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| | Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 15.07.2006 als Arbeitsunfall. |
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| | Streitgegenstand ist der Bescheid vom 19.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids 12.09.2007, mit dem die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt hat. Das Begehren auf Feststellung, dass ein bestimmtes Geschehen als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu qualifizieren ist, kann Gegenstand einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage sein (s. zur isolierten Feststellungklage in dieser Konstellation, Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 28.04.2004 - B 2 U 21/03 R -, SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 5101 Nr. 2). |
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| | Soweit der Kläger neben der Feststellung, dass das Ereignis vom 15.07.2006 ein Arbeitsunfall ist, noch die Gewährung von Leistungen im gesetzlichen Umfang begehrt hat, hat er nach richterlichem Hinweis hieran nicht festgehalten. Der diesbezügliche Antrag wäre auch – was nur ergänzend ausgeführt wird – unzulässig gewesen. Soweit die Beklagte im Bescheid vom 19.03.2007 zusätzlich ausgeführt hat, es seien - mangels Nachweis eines Unfalles - Leistungen (aus der gesetzlichen Unfallversicherung) ausgeschlossen, hat es sich um keine Entscheidung über konkrete Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Behandlungskosten, Verletztengeld, -rente etc.) gehandelt. Denn die Beklagte hat vor dem Hintergrund der Nichtanerkennung eines Arbeitsunfalls insofern keine nähere Prüfung hinsichtlich konkreter Leistungen, die bei Anerkennung eines Arbeitsunfalls zu gewähren wären, vorgenommen. Ein entsprechendes Begehren bezüglich solcher "Leistungen" ist somit unzulässig (BSG, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 45/03 R -, in SozR 4-2700 § 2 Nr. 2 und Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 25 und in Juris). |
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| | Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (vgl. BSG, Urteile vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R -, SGb 2009, 355, vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, jeweils Rdnr. 10 und vom 04.09.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 24). |
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| | Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden“ im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R -, BSGE 103, 45) . |
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| | Der Senat stellt – unter Zurückstellung der dadurch begründeten Zweifel, dass der Kläger selbst zunächst als Unfalldatum im Fragebogen vom 10.10.2006 den 08.07.2006 genannt hat, ebenso wie PD Dr. P. in seinem handchirurgischen Bericht vom 25.08.2006 – fest, dass der Kläger im Rahmen des betriebsinternen Fußballturniers „A. Cup 2006“ am 15.07.2006 einen Sturz erlitten und sich in dessen Verlauf eine Verletzung des rechten Handgelenks zugezogen hat. Der Senat stützt sich auf die im Urkundsbeweis verwertete Mitteilung des erstbehandelnden Arztes N. vom 20.09.2006 sowie die Unfallanzeige der A. AG Werk N. vom 07.11.2006. Als Arbeiter der A. AG hat der Kläger zur Zeit des Unfalls grundsätzlich auch unter Versicherungsschutz gestanden. Das gilt allerdings im Ergebnis nicht für die Teilnahme am Fußballturnier A. Cup 2006. Diese zum Unfallzeitpunkt ausgeführte Verrichtung (Teilnahme am Fußballturnier) steht nicht im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. |
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| | Bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigten ist für den sachlichen Zusammenhang maßgebend, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl. – auch zum Folgenden – BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 2 U 27/08 R – UV-Recht Aktuell 2010, 275-278, mit Verweis auf BSG, Urteil vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 19, Rn. 14 m.w.N.). Handelt der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung, ist dies unmittelbar zu bejahen (BSG vom 18.03.2008 - B 2 U 12/07 R - SozR 4-2700 § 135 Nr. 2). Ein sachlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung liegt auch vor, wenn der Versicherte an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (BSGE 1, 179, 181 ff; zuletzt BSG vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11) oder an Betriebssport (grundlegend: BSGE 16, 1 ff = SozR Nr. 49 zu § 542 RVO; BSG vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 16) teilnimmt. Für die Qualifizierung der Teilnahme des Klägers am Fußballturnier A. Cup als Betriebssport fehlt es im vorliegenden Fall am Kriterium der Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigung. Ausweislich der Angaben der A. AG gegenüber dem SG mit Erklärung vom 12./16.10.2006 (Bl. 14 bis 16 SG-Akte) hat kein regelmäßiges Training stattgefunden. Das SG hat dies ausführlich und mit zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG), dargelegt und begründet. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das BSG seine Rechtsprechung zur Einbeziehung gelegentlicher Wettkämpfe von Betriebssportgemeinschaften mit anderen Betriebssportgemeinschaften in den Versicherungsschutz ausdrücklich aufgegeben hat (Urteil vom 13.12.2005 a.a.O., zitiert nach <juris>, dort Rn. 15-17), weshalb bereits der für den Senat erwiesene Turnier- und Wettkampfcharakter des A. Cup 2006 einer Einbeziehung in den Versicherungsschutz nach den für Betriebssport geltenden Grundsätzen entgegensteht. Seine diesbezügliche Überzeugung stützt der Senat auf die in Kopie in der SG-Akte enthaltenen Berichte der Mitarbeiterzeitung über die Veranstaltung, wo von „viel sportlichem Einsatz“ (Mitarbeiterzeitungsartikel vom 16.05.2006, Bl. 22 SG-Akte) die Rede gewesen ist und das hohe technische Niveau (präzise Kurzpässe, Ballkontrolle bei höchstem Tempo) bereits der Vorrundenbegegnungen hervorgehoben worden ist (Bl. 26 SG-Akte). Bezogen auf ein Spiel der Vorrundenbegegnung in N. ist zudem von einer „hart umkämpften Partie“ offensiv ausgerichteter Teams berichtet worden. Indizien für den „echten“ Wettkampfcharakter der Veranstaltung sind schließlich auch die ausgelobten attraktiven Preise für die Turniersieger (Tickets für ein Champions League-Spiel). |
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| | Beim A. Cup 2006 hat es sich auch nicht um eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl., auch zum Folgenden, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 -, NZS 2005, 657-661, m.w.N., bestätigt mit Urteil vom 22.09.2009 - B 2 U 27/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 275-278, jeweils zitiert nach <juris>) kann die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Dies ist nur zu rechtfertigen, soweit die betreffende Veranstaltung im Interesse des Unternehmens liegt und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken dient. Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten stehen auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt werden. Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. |
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| | Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht oder nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt (BSG SozR Nr. 66 zu § 542 RVO aF). Die Unternehmensleitung muss nicht selbst Veranstalter sein; es genügt, dass sie die Veranstaltung billigt und fördert. Veranstalter – im Auftrag der Unternehmensleitung – kann auch der Betriebsrat (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 54) oder eine Gruppe bzw. einzelne Beschäftigte des Unternehmens sein. Die Billigung der Unternehmensleitung muss sich nicht nur auf die wegen der Durchführung einer Veranstaltung erforderlichen betrieblichen Änderungen (z. B. der Arbeitszeit, das Benutzen betrieblicher Räume) erstrecken, sondern die Durchführung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss von ihr gewollt sein (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 11), zumal mögliche Unfälle bei solchen Veranstaltungen Auswirkungen auf die von dem Unternehmen zu zahlenden Beiträge haben können (vgl. § 162 Abs. 1 SGB VII). Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens erfolgen, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Filialen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit oder z. B. der Filiale als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert (vgl. zum Vorstehenden Landessozialgericht <LSG> Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2007 - L 1 U 2247/06 -, UV-Recht Aktuell 2007, 547-557, zitiert nach <juris>, dort Rn. 24). |
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| | Zwar ist die Veranstaltung „A. Cup 2006“ sowohl von der Unternehmensleitung getragen, finanziert und in ihrem Auftrag von damit beauftragten Mitarbeitern organisiert worden, was auch durch die Anwesenheit von Mitarbeitern mit Leitungsfunktionen (Personalvorstand in I., Personalleiter in N.) während der Vorrundenveranstaltungen zum Ausdruck gebracht worden ist. |
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| | Auch steht, was das SG zutreffend erkannt hat, die eher geringe Teilnehmerquote von 8,5 %, welche das SG ausgehend von etwa 13.400 Werksangehörigen in N. im Jahr 2006, einer Teilnehmerzahl von ca. 450 Spielern und 700 betriebsangehörigen Zuschauern - und nur auf diese und nicht die Anzahl sonstiger nicht unternehmensangehöriger Zuschauer oder die Anzahl der mit der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Veranstaltung beauftragten Mitarbeiter (Sanitäter, Betriebsärzte) kommt es an - zutreffend errechnet hat, nicht von vornherein einem Schutz der Veranstaltung durch die gesetzliche Unfallversicherung entgegen, denn ebenso wie ein Teilnahmezwang an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen unserer heutigen Rechtsordnung fremd ist, ist es nicht tunlich, eine fixe „Mindestteilnehmerzahl“ im Sinne einer schematisch quotierten Mindestbeteiligung festzulegen, weshalb die Rechtsprechung dies auch stets vermieden hat (BSG a.a.O. Rn. 16 f.). Der vorliegende Fall bietet damit auch keine Veranlassung, auf die Rechtsprechung zum Vertrauensschutz bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl näher einzugehen. |
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| | Gleichwohl gelangt der Senat nach der anzustellenden Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass es sich beim A. Cup 2006 nicht um eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt hat. Dabei stellt der Umstand, dass nur ca. 8,5 % der Gesamtbelegschaft des Werkes N. als Spieler und/oder Zuschauer am 15.07.2006 an der Veranstaltung teilgenommen haben, ein Indiz gegen die Annahme einer unfallversicherten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung dar, denn der Zweck der Stärkung der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Mitarbeitern bzw. der Mitarbeiter untereinander ist bei einer geringen Teilnahmequote eher in Frage gestellt. Die Teilnehmerzahl ist, nachdem die Vorrundenbegegnungen des Turniers zeitgleich an mehreren Standorten des Großunternehmens A. AG stattgefunden haben, bezogen auf den Standort N. zu errechnen und zu beurteilen. Die Einwendungen des Klägers gegen die Berechnung der Quote der teilnehmenden Mitarbeiter haben den Senat nicht zu überzeugen vermocht, denn der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt, warum entgegen der Auskunft der A. AG vom Februar 2008, wonach am 13.12.2006 13.415 Mitarbeiter im Werk N. beschäftigt gewesen sind, nur von 12.000 Mitarbeitern auszugehen sein sollte. Auch sind die von Klägerseite angestellten Überlegungen zur jeweiligen Mannschaftsgröße spekulativ; der Senat legt seiner Überzeugung somit die Auskünfte der A. AG vom Februar 2008 zugrunde. |
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| | Auch bei dem Umstand, dass die Vorausscheidung des A. Cup 2006 in N. - wie auch die übrigen Veranstaltungen des A. Cup 2006 - außerhalb der Arbeitszeit stattgefunden hat (am Samstag, den 15.07.2006 und Sonntag, den 16.07.2006), handelt es sich um ein Indiz, welches gegen die Einordnung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und für eine reine Freizeitveranstaltung spricht (vgl. BSG-Urteil vom 07.12.2004, a.a.O. Rn. 28), ohne dass der Senat dem entscheidende Bedeutung beimisst. |
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| | Bei dem A. Cup 2006-Fußballturnier hat es sich aber insbesondere deshalb nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, weil es der Veranstaltung an einer auf die Teilnahme aller Beschäftigten ausgerichteten Konzeption gefehlt hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 2 U 27/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 279-278, zitiert nach <juris>, Rn. 11-14). Um unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen zu können, hätte die Veranstaltung allen Beschäftigten offen stehen und von ihrem Programm her geeignet sein müssen, die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Teil anzusprechen (BSG, Urteil vom 07.12.2004, a.a.O., Rn. 14). Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen hingegen ist nicht versichert, auch wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden (BSG a.a.O., Rn. 15). Das Turnier hat sich, was auch in dem Umstand zum Ausdruck kommt, dass nur 1-2 Frauen am gesamten Turnier teilgenommen haben - bei einem Frauenanteil der gesamten A. AG von 12 % im fraglichen Zeitraum -, was der Senat gestützt auf die Auskunft der A. AG vom Februar 2008, Bl. 36 ff. SG-Akte feststellt, konzeptionell an den männlichen und gleichzeitig fußballbegeisterten Teil der Belegschaft gerichtet, während es den übrigen Teil der Belegschaft nicht angesprochen hat. Das ergibt sich etwa aus dem von Tobias Seitz verfassten Text für das A. mynet Portal (Bl. 23 SG-Akte) über die Verlängerung der Anmeldefrist für das Turnier, wonach „fußballbegeisterte Mitarbeiter“ bis zum 21.06. um 18.00 Uhr ihr Team noch anmelden konnten. Es lässt sich weder aus den Unterlagen über die Einladung zum Turnier entnehmen, dass Frauenmannschaften oder in nennenswertem Umfang gemischte Mannschaften vorgesehen gewesen sind, noch sind solche in nennenswerter Anzahl (nachdem nur 1-2 Frauen am gesamten Turnier teilgenommen haben, vgl. Auskunft Bl. 36 SG-Akte) zustande gekommen. Auch sämtliche bildliche Abbildungen, mit welchen die Einladungen zum und Berichte über das Turnier versehen gewesen sind, haben ausschließlich männliche Spieler dargestellt. Nicht fußballbegeisterte Mitarbeiter haben aus der Einladung zur Anmeldung (Bl. 24 SG-Akte) lediglich entnehmen können, dass „zu spannenden Spielen“ auch wieder ein „buntes Rahmenprogramm“ geplant war. Gestützt auf die Präsentation über die Konzeption der Veranstaltung sowie die Auskunft der A. AG vom 12./16.10.2006 stellt der Senat fest, dass das Rahmenprogramm im Wesentlichen in einem Kinderbetreuungsangebot für die Angehörigen der am Turnier teilnehmenden Mitarbeiter bestanden hat (Hüpfburg, Torwandschießen, Kinderschminken, Planwagenfahrt, Verpflegung), weshalb es keinen in der Wertigkeit neben dem Fußballturnier stehenden eigenen „echten“ Programmschwerpunkt dargestellt hat. Für nicht fußballinteressierte Mitarbeiter ist somit kein eigenes Alternativprogramm vorgesehen gewesen; die Angebote des Rahmenprogramms haben sich auch nicht in erster Linie an diese Mitarbeitergruppe gerichtet, sondern an als Spieler teilnehmende Mitarbeiter und ihre als „Fans“ mitgebrachten Angehörigen, was der Senat den Angaben zum Rahmenprogramm in der Projektpräsentation (Bl. 20 SG-Akte) entnimmt. |
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| | Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden. |
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| | Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht. |
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