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UWG 2004 § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 225/13
8. Oktober 2015
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Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 56/13
20. Dezember 2013
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Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 411/09 U.
26. Juni 2013
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Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 U 193/12; 2 W 2/13
13. Juni 2013
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Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 U 12/12
13. Juni 2013
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Urteil vom Landgericht Rostock (1. Kammer für Handelssachen) - 5 HK O 18/11
22. Juni 2011
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Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-U (Kart) 4/10
28. April 2010
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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 6 W 43/10
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