| |
|
| | Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Werbung der Beklagten für ein Hotelzimmer im Hotel der Klägerin. |
|
| | Die Klägerin ist Betreiberin des ...hotels in F.., die Beklagte Ziffer 1 vertreibt unter anderem Hotelzimmer über das Internet, der Beklagte Ziffer 2 ist der Geschäftsführer der Beklagten Ziffer 1. |
|
| | Die Beklagte Ziffer 1 hat Anfang Dezember 2009 unter anderem bei ebay ein Doppelzimmer im genannten Hotel vom 31.12.09 bis 2.1.10 (mit Frühstück) zum Preis von 219,99 EUR angeboten. |
|
| | Die Klägerin hat zunächst behauptet, sie habe eine derartige Unterkunft für diesen Zeitraum nicht angeboten sondern lediglich ein „Silvesterpaket“, das sowohl ein Rahmen-programm als auch ein umfangreiches Menü enthielt und erheblich teurer war. Im Lauf des Prozesses hat sie dann vorgetragen, sie habe einem ausländischen Anbieter zu einem früheren Zeitpunkt 3 Doppelzimmer (ohne das genannte Paket) zur Verfügung gestellt, diese Zimmer seien aber Anfang Dezember 09 längst fest gebucht gewesen Die Beklagten hätten deshalb mit einer objektiv unmöglichen Leistung geworben, dies stelle eine unzulässige Werbung dar (§ 5 I 1 UWG sowie Nr. 5 der Anlage zu § 3 III UWG). |
|
| | Nachdem die Klägerin zunächst die Unterlassung der Werbung für Mehrfachübernachtungen, soweit vom Betreiber des Hotels keine entsprechenden Übernachtungen angeboten werden, verlangt hat, stellte sie zuletzt folgenden Antrag : |
|
| | Die Beklagten werden dazu verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Mehrfach-Übernachtungen im ..hotel F. anzubieten, wenn der Betreiber des Hotels für diese Nächte nur noch umfassende Arrangements zur Verfügung stellt. |
|
|
|
|
|
| | Sie behaupten, über die Beklagte Ziffer 1 seien nicht nur die beiden Doppelzimmer aus dem Kontingent des ausländischen Anbieters, die bereits am 15. Sept. 2009 fest gebucht wurden, vertrieben worden sondern über sie auch das letzte dieser Zimmer mit dem Vorbehalt der Stornierung bis zum 27. Dez. 2009 gebucht gewesen. Weil bis zu diesem Tag offen gewesen sei, ob die Interessenten für dieses Zimmer von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen werden, habe die Beklagte Ziffer 1 die streitgegenständlichen Dienstleistungen - aufschiebend bedingt - weiterhin im Angebot gehabt und deshalb dafür werben dürfen. |
|
| | Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. März 2010 Bezug genommen. |
|