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| | Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Mitversicherung seines Lebenspartners. Demgemäß hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass sein Lebenspartner in Bezug auf die satzungsgemäßen Leistungen der Beklagten den Ehegatten der bei dieser versicherten Beamten gleichgestellt wird. |
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| | Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch lässt sich nicht unmittelbar aus der Satzung der Beklagten herleiten. Nach § 16 der Satzung der Beklagten kommt nur die Mitversicherung des „Ehegatten“ in Betracht. Unter den Begriff „Ehegatte“ kann der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht subsumiert werden. Denn der Begriff „Ehegatte“ zielt auf den Familienstand „verheiratet“. Dies wird bereits durch den Text der Satzung der Beklagten klargestellt, denn nach § 18 Abs. 2 der Satzung beginnt bei Ehegatten die Mitversicherung mit dem Tag der Eheschließung, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung eingeht. Die gesetzlich begründete Lebenspartnerschaft erfüllt die Voraussetzungen der bürgerlichen Ehe (§§ 1310 f. BGB) nicht. Zu den wesentlichen Strukturprinzipien der Ehe gehört die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner. Die Lebenspartnerschaft erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie ist keine Ehe im Sinne des § 6 Abs. 1 GG. Die Lebenspartnerschaft kann nach § 1 Abs. 1 S. 1 LPartG nur zwischen Personen des gleichen Geschlechts begründet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007, Az.: 6 C 27/06, BVerwGE 129, 129 = NJW 2008, 246). |
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| | Die Regelung des § 16 der Satzung der Beklagten verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. |
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| | Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu beurteilen, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332, 344; BVerwG, a.a.O.). |
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| | Eine Gleichbehandlung mit Ehegatten kann der Kläger im Hinblick auf seinen Lebenspartner nicht deshalb beanspruchen, weil § 10 Abs. 1 SGB V für den Bereich der Krankenversicherung den Lebenspartner eines Mitglieds in die Familienversicherung einbezogen hat. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Gleichheitssatz den Normgeber nur in seinem Kompetenzbereich bindet. Vorliegend ist der Satzungsgeber nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG gehindert, bei seiner Rechtssetzung von Vorschriften des Bundes abzuweichen, die dieser für vergleichbare Sachverhalte in seinem Gesetzgebungsbereich erlassen hat (vgl. BVerwG, a.a.O., m.w.N.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2006 - 4 S 2531/05 -, ZBR 2007, 213). |
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| | Aus Art. 3 Abs. 1 folgt auch unter anderen Gesichtspunkten kein Anspruch auf Gleichbehandlung eines Lebenspartners mit einem Ehegatten. Das Differenzierungskriterium, das der unterschiedlichen Behandlung von verheirateten und in einer Lebenspartnerschaft lebenden Mitgliedern der Beklagten zugrunde liegt, ist nicht Heterosexualität bei den Verheirateten und Homosexualität bei den Lebenspartnern. Die Regelung des § 16 der Satzung der Beklagten knüpft nicht an die persönliche Eigenschaft der Heterosexualität, sondern an den Familienstand „verheiratet“ an. Der Normgeber darf die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften privilegieren, weil nach Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Staates stehen. Darum kann bereits der Unterschied zwischen dem Familienstand „verheiratet“ und dem Familienstand „eingetragene Lebenspartnerschaft“ unterschiedliche Rechtsfolgen rechtfertigen; denn der Gesetzgeber bzw. Satzungsgeber ist nicht gehindert, entsprechend den grundgesetzlichen Wertungen zu differenzieren (vgl. im Einzelnen - mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG: BVerwG, Urteil vom 25.07.2007, a.a.O., sowie BVerwG, Urteile vom 26.01.2006, Az.: 2 C 43/04, juris bzw. BVerwGE 125, 79, und vom 15.11.2007, Az.: 2 C 33/06, NJW 2008, 868 sowie juris). |
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| | Hieraus folgt zugleich, dass § 16 der Satzung der Beklagten nicht gegen das Verbot des Art 3 Abs. 3 GG verstößt, wegen des Geschlechts zu benachteiligen. |
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| | Die Nichtberücksichtigung des Lebenspartners hinsichtlich der Mitversicherung verstößt auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14.08.2006 (BGBl I S. 1897). Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob das Mitgliedschaftsverhältnis zur Beklagten in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes fällt (vgl. § 24 AGG i.V.m. § 2 und 6 AGG). Die Postbeamtenkrankenkasse ist eine Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost (§ 1 Abs. 1 der Satzung). Die Mitgliedschaft in ihr knüpft grundsätzlich an ein (bestehendes oder früheres) Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur früheren Deutschen Bundespost bzw. zu einem der hieraus hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen an (vgl. § 15 Abs. 1 der Satzung). Ob diese Ausgestaltung den Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG (Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt) eröffnet, ist jedoch fraglich. Eher dürfte insoweit § 2 Abs. 1 Nr. 5 AGG (Sozialschutz einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste) einschlägig sein. Ob das Mitgliedschaftsverhältnis zur Beklagten insoweit dem Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes unterfällt, kann jedoch dahingestellt bleiben. Jedenfalls verstößt die Satzungsregelung des § 16 nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 1 i.V.m. § 3 AGG. Nach § 1 AGG ist es Ziel des Gesetzes, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Der Begriff der Benachteiligung wird in § 3 AGG näher bestimmt, wobei zwischen einer unmittelbaren Benachteiligung und einer mittelbaren Benachteiligung unterschieden wird. |
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| | Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 2 AGG vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich. |
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| | Eine unmittelbare Benachteiligung durch die Anwendung des § 16 der Satzung kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsvorschrift nicht an die sexuelle Identität, sondern an den Familienstand anknüpft (vgl. oben). |
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| | Die Anwendung des § 16 der Satzung der Beklagten führt auch zu keiner mittelbaren Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG. Eine mittelbare Benachteiligung würde voraussetzen, dass der Kläger durch die Anwendung der Vorschrift wegen seiner sexuellen Identität gegenüber verheirateten Mitgliedern, die in den Genuss der Mitversicherung des Ehegatten kommen, wesentlich benachteiligt wäre. Dies wiederum setzt voraus, dass zwischen verheirateten Mitgliedern der Beklagten und Mitgliedern, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, hinsichtlich des rechtlichen Anknüpfungspunkts der Mitversicherung Vergleichbarkeit besteht. Bestehen hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung beider Familienstände dagegen noch ins Gewicht fallende Unterschiede, fehlen gültige Vergleichsmaßstäbe (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007, a.a.O., dort zur Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27.11.2000, die durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz umgesetzt worden ist). |
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| | Derartige ins Gewicht fallende Unterschiede zwischen den beiden genannten Familienständen bestehen. Die familienrechtlichen Institute der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft sind nicht gleichartig, so dass auch der Familienstand der dem jeweiligen Rechtsinstitut zugehörigen Person nicht vergleichbar ist. Zwar wurde das familienrechtliche Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft durch die Novellierung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze dem familienrechtlichen Institut der Ehe weiter angenähert. Es bestehen aber zwischen beiden Rechtsinstituten immer noch so erhebliche Unterschiede, dass nicht von ihrer Vergleichbarkeit ausgegangen werden kann. Eine vollständige oder allgemeine Gleichstellung ist weder erfolgt noch war sie vom Bundesgesetzgeber beabsichtigt (vgl. BVerwG, a.a.O.). Zu den noch bestehenden erheblichen Unterschieden - im Familienrecht, im Öffentlichen Dienstrecht, im Aufenthaltsrecht sowie im Steuerrecht - wird im Einzelnen auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2007 (a.a.O.) Bezug genommen. Eine mittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG lässt sich somit - wenn das AGG überhaupt Anwendung findet - nicht feststellen. |
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| | Selbst wenn man eine an den Familienstand anknüpfende rechtliche Differenzierung als mittelbare Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs.2 AGG ansehen wollte, werden von dieser Vorschrift ausdrücklich Regelungen ausgenommen, die durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. „ Ein solches, für den Fortbestand der Gesellschaft insgesamt wichtiges, rechtlich allgemein anerkanntes Ziel ist die materielle Förderung von auf Dauer angelegten menschlichen Gemeinschaften, in denen typischerweise Kinder geboren, gepflegt und erzogen werden wie in einer Ehe zwischen Mann und Frau.“ ( BGH, Urteil vom 14.02.2007 - IV ZR 267/04 - VersR 2007,676, vgl. BverwG, Urt. vom 25.07.2007, aaO). Die Regelung der Satzung der Beklagten über die Mitversicherung von Ehegatten ist hierzu ein angemessenes und erforderliches Mittel, weil sie die Familie materiell fördert und die mit der Familiengründung verbundenen besonderen Belastungen zu einem Teil ausgleicht. |
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| | Die Satzungsbestimmung verstößt auch nicht gegen europäisches Recht. |
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| | Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 findet auf das Mitgliedschaftsverhältnis zur Beklagten keine Anwendung (im Ergebnis so auch VG Stuttgart, Urteil vom 03.11.2005, Az.: 18 K 2867/04). Nach ihrem Art. 3 Abs. 3 gilt die Richtlinie nicht für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes. Die Beklagte als Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost ist ein staatliches System der sozialen Sicherheit, auf das die Richtlinie 2000/78/EG somit nicht anwendbar ist. Verdeutlicht wird dies durch den Erwägungsgrund 13 der Richtlinie. Danach findet die Richtlinie weder Anwendung auf die Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung des Art. 141 des EG-Vertrags gegeben wurde, noch auf Vergütungen jeder Art seitens des Staates, die den Zugang zu einer Beschäftigung oder die Aufrechterhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses zum Ziel haben. Bei der Beklagten handelt es sich um ein derartiges Sozialschutzsystem. Die Leistungen der Beklagten stellen kein Arbeitsentgelt dar. Die Kassenleistungen der Beklagten werden durch die von den (freiwilligen) Mitgliedern aufzubringenden Mitgliedsbeiträge finanziert. Arbeitgeberbeiträge sind nicht vorgesehen. Die Kassenleistungen werden den Mitgliedern nach Maßgabe der Satzung erbracht. Sie sind kein nachgezogenes Entgelt für die Arbeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007, a.a.O. zu den Leistungen eines ärztlichen Versorgungswerks; VG Stuttgart, Urteil vom 03.11.2005, a.a.O.). |
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| | Ungeachtet des Anwendungsausschlusses nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG fallen die Mitgliedschaft bei der Beklagten und die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen auch nicht unter den durch Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis d beschriebenen Geltungsbereich der Richtlinie. Die Versicherungsleistungen der Beklagten, die auf einer freiwilligen Mitgliedschaft und auf der Zahlung von Beiträgen durch die Mitglieder beruhen, können insbesondere weder den Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen noch dem Begriff des „Arbeitsentgelts“ zugeordnet werden (Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie (vgl. hierzu wieder VG Stuttgart, a.a.O.). Auch handelt es sich bei dem Mitgliedschaftsverhältnis zur Beklagten nicht um die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen (Art. 3 Abs. 1 Buchst. d). Insbesondere handelt es sich bei der Beklagten nicht um eine berufsständische Organisation, die die Interessen ihrer Mitglieder in Bezug auf die Wahrung und Förderung der Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen vertritt. Ebenso kann allein aus der Tatsache, dass die Mitglieder der Beklagten allesamt in Diensten desselben Dienstherrn stehen, nicht darauf geschlossen werden, dass sie der gleichen Berufsgruppe angehören. Denn die in Diensten der früheren Deutschen Bundespost bzw. deren Nachfolgeorganisationen stehenden Beschäftigten üben unterschiedliche Berufe, z. B. technischer Art oder im Dienstleistungsbereich, aus (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 03.11.2005, a.a.O.). |
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