspunkte für die Einstufung als Orts- und Nachbarortsverkehr, dass die geringe Fahrtenhäufigkeit auf der letzten, im Vergleich zur Gesamtlänge eher unbedeutenden Teilstrecke von Neckarwestheim nach Kirchheim nicht ins Gewicht fällt.
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Auch die wirtschaftliche Verbundenheit der von der Linie 651 erfassten Ortschaften zu Heilbronn und untereinander sowie die Schülerströme und Pendlerbewegungen unterstützen die Annahme eines Nachbarortslinienverkehrs. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen eine enge Verflechtung der genannten Ortschaften dargestellt. Zwischen Neckarwestheim und Lauffen existiert ein Schulverbund für Schüler mit dem Gymnasium, der Realschule, der Hauptschule und der Sonderschule. Außerdem steht die Beschützende Werkstätte in Talheim den Behinderten der umliegenden Orte als Arbeitsstätte zur Verfügung, und das Gewerbegebiet Talheim/Flein ist Anfahrtspunkt für Berufstätige bis hinein nach Heilbronn. Schließlich werden sowohl die Hauswirtschaftliche Schule in Flein als auch sämtliche weiterbildenden Schulen, wie Gymnasium, Realschule, gewerbliche und kaufmännische Berufsschulen, in Heilbronn von Schülern der Umgebung besucht. Lediglich zwischen Neckarwestheim und Kirchheim besteht nur eine Verkehrsanbindung an den Bahnhof Kirchheim/Neckar mit einer Stichfahrt am Morgen und einer Stichfahrt am Nachmittag bei einer täglich beförderten Fahrgastzahl von ca. 10 Personen. Angesichts der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten detaillierten Auflistung, wonach sie ca. 2.400 Fahrgäste pro Werktag befördert, muss daher auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Verbundenheit dieser kleine Teilabschnitt der Linie außer Betracht bleiben.
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Da die Klägerin nach alledem mit ihrer Klage Erfolg hat, ist der Bescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid aufzuheben, und damit auch die Festsetzung der Widerspruchsgebühr in Höhe von 200,-- EUR.
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