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Gegenstand des Rechtsstreits ist nur noch der Bescheid vom 2.6.2004. Dieser ist gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Denn mit diesem Bescheid berechnete die Beklagte die Rente von Anfang an, also ab dem 1.1.2000 neu und ersetzte damit den ursprünglich streitbefangenen Bescheid vom 6.4.2000 in vollem Umfang. Damit ist zugleich das angefochtene Urteil gemäß § 202 SGG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz der Zivilprozessordnung (ZPO) gegenstandslos geworden, sodass der Senat nur noch auf Klage über den Bescheid vom 2.6.2004 entscheidet.
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Auf Grund der Erledigungserklärung der Klägerin für die Zeit ab 1.1.2002 beschränkt sich die Prüfung auf die Zeit vom 1.4.2000 bis 31.12.2001 und auf Grund des von der Klägerin angenommenen Teilanerkenntnisses steht darüber hinaus fest, dass für die Zeit vom 1.4.2000 (Beginn des streitigen Zeitraums) bis 30.6.2001 kein höheres Einkommen als 12.163 DM anzurechnen ist. Insoweit hat sich der Rechtsstreit erledigt (§ 101 Abs. 2 SGG). Für diesen Zeitraum geht das Begehren der Klägerin aber weiterhin auf eine Rentengewährung ohne jegliche Einkommensanrechnung.
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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Beklagte rechnet zu Recht die in den Steuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf die Witwenrente an, sodass sich für den streitigen Zeitraum kein - über das Teilanerkenntnis hinausgehender - Zahlbetrag ergibt.
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Nach den zutreffenden Berechnungen der Beklagten im Bescheid vom 2.6.2004 beläuft sich der monatliche Betrag der der Klägerin zustehenden großen Witwenrente ab 1.4.2000 auf 1266,36 DM, ab 1.7.2000 auf 1273,96 DM und ab 1.7.2001 auf 1298,35 DM. Nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) wird hierauf Einkommen angerechnet, ausgenommen der Rentenartfaktor beträgt mindestens 1,0 (Satz 2), was bei der großen Witwenrente nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, hier also ab dem 1.4.2000, nicht der Fall ist (§ 67 Nr. 5 SGB VI).
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Der Begriff "selbstständige Tätigkeit" in § 15 SGB IV umfasst, wie von der Rechtsprechung wiederholt entschieden (hierzu und zum Nachfolgenden Urteil des 5. Senats des BSG vom 25.2.2004, a. a. O. m. w. N.), alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkunftsarten; das sind nach dem Katalog des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Einkommensteuergesetz (EStG) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) sowie diesen gleichgestellte Einkünfte. Mit Wirkung ab 1.1.1995 - also auch für den hier maßgeblichen Zeitraum - erfolgte eine Neufassung des § 15 SGB IV durch Art 3 Nr. 2 Agrarsozialreformgesetz 1995 (ASRG). § 15 Satz 1 SGB IV a.F. blieb unverändert. Dessen Satz 2 ("Bei der Ermittlung des Gewinns sind steuerliche Vergünstigungen unberücksichtigt zu lassen und Veräußerungsgewinne abzuziehen") wurde ersatzlos gestrichen und durch § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV n.F. ersetzt ("Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist"). Die Begründung im Gesetzentwurf (BT-Drucks 12/5700 S 92 zu Art 3 Nr. 2) führt dazu an, dass die ersatzlose Streichung des § 15 Satz 2 SGB IV a.F. aus Gründen der Praktikabilität erfolge. Mit der Einfügung des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV solle nunmehr bei unterschiedlichen Wertungen, sei es nur zwischen den Trägern der Sozialversicherung, sei es zwischen den Trägern der Sozialversicherung und der Finanzverwaltung, allein das Einkommensteuerrecht maßgeblich sein, womit "eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens erreicht wird". Dies gilt - soweit Arbeitseinkommen anzurechnen ist - generell für das Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung.
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Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV und angesichts der dargestellten Begründung im Gesetzentwurf zur Streichung des § 15 Satz 2 SGB IV a.F. ist somit anzunehmen, dass die steuerrechtliche Zuordnung nicht nur für die Höhe des als Arbeitseinkommen zu wertenden Einkommens, sondern auch für die Bewertung von Einkommen als Arbeitseinkommen (aus selbstständiger Tätigkeit) maßgeblich sein soll (BSG, a. a. O. und Urteil des 13. Senat des BSG vom 7.10.2004 a. a. O. m. w. N., auch zum Nachfolgenden).
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Für die Begründung eines eigenen sozialversicherungsrechtlichen Begriffs des "Arbeitseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit" neben dem steuerrechtlichen Begriff der Gewinneinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bleibt somit kein Raum, d.h. auch die Grundentscheidung, ob überhaupt eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, wird nicht mehr von den Sozialleistungsträgern getroffen. Ungeachtet dessen, dass das Einkommensteuerrecht den Begriff des Arbeitseinkommens nicht kennt, soll damit nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzesbegründung für die Frage, ob Einkommen aus selbstständiger Arbeit erzielt wird, das in der Terminologie des SGB als Arbeitseinkommen bezeichnet wird, allein das Steuerrecht maßgebend sein, um den Sozialleistungsträgern eine eigenständige und mitunter schwierige Prüfung der Zuordnung und Ermittlung der Höhe von Arbeitseinkommen zu ersparen (BSG a. a. O.).
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Auf das Urteil des 4. Senats des BSG vom 27.1.1999, a. a. O., kann sich die Klägerin nicht berufen. Diesem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass der 4. Senat entgegen dem Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung anderer Senate des BSG die grundsätzliche Anlehnung des Begriffs des "Arbeitseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit" an die Systematik und Bewertung durch das Steuerrecht aufgegeben hätte (siehe zum Ganzen Urteil des 5. Senats vom 25.2.2004, a. a. O. m. w. N. und Urteil des 13. Senat vom 7.10.2004, a. a. O. m. w. N.). Auch der 4. Senat spricht von einem nach § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI auf die Hinterbliebenenrente anrechenbaren "Einkommen des Berechtigten", wenn es aus eigener selbstständiger Tätigkeit des Einkommensempfängers herrührt. Liegen - so der 4. Senat - derartige Einnahmen aus eigener selbstständiger Tätigkeit vor, seien dem Träger der Sozialversicherung eigene Wertungen über die Höhe des Gewinns nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht erlaubt. Keinesfalls ist dem Urteil deshalb zu entnehmen, dass ein Gesellschafter, der nicht "aktiv" in die laufenden Geschäfte der Gesellschaft eingebunden ist, kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB IV erzielen würde. Der 4. Senat behält sich lediglich vor, im Einzelfall unter Beachtung der wirtschaftlichen Zusammenhänge eine andere Bewertung vorzunehmen, wenn das Steuerrecht auch Ersatz- und Nachfolgeeinkünfte der Hinterbliebenen von Gesellschaftern weiterhin den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuordne, obwohl diese Zahlungen dem Charakter von Unterhaltszahlungen bzw. einer Zusatzversorgung aus einem privaten System gleichkämen (BSG, Urteil vom 25.2.2004, a. a. O. und vom 7.10.2004, a. a. O.). Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt erheblich. Die von der Beklagten angerechneten Einkünfte aus Gewerbebetrieb resultieren nicht ausschließlich oder in erster Linie aus einer Erbschaft der Klägerin, sondern beruhen auf ihrer eigenen Gesellschafterstellung, sowohl hinsichtlich der GbR wie der GmbH. Es kann also keine Rede davon sein, dass die Zahlungen der GmbH an die Klägerin den Charakter von Unterhaltszahlungen hätten. Dies behauptet auch die Klägerin nicht. Diese hat im Verfahren vielmehr eingeräumt, ihre Rechte als Gesellschafterin auszuüben. Auf den Umstand, dass ihr Sohn den größeren Anteil an der GmbH hält, sie also ihr unliebsame Gesellschafterbeschlüsse nicht hindern könnte, kommt es - für die hier allein in Rede stehende Abgrenzung zu Unterhaltsleistungen - ebenso wenig an, wie darauf, dass sie nach eigenen Angaben an der operativen Tätigkeit der GmbH nicht beteiligt war.
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Im Ergebnis sind daher die finanzamtlichen Feststellungen in den Einkommensteuerbescheiden zu übernehmen (so schon BSG, Urteil vom 30.9.1997, 4 RA 122/95 in SozR 3-2400 § 15 Nr. 4 und Urteil vom 22.9.1999, B 5 RJ 54/98 R in SozR 3-2600 § 34 Nr. 2 jeweils § 15 SGB IV a.F.). Anderes gilt nur, wenn gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen oder die steuerrechtliche Bewertung des Finanzamtes schlüssige und erheblichen Einwendungen vorgebracht werden (BSG, Urteil vom 30.9.1997, a. a. O.) oder Fehler in der Beurteilung durch die Steuerverwaltung ohne weiteres erkennbar sind.
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Das steuerrechtliche Institut der (so genannten unechten) Betriebsaufspaltung beschreibt eine Rechtslage, bei der eine ihrer Art nach an sich nicht gewerbliche Betätigung einer natürlichen Person, nämlich das Vermieten oder Verpachten von Wirtschaftsgütern, verbunden mit der Ausübung von Rechten aus Anteilen an Kapitalgesellschaften zum Gewerbebetrieb i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG wird (BFH, Urteil vom 12.11.1985, VIII R 240/81 in BFHE 145, 401; BSG, Urteil vom 30.9.1997, a. a. O., auch zum Nachfolgenden). Voraussetzung hierfür ist, dass eine enge sachliche und personelle Verflechtung zwischen dem Vermieter/Verpächter (sog Besitzunternehmen) und einer gewerblichen Betriebsgesellschaft (sog Betriebsunternehmen) besteht, sodass sich die Vermietung/Verpachtung von Wirtschaftsgütern an ein anderes Unternehmen als eine über die Verwaltung und Nutzung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit darstellt. Ist der Tatbestand der Betriebsaufspaltung erfüllt, betreibt nicht nur die Betriebsgesellschaft, sondern auch das Besitzunternehmen einen Gewerbebetrieb i.S. des Einkommensteuerrechts. Der Unternehmer des Besitzunternehmens hat in diesem Fall hinsichtlich des an die Betriebsgesellschaft vermieteten/verpachteten Wirtschaftsgutes (hier: eines Grundstücks) keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern gewerbliche Einkünfte. Die personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen liegt vor, wenn eine oder mehrere Personen zusammen sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen. Die sachliche Verflechtung setzt voraus, dass der Betriebsgesellschaft materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter auf schuldrechtlicher oder dinglicher Rechtsgrundlage zur Nutzung überlassen werden und diese Wirtschaftsgüter eine der wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebsunternehmens sind, d.h. sie müssen nach dem Gegenstand der Verhältnisse zur Erreichung des Betriebszweckes erforderlich sein und besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzen. Gerade diese Voraussetzungen lagen im vorliegenden Fall während des streitigen Zeitraums vor. Die Klägerin hat die steuerrechtliche Beurteilung durch das Finanzamt nie in Zweifel gezogen, sondern ausdrücklich als richtig bestätigt. Auch der Senat vermag keine Fehler in dieser Beurteilung zu erkennen.
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Fehler in der Berechnung des konkreten und eine Leistung ausschließenden Ruhensbetrages für den vom Teilanerkenntnis nicht erfassten und deshalb noch streitigen Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2001 sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Senat verweist deshalb auf die zutreffende Darstellung im Schriftsatz der Beklagten vom 26.1.2006. Dies gilt auch für den Ansatz der im Einkommenssteuerbescheid vom 23.11.2005 für das Jahr 2000 in Höhe von 191.236 DM ausgewiesenen Einkünfte (erst) für die Zeit ab 1.7.2001 und bis zum Ende des streitigen Zeitraums. Der Ansatz des Einkommens aus dem Steuerbescheid 1999 für die Zeit davor ab Beginn des streitigen Zeitraums ist für die Klägerin ohnehin am günstigsten, weil die Einkünfte der anderen Jahre wesentlich höher waren und zu einem eine Leistung ausschließenden Ruhensbetrag führen würden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine Kostenerstattung hat der Senat trotz teilweisem Obsiegen der Klägerin nicht für angemessen erachtet, weil die zum teilweisen Erfolg führenden Umstände erst während des Rechtsstreits eingetreten oder von der Klägerin nachgewiesen worden sind und die Beklagte jeweils unverzüglich der veränderten Situation Rechnung getragen hat.
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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