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| | Beim Kläger handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen im Kanton Baselland/Schweiz, dessen Aufgabe u.a. darin besteht, im Ausbaugewerbe die Mindestarbeitsbedingungen des Gesamtarbeitsvertrages Ausbau zu überwachen. |
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| | Der Beklagte führte in Therwil/Schweiz, einem Ort, der im Kanton Baselland liegt, mit zwei dorthin entsandten Arbeitnehmern am 19.11.2007 Arbeiten auf einer Baustelle durch, die der Kläger unangemeldet kontrollierte und schlussendlich mit einer Warnung, unter Auferlegung der Kontrollkosten vom 11.01.2010 in Höhe von CHF 875,--, ahndete |
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| | Die Berechnungen des Klägers ergaben eine Unterschreitung der geldwerten Leistungen in Höhe von CHF 57,66. Außerdem wurde beanstandet, dass Arbeitsrapporte nicht geführt, die Mittagspause nicht eingehalten wurde, der 13. Monatslohn missachtet worden sei und dies zu einer Erschwerung der Kontrolle, somit zu einem Verstoß gegen Art. 10. 3 GAV Ausbau sowie Art. 14 GAV Metallgewerbe geführt habe. |
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| | Die sogen. Kontrollkosten bestehen aus Verfahrenskosten für 4 Stunden à CHF 150,-- = CHF 600,-- für einen Sachbearbeiter, 1 Std. à CHF 100,-- für eine Hilfsperson, Admini-strationsaufwand pauschal in Höhe von CHF 150,-- sowie Bilddokumente pauschal in Höhe von CHF 25,--. |
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| | Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte schulde die oben angeführten Beträge, denn der allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsvertrag entfalte allen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegenüber Wirkung, soweit sie in seinem räumlichen Geltungsbereich tätig seien. Zusätzlich bestimme das Entsendegesetz der Schweiz, dass unabhängig von der Bindung zu einem anderen Heimatland, die von dort entsandten Arbeitnehmer denselben Arbeits- und Lohnbedingungen unterfielen wie schweizerische Arbeitnehmer. Der Anwendung Schweizer Rechts stehe weder Art. 6 EGBGB entgegen noch das Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU. Der Beklagte schulde deshalb Ersatz des Kontrollaufwandes. |
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| | Der Kläger beantragt deshalb: |
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| | Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 616,-- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. |
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| | Er habe keine Verstöße begangen. Es habe sich nur um eine geringfügige Montage einer in Deutschland hergestellten Stahltreppe gehandelt, insbesondere gebe es keine Minderzahlungen. In jedem Fall seien die Kontrollkosten bei einer Lohnunterbietung von CHF 57,66 unverhältnismäßig und missbräuchlich. Der geltend gemachte Anspruch sei europarechtswidrig und im Übrigen auch verjährt. Bei Anwendung deutschen Rechts gebe es keine Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Kontroll-, Verfahrens- und Verwaltungskosten. |
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| | Die Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien können den gewechselten Schriftsätzen entnommen werden. |
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