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Die Klage ist nicht begründet.
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Es kann dahinstehen, ob die Klägerin tatsächlich aktivlegitimiert ist. Eine Haftung der Beklagten ist schon nach Artikel 17 Nr. 2 CMR ausgeschlossen.
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Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) ist anwendbar, weil ein entgeltlicher internationaler Transport mittels Fahrzeugen vorliegt und jedenfalls der Ablieferungsort in einem Vertragsstaat des Übereinkommens liegt (Artikel 1 CMR).
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Verlust der Ladung durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
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Aufgrund der Vernehmung des Zeugen ... ist das Gericht davon überzeugt, dass die Sachverhaltsschilderung der Beklagten und ihrer Streithelferin zutrifft, dass die Waren also entwendet wurden, nachdem der Zeuge ... durch eine fingierte Polizeikontrolle angehalten und überwältigt worden ist. Auszuschließen ist danach auch, dass der Zeuge ... mit den Tätern dieses Überfalls gemeinsame Sache gemacht haben könnte.
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Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Zeuge ... bei seiner Vernehmung die Wahrheit gesagt hat. Der Zeuge, der für seine Vernehmung aus freien Stücken eigens aus Weißrussland angereist ist, hat einen vollauf glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Er hat bei seiner Aussage frei und unbefangen gewirkt und eine stimmige Schilderung der Ereignisse abgegeben, die zudem bis auf unwesentliche Abweichungen in Details ohne weiteres in Übereinstimmung mit dem vorgelegten polizeilichen Protokoll zu bringen war. Seine Aussage war nüchtern und frei von jeder Übertreibung und Ausschmückung. Dass der Zeuge zunächst einige Schwierigkeiten hatte, die Merkmale näher zu beschreiben, die den angeblichen Polizisten als solchen auswiesen, begründet weder Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen noch Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Nach Eindruck des Gerichts war die sich in der Beweisaufnahme entspinnende Diskussion darüber, wie die Abzeichen an den Armen des Straftäters zu bezeichnen waren, die ihn als Polizisten auswiesen, lediglich auf sprachliche Probleme zurückzuführen.
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Der Zeuge ... hat nicht sorgfaltswidrig gehandelt, als er dem Anhaltesignal des angeblichen Polizisten gefolgt ist. Hinweise darauf, dass es sich lediglich um eine fingierte Kontrolle handelte, bestanden für ihn nach Überzeugung des Gerichts nicht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die vom Zeugen ... geschilderte Verkleidung des Straftäters und die Art und Weise, in der er ihn zum Anhalten aufforderte, in irgendeiner Weise von der üblichen Ausstaffierung echter Polizisten in Weißrussland oder der Art und Weise einer Verkehrskontrolle abgewichen wären. Bei dieser Sachlage war es für den Zeugen ... nicht zumutbar, die Anhaltesignale zu ignorieren und weiterzufahren (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1253 ff.). Hinzu kommt, dass nach dem Inhalt seiner Aussage durchaus ein Grund für eine echte Verkehrskontrolle bestehen konnte. Der Zeuge ... hat angegeben, bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h mit 65 km/h gefahren zu sein. Angesichts der winterlichen Straßenverhältnisse – der Zeuge ... hat von Glatteis und Schneefall gesprochen – hätte dies ohne weiteres Veranlassung zu einer echten Verkehrskontrolle geben können.
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Dass der Zeuge ... sich vor seinem Aussteigen aus dem Fahrzeug nicht den Dienstausweis des angeblichen Polizeibeamten hat zeigen lassen rechtfertigt auch dann keine andere Entscheidung, wenn man den Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt, es sei in Weißrussland üblich, dass sich ein Fahrer in einer Polizeikontrolle den Dienstausweis des kontrollierenden Polizeibeamten zeigen lässt und dass dies von echten Milizbeamten auch ohne weiteres gewährt werde. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Verlust der Waren auch dann nicht hätte vermieden werden können, wenn der Zeuge ... vor dem Aussteigen aus dem Fahrzeug den angeblichen Polizeibeamten nach seinem Dienstausweis gefragt hätte. Es ist zu berücksichtigen, dass die Straftäter im weiteren Verlauf des Geschehens mit erheblicher krimineller Energie und Rücksichtslosigkeit gegen den Zeugen ... vorgegangen sind. Sie haben den Zeugen ... nach seinem Aussteigen aus dem Fahrzeug überwältigt, obwohl es sich bei ihm um einen großen, breitschultrigen und athletisch wirkenden Mann handelt. Angesichts der dadurch dokumentierten Entschlossenheit und hohen kriminellen Energie der Straftäter besteht nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass sie sich von der Frage des Zeugen ... nach dem Dienstausweis von einer weiteren Tatausführung hätten abhalten lassen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Zeuge ... den Verlust der Ware hätte verhindern können, wenn ihm ein Dienstausweis nicht gezeigt worden wäre. Eine Flucht mit dem schwerfälligen Lkw bei Eisglätte und fallendem Schnee war ihm sicherlich nicht zumutbar. Ebenso wenig war es ihm zumutbar, sich in seinem Fahrerhaus zu verbarrikadieren und sich so dem Risiko eines bewaffneten Angriffs auszusetzen. Hätte der angebliche Polizist dem Zeugen ... hingegen einen – gefälschten – Ausweis gezeigt, wäre es ihm ohnehin nicht vorzuwerfen gewesen, sein Fahrzeug verlassen zu haben.
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Bei dieser Sachlage kann entgegen der Auffassung der Klägerin keine Rede davon sein, der Zeuge ... habe sein Fahrzeug vermeidbar dem Zugriff der Straftäter preisgegeben (vgl. OLG Karlsruhe, Transportrecht 2003, 347 f.). Die von der Klägerin herangezogene und mit den Parteien breit erörterte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2001, 1253 ff.) rechtfertigt demgegenüber nach Auffassung des Gerichts keine andere Beurteilung. Der BGH hat in dieser Entscheidung die Tatsache, dass sich ein LKW-Fahrer den Dienstausweis des angeblichen Polizeibeamten nicht hatte zeigen lassen, nur als möglichen Sorgfaltspflichtverstoß gewertet, ohne sich damit auseinander zu setzen, welchen möglichen weiteren Verlauf die Geschehnisse ansonsten hätten nehmen können.
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Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention hat die Klägerin zu tragen, weil sie in vollem Umfang unterlegen ist (§§ 91, 101 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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