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Für die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, zuständiges Gericht ist das LSG Baden-Württemberg. Denn nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden die Landessozialgerichte im ersten Rechtszug über Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung und ihren Verbänden, gegenüber den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, bei denen die Aufsicht von einer Landes- oder Bundesbehörde ausgeübt wird.
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In der Sache ist die von der Klägerin erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), auch die richtige Klageart. Denn eine Krankenkasse darf neben der Aufhebung der Versagung einer Satzungsgenehmigung die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung beantragen (Schleswig-Holsteinisches LSG 13.06.2000, L 1 KR 42/99, Breith. 2000, 989). Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit einer Klage bejaht, die über die Aufhebung des Versagungsbescheides der Aufsichtsbehörde auf die Vornahme einer begünstigenden Aufsichtsanordnung gerichtet ist, wenn die Aufsichtsbehörde diese abgelehnt hat und der Versicherungsträger geltend macht, dass er auf Vornahme dieses Aktes einen Rechtsanspruch habe (BSG SozR 3-2500 § 241 Nr. 1). Dabei hat es offen gelassen, ob es sich bei der Klage um eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG oder um eine Aufsichtsklage gemäß § 54 Abs. 3 SGG handelt. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an.
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Die damit insgesamt form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte war berechtigt, dem 32. Satzungsnachtrag der Klägerin die nach § 34 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) i.V.m. § 195 Abs. 1 SGB V erforderliche Genehmigung der Satzungsänderung zu versagen. Die Ablehnung der Genehmigung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da die Änderung des § 13a der Satzung wegen der Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht nicht genehmigungsfähig ist.
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Nach § 195 Abs. 1 SGB V bedarf die Satzung einer Krankenkasse und ihre Änderungen der Genehmigung der Behörde, die für die Genehmigung der Satzung der Krankenkasse zuständig ist (vgl. zum Folgenden BSG 07.11.2000, B 1 A 4/99 R, SozR 3-3300 § 47 Nr. 1). Durch den Genehmigungsvorbehalt soll sichergestellt werden, dass sich die Satzung mit dem Gesetz und dem sonstigen für die Krankenkasse maßgebenden Recht in Einklang befindet. Dagegen unterliegt die Zweckmäßigkeit der vom Verwaltungsrat der Kasse beschlossenen Satzungsregelungen grundsätzlich nicht der Prüfung durch die gemäß § 195 Abs 1 SGB V i.V.m. § 90 SGB IV zuständige Aufsichtsbehörde. Diese behördliche Genehmigung von Satzungsbeschlüssen ist keine Maßnahme der allgemeinen Rechtsaufsicht, sondern Mitwirkung des Staates an der autonomen Rechtsetzung des Sozialversicherungsträgers. Wie das BSG in anderem Zusammenhang wiederholt ausgeführt hat, sollen der Aufsichtsbehörde durch die Aufstellung von Genehmigungserfordernissen (vgl. neben dem allgemeinen Genehmigungsvorbehalt für Satzungen in § 34 Abs 1 Satz 2 SGB IV die Beispiele in § 41, § 85 Abs 1, § 86 SGB IV) regelmäßig besondere, über die bloße Rechtmäßigkeitsprüfung hinausgehende Einwirkungsmöglichkeiten eröffnet werden, um ihr die Sicherstellung einer die Belange der Versichertengemeinschaft und der staatlichen Sozialversicherung als Ganzes berücksichtigenden sach- und funktionsgerechten Aufgabenerfüllung durch den Versicherungsträger zu ermöglichen. Bei der Ausübung solcher Mitwirkungsrechte darf die Behörde deshalb je nach dem Gegenstand der Entscheidung in begrenztem Umfang auch Zweckmäßigkeitserwägungen zur Geltung bringen (so BSG SozR 3-2400 § 41 Nr. 1). Das gilt aber da nicht, wo das Gesetz die Mitwirkungsbefugnisse auf eine Rechtskontrolle beschränkt. Letzteres ist bei den Satzungen von Krankenkassen der Fall. Hier hat die Aufsichtsbehörde bei der Genehmigung der Satzung keinen Ermessensspielraum, sondern darf lediglich eine Rechtsprüfung vornehmen (BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 8). Denn jedenfalls für den Bereich der Krankenversicherung sollte die seit jeher bestehende Beschränkung der Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde zugunsten des Selbstverwaltungsrechts der Krankenkassen beibehalten werden (in diesem Sinne Peters in: Kasseler Kommentar, Stand: 2008, § 195 SGB V RdNr. 4).
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Ausgehend hiervon hat sich die Beklagte zutreffend auf eine Rechtskontrolle beschränkt und der Klägerin die erforderliche Genehmigung der Satzungsänderung zu Recht versagt. Denn die Streichung in § 13a der ersten Nachtrags zur Satzung der Klägerin („Die Erfüllung der Voraussetzungen wird vom Versicherten durch eine Bestätigung des Arztes bzw. des Anbieters der Leistung nachgewiesen“) verstößt gegen die gesetzliche Ausgestaltung des Leistungs- und Beitragsrechts des SGB V, da die Regelung der Ermächtigungsgrundlage des § 65a Abs. 1 SGB V nicht genügt, die hier allein in Betracht kommt.
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Durch den Verzicht auf jeglichen kontrollierbaren Nachweis, ob ihre Versicherten regelmäßig Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten (§§ 25, 26 SGB V) oder Leistungsangebote der Krankenkasse zur primären Prävention in Anspruch nehmen, hat die Klägerin diesen Gestaltungsspielraum überschritten. Denn jedenfalls ist in der Satzung festzulegen, dass die Teilnahme an den Programmen durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden muss (so Koch in: jurisPK-SGB V, § 65a RdNr. 5). Dadurch wird die Regelmäßigkeit der in Inanspruchnahme der in § 65a Abs. 1 genannten Leistungen nachgewiesen, was in der Regel nur durch eine schriftliche Bescheinigung möglich ist (so Höfler, in Kassler Kommentar, Stand 2005, § 65 a Rdnr. 5).
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Andernfalls könnte es zu einem Missbrauch der Bonusregelung kommen, wenn der Versicherte sich selbst bescheinigen kann, dass er über eine Eigenquittierung in den Genuss von finanziellen Vergünstigungen durch die Bonusregelung kommt. Diese Gefahr kann nicht mit dem lapidaren Hinweis auf einen Bürokratieabbau gerechtfertigt und in Kauf genommen werden, zumal es nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten allen anderen Krankenkassen gelingt, eine andere Verwaltungspraxis ständig durchzuführen, die Klägerin vielmehr als einzige Krankenkasse von diesen Gepflogenheiten, die sie selbst wieder nach der 30. Satzungsänderung praktiziert, abweichen will. Eine solche Regelung ist auch nicht in Übereinstimmung damit zu bringen, dass von dem Versicherten auch eine eigene Quittierung in den Fällen des § 55 SGB V oder im Impfpass nicht gestattet ist.
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Ein solcher Verzicht auf einen kontrollierbaren Nachweis ist auch mit den Pflichten der Klägerin gegenüber den anderen Versicherten auf ordnungsgemäße Verwendung der Versichertenbeiträge nicht zu vereinbaren, zumal es bei den Bonusleistungen im Ergebnis zu Einsparungen bei den Leistungsausgaben kommen soll, so das sich die Boni nach einer gewissen Anlaufphase selbst finanzieren (vgl. Krauskopf, Kommentar zur sozialen Kranken- und Pflegeversicherung, § 65a RdNr. 10 ff.). Für ihre Behauptung, dass dadurch eine größere Zahl von Versicherten tatsächlich zu einem gesundheitsbewussteren Verhalten angehalten werden kann, ist die Klägerin jeglichen Nachweis schuldig geblieben, obwohl sich dies ohne weiteres nach der 30. Satzungsänderung, wo man wieder zu den Nachweispflichten zurückgekehrt war, hätte bemerkbar machen müssen.
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Das Erfordernis einer Quittierung durch Ärzte/Leistungserbringer folgt letztendlich auch daraus, dass § 65 a Abs. 1 Satz 1 SGB V ausdrücklich normiert, dass es sich um qualitätsgesicherte Maßnahmen handeln muss, die regelmäßig in Anspruch zu nehmen sind. Diese Qualitätssicherung ist ohne qualifizierten Nachweis der Inanspruchnahme der Leistung nicht ausreichend sichergestellt.
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Dass der Nachweises durch Quittierung vom Leistungsanbieter bzw. Arzt zu erbringen ist, ergibt sich schließlich aus der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 65 a SGB V (BT-Drs. 15/1525 zu § 65 a SGB V, S. 95), wonach „die Teilnahme an den genannten Programmen durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden muss“. Eine Bescheinigung kann sich aber der Versicherte nicht selbst ausstellen.
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Den Voraussetzungen, die an einen Nachweis der Inanspruchnahme der Leistungen zu stellen ist, trägt damit der 32. Satzungsnachtrag der Klägerin insgesamt nicht ausreichend Rechnung. Die vorgesehene Eigenquittierung ist nicht geeignet zur Darlegung der Voraussetzungen der Bonusregelung. Es handelt sich auch zur Überzeugung des Senats um eine bloße Behauptung, dass eine Leistung in Anspruch genommen wurde. Dadurch ist aber nicht ausreichend sichergestellt, dass tatsächlich Vorsorge betrieben wurde. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf verwiesen, dass der Versicherte auch gar nicht konkret in der Lage ist, eine Aussage darüber zu treffen, ob die ärztlichen Untersuchungen tatsächlich die Voraussetzungen des § 25 SGB V erfüllen. Dies kann letztlich nur vom durchführenden Arzt zutreffend beurteilt und verbindlich bestätigt werden.
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Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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