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| | Die Klagen sind fristgerecht erhoben und auch sonst zulässig. Sie haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet, soweit er einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, an keinem Rechtsmangel zu Lasten der Kläger. Die Kläger können daher weder die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses und dessen Nichtvollziehbarkeit beanspruchen. |
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| | 1. Die Klägerin 2 ist Eigentümerin des ca. 16,3 ha großen Grundstücks Flst.Nr. ..., von dem nach dem Grunderwerbsverzeichnis eine 0,83 ha große Teilfläche dauerhaft und eine weitere, 0,41 ha große Fläche vorübergehend für das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen werden. Als danach mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffene Grundstückseigentümerin (vgl. § 40 StrG) hat die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn dieser nicht "gesetzmäßig" (Art. 14 Abs. 3 GG), also rechtswidrig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der rechtliche Mangel speziell auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die gerade Belange des betroffenen Grundstückseigentümers schützen. Eine Ausnahme gilt jedoch für solche Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme des Grundstücks nicht kausal sind (vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 10.7.1995 - 4 B 94.95 - NuR 1996, 287; Urt. v. 28.2.1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 1011). |
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| | Ob die Klägerin mit der Begründung, die planfestgestellte Straße sei nicht als Kreisstraße, sondern als Landes-, wenn nicht sogar als Bundesstraße zu qualifizieren, die Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses beanspruchen kann, erscheint danach fraglich, da es sich hierbei - die Richtigkeit der Ansicht der Klägerin unterstellt - um einen Rechtsmangel handeln dürfte, der für die enteignende Inanspruchnahme ihres Grundstücks nicht kausal ist. Die Frage kann jedoch dahin stehen, da die Klägerin mit ihrem Einwand jedenfalls gemäß § 37 Abs. 9 S. 1 StrG präkludiert ist. Für die Kläger 1 und 3 gilt das Gleiche. |
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| | Nach § 37 Abs. 9 S. 1 StrG sind im Planfeststellungsverfahren Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Auf diese Folge wurde in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen in Übereinstimmung mit § 37 Abs. 9 S. 2 StrG ausdrücklich hingewiesen. Die Kläger müssten daher ihren Einwand bereits im Planfeststellungsverfahren vorgebracht haben. Das ist, wie sie selbst einräumen, nicht geschehen. Der von § 37 Abs. 9 S. 1 StrG angeordnete Einwendungsausschluss führt zu einem endgültigen Rechtsverlust und erstreckt sich daher auch auf das gerichtliche Verfahren (unten a). Er beschränkt sich ferner nicht auf die eigenen Belange der Kläger, sondern bezieht sich auch auf die nur objektiv-rechtlichen Aspekte der Planung wie die hier umstrittene Frage nach der richtigen Klassifizierung der Straße (unten b). Der Kammer ist daher eine Nachprüfung des von den Klägern erhobenen Einwands verwehrt. |
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| | a) Mit § 37 Abs. 9 S. 1 StrG vergleichbare Regelungen enthalten § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG sowie fast alle Fachplanungsgesetze (vgl. u. a. §§ 17 Abs. 4 S. 1 FStrG, 20 Abs. 2 S. 1 AEG, 10 Abs. 4 S. 1 LuftVG). Die genannten Vorschriften sind nach ihrem Sinn und Zweck so zu verstehen, dass sich der von ihnen angeordnete Einwendungssausschluss nicht auf das Verwaltungsverfahren beschränkt, sondern auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren erstreckt (allgemeine Meinung; vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 24.5.1996 - 4 A 38.95 - NVwZ 1997, 489 zu § 17 Abs. 4 S. 1 FStrG; Beschluß vom 28.7.2006 - 3 B 3.06 - NVwZ-RR 2006, 759 zu § 20 Abs. 2 S. 1 AEG; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 73 Rn. 80 zu § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG). Zu einer hiervon abweichenden Auslegung des § 37 Abs. 9 S. 1 StrG sieht die Kammer trotz des etwas anderen Wortlauts der Vorschrift keine Veranlassung. Von § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG sowie § 17 Abs. 4 S. 1 FStrG unterscheidet sich § 37 Abs. 9 S. 1 StrG zwar insoweit, als die Vorschrift davon spricht, dass „im Planfeststellungsverfahren“ Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen seien. Dieser Umstand erlaubt jedoch für sich allein nicht den Schluss, dass der angeordnete Ausschluss nur für das Verwaltungsverfahren und nicht auch für das gerichtliche Verfahren gelten soll (offen gelassen vom VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.10.2006 - 8 S 967/05 - Juris). |
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| | § 37 Abs. 9 StrG hat seine heutige Fassung durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die UVP und anderer Gesetze vom 19.11.2002 erhalten und ist an die Stelle der bis dahin geltenden allgemeinen Regelung in § 73 Abs. 4 S. 3 LVwVfG getreten, der, wie bereits erwähnt, eine auch für das gerichtliche Verfahren geltende, materielle Präklusion enthält. Mit der Aufnahme einer speziellen Regelung in § 37 StrG beabsichtigte der Gesetzgeber nicht, diese Wirkung gegenüber § 73 Abs. 4 S. 3 LVwVfG einzuschränken, sondern verfolgte im Gegenteil das Ziel, die dortige Regelung nach dem Vorbild des § 17 Abs. 4 S. 1 FStrG auch auf solche Einwendungen zu erstrecken, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen. In der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/1227, S. 58) ist dementsprechend ausdrücklich von einer materiellen Präklusionswirkung die Rede. Die Interpretation, dass sich der von § 37 Abs. 9 S. 1 StrG angeordnete Einwendungsausschluss auch auf das gerichtliche Verfahren erstrecken soll, ist auch mit dem Wortlaut der Vorschrift ohne weiteres vereinbar. Die Worte „im Planfeststellungsverfahren“ sind vor dem Hintergrund der Beweggründe des Gesetzgebers nicht als Gegenbegriff zum gerichtlichen Verfahren zu verstehen, sondern lediglich als Klarstellung zu begreifen, dass die getroffene Regelung nur für Planfeststellungsverfahren und nicht für andere Verwaltungsverfahren gelten soll. |
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| | b) § 37 Abs. 9 S. 1 StrG beabsichtigt ebenso wie die ihm entsprechenden Vorschriften in den anderen Fachplanungsgesetzen sowie in § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG, einen angemessenen Ausgleich zwischen Bürgerbeteiligung, planerischer Informationsaufbereitung und effektivem Rechtsschutz einerseits und dem Ziel einer behördlichen Verfahrensbeschleunigung und der Rechtssicherheit der Planungsentscheidung andererseits herbeizuführen. Das Verfahren der Planaufstellung ist ein zeit- und kostenaufwändiger Vorgang, der neben finanziellen Mitteln in erheblicher Weise sachkundige Personalkapazität bindet. Es ist daher ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, dass derartige Investitionen zur Lösung oder Verbesserung von Infrastrukturproblemen nicht ohne hinreichenden Grund in Frage gestellt werden. Gerade bei komplexen Planungsverfahren besteht zudem ein berechtigtes Interesse des Planungsträgers, möglichst frühzeitig zu erfahren, welche konkreten Interessen betroffene Bürger oder beteiligte Behörden, Gemeinden und öffentliche Verbände haben. Eine derart frühe Beteiligung liegt auch im wohlverstandenen Interesse der betroffenen Bürger selbst. Sie können durch ihr Vorbringen die Chancen der Einflussnahme wahren, bevor eine Art planerische Verfestigung eingetreten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.5.1996 - 4 A 38.95 - NVwZ 1997, 489 zu § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG). |
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| | Vor diesem Hintergrund nimmt der VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 9.10.2000 - 5 S 1883/99 - VBlBW 2001, 278; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 13.12.2001 - 1 B 10435/01 - NuR 2002, 615) zu Recht an, dass auch ein mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffener während des Planaufstellungsverfahrens einen objektiv-rechtlichen Mangel der Planung im Sinne einer "Thematisierung" rügen muss, um sich die Möglichkeit zu erhalten, einen entsprechenden Einwand im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren zu erheben. Der VGH Baden-Württemberg hat deshalb in dem konkreten Fall den Klägern trotz ihrer enteignenden Betroffenheit den - auch im vorliegenden Fall erhobenen - Einwand verwehrt, dass es sich bei dem planfestgestellten Vorhaben nicht um eine Kreisstraße im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG handele. |
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| | Der gegenteiligen Auffassung des OVG Niedersachsen (Beschl. v. 11.1.2006 - 7 ME 288/04 - NVwZ-RR 2006, 378), wonach die Rüge der fehlerhaften Klassifizierung einer Straße nicht dem Ausschluss nach § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG unterliege, vermag die Kammer nicht zu folgen. Das OVG Niedersachsen begründet seine Auffassung damit, dass das Einwendungsverfahren unter anderem den Zweck verfolge, der Behörde Kenntnis von den privaten Belangen zu verschaffen, die in die Abwägung einzustellen seien. Die in ihren Rechten möglicherweise Betroffenen seien deshalb gehalten, ihre Belange bereits im Planfeststellungsverfahren vorzubringen, da nur so gewährleistet sei, dass die Planfeststellungsbehörde den Sachverhalt zureichend ermitteln und rechtlich würdigen könne. Zumutbar sei den Betroffenen eine Mitwirkung jedoch nur insoweit, als es um eigene Belange gehe, von denen sie eine bessere Kenntnis als die Behörde hätten. Nicht erforderlich sei eine Mitwirkung hingegen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die unabhängig von den konkreten Rechten und Interessen der Betroffenen den rechtlichen Rahmen des Planfeststellungsverfahrens bildeten. Daran ist richtig, dass die Beteiligung der Bürger an der Planung auch dazu dient, Betroffenheiten zu ermitteln, die die planende Behörde nicht ohne weiteres erkennen kann. Ein Planfeststellungsbeschluss leidet deshalb - unabhängig von dem Eingreifen einer Präklusionsvorschrift - nicht an einem Abwägungsfehler, wenn private Belange nicht berücksichtigt worden sind, die der Betroffene im Planfeststellungsverfahren nicht vorgetragen hat und die sich der Behörde auch nicht aufdrängen mussten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.9.1985 - 4 C 64.80 - NVwZ 1986, 740; st. Rspr.). Bei der vom OVG Niedersachsen für richtig gehaltenen Einschränkung des § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG liefe diese Vorschrift deshalb weitgehend leer, da sie in diesem Fall kaum über das hinausginge, was sich schon aus den allgemeinen Grundsätzen zum Abwägungsgebot ergibt. |
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| | Das weitere Argument, dass von den Planbetroffenen keine differenzierten rechtlichen Ausführungen zu den objektiv-rechtlichen Aspekten einer Planung, wie etwa zur Charakteristik einer Kreisstraße, verlangt werden könnten, kann ebenfalls nicht verfangen. Vertiefte rechtliche Darlegungen hierzu können von den Beteiligten selbstverständlich nicht erwartet werden. Auch in Bezug auf die objektiv-rechtlichen Aspekte der Planung ist es deshalb als ausreichend anzusehen, wenn der betreffende Einwand thematisiert, d. h. "in groben Zügen" angesprochen worden ist (VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Eine Überforderung der Planbetroffenen ist angesichts dessen nicht zu erkennen. |
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| | 2. Mit ihrem weiteren Einwand, der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen § 40 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 NatSchG, sind die Kläger nicht präkludiert, da er im Zusammenhang mit der von ihnen gewünschten und bereits in ihrem Einwendungsschreiben vom 22.7.2005 angesprochen Wahl einer anderen Trasse im Bereich der Heimbachsiedlung steht. Der Einwand ist jedoch nicht begründet. |
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| | Die planfestgestellte Trasse verläuft im Randbereich des gemeldeten FFH-Gebiets „Schwäbisch Haller Bucht“, zu dem das westlich an die Heimbachsiedlung angrenzende Wald- und Wiesengebiet sowie der Kocher und die angrenzenden Flächen innerhalb sowie südlich von Schwäbisch Hall gehören. Das insgesamt 778,9 ha große Gebiet umfasst ein Naturschutz- sowie mehrere Landschaftsschutzgebiete und wurde im Zuge des FFH-Nachmeldeverfahrens 2004 in die „Nachmeldekulisse“ aufgenommen, die Anfang 2005 an die Europäische Kommission weitergeleitet wurde. Auf Gebiete, die nach § 36 Abs. 2 NatSchG der Europäischen Kommission benannt, aber noch nicht nach § 36 Abs. 3 bis 5 NatSchG geschützt wurden, finden nach § 40 NatSchG in seiner am 1.1.2006 in Kraft getretenen Fassung durch das Gesetz zur Neuordnung des Naturschutzgesetzes vom 13.12.2005 die §§ 37 bis 39 NatSchG - mit Ausnahme von § 38 Abs. 4 Satz 2 NatSchG - Anwendung. Das Regierungspräsidium hat das Vorhaben dementsprechend gemäß § 38 Abs. 1 NatSchG auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Gebiets überprüft. Diese FFH-Verträglichkeitsprüfung hat ergeben, dass die planfestgestellte Trasse westlich der Heimbachsiedlung und im Bereich der Schleifbachquerung erhebliche Eingriffe in den FFH-Lebensraumtyp „Magere Flachland-Mähwiesen“ und in die Jagdhabitate des „Großen Mausohrs“ (einer Fledermausart) verursachen würde. |
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| | Vorhaben, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind nach § 38 Abs. 2 NatSchG grundsätzlich unzulässig. Nach § 38 Abs. 3 NatSchG darf aber ein solches Vorhaben ausnahmsweise zugelassen werden, wenn „es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind“. Liegen diese Voraussetzungen vor, fordert § 38 Abs. 5 NatSchG zusätzlich, die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen (sog. Kohärenzsicherungsmaßnahmen) vorzusehen. |
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| | Das Regierungspräsidium hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen zutreffend bejaht. Für das Straßenbauvorhaben streiten zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses. Zwingende Gründe in diesem Sinn sind nicht erst beim Vorliegen unausweichlicher Sachzwänge zu bejahen. § 38 Abs. 3 NatSchG meint mit der gewählten Ausdrucksweise ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.2000 - 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302). Die von der Planfeststellungsbehörde für den Aus- und Neubau der K 2576 genannte Gründe besitzen hieran gemessen höheres Gewicht als die Beeinträchtigungen des gemeldeten FFH-Gebiets, da das Vorhaben nur einen relativ geringen Teil des Gebiets beansprucht und sich nur in einem Bereich auswirkt, der für dessen Vernetzungsfunktion von untergeordneter Bedeutung ist. Hinzukommt, dass die Beeinträchtigungen durch die im landschaftspflegerischen Begleitplan und in der Unterlage zur Ausnahmeprüfung beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen und Maßnahmen zur Kohärenzsicherung vollständig und in einem den betroffenen Flächen nahe gelegenen Bereich ausgeglichen werden können. |
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| | Das Fehlen einer zumutbaren und für den verfolgten Zweck geeigneten Alternative wird im Planfeststellungsbeschluss damit begründet, dass im Bereich der Heimbachsiedlung alle untersuchten Trassenvarianten, die westlich des Sport- und Freizeitgeländes verliefen, erhebliche Beeinträchtigungen der genannten FFH-relevanten Gebietsbestandteile zur Folge hätten. Lediglich die - in einem Ausbau der bestehenden K 2576 (Breiteichstraße) im Bereich Heimbachsiedlung/Teurershof bestehende - Variante D verursache keine Beeinträchtigung des FFH-Gebiets. Die Variante D sei aber weder in Form der offenen Tieferlegung noch in Form der Tieferlegung mit Überdeckelung eine taugliche Alternative zu der planfestgestellten Trasse. Die höheren Kosten einer Überdeckelung stünden außer Verhältnis zu dem erzielbaren Gewinn für Natur und Umwelt, da sich die festgestellten Beeinträchtigungen in den FFH-Lebensraumtyp „Magere Flachland-Mähwiesen“ und in die Jagdhabitate des Großen Mausohrs auf den Randbereich des insgesamt 778,9 ha großen FFH-Nachmeldegebiets beschränkten und in vollem Umfang durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen und Maßnahmen zur Kohärenzsicherung ausgeglichen würden; teilweise würden sogar Verbesserungen gegenüber dem jetzigen Ist-Zustand prognostiziert. Das Interesse an der unveränderten Erhaltung der betroffenen Lebensräume sei daher nicht so hoch zu gewichten, dass die gravierend höheren Kosten der Tunnellösung gerechtfertigt wären. |
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| | Gegen diese Argumentation bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Annahme des Regierungspräsidiums, dass bei der Variante D die angestrebte Verbesserung der innerörtlichen Verkehrsverhältnisse und des Wohnumfelds nur dann möglich sei, wenn der Ausbau in Form einer Tieferlegung mit Überdeckelung erfolge, leuchtet ohne weiteres ein und wird auch von den Klägern nicht bestritten. Die Kosten eines solchen Ausbaus (einschließlich des Anschlusses der Michaelstraße mit ca. 500 m Länge) werden vom Regierungspräsidium auf ca. 7,25 Mio. EUR veranschlagt, denen Baukosten für die planfestgestellte Trasse in diesem Bereich von ca. 3,1 Mio. EUR gegenüber stehen. Die Variante D bedingte daher - bei geschätzten Gesamtkosten von knapp 20 Mio. EUR - Mehrkosten in Höhe von 4,15 Mio. EUR. In dieser Rechnung sind allerdings - wie das beklagte Land einräumt - die Kosten für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht enthalten, welche im Fall der Realisierung der Variante D entfielen. Dieser Kostenersparnis, die vom Regierungspräsidium auf höchstens 330.000 EUR beziffert wird, stehen jedoch die im Planfeststellungsbeschluss auf ca. 60.000 EUR pro Jahr veranschlagten Unterhaltungs- und Betriebskosten für das Tunnelbauwerk gegenüber, die in der oben genannten Rechnung ebenfalls nicht enthalten sind. Ihre Einbeziehung führt daher zu keinem wesentlich anderen Bild. |
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| | In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei der Alternativenprüfung nicht nur verkehrstechnische Gesichtspunkte sondern auch finanzielle Erwägungen ausschlaggebende Bedeutung erlangen können (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - ; Urt. v. 17.5.2002 - 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254). Ob Kosten oder sonstige Belastungen und Nachteile außer Verhältnis zu dem nach Art. 6 FFH-RL festgelegten Schutzregime stehen, ist am Gewicht der beeinträchtigten gemeinschaftlichen Schutzgüter zu messen. Richtschnur hierfür sind die Schwere der Gebietsbeeinträchtigung, Anzahl und Bedeutung etwa betroffener Lebensraumtypen oder Arten sowie der Grad der Unvereinbarkeit mit den Erhaltungszielen., Der Vorhabenträger hat dementsprechend je umfassendere Vermeidungsanstrengungen auch unter Einschluss finanzieller Mittel zu unternehmen, desto größeren Gewinn eine Alternativlösung für die Wahrung der Erhaltungsziele verspricht (BVerwG, Urt. v. 17.5.2002, a.a.O.). Bei der Frage, ob die Variante D in Form der Tunnellösung eine zumutbare Alternative darstellt, hat das Regierungspräsidium danach zu Recht außer den erheblich höheren Kosten dieser Variante berücksichtigt, dass sich die festgestellten Beeinträchtigungen in den FFH-Lebensraumtyp „Magere Flachland-Mähwiesen“ und in die Jagdhabitate des Großen Mausohrs auf den Randbereich des insgesamt 778,9 ha großen FFH-Nachmeldegebiets beschränken und in vollem Umfang durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen und Maßnahmen zur Kohärenzsicherung ausgeglichen werden. Das von ihm gefundene Ergebnis, dass das Interesse an der unveränderten Erhaltung der betroffenen Lebensräume nicht so hoch zu gewichten sei, dass die erheblich höheren Kosten der Tunnellösung hingenommen werden müssten, lässt auch im Übrigen einen Rechtsfehler nicht erkennen. |
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| | 3. Entgegen der Ansicht der Kläger beruht der angefochtene Planfeststellungsbeschluss auch auf einer ordnungsgemäßen Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange. |
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| | Gemäß § 37 Abs. 5 StrG sind im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens die von dem Straßenbauvorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urt. v. 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen gewahrt, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass die Planungsbehörde bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist an Hand dieser Maßstäbe nicht zu beanstanden. |
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| | a) Die Kläger werfen dem Regierungspräsidium vor, es habe in Bezug auf die Variante D nicht alle Belange eingestellt, die nach Lage der Dinge zu berücksichtigen gewesen seien, da der Verlust landwirtschaftlicher Flächen sowie die Eingriffe in fremdes Eigentum weder hinreichend ermittelt noch bewertet und gewichtet worden seien. Das trifft nicht zu. |
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| | In der Variante D kann eine ernsthaft in Betracht kommende Planungsalternative nur dann gesehen werden, wenn der Ausbau in Form einer Tieferlegung der bestehenden Straße mit Überdeckelung erfolgt, da eine offene Tieferlegung mit einer nicht hinnehmbaren Verschlechterung der Lärm- und Schadstoffsituation in den angrenzenden Wohngebieten verbunden wäre. Bei dem vorgenommenen Vergleich der Variante D in Form der Tunnellösung mit der planfestgestellten Trasse hat die Planfeststellungsbehörde berücksichtigt, dass bei dieser Lösung weniger Fläche in Anspruch genommen werden müsste, da es sich lediglich um den Ausbau einer bereits vorhandenen Straße handelte und die Strecke um ca. 150 m kürzer ausfiele, und als weiteren Vorteil genannt, dass so der Eingriff in den angrenzenden Freiraum und die Randbereiche des FFH-Gebiets vermieden werden könnte (Planfeststellungsbeschluss, S. 29). Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass ein geringerer Flächenverlust zugleich bedeutet, dass weniger landwirtschaftliche Fläche benötigt würde und in geringerem Umfang auf fremdes Eigentum zugegriffen werden müsste, fehlt. Die mit der Variante D insoweit verbundenen weiteren Vorteile verstehen sich jedoch von selbst und brauchten deshalb nicht eigens hervor gehoben zu werden. Das gilt umso mehr, als die Auswirkungen des Vorhabens auf die Belange der Landwirtschaft sowie das Eigentum Dritter an anderer Stelle der Entscheidung des Regierungspräsidiums ausführlich dargelegt und den für die Planung sprechenden Gesichtspunkten gegenüber gestellt werden (Planfeststellungsbeschluss, S. 66 ff., 76 ff.). Was die speziell die Kläger treffende Einbuße landwirtschaftlicher Betriebsflächen betrifft, ist außerdem zu bemerken, dass die Kläger diese Folge der Planung weder in ihrem Einspruchsschreiben noch in der Erörterungsverhandlung angesprochen haben. Über den bloßen Flächenverlust hinausgehende Nachteile in Form einer Gefährdung der Existenz ihres Betriebs haben sie auch in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht, sondern auf Frage des Gerichts ausdrücklich verneint. |
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| | Die Nachteile der Variante D in Form der Tunnellösung bestehen zunächst in den bereits erwähnten Mehrkosten in Höhe von über 4 Mio. EUR. Hinzukommt, dass auch eine Tunnellösung die Lärm- und Schadstoffproblematik nicht vollständig beseitigen könnte, da an den Tunnelportalen hohe Lärm- und Schadstoffemissionen verblieben. Der mit Blick auf das angrenzende FFH-Gebiet festzustellende Vorteil der Variante D gegenüber der von der Planfeststellungsbehörde gewählten Trasse wird außerdem durch den bereits hervor gehobenen Umstand relativiert, dass die durch das planfestgestellte Vorhaben verursachten Eingriffe sich auf einen Randbereich des FFH-Gebiets beschränken und durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen in vollem Umfang ausgeglichen werden können. Die Variante D kann danach entgegen der Ansicht der Kläger nicht als eine eindeutig vorzugswürdige Alternative qualifiziert werden. |
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| | b) Die Planung kann auch in Bezug auf die Anbindung der neuen Trasse an die B 14 nicht als abwägungsfehlerhaft angesehen werden. |
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| | Die geplante neue Trasse der K 2576 zweigt von der B 14 ca. 230 m westlich des bestehenden Anschlusses der alten Trasse (Breiteichstraße) ab. Der bisherigen Anschlusses der K 2576 an die B 14 entfällt. Die Breiteichstraße soll in Zukunft im Süden mit einem Wendehammer enden und mit einer Querverbindung 160 m weiter nördlich an die neue K 2576 angeschlossen werden. Die Wahl dieser Lösung wird vom Regierungspräsidium damit begründet, dass die neue Trasse so deutlich mehr Verkehr bündele und die Breiteichstraße noch mehr vom Verkehr entlastet werde. Die hierdurch mögliche bauliche Optimierung des Straßenquerschnitts der B 14 in diesem Bereich ermögliche zudem eine leistungsfähige und wirtschaftlich günstige Lösung, die auch zu der erwünschten Entlastung des Gewerbegebiets Stadtheide vom Durchgangsverkehr beitrage. Diese Vorteile werden auch von den Klägern nicht in Zweifel gezogen. |
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| | Die genannte Planung hat allerdings für die Kläger insofern einen Nachteil, als sich ihre Hofstelle in der H-Straße südlich der B 14 befindet, während die bewirtschafteten Flächen größtenteils nördlich der B 14 liegen. Die Flächen konnten bisher über die H-Straße, die B 14 und die Breiteichstraße erreicht werden, was in Folge des geplanten Entfallens des bisherigen Anschlusses der Breiteichstraße an die B 14 in Zukunft nicht mehr möglich ist. Der Hinweg muss statt dessen über die Raibacher Straße und die Robert-Bosch-Straße erfolgen. Für den Rückweg von den nördlich der B 14 gelegenen landwirtschaftlicher Flächen zur Hofstelle ergeben sich dagegen keine Änderungen. Wie der Kläger 3 in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, kann dafür wie bisher der gegenüber der Robert-Bosch-Straße in die B 14 einmündenden Feldweg benutzt werden. |
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| | Die mit dem längeren Hinweg verbundenen Nachteile für den Betrieb der Kläger werden von der Planfeststellungsbehörde zu Recht als zumutbar angesehen. Bei Verwendung des von der Raibacher Straße zum Steinbeisweg führenden Verbindungswegs ergibt sich ein Mehrweg von 350 m, bei Benutzung der parallel zu diesem Weg verlaufenden Daimlerstraße ein Mehrweg von 700 m. Wie die Berechnungen des Regierungspräsidiums und der Beigeladenen zeigen, fällt der mit einem solchen Mehrweg verbundene Zeitverlust nicht weiter ins Gewicht. Die Behauptung der Kläger, dass das Verkehrsaufkommen in dem zu durchfahrenden Gebiet während der Geschäftszeiten so hoch sei, so dass es in den Hauptverkehrszeiten regelmäßig zu Staus komme, erscheint der Kammer nach dem Eindruck, den sie bei dem von ihr im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenschein gewonnen hat, stark übertrieben. Die Fahrten zu den nördlich der B 14 gelegenen Felder müssen zudem nicht durchweg gerade in den Hauptverkehrszeiten durchgeführt werden. Gravierende Erschwernisse für den Betrieb der Kläger sind auch mit Blick auf den Ausbauzustand der genannten Straßen nicht zu erkennen. Was die von den Klägern als besonders neuralgisch bezeichnete Einmündung des genannten Verbindungswegs in die Robert-Bosch-Straße betrifft, ist ihnen zwar zuzugeben, dass die von dem Verbindungsweg nach rechts in die Robert-Bosch-Straße abbiegenden Verkehrsteilnehmer gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern mit Ausnahme der die Robert-Bosch-Straße in Richtung Norden befahrenden Fahrzeuge wartepflichtig sind und es unter den gegenwärtigen Verhältnissen im Kurvenbereich beim Transport größerer landwirtschaftlicher Maschinen zu Problemen kommen kann. Die Stadt Schwäbisch Hall hat jedoch zugesagt, die erforderlichen Aus- bzw. Umbaumaßnahmen an dem - ebenso wie die angrenzenden Flächen - in ihrem Eigentum stehenden Verbindungsweg bis zur Inbetriebnahme der K 2576 neu vorzunehmen. |
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| | Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. |
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