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| | Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften und auch im Übrigen zulässigen Berufungen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Genehmigungsbescheid auf die Klage der Klägerin zu Recht aufgehoben. |
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| | Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage als zulässig erachtet. Die Klägerin ist klagebefugt. Denn die Klägerin kann geltend machen, durch die angefochtene Genehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die Genehmigung der Satzungsänderung nach §§ 6, 8 StiftG ergeht gegenüber der Stiftung als eigenständiger juristischer Person. Die Klägerin ist nicht Adressat dieses Verwaltungsakts. Als ein Dritter, der von einem Bescheid betroffen ist, ohne dessen Adressat zu sein, hat sie nur dann ein Recht zur Anfechtung, wenn sie sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die ihr eine eigene schutzwürdige Rechtsposition einräumt. Drittschutz vermitteln nur solche Vorschriften, die auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierten, d. h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen. Hiernach steht der Klägerin verwaltungsgerichtlicher Drittschutz zur Seite. |
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| | Die Stiftungsaufsicht dient - neben der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die vom Handeln der Stiftung ausgehen können - der Verwirklichung des Stiftungszwecks, der gerade wegen der mitglieder- und eignerlosen Organisationsstruktur der Stiftung besonderen Schutzes bedarf; sie soll dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen nicht zuletzt gegen abweichendes Verhalten der Organe zur Durchsetzung verhelfen. Sie wurzelt demnach im öffentlichen Interesse daran, dass die Stiftung nach den im Genehmigungs- bzw. Anerkennungsverfahren überprüften Bedingungen lebt, und entfaltet damit zugleich rechtliche Schutzwirkungen grundsätzlich nur gegenüber der Stiftung selbst (vgl. Urteil des erk. Senats vom 31.03.2006 - 1 S 2115/05 -, VBlBW 2006, 386 <387>, m.w.N.). Diese Schutzrichtung der Stiftungsaufsicht wird bei kirchlichen Stiftungen indessen zugunsten der Kirche erweitert, der die Stiftung zugeordnet ist. Denn die Kirche kann geltend machen, dass die Verkennung des die Kirchlichkeit der Stiftung begründenden Stifterwillens das ihr durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierte Selbstbestimmungsrecht verletzt (vgl. auch Achilles, Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen der evangelischen Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 238 f.; sowie v. Campenhausen in: Seifart/v. Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2009, § 28 Rn. 8); dessen Schutz erstreckt sich nämlich über die organisierte Kirche und deren rechtlich selbstständigen Teile hinaus auf alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, die nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck und ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in der Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73 <85>; 53, 366 <391>; 57, 220 <242>; 70, 138 <167>). |
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| | Die Klage ist auch begründet. Denn der Bescheid vom 22.12.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beigeladene ist nach § 29 Abs. 2 StiftG eine kirchliche Stiftung, so dass die genehmigte Satzungsänderung mit dem Stifterwillen nicht vereinbar ist. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführung im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren über den Statusfeststellungsbescheid - 1 S 2859/06 -. |
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| | Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
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| | Beschluss vom 8. Mai 2009 |
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| | Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG). |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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