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AGG § 2 Anwendungsbereich

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6.
die sozialen Vergünstigungen,
7.
die Bildung,
8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZR 41/24
28. Oktober 2025
II ZR 41/24 28. Oktober 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 Ta 58/25
16. Juni 2025
5 Ta 58/25 16. Juni 2025
Urteil vom Arbeitsgericht Gelsenkirchen - 1 Ca 357/25
10. Juni 2025
1 Ca 357/25 10. Juni 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 2 TaBV 34/24
21. Mai 2025
2 TaBV 34/24 21. Mai 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 11 SLa 449/24
15. Mai 2025
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Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 5 K 23.2554
12. Mai 2025
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Urteil vom Arbeitsgericht Gelsenkirchen - 1 Ca 1608/24
6. Mai 2025
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 2 TaBV 69/24
23. April 2025
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 SLa 286/24
26. Februar 2025
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Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 35 K 8759/22.O
25. Februar 2025
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