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| | Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die Klage ist - ohne Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 63 Abs. 1 des Landeshochschulgesetzes - LHG - in der hier noch maßgeblichen Fassung des Zweiten Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. S. 1) - zulässig. Sie ist auch mit Ablauf des Sommersemesters 2007 nicht unzulässig geworden. Denn die Entscheidung über die Gewährung eines Urlaubssemesters durch die Beklagte entfaltet Tatbestandswirkung auch für sonstige Regelungen im Zusammenhang mit dem Studium (vgl. nur § 3 S. 2 Nr. 1 LHGebG). |
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| | Die Klage ist indes nicht begründet. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Beurlaubung für das Sommersemester 2007 noch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren diesbezüglichen Antrag zu. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 04.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). |
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| | Nach § 61 Abs. 1 LHG können Studierende auf ihren Antrag aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung). Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht übersteigen. |
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| | Dahinstehen kann zunächst, ob eine Beurlaubung während der Prüfungsphase bereits unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 61 Abs. 1 LHG rechtlich ausgeschlossen ist. Für eine solche Auffassung könnte sprechen, dass die Bestimmung über die Beurlaubung durch das Zweite Hochschulrechtsänderungsgesetz eine Neuregelung erfahren hat. Nach der bis zum 05.01.2005 gültigen ausdrücklichen Regelung des § 90 Abs. 2 UG waren beurlaubte Studierende noch berechtigt, während ihrer Beurlaubung Prüfungen abzulegen, die nicht Teil einer Lehrveranstaltung sind. Mit dem Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes ist diese Bestimmung weggefallen. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, dass die Folgen einer Beurlaubung künftig gründlicher bedacht werden müssen und dies hinsichtlich der Teilnahme an Prüfungen von den Hochschulen in ihren Prüfungsordnungen selbst zu regeln ist (LTDrucks. 13/3640, S. 226). Ob diese Verschärfung der Rechtslage dahingehend verstanden werden kann, dass auch die Teilnahme an der auf der Grundlage der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPrO) durchzuführenden Ersten juristischen (Staats-) Prüfung während Zeiten der Beurlaubung rechtlichen Bedenken begegnet, bedarf keiner abschließenden Klärung. Denn jedenfalls kann die Klägerin keinen wichtigen Grund im Sinne des § 61 Abs. 1 LHG für sich in Anspruch nehmen. |
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| | Nähere Bestimmungen über die Beurlaubung hat die Beklagte in der - auf der Grundlage des § 63 Abs. 2 Satz 1 LHG erlassenen - Zulassungs- und Immatrikulationsordnung - ZImmO - in der gemäß § 27 ZImmO am 30.05.2006 in Kraft getretenen Fassung vom 26.05.2006 getroffen (Mitteilungsblatt der Rektors der Beklagten Nr. 6/06, Ausgabedatum: 29.05.2006). In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 – 8 ZImmO werden konkrete Beurlaubungstatbestände aufgezählt, bei deren Vorliegen der Studierende einen wichtigen Grund „insbesondere geltend machen“ kann. Hierzu gehören z.B. das Studium an einer ausländischen Hochschule (Nr. 1), die Aufnahme einer praktischen Tätigkeit, die dem Studienziel dient (Nr. 3), eine Krankheit, wegen der der Studierende keine Lehrveranstaltung besuchen und deshalb die erwarteten Studienleistungen im jeweiligen Semester nicht erbringen kann (Nr. 4), oder die Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst (Nr. 5). |
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| | An diesem Maßstab gemessen ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin geltend gemachte Zulassung zur Ersten juristischen Staatsprüfung nicht als wichtiger Grund für eine Beurlaubung im Sinne der § 61 Abs. 1 LHG, § 20 Abs. 1 ZImmO anerkannt werden kann. |
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| | Bei dem Tatbestandsmerkmal des „wichtigen Grundes“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Zulassung zu einer Abschlussprüfung von dem Katalog der in § 20 Abs. 1 Satz 2 ZImmO vom Satzungsgeber beschriebenen Beurlaubungstatbestände nicht erfasst wird. Zwar belegt das in der Bestimmung enthaltene Wort „insbesondere“, dass es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung handelt. Mithin kann die Annahme eines wichtigen Grundes auch in Betracht kommen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der beschriebenen Beurlaubungstatbestände nicht vorliegen. Doch auch ein sonstiger wichtiger Grund außerhalb des von der Beklagten normierten Katalogs gemäß §§ 61 Abs. 1 LHG, § 20 Abs. 1 Satz 1 ZImmO liegt hier nicht vor. |
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| | Für die Auslegung sonstiger „wichtiger Gründe“ im Sinne der §§ 61 Abs. 1, 20 Abs. 1 Satz 1 ZImmO misst die Kammer der beispielhaften Aufzählung in § 20 Abs. 1 Satz 2 ZImmO maßgebliche Bedeutung bei. Dies gilt auch mit Blick auf die Entstehungsgeschichte und den Sinn und Zweck der Vorschriften über die Beurlaubung. Mit § 61 LHG ist die Vorgängerregelung des § 90 UG (i.d.F. des Gesetzes vom 01.02.2000, GBl. S. 208) dahingehend verschlankt worden, dass im Gesetz auf die Aufzählung konkreter Beurlaubungstatbestände zur Erhöhung der Entscheidungsflexibilität der Hochschulen verzichtet wurde (vgl. Zweites Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften <Zweites Hochschulrechtsänderungsgesetz - 2. HRÄG>, Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LTDrucks. 13/3640, S. 226). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs obliegt es nunmehr den Hochschulen, selbst zu entscheiden, in welchem Maße sie im Rahmen von wichtigen Gründen beurlauben wollen (vgl. LTDrucks, a.a.O.). Dabei werden in der Begründung als wichtige Gründe „insbesondere die bisher in § 90 UG enthaltenen Tatbestände“ genannt (vgl. LTDrucks, a.a.O.). Die Beklagte hat von der ihr eingeräumten Befugnis zur Konkretisierung der wichtigen Gründe für eine Beurlaubung in der Weise Gebrauch gemacht, dass sie die zuvor in § 90 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 UG aufgeführten Tatbestände in § 20 Abs. 1 Satz 2 ZImmO übernommen hat. |
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| | Vor diesem Hintergrund geht die Kammer auch mit Blick auf den der Beklagten mit der Neuregelung eingeräumten Entscheidungsspielraum davon aus, dass als nicht vom Katalog des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 ZImmO erfasste „wichtige Gründe“ für eine Beurlaubung im Sinne der §§ 20 Abs. 1 Satz 1 ZImmO, 61 Abs. 1 LHG im Grundsatz (nur) solche Fallgestaltungen anzuerkennen sind, in denen das ordnungsgemäße Studium an einer Hochschule - in einer den satzungsrechtlich normierten Fallgruppen vergleichbaren Weise - aus Gründen erheblich beeinträchtigt oder verhindert wird, die dem Studierenden nicht zuzurechnen sind (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 ZImmO) oder die einer Förderung des Studiums dienen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 ZImmO). |
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| | Danach handelt es sich bei der von der Klägerin geltend gemachten Zulassung zur Ersten juristischen Staatsprüfung in der Wiederholungsprüfung nicht um einen wichtigen Grund im Sinne des § 61 Abs. 1 LHG, § 20 Abs. 1 Satz 1 ZImmO. Denn durch die Zulassung zu dieser Prüfung ist das Studium der Klägerin weder beeinträchtigt noch gar verhindert worden. Vielmehr ist - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - die Prüfungsphase grundsätzlich Teil des ordnungsgemäßen Studiums (vgl. §§ 29 Abs. 4 Satz 2, 32 Abs. 1 Satz 4, 60 Abs. 1 LHG; vgl. auch die Handreichung des MWK für die Hochschulen und Berufsakademien des Landes <Stand: 12.02.2007> unter Nr. 8, AS 85 sowie das Urteil der Kammer vom 29.10.2008 - 7 K 577/07 -, wonach auch Prüfungszeiten bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise dadurch gekennzeichnet sind, dass der Studierende Ausbildungsressourcen und -leistungen in Anspruch nimmt). |
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| | Das Vorbringen der Klägerin führt zu keiner anderen Beurteilung. Dabei kann dahinstehen, ob die Gründe, aus denen sie von der Beantragung der Exmatrikulation abgesehen haben will, tatsächlich berechtigt oder nicht vielmehr ihrer eigenen Risikosphäre zuzurechnen waren. Für Letzteres spricht, dass die Übergangsregelung des § 62 Abs. 1 Satz 4 JAPrO 2002 ausdrücklich die Möglichkeit einer Fristverlängerung über den Herbsttermin 2007 hinaus vorsah (vgl. auch die Hinweise des Landesjustizprüfungsamtes zur Übergangsregelung zur Ersten juristischen Prüfung <§ 62 JAPrO 2002>, Stand: März 2006). Deshalb war es Sache der Klägerin, durch eine Anfrage bei dem hierfür zuständigen Landesjustizprüfungsamt zu klären, ob in ihrem Fall eine Anwendung der JAPrO 1993 auch noch nach dem Herbsttermin 2007 in Betracht kam. Dass sie sich um eine derartige Klärung ernsthaft bemüht hat, ist weder von ihr substantiiert dargetan worden noch sonst ersichtlich. Unabhängig davon diente der Urlaubsantrag in der Situation der Klägerin jedenfalls der Sache nach maßgeblich ihrem Interesse an der Vermeidung der Studiengebühr. Dieses finanzielle Interesse ist indes nicht geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne des § 61 Abs. 1 LHG, § 20 Abs. 1 Satz 1 ZImmO zu begründen. Es erfüllt bereits nicht die oben aufgezeigten Voraussetzungen, die an das Vorliegen eines wichtigen Grundes außerhalb des satzungsrechtlich normierten Katalogs zu stellen sind. Im Übrigen widerspräche die Möglichkeit einer Beurlaubung zur Vermeidung der Studiengebühr Sinn und Zweck sowie der Systematik der Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes. Diese sehen mit der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 und 2 LHGebG sowie mit der Stundung und dem Erlass der Studiengebühr nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 21, 22 LGebG rechtliche Instrumente vor, mit denen der Landesgesetzgeber besonderen Lebenslagen und Härtefällen Rechnung tragen will, in denen er die Erhebung bzw. Einziehung der Studiengebühr nicht für gerechtfertigt hält. Dieses spezielle Regelungssystem würde mit der Einräumung der Möglichkeit der Beurlaubung zum Zwecke der Vermeidung der Studiengebühr konterkariert. Einen Antrag auf Erlass bzw. Stundung der Studiengebühr (eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 LHGebG kommt offensichtlich nicht in Betracht) hat die Klägerin nicht gestellt. |
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| | Auch auf die frühere Praxis der Beklagten kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Die Beklagte hat nach ihren Angaben noch im Zusammenhang mit der Erhebung der Langzeitstudiengebühren in ihrer Verwaltungspraxis den Studierenden nach Zulassung zur Abschlussprüfung als Alternative zur Exmatrikulation das „mildere Mittel“ der Beurlaubung ermöglicht. Es kann dahinstehen, ob diese von der Beklagten in der Vergangenheit geübte Praxis mit der (damaligen) Gesetzeslage in Einklang stand. Maßstab für das Begehren der Klägerin ist allein die oben dargestellte Rechtslage. Danach kann die Versagung der Beurlaubungsmöglichkeit nach Zulassung zur Abschlussprüfung und damit auch die Änderung der Verwaltungspraxis - auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG - nicht beanstandet werden. |
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| | Soweit die Klägerin schließlich meint, durch die unterlassene Bearbeitung ihres Auskunftsersuchens zur Möglichkeit einer Wieder-Immatrikulation im Studienjahr 2008 (vgl. das in der Behördenakte nicht enthaltene Schreiben vom 15.01.2007, Anlage 3 zur Klageschrift, AS 29) habe die Beklagte ihre Fürsorgepflicht verletzt, vermag sie daraus einen Beurlaubungsanspruch offensichtlich nicht herzuleiten. Entsprechendes gilt für die Rüge, durch die verzögerte Zusendung des Ablehnungsbescheides sei ihr die Möglichkeit genommen worden, die Erstattung der Studiengebühr gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 LHGebG zu erlangen. |
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| | Bei dieser Sach- und Rechtslage hätte die Klägerin auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten über ihren diesbezüglichen Antrag. |
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